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Gemeinsamer Entwurf

Können sich Parlament und Rat in erster und zweiter Lesung nicht einigen, wird ein Vermittlungsverfahren eingeleitet (Artikel 76). Wird im Vermittlungsausschuss, in dem die Delegation des Parlaments aus derselben Anzahl von Mitgliedern wie die Delegation des Rates besteht (Artikel 77), eine Einigung erzielt, wird ein gemeinsamer Entwurf angenommen (Artikel 78), der dann dem Parlament und dem Rat zur Annahme vorgelegt wird (dritte Lesung).