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Rechtlicher Hintergrund

In der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sind die Zugangsberechtigten und der Anwendungsbereich (Artikel 2), die entsprechende Ausnahmeregelung (Artikel 4) und das Antragsverfahren (Artikel 6) festgelegt. Die Verordnung enthält zudem die Vorschriften über die Behandlung von Anträgen durch die Organe.

Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 AEUV wird in Artikel 122 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Parlaments eingegangen.

In dem Beschluss des Präsidiums vom 28. November 2001 wurden die internen Regeln zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 im Europäischen Parlament festgelegt. Darin wird festgelegt, wer für die Überwachung der Aufnahme von Dokumenten in das öffentliche Register zuständig ist und wie Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Organs bearbeitet werden.

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