BERICHT über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Jahresbericht

11.12.2019 - (2019/2135(INI))

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatter: Arnaud Danjean


Verfahren : 2019/2135(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0052/2019
Eingereichte Texte :
A9-0052/2019
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Jahresbericht

(2019/2135(INI))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013, vom 26. Juni 2015, vom 15. Dezember 2016, vom 22. Juni 2017, vom 28. Juni 2018, vom 14. Dezember 2018 und vom 20. Juni 2019,

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vom 25. November 2013, vom 18. November 2014, vom 18. Mai 2015, vom 27. Juni 2016, vom 14. November 2016, vom 18. Mai 2017, vom 17. Juli 2017, vom 25. Juni 2018 und vom 17. Juni 2019,

 unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegte Dokument mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“,

 unter Hinweis auf die Gemeinsamen Erklärungen des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Europäischen Kommission und des Generalsekretärs der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) vom 8. Juli 2016 und vom 10. Juli 2018,

 unter Hinweis auf das gemeinsame Paket aus 42 Vorschlägen, das vom Rat der Europäischen Union und vom Nordatlantikrat am 6. Dezember 2016 gebilligt wurde, die Fortschrittsberichte vom 14. Juni und vom 5. Dezember 2017 über die Umsetzung dieses Pakets und das neue Paket aus 32 Vorschlägen, das von den beiden Räten am 5. Dezember 2017 gebilligt wurde,

 unter Hinweis auf das Reflexionspapier über die Zukunft der europäischen Verteidigung vom 7. Juni 2017 (COM(2017)0315),

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zu dem Thema „Militärische Strukturen der EU: aktueller Stand und Aussichten für die Zukunft“[1],

 unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und auf die Schlussakte von Helsinki der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zum Thema „Eine Weltraumstrategie für Europa“[2],

 unter Hinweis auf seine Empfehlungen vom 15. November 2017 an den Rat, die Kommission und den EAD zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017[3],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zu der europäischen Verteidigungsunion[4],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zu dem Thema „Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon“[5],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2017 zum Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2018[6],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2018 zu militärischer Mobilität[7],

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union[8],

 unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 18. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds[9],

 unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 23. November 2016 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (nach dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik)[10], vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik[11] und vom 12. Dezember 2018 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik[12],

 unter Hinweis auf das am 14. November 2016 von der VP/HR vorgelegte Dokument mit dem Titel „Implementation Plan on Security and Defence“ (Umsetzungsplan für Sicherheit und Verteidigung),

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2018 zu den Beziehungen zwischen der EU und der NATO[13],

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 mit dem Titel „Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan“ (COM(2016)0950),

 unter Hinweis auf das am 7. Juni 2017 von der Kommission in der Pressemitteilung „Ein Europa, das sich verteidigt: Kommission eröffnet Debatte über Wege zur Sicherheits- und Verteidigungsunion“ vorgestellte neue Verteidigungspaket,

 unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. Dezember 2016 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik[14], vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik[15] und vom 12. Dezember 2018 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik[16],

 unter Hinweis auf die rechtswidrige Invasion und Annexion der Krim durch Russland,

 unter Hinweis auf den Vertrag über nukleare Mittelstreckensysteme (INF-Vertrag), Russlands wiederholte Verstöße gegen den Vertrag, einschließlich der Entwicklung und des Einsatzes von bodengestützten Marschflugkörpern vom Typ 9M729, und den Ausstieg der USA und Russlands aus dem Vertrag,

 unter Hinweis auf die Verletzung des Luftraums und der Seegrenzen der Mitgliedstaaten durch Russland,

 unter Hinweis auf Chinas zunehmende wirtschaftliche und militärische Präsenz im Mittelmeerraum und in den afrikanischen Ländern,

 unter Hinweis auf die Bedrohung durch in- und ausländischen Terrorismus, vor allem durch Gruppen wie den IS und Al-Qaida,

 unter Hinweis auf neue Technologien wie künstliche Intelligenz, Weltraumfähigkeiten und Quanteninformatik, die neue Möglichkeiten für die Menschheit eröffnen, aber auch neue Herausforderungen in der Verteidigungs- und Außenpolitik mit sich bringen, die eine klare Strategie und einen Konsens unter den Verbündeten erfordern,

 unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 24. Juni 2014 in der Rechtssache C-658/11, Europäisches Parlament, unterstützt durch die Europäische Kommission, gegen den Rat der Europäischen Union[17];

 unter Hinweis auf den am 28. März 2018 veröffentlichten Aktionsplan der EU zur militärischen Mobilität,

 unter Hinweis auf die am 18. September 2018 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Stärkung der Strategischen Partnerschaft VN-EU für Friedenseinsätze und Krisenbewältigung: Prioritäten 2019-2021“,

 gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0052/2019),

Ein dauerhaft unsicheres und unberechenbares Sicherheitsumfeld

1. nimmt die dauerhafte Verschlechterung des Sicherheitsumfelds der Europäischen Union zur Kenntnis, die mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert ist, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Sicherheit der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger auswirken: bewaffnete Konflikte und instabile Staaten auf dem europäischen Kontinent und in seiner Umgebung, die zu massiver Flucht und Vertreibung sowie Menschenrechtsverletzungen führen, die durch grenzübergreifende Netzwerke organisierter Kriminalität erleichtert werden, dschihadistischer Terrorismus, Cyberangriffe, hybride Bedrohungen und hybride Kriegsführung gegen europäische Staaten, die Schwächung der Abrüstungsbemühungen und der internationalen Rüstungskontrollregelungen, wachsende Bedrohungen der natürlichen Ressourcen, Unsicherheit der Energieversorgung und Klimawandel;

 

2. ist der Auffassung, dass die Instabilität und Unberechenbarkeit an den Grenzen der EU und in ihrer direkten Nachbarschaft (Nordafrika, Naher Osten, Kaukasus, Balkan, östlicher Mittelmeerraum, russische Aggressionen gegen die Ukraine und Georgien usw.) sowie in der weiteren Nachbarschaft (Sahelzone, Horn von Afrika usw.) sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Bedrohung für die Sicherheit des Kontinents darstellen; betont die untrennbare Verbindung zwischen innerer und äußerer Sicherheit; erkennt an, dass ein aktives Engagement in der Nachbarschaft im Interesse der Europäischen Union liegt;

3. stellt fest, dass einige globale Akteure (USA, China, Russland), aber auch immer mehr regionale Akteure (Türkei, Iran, Saudi-Arabien usw.) bemüht sind, durch eine Kombination aus einseitigen diplomatischen Zurschaustellungen, wechselnden Bündnissen, destabilisierenden Maßnahmen hauptsächlich hybrider Art und zunehmender militärischer Aufrüstung Macht zu demonstrieren;

4. hebt die wachsende geopolitische Bedeutung der Arktis und ihre Auswirkungen auf die Sicherheitslage in der EU und weltweit hervor; fordert die EU nachdrücklich auf, auf eine kohärentere Innen- und Außenpolitik, eine Arktis-Strategie und einen konkreten Aktionsplan für das Engagement der EU in der Arktis hinzuarbeiten und dabei auch die sicherheitspolitischen und geostrategischen Aspekte zu berücksichtigen; weist auf die Fähigkeit der EU hin, zur Überwindung potenzieller sicherheitspolitischer und geostrategischer Herausforderungen beizutragen;

5. ist zutiefst besorgt über das insgesamt destabilisierende Verhalten der Türkei, einschließlich ihrer illegalen Aktivitäten innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels Zyperns, das einen Verstoß gegen das Völkerrecht und gutnachbarliche Beziehungen darstellt und den Frieden und die Stabilität in einer ohnehin instabilen Region gefährdet;

6. bedauert, dass einige dieser Akteure in diesem Zusammenhang die multilateralen Mechanismen, die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und die einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, die für die Aufrechterhaltung des Friedens unerlässlich sind, bewusst unterlaufen oder sogar versuchen, sie zu zerstören; stellt fest, dass sie sich zu einer unmittelbaren Bedrohung für die Sicherheit der EU entwickeln und die etablierten bilateralen Beziehungen zwischen der EU und ihren Partnerländern gefährden könnten;

7. betont, wie wichtig multilaterale Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den betreffenden Parteien sind, um der Gefahr der Verbreitung von Atomwaffen zu begegnen; fordert nachdrücklich, dass die Verträge über die Nutzung der Kernkraft eingehalten werden; fordert außerdem nachdrücklich, dass der Abschluss eines neuen Vertrags, der den INF‑Vertrag ersetzt, unterstützt und der Atomwaffensperrvertrag im Jahr 2020 verlängert wird;

8. betont, dass die Stärkung intensiver Beziehungen mit Ost- und Südostasien für die regelbasierte, umfassende und nachhaltige Strategie der EU zur Förderung der Konnektivität von wesentlicher Bedeutung ist; nimmt die militärische Aufrüstung in der Region zur Kenntnis und fordert alle Beteiligten auf, die Freiheit der Schifffahrt zu achten, Meinungsverschiedenheiten mit friedlichen Mitteln beizulegen und von einseitigen Maßnahmen zur Änderung des Status quo abzusehen, auch im Ost- und Südchinesischen Meer und in der Meerenge von Taiwan; ist besorgt angesichts der Tatsache, dass ausländische Eingriffe autokratischer Regime durch Desinformationen und Cyberangriffe in Verbindung mit den anstehenden Parlamentswahlen die asiatischen Demokratien und die Stabilität in der Region gefährden; bekräftigt seine Unterstützung für eine konstruktive Mitarbeit Taiwans im Rahmen von internationalen Organisationen, Mechanismen und Tätigkeiten;

9. bringt seine Besorgnis über die Maßnahmen und Strategien Russlands zum Ausdruck, die das Sicherheitsumfeld weiter destabilisieren und verändern; betont, dass die Besetzung der östlichen Ukraine durch Russland noch immer andauert, dass die Minsker Vereinbarungen nicht umgesetzt wurden und dass die illegale Annexion und Militarisierung der Krim und des Donezbeckens anhalten; ist besorgt über die anhaltenden schwelenden Konflikte, die Russland in Europa (in Moldau und Georgien) schürt; erachtet es als äußerst wichtig, bezüglich der EU-Politik in diesem Zusammenhang mit einer Stimme zu sprechen;

10. verurteilt weiterhin die militärische Intervention Russlands und die rechtswidrige Annexion der Halbinsel Krim; bekräftigte seine Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine;

11. erinnert daran, wie wichtig es ist, in Bezug auf Situationen der Besetzung oder Annektierung von Gebieten für eine kohärente EU-Politik zu sorgen;

12. stellt fest, dass die EU nur zögerlich reagiert und sich politisch, diplomatisch und militärisch auf neue Krisen und dieses neue internationale Umfeld einstellt; ist der Ansicht, dass im spezifischen Bereich der Verteidigung unzureichende Investitionen, mangelnde Fähigkeiten und fehlende Interoperabilität, aber auch und vor allem politische Zurückhaltung bei der Umsetzung der in den EU-Verträgen und zahlreichen Kooperationsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehenen soliden Bestimmungen die Fähigkeit der EU beeinträchtigen, bei externen Krisen eine entscheidende Rolle zu spielen und ihr volles Potenzial auszuschöpfen; erkennt ferner an und betont, dass kein Land in der Lage ist, den Sicherheitsherausforderungen auf dem europäischen Kontinent und seiner unmittelbaren Umgebung allein zu begegnen; fordert den Europäischen Rat auf‚ den Übergang zu Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zu einer politischen Priorität zu machen, wo immer der EUV dies zulässt; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen wirksamen integrierten Ansatz für Krisen und Konflikte zu entwickeln, bei dem zivile und militärische Mittel bestmöglich und ausgewogen kombiniert werden; ist der Ansicht, dass die Fähigkeit der EU, angemessen auf neu auftretende Krisen und Konflikte zu reagieren, auch von der Geschwindigkeit der Entscheidungsfindung abhängt; stellt fest, dass gezielte restriktive Maßnahmen wirksame Instrumente sein können, betont jedoch, dass sie keine unschuldigen Menschen treffen sollten und mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) im Einklang stehen sollten;

13. begrüßt die Einsicht, dass es gemeinsame Sicherheitsinteressen gibt, und den wachsenden politischen Willen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der übrigen europäischen Länder und der europäischen Organe, gemeinsam für ihre Sicherheit zu handeln, indem sie sich mehr Möglichkeiten verschaffen, präventiver, rascher, wirksamer und autonomer zu handeln; stellt fest, dass die EU nur durch eine gemeinsame Vorgehensweise stärker werden kann und in die Lage versetzt wird, mehr Verantwortung für ihre eigene Sicherheit und Verteidigung zu übernehmen;

14. betont, dass diese Herausforderungen am besten gemeinsam und nicht von einem Land allein angegangen werden können; sieht es als entscheidend an, dass die EU auf diese Herausforderungen zügig, kohärent und wirksam, mit einer Stimme sowie in Abstimmung mit Verbündeten, Partnern und anderen internationalen Organisationen reagiert;

15. ist davon überzeugt, dass die Reaktion auf die sicherheitspolitischen Herausforderungen der EU in erster Linie in der Festlegung und Stärkung ihrer strategischen Autonomie, ihrer Kapazitäten und ihrer Fähigkeit, in strategischen Partnerschaften mit anderen zusammenzuarbeiten, bestehen muss;

16. betont, dass die strategische Partnerschaft der EU und der NATO grundlegend ist für die Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Sicherheit, vor denen die EU und ihre Nachbarschaft stehen; betont, dass die strategische Autonomie der EU die NATO nicht infrage stellt und die derzeitige Sicherheitsarchitektur in Europa nicht untergräbt; betont, dass ein stärkeres Europa die NATO stärkt und es der EU ermöglicht, globalere Herausforderungen gemeinsam mit der NATO anzugehen;

17. begrüßt die Erfolge der letzten fünf Jahre hinsichtlich der Stärkung der GSVP und fordert den Rat und die Kommission auf, die Fähigkeit der EU, als globaler Partner aufzutreten, weiter auszubauen und dabei die Interessen der europäischen Bürger zu vertreten und als positive Kraft in den internationalen Beziehungen zu wirken;

18. begrüßt und unterstützt die Operation „Atlantic Resolve“ und die verstärkte Vornepräsenz der NATO auf dem europäischen Kontinent und erkennt die Bedeutung von NATO-Truppen an, wenn es gilt, Russland von weiteren Aggressionen abzuhalten und im Falle eines Konflikts entscheidende Unterstützung zu leisten;

19. würdigt die europäische Mitwirkung und Unterstützung der Operation „Resolute Support“ in Afghanistan; erkennt ferner die Bedeutung dieser Mission für die Stabilität und Sicherheit Afghanistans und der Region an;

Notwendigkeit, die strategische Autonomie Europas zu entwickeln und zu stärken

20. stellt fest, dass das Ziel einer strategischen Autonomie Europas in den Schlussfolgerungen des Rates vom 19./20. Dezember 2013 erstmals vorgeschlagen und mit der am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegten „Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, in der die strategische Autonomie Europas als langfristiges Ziel festgelegt und eine schrittweise Synchronisierung und wechselseitige Anpassung der nationalen Verfahren zur Verteidigungsplanung und Fähigkeitenentwicklung gefordert wurde, erstmals anerkannt wurde;

21. ist der Ansicht, dass die strategische Autonomie Europas auf der Fähigkeit der EU beruht, ihre Freiheit zur Beurteilung ihrer unabhängigen operativen Kapazität auf der Grundlage glaubwürdiger militärischer Kräfte, ihre Industriekapazität zur Fertigung der von ihren Streitkräften benötigten Ausrüstung und ihre politische Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, wenn die Umstände dies erfordern, zu stärken, und das Ziel widerspiegelt, mehr Verantwortung für die europäische Sicherheit zu übernehmen, um ihre Interessen und Werte zu verteidigen, gemeinsam mit Partnern, wann immer das möglich ist, und allein, wenn erforderlich; betont, dass die Energieversorgungssicherheit ein wichtiges Element zur Verwirklichung der strategischen Autonomie ist; ist der festen Überzeugung, dass die strategische Autonomie Europas auch die Fähigkeit umfassen sollte, Streitkräfte in der Peripherie der EU einzusetzen;

22. vertritt daher die Auffassung, dass die strategische Autonomie Europas in erster Linie darauf beruht, dass die EU in der Lage ist, eine Krisensituation eigenständig zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen, wofür ein unabhängiger und wirksamer Entscheidungsprozess, Bewertungsmöglichkeiten sowie Analyse- und Handlungsfreiheit unabdingbar sind; ist ferner der Auffassung, dass die strategische Autonomie Europas auf der Fähigkeit der EU beruht, allein – wenn ihre Interessen auf dem Spiel stehen (Schauplätze, die von den EU-Mitgliedsstaaten als vorrangig angesehen werden) – oder im Rahmen bestehender Kooperationsvereinbarungen zu handeln; hebt hervor, dass die strategische Autonomie Europas in einen multilateralen Rahmen eingebettet ist, der den Verpflichtungen innerhalb der Vereinten Nationen Rechnung trägt und die Bündnisse und Partnerschaften, denen die meisten Mitgliedstaaten angehören, ergänzt und stärkt; betont, dass strategische Autonomie nicht bedeutet, dass die EU systematisch an jedem Ort und zu jeder Zeit allein handeln wird;

23. vertritt die Auffassung, dass die tatsächliche Umsetzung der strategischen Autonomie Europas von der Schaffung einer umfassenden GASP mit Unterstützung einer europäischen Verteidigungszusammenarbeit in den Bereichen Technologie, Fähigkeiten, Industrie und Betrieb abhängt; ist der Auffassung, dass es nur durch konkrete und flexible Kooperationen auf der Grundlage pragmatischer Initiativen gelingen kann, die Schwierigkeiten allmählich zu überwinden, eine wirklich gemeinsame strategische Kultur zu begründen und gemeinsame Reaktionen zu erarbeiten, die auf die zentralen Sicherheits- und Verteidigungsherausforderungen der EU abgestimmt sind;

24. betont, dass die Mitgliedstaaten ihre Verteidigungsausgaben aufstocken und ein Ziel von 2 % des BIP anstreben müssen, um die strategische Autonomie der EU zu erhöhen; ist der Auffassung, dass verstärkte Investitionen in Sicherheit und Verteidigung ein dringliches Anliegen für die Mitgliedstaaten und die EU sind und dass Solidarität und Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich zur Regel werden sollten;

25. betont, dass die strategische Autonomie Europas nur dann wirklich erreicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten politischen Willen, Kohärenz und Solidarität unter Beweis stellen, was es unter anderem erforderlich macht, dem Erwerb europäischer Kapazitäten den Vorzug zu geben, wenn die Ausrüstung den höchsten Standards entspricht, verfügbar und wettbewerbsfähig ist, um gleichzeitig den wechselseitigen Zugang zu weitgehend abgeschotteten Rüstungsmärkten zu erhalten;

26. bekräftigt, dass die strategische Autonomie Europas ein legitimes und notwendiges Ziel ist und auch weiterhin ein vorrangiges Ziel der GASP und der europäischen Verteidigungspolitik sein muss; betont, dass ihre praktische und operative Umsetzung Sache sowohl der EU als auch ihrer Mitgliedstaaten ist;

Konsolidierung der echten Fortschritte zur Verwirklichung der strategischen Autonomie Europas

27. ist der Ansicht, dass die strategische Autonomie Europas sich in den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik und Industrie, Kapazitäten (gemeinsame Programme, Investitionen in Verteidigungstechnologien) und Operationalität (Finanzierung von Operationen, Stärkung der Kapazitäten der Partner und Fähigkeit zur Planung und Durchführung von Einsätzen) praktisch widerspiegeln muss;

28. hält es für angemessen, eine restriktive Waffenausfuhrpolitik für alle Arten von Waffen, auch für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, zu verfolgen; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, den Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren einzuhalten; bekräftigt, dass alle Mitgliedstaaten die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008[18] über Waffenausfuhren festgelegten Regeln strikt einhalten müssen, einschließlich der konsequenten Anwendung des Kriteriums 2 bezüglich der Achtung der Menschenrechte im Endbestimmungsland;

Missionen und Operationen der GSVP

29. ist der Auffassung, dass die Verteidigung Europas in hohem Maße von der Fähigkeit der EU und dem politischen Willen der Mitgliedstaaten abhängt, auf glaubwürdige Weise militärisch auf auswärtigen Schauplätzen einzugreifen; betont, dass der EU erhebliche personelle, finanzielle, technische und militärische Ressourcen zur Verfügung stehen, die ihr eine einzigartige Fähigkeit verleihen, militärische und zivile Operationen durchzuführen und rasch und präventiv auf künftige Sicherheitsprobleme zu reagieren, beispielsweise durch Missionen zur aktiven Friedenssicherung;

30. betont, dass die Zunahme regionaler und lokaler Konflikte, nicht zuletzt im Bereich der unmittelbaren Nachbarschaft der EU, seit der Annahme der Globalen Strategie der EU von 2016 zahlreiche Herausforderungen für die Sicherheit der EU mit sich bringt, da davon oft Ausstrahlungseffekte ausgehen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die EU bei der Krisenbewältigung, der Konfliktbeilegung und der Friedenssicherung ein zuverlässigerer Akteur werden sollte, wann immer möglich in Abstimmung mit anderen regionalen und internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union, im Einklang mit ihren Verpflichtungen zum Multilateralismus, aber auch eigenständig, wenn die Lage dies erfordert;

31. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, bei der Fähigkeitenplanung und ‑entwicklung einen zukunftsorientierteren Ansatz einzuführen und die künftigen Bedürfnisse zu antizipieren, damit die EU schlagkräftig auf Krisen und Konflikte reagieren kann;

32. stellt fest, dass die EU derzeit auf drei Kontinenten vertreten ist, wobei insgesamt 16 zivile oder militärische Missionen entsandt sind (zehn zivile und sechs militärische Missionen, davon drei mit und drei ohne Exekutivbefugnisse); erkennt den Beitrag dieser Missionen zu Frieden und Sicherheit und Stabilität auf internationaler Ebene an; betont, dass ihre Umsetzung mit einer Überarbeitung ausgewählter Instrumente einhergehen muss, die im Vertrag von Lissabon verankert sind und in den letzten Jahren geschaffen wurden, um deren Wirksamkeit und die Sicherheit der EU-Bürger zu steigern; setzt sich für das Ziel ein, die Wirksamkeit der GSVP-Missionen zu steigern, indem das Ziel eines Anteils 70 % an abgeordnetem Personal erreicht wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Beiträge zu erhöhen;

33. begrüßt die Beteiligung des Europäischen Rechnungshofs am Audit von GSVP-Missionen und ‑Operationen, und legt ihm nahe, weitere Sonderberichte über andere Missionen und Operationen zu erstellen;

34. fordert die Mitgliedstaaten und die europäischen Einrichtungen auf, ein vorrangiges und umfassendes Engagement in Afrika aufrechtzuerhalten; begrüßt daher den Beschluss des Rates vom Juli 2018, das Mandat der Ausbildungsmission der EU in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) um zwei Jahre zu verlängern, und seine Absicht, eine zivile Mission zur Ergänzung der militärischen Komponente einzuleiten; stellt fest, dass diese jüngsten Entwicklungen ein positives Zeichen für ein erneutes Engagement der Mitgliedstaaten sind, betont jedoch, dass die Sicherheitslage und die Menschenrechtslage in dem Land nach wie vor äußerst problematisch sind;

35. unterstreicht das umfassende Engagement der EU in der Sahelzone und am Horn von Afrika durch sechs zivile (EUCAP Mali, EUCAP Niger, EUCAP Somalia) und militärische (EUTM Mali, EUTM Somalia, ATALANTA) Missionen; begrüßt und unterstützt die Bemühungen, die unternommen werden, um die Arbeit der zivilen Missionen in der Sahelzone im Zusammenhang mit sicherheitspolitischen Herausforderungen zu regionalisieren, die über die Länder hinausgehen, in die europäische Missionen entsandt wurden; begrüßt ferner die Unterstützung der EU für die Operation der G5 in der Sahelzone; kritisiert in diesem Zusammenhang, dass der EAD keine geeigneten Indikatoren für die Überwachung der Ergebnisse der Missionen EUCAP Niger und EUCAP Mali festgelegt hat und dass die Überwachung und Bewertung der Aktivitäten der Missionen unzureichend und nicht auf eine Berücksichtigung ihrer Auswirkungen ausgelegt waren;

36. ist besorgt angesichts der Verschlechterung der Lage in Burkina Faso und ihrer geopolitischen Folgen für die Sahelzone und den Westen, die möglicherweise eine zivile und/oder militärische Mission rechtfertigen, um die verantwortungsvolle Führung im Sicherheitssektor und die Achtung der Menschenrechte zu stärken und das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wiederherzustellen;

37. bekräftigt die strategische Bedeutung des westlichen Balkans für die Sicherheit und Stabilität der EU; betont, dass das Engagement der EU, die Integration und die Koordinierung in der Region verbessert werden müssen, auch durch das Mandat der GSVP-Missionen der EU; bekräftigt, dass die Politik der EU auf dem westlichen Balkan darauf abzielt, die Länder in der Region an den Besitzstand der EU anzupassen und sie auf dem Weg zum Beitritt zu unterstützen und so die Steuerung des Friedens und der Stabilität für ganz Europa zu verbessern;

38. bekräftigt die strategische Bedeutung Osteuropas und des westlichen Balkans für die Stabilität und Sicherheit der EU und hebt hervor, dass das politische Engagement der EU in Bezug auf diese Regionen gezielt ausgerichtet und gestärkt werden muss, unter anderem durch ein starkes Mandat für die GSVP-Missionen der EU;

39. betont die zentrale Rolle der Operation EUFOR Althea in Bosnien und Herzegowina für Fortschritte im Hinblick auf sowie für die Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit im Land und in der Region; begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 2019, in denen die anhaltende Präsenz der europäischen Streitkräfte in Bosnien und Herzegowina befürwortet wird;

40. fordert die rasche und wirksame Umsetzung des im November 2018 vom Rat und den Mitgliedstaaten verabschiedeten Pakts zu zivilen Missionen, mit dem die Mittel der zivilen GSVP aufgestockt werden sollen, damit die vereinbarten Personalstärken erreicht und die Missionen flexibler und einsatzfähiger werden, was eine Voraussetzung für die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen der EU vor Ort ist; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine solide jährliche Überprüfung durchzuführen, die einen Beitrag zur Bestandsaufnahme der Fortschritte bei der Umsetzung des Pakts für die zivile GSVP leistet und die weitere Professionalisierung der zivilen GSVP-Missionen über das Jahr 2023 hinaus unterstützen kann, einschließlich Maßnahmen, mit denen die Rechenschaftspflicht aller beteiligten Akteure für die Erfolge der Mission sichergestellt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, das neu eingeführte Konzept der spezialisierten Teams in diesem Bereich so bald wie möglich durch die Durchführung eines Pilotprojekts vor Ort zu testen und als Mittel einzusetzen, um für einen begrenzten Zeitraum spezialisierte Kapazitäten zur Verfügung zu stellen und bestehende Fähigkeitslücken zu schließen sowie die Erfahrungen aus den ersten Entsendungen zu bewerten;

41. hebt hervor, dass derzeit 10 zivile GSVP-Missionen mit hohem Mehrwert für Frieden und Sicherheit in der Nachbarschaft der EU entsandt sind, genauer gesagt in Afrika und dem Nahen Osten, dem westlichen Balkan und Osteuropa;

42. betont, dass die Umsetzung des Pakts für die zivile GSVP im Hinblick auf die Stärkung der zivilen GSVP nicht das Endziel sein sollte;

43. stellt jedoch fest, dass die Wirksamkeit der GSVP-Missionen und ‑Operationen im Allgemeinen dadurch beeinträchtigt wird, dass es anhaltende strukturelle Schwächen gibt und die Mitgliedstaaten und die europäischen Organe zunehmend zögern, diese Missionen und Operationen sowohl in Bezug auf die Humanressourcen als auch in Bezug auf das Mandat robuster auszustatten, und fordert die Erarbeitung einer gemeinsamen europäischen Lösung zur Bewältigung dieser Probleme; stellt fest, dass es sich bei den militärischen Operationen der GSVP immer mehr um Einsätze zur Ausbildung von Streitkräften (EUTM) ohne exekutive Dimension handelt, und stellt fest, dass die Mitarbeiter der EUTM zwar wertvolle Arbeit leisten, dass die Grenzen bezüglich der Ausbildung und das Fehlen von Waffen jedoch dazu führen, dass die ausgebildeten Einheiten nicht angemessen handeln können und nicht in der Lage sind, bewaffnete Aufstände und die Ausbreitung des dschihadistischen Terrorismus einzudämmen;

44. hält es für bedauerlich, dass die Verfahren für die Beschlussfassung und die Umsetzung aufgrund der Notwendigkeit, einen gemeinsamen politischen Willen zu erreichen, in sehr unterschiedlicher Geschwindigkeit ablaufen; weist darauf hin, dass in jüngster Zeit nur sehr wenige Militäroperationen ein exekutives Mandat erhalten konnten, da die Beschlussfassungsverfahren den mangelnden politischen Willen nicht ausgleichen konnten, und fordert in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten angesichts einer Krise ausreichend politischen Willen generieren, um die existierenden Strukturen und Verfahren der GSVP aktiv zu nutzen, damit Missionen schneller, flexibler und kohärenter entsandt werden können; fordert den VP/HR auf, dem Parlament die Gründe für ein offenbar neues Instrument für das Krisenmanagement, die Entsendung von Mini-Missionen gemäß Artikel 28 EUV, zu erläutern;

45. hebt die mangelnde Flexibilität bei den Verwaltungs- und Haushaltsverfahren hervor, die für das vor Ort entsandte Personal große Probleme mit sich bringt;

46. betont, dass Missionen und Operationen regelmäßig bewertet werden müssen, um ihre Wirksamkeit zu verbessern; fordert den EAD und die Kommission auf, Mandate, Haushaltspläne, Einsatzregeln und operative Verfahren festzulegen, die den Operationen gerecht werden, und eine Ausstiegsstrategie vorzusehen; fordert in diesem Zusammenhang einen regelmäßigeren Informationsaustausch und Konsultationen mit den zuständigen Ausschüssen des Parlaments vor, während und nach den Missionen und fordert die Ausschüsse auf, sich bei ihren Dienstreisen und der Arbeit ihrer Delegationen auf die Einsatzgebiete von GSVP-Missionen und ‑Operationen zu konzentrieren; fordert nachdrücklich, dass dem Europäischen Parlament neben den nationalen Parlamenten eine stärkere Rolle in Bezug auf die GSVP zukommt, um die parlamentarische Kontrolle der GSVP und ihres Haushalts zu gewährleisten;

47. betont, wie wichtig es ist, gemeinsame Schulungen und Übungen der europäischen Streitkräfte sowie parallele und abgestimmte Übungen zwischen der EU und der NATO zu organisieren und durchzuführen und so die organisatorische, verfahrensmäßige und technische Interoperabilität und die militärische Mobilität zu fördern, um die Einsatzbereitschaft für Missionen zu maximieren, Komplementarität sicherzustellen, unnötige Doppelarbeit zu vermeiden und einem breiten Spektrum an sowohl konventionellen als auch unkonventionellen Bedrohungen zu begegnen; begrüßt in diesem Zusammenhang die vom Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg durchgeführte Europäische Initiative zum Austausch junger Offiziere (militärisches Erasmus-Programm), die es den nationalen Einrichtungen der militärischen Ausbildung und Schulung ermöglichen soll, Möglichkeiten für einen quantitativen und qualitativen Austausch von Wissen und Know-how zu erkunden; begrüßt die Einsicht, dass es ohne Frauen keine Sicherheit gibt, und betont, wie wichtig die Teilnahme von Frauen an Verhandlungen und Missionen ist;

48. hebt hervor, dass ein wiederkehrendes Problem der Streitkräfte in Ländern, in denen die EU eingreift, in einem Mangel an Ausrüstung besteht, was ein Hindernis für den Erfolg der Ausbildungsmissionen darstellt; weist darauf hin, dass es schwierig ist, innerhalb angemessener Fristen geeignete Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, insbesondere, da die Verfahren für öffentliche Ausschreibungen so schwerfällig sind; ist der Ansicht, dass es langfristig nicht möglich sein wird, positive Ergebnisse in Bezug auf Ausbildung und Beratung zugunsten der Streitkräfte in Drittländern zu erzielen, wenn keine Kapazitäten bestehen, um diese Bemühungen mit zweckdienlichen und abgestimmten Programmen zur Lieferung von Ausrüstung zu begleiten; begrüßt die Initiative „Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung“ (CBSD), die 2017 in die Überarbeitung des Instruments für Stabilität und Frieden („ICSP +“) mündete, um die Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen und die Bereitstellung von nichtletaler Ausrüstung für die Streitkräfte von Drittländern zu ermöglichen; stellt fest, dass bislang drei Projekte durchgeführt wurden: in Mali, in der Zentralafrikanischen Republik und in Burkina Faso; weist auf die starke Nachfrage der lokalen Bevölkerung nach Unterstützung bei der Ausbildung und der Bereitstellung von Ausrüstung hin;

49. bedauert das Problem der Truppengestellung, insbesondere bei der Einleitung von militärischen Missionen; betont, dass die EUTM Somalia nur mit Mühe die notwendigen Truppen aufbringen kann; stellt fest, dass auf der letzten allgemeinen Truppengestellungskonferenz am 4. Juni 2019 ein mögliches Scheitern der Mission aufgrund von Personalmangel angesprochen wurde; stellt fest, dass an den laufenden militärischen Operationen der EU durchschnittlich nur etwa ein Dutzend Mitgliedstaaten beteiligt sind; betont, dass die Kompetenz, die Professionalität und der Einsatz des Personals vor Ort die Schlüsselfaktoren für den Erfolg einer Mission sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker für die Qualität des im Rahmen der Missionen entsandten Personals einzusetzen und mehr der Missionen zugewiesenen Stellen zu besetzen;

50. fordert den Rat auf darzulegen, warum bestimmte Missionen weitergeführt werden, obwohl der begrenzte militärische oder zivile Missionszweck bereits erreicht wurde; ist der Ansicht, dass alle bestehenden Missionen einer Bewertung unterzogen werden sollten, um festzustellen, welche dieser Missionen noch relevant sind; ist der Ansicht, dass die EU ihre Anstrengungen auf Missionen mit dem höchsten Mehrwert konzentrieren sollte; befürwortet die Festlegung und Einhaltung objektiver Kriterien, anhand derer dieser Mehrwert bewertet und über die Fortsetzung einer Mission entschieden wird;

51. nimmt Kenntnis von dem Beschluss vom 26. September 2019, die EU-Marineoperation im Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation Sophia) um sechs Monate bis zum 31. März 2020 zu verlängern; bedauert zutiefst, dass der Einsatz von Schiffen immer noch ausgesetzt ist; betont, dass dringend eine Einigung zwischen den Mitgliedstaaten erzielt werden muss, und fordert die Rückkehr des Schiffsbestands und die vollständige Umsetzung des Mandats;

52. vertritt die Auffassung, dass die Frage der Finanzierung von GSVP-Missionen und ‑Operationen für die Tragfähigkeit dieser Politik von entscheidender Bedeutung ist; betont, wie wichtig es ist, den Athena-Mechanismus dahingehend zu überarbeiten, dass die Finanzierungsmechanismen militärischer GSVP-Missionen und ‑Operationen wirksamer gestaltet werden; befürwortet in diesem Zusammenhang den von der Kommission unterstützten Vorschlag der VP/HR zur Schaffung einer Europäischen Friedensfazilität, mittels der Teile der Kosten von EU-Verteidigungstätigkeiten, insbesondere die gemeinsamen Kosten für GSVP-Militäroperationen und für den Aufbau der militärischen Kapazitäten der Partner, finanziert werden; hofft, dass die Mitgliedstaaten rasch eine Einigung erzielen, damit dieses Instrument eingerichtet wird; sieht eine größere Flexibilität der Finanzvorschriften der EU als wichtig an, damit die EU besser auf Krisen reagieren kann und die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon umgesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, über einen flexiblen Mechanismus nachzudenken, mit dem die Mitgliedstaaten, die sich an einer GSVP-Mission beteiligen möchten, dabei unterstützt werden können, die Kosten zu tragen, und dadurch ihre Entscheidung erleichtert wird, eine Mission einzuleiten oder zu stärken; stellt fest, dass dieses Instrument den Zielen der strategischen Autonomie der EU im operativen Bereich voll und ganz entsprechen würde;

53. fordert den VP/HR auf, das Europäische Parlament regelmäßig zu allen Aspekten und grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu konsultieren; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass das Parlament im Voraus zur strategischen Planung von GSVP-Missionen, zu Änderungen ihres Mandats und zur Möglichkeit, sie zu beenden, konsultiert werden sollte;

54. befürwortet die Einrichtung des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (MPCC) für exekutive Missionen, damit alle militärischen GSVP-Operationen durchgeführt werden können; fordert, dass die Zusammenarbeit zwischen dem MPCC und dem zivilen Planungs- und Durchführungsstab verstärkt wird; weist darauf hin, dass die Einstellung von Personal und die Bereitstellung von Mitteln noch ein Problem für die uneingeschränkte Wirksamkeit des MPCC darstellen; fordert den EAD auf, den MPCC von einer virtuellen Einrichtung mit unterschiedlichen Einsatzorten zu einer robusten militärischen Einrichtung zu machen, die das gesamte Spektrum der in Artikel 43 Absatz 1 EUV vorgesehenen Militäroperationen planen und durchführen kann;

55. stellt fest, dass die EU-Gefechtsverbände, die seit ihrer Gründung im Jahr 2007 nie eingesetzt wurden und lediglich zur Transformation europäischer Streitkräfte genutzt wurden, gescheitert sind, was insbesondere auf den mangelnden Willen der Mitgliedstaaten und die Komplexität ihrer Umsetzung und Finanzierung zurückzuführen ist, die im Widerspruch zu dem ursprünglichen Ziel der Schnelligkeit und Effizienz steht; ist der Ansicht, dass das System der EU-Gefechtsverbände neu strukturiert, politisch weiterentwickelt und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden sollte, damit es funktionsfähig, einsatzbereit, schnell und effizient wird; fordert eine Neubewertung und Neubelebung des Projekts der Gefechtsverbände auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen;

56. stellt fest, dass die Beistandsklausel (Artikel 42 Absatz 7 EUV), die einmal geltend gemacht wurde, nämlich als Reaktion auf einen bewaffneten Angriff auf das Hoheitsgebiet eine Mitgliedstaats, von der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zeugt; stellt jedoch fest, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Artikels und die Modalitäten für die erforderliche Unterstützung nie eindeutig festgelegt wurden; fordert präzise Leitlinien, um einen genau definierten Rahmen für die künftige Inanspruchnahme und operativere Umsetzung dieses Instruments zu schaffen, mehr Diskussionen zu Erfahrungen mit der Inanspruchnahme dieser Klausel sowie gemeinsame Anstrengungen zur Klärung ihres Anwendungsbereichs;

57. weist darauf hin, dass die Solidaritätsklausel (Artikel 222 AEUV) auch die Möglichkeit vorsieht, dass die EU und die Mitgliedstaaten einen Mitgliedstaat unterstützen, der von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist; weist darauf hin, dass in der Cybersicherheitsstrategie der EU von 2013 festgelegt ist, dass „ein besonders schwerer Cybervorfall oder ‑angriff [...] dazu führen [könnte], dass ein Mitgliedstaat die ‚Solidaritätsklausel‘ (Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) geltend macht“; erinnert daran, dass im Beschluss 2014/415/EU des Rates über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union festgelegt ist, dass die Union im Rahmen der Solidaritätsklausel aufgefordert ist, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der im Rahmen der GSVP entwickelten Strukturen, zu mobilisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Inanspruchnahme der Solidaritätsklausel in der Zukunft in Erwägung zu ziehen;

58. ist davon überzeugt, dass die Umsetzung der GSVP-Missionen und ‑Operationen durch flexible Instrumente gestützt werden muss, um die Fähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu fördern, tätig zu werden, um die strategische Autonomie Europas im Interesse der Stabilität des europäischen Kontinents sicherzustellen; betont in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit modularer, polyvalenter und wirklich einsatzfähiger Befehlsstrukturen wie des Europäischen Korps (Eurokorps); stellt fest, dass die Aufgaben dieses Stabs erfolgreich erweitert und diversifiziert wurden: zwischen 2015 und 2018 wurde das Europäische Korps viermal im Rahmen der Ausbildungsmissionen der EU in Mali und der Zentralafrikanischen Republik (EUTM Mali und EUTM RCA) eingesetzt; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, diesem Beispiel einer flexiblen und operationellen Zusammenarbeit zu folgen, die sich bereits als zweckmäßig und effizient erwiesen hat;

59. erwartet, dass die EU alle bestehenden politischen Instrumente der GASP und der GSVP in den Bereichen Diplomatie, Zusammenarbeit, Entwicklung, humanitäre Hilfe, Konfliktbewältigung und Friedenssicherung wirksam einsetzt; betont, dass die militärischen und zivilen Instrumente der GSVP auf keinen Fall die einzige Lösung für Sicherheitsprobleme sein dürfen und dass immer ein „integrierter Ansatz“ verfolgt werden muss; ist der Ansicht, dass nur die Verwendung aller dieser Instrumente auf der Grundlage dieses „integrierten Ansatzes“ die notwendige Flexibilität bietet, um die ehrgeizigsten Sicherheitsziele wirksam zu erreichen;

60. weist darauf hin, dass die Lösung von Konflikten erfolgreicher ist, wenn die Geschlechterparität und die Gleichstellung der Geschlechter dabei geachtet werden; fordert, dass die Beteiligung von Frauen und ihr Anteil in leitenden Funktionen bei derartigen Einsätzen erhöht werden, die Geschlechtergleichstellung bei den GSVP-Missionen auf systematischere Weise durchgängig berücksichtigt wird und ein aktiver Beitrag zur Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit geleistet wird; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, ehrgeizige Schritte einzuleiten, um den Anteil von Frauen unter internationalen Sachverständigen auf allen Ebenen von GSVP-Missionen und ‑Operationen zu erhöhen, möglicherweise durch einen eigenen Aktionsplan, gezielte Anreize und eine Laufbahnplanung für Frauen oder Einstellungsmechanismen, die eine bessere Vertretung sicherstellen;

61. fordert den VP/HR auf, das Europäische Parlament regelmäßig zu dringlichen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der GSVP zu konsultieren; ist der Ansicht, dass der VP/HR oder ein angemessener Beamter des EAD, der eine direkte Kontrolle über die Befehlsstrukturen der GSVP ausübt und an der Planung, Umsetzung und Bewertung der derzeitigen zivilen und militärischen Operationen beteiligt ist, das Parlament unverzüglich über wesentliche Änderungen der Struktur solcher Operationen informieren sollte, insbesondere in Bezug auf ihren allgemeinen Charakter, ihr Mandat, ihre Länge oder ihre vorzeitige Beendigung;

62. betont, dass Frauen bei Friedenssicherungsmissionen und in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik eine immer umfassendere und unabdingbare Rolle spielen, und fordert den VP/HR auf, in einen Dialog mit dem Europäischen Parlament über die einzuführenden Instrumente und die durchzuführenden Maßnahmen einzutreten;

63. betont, dass der parlamentarische und demokratische Charakter und die entsprechende Dimension der GSVP weiterentwickelt werden müssen; ist der Ansicht, dass eine wirksame GSVP, die für die sicherheitspolitischen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gerüstet ist, mit einer eine starken parlamentarischen Kontrolle und hohen Transparenzstandards sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene einhergehen muss; ist der Ansicht, dass eine Stärkung der parlamentarischen Dimension der GSVP der Forderung der EU-Bürger nach Sicherheit, Frieden und mehr Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung in den Mitgliedstaaten entspricht;

Fähigkeiten und Industrie

64. betont, dass zur Verwirklichung der strategischen Autonomie Europas der Ausbau der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und die Aufstockung ihrer Verteidigungshaushalte sowie die Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung unabdingbar sind;

65. weist darauf hin, dass die Verteidigungs- und die Raumfahrtindustrie durch das Aufkommen von Spitzentechnologien (Robotik, künstliche Intelligenz, Cybertechnologie usw.) mit einem beispiellosen globalen Wettbewerb und beträchtlichem technologischem Wandel konfrontiert sind;

66. begrüßt die beträchtliche Umkehrung der Tendenz der Kürzung der Verteidigungshaushalte; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, die zusätzlichen Mittel intelligent in kooperative Programme zu investieren; ist der Ansicht, dass dies auf EU-Ebene unterstützt und gefördert werden muss; legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Verteidigungsausgaben auf 2 % des BIP zu erhöhen;

67. begrüßt die jüngsten Bemühungen der EU-Organe und der Mitgliedstaaten im Anschluss an die Veröffentlichung der „Globalen Strategie der EU“, um die bestehenden Instrumente der GSVP neu zu beleben und die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon vollständig umzusetzen; betont, dass diese vielversprechenden Ziele nun konsolidiert werden müssen und konkrete Maßnahmen folgen müssen, damit sie einen wirksamen Beitrag zur Sicherheit des europäischen Kontinents und seiner unmittelbaren Nachbarschaft leisten;

68. nimmt den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018, im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) eine Haushaltslinie in Höhe von 13 Mrd. EUR für Verteidigungszusammenarbeit zu schaffen, mit der gemeinsame Tätigkeiten im Bereich der Verteidigungsforschung und der Kapazitätsentwicklung unterstützt werden, mit Befriedigung zur Kenntnis; stellt fest, dass dieser Vorschlag, der ein beispielloses Engagement der Kommission widerspiegelt, noch der einstimmigen Zustimmung der Mitgliedstaaten zum nächsten MFR und der anschließenden Billigung des Europäischen Parlaments bedarf;

69. begrüßt den Vorschlag der Kommission vom Juni 2017 zur Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds (EVF), durch den nationale Investitionen in die Verteidigung koordiniert, ergänzt und verstärkt würden, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Entwicklung hochmoderner und interoperabler Verteidigungstechnologien und entsprechender Ausrüstung gefördert und eine innovative und wettbewerbsfähige Verteidigungsindustrie in der gesamten EU unterstützt würde, was auch grenzübergreifend tätige KMU umfasst; stellt fest, dass dieser Vorschlag die erste Initiative ist, bei der Gemeinschaftsmittel für die direkte Unterstützung von gemeinsamen kooperativen Verteidigungsprojekten der EU verwendet werden sollen; stellt fest, dass dies ein wichtiger Schritt in der europäischen Verteidigung sowohl aus Sicht der Politik als auch der Industrie ist; weist darauf hin, dass der EVF zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung für Strukturvorhaben wie dem europäischen Luftkampfsystem der Zukunft, Panzern, Transportflugzeugen oder einem europäischen Raketenabwehrsystem sowie von kleinen und mittelgroßen Projekten, mit denen innovative zukunftsorientierte Verteidigungslösungen geschaffen werden könnten, beitragen könnte; begrüßt das Arbeitsprogramm 2019 für die vorbereitende Maßnahme, in deren Rahmen 25 Mio. EUR für Forschungsmaßnahmen mit Blick auf die Beherrschung des elektromagnetischen Spektrums und künftige bahnbrechende Verteidigungstechnologien vorgesehen sind, zwei Bereiche, die für den langfristigen Erhalt der technologischen Unabhängigkeit Europas äußerst wichtig sind; begrüßt ferner die Annahme des ersten Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) durch die Kommission im März 2019, das eine Kofinanzierung in Höhe von 500 Mio. EUR für die gemeinsame Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten im Zeitraum 2019-2020 vorsieht, und die Veröffentlichung von neun Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für 2019, unter anderem für die Eurodrohne, eine Schlüsselkapazität für die strategische Autonomie Europas; weist darauf hin, dass im Jahr 2020 zwölf weitere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen folgen werden, die sich auf vorrangige Themen in allen Bereichen (Luft, Land, Meer, Cyberspace und Weltraum) erstrecken; weist auf den Zusammenhang zwischen den heute von den Mitgliedstaaten gefassten Beschaffungsbeschlüssen und den Aussichten für die industrielle und technologische Zusammenarbeit im Rahmen des EVF hin;

70. begrüßt die effektive Umsetzung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) als einen wichtigen Schritt hin zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit und Verteidigung; betont, dass diese Bestimmung, die mit dem Vertrag von Lissabon von 2009 (Artikel 46 EUV) eingeführt wurde, rechtsverbindlich ist und eine Reihe ehrgeiziger Verpflichtungen umfasst, um es den europäischen Ländern, die dies wünschen, zu ermöglichen, schnellere Fortschritte bei gemeinsamen Verteidigungsprojekten zu erzielen; nimmt die Rolle zur Kenntnis, die die SSZ bei der Gestaltung der europäischen Nachfrage übernehmen kann; stellt fest, dass eine beträchtliche Anzahl von Projekten, die für das EDIDP infrage kommen, im Rahmen der SSZ entwickelt werden und auch höhere Fördersätze erhalten könnten; spricht sich dafür aus, dass die SSZ-Projekte und der EVF in vollem Umfang miteinander vereinbar sind;

71. betont, dass unbedingt für Abstimmung zwischen der SSZ und der 2017 eingeführten Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) sowie dem EVF gesorgt werden muss, um die Verteidigungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten zu verbessern und ihre Haushaltsausgaben in diesem Bereich zu optimieren; kritisiert erneut, dass es bislang keine strategische Rechtfertigung für die Maßnahmen aus verteidigungspolitischen Erwägungen gibt; fordert den Rat und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament ein EU-Weißbuch für Sicherheit und Verteidigung als interinstitutionelle Vereinbarung und ein Strategiepapier zur Verteidigungsindustrie 2021-2027 zu erstellen; betont, dass neue Projekte Teil des Plans zur Fähigkeitenentwicklung sein sollten, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt wird, um die Kapazitätslücke mithilfe der Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur zu schließen; ist der Ansicht, dass die CARD wirksam zur Harmonisierung und Komplementarität der Investitionen und Kapazitäten der nationalen Streitkräfte beitragen sollte, um so die strategische und operative Autonomie der EU sicherzustellen und die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, wirksamer in die Verteidigung zu investieren;

72. begrüßt die umfassende Abstimmung zwischen dem von der Europäischen Verteidigungsagentur ausgearbeiteten Plan zur Kapazitätsausweitung und der bisherigen Kapazitätsplanung, wodurch aufgezeigt wird, dass es eine umfassende Interoperabilität der Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten, die auch NATO-Mitglieder sind, gibt;

73. hebt hervor, wie wichtig die militärische Mobilität ist; begrüßt den Vorschlag der Kommission, im Rahmen des nächsten MFR 6,5 Mrd. EUR für Projekte im Bereich der militärischen Mobilität zur Verfügung zu stellen; betont, dass Fortschritte im Hinblick auf militärische Mobilität erzielt werden müssen, die sowohl für die EU als auch für die NATO funktioniert; begrüßt, dass dieses Vorhaben Teil der SSZ ist; betont, dass die militärische Mobilität vor zwei Herausforderungen steht: Optimierung der Verfahren und Ausbau der Infrastruktur; weist darauf hin, dass die kollektive Sicherheit und Verteidigung der Mitgliedstaaten der EU und ihre Fähigkeit, in Krisenfällen im Ausland einzugreifen, im Wesentlichen von ihrem Vermögen abhängen, verbündete Streitkräfte und ziviles Krisenbewältigungspersonal, Material und Ausrüstung ungehindert und zügig über das Gebiet der anderen Mitgliedstaaten und außerhalb der Grenzen der EU zu bewegen; betont, dass es sich bei der militärischen Mobilität um ein strategisches Instrument handelt, das es der EU ermöglicht, ihre Sicherheits- und Verteidigungsinteressen wirksam und auf eine Art und Weise, die die Arbeit anderer Organisationen wie der NATO ergänzt, zu verfolgen;

74. bemängelt das schleppende Anlaufen der 34 SSZ-Projekte und die Verzögerungen bei der Einleitung einer dritten 13 Projekte umfassenden Welle, zumal bislang noch kein einziges Projekt erfolgreich umgesetzt wurde, und betont, dass konkrete Fristen für die Umsetzung der Projekte sowie ein präziseres Gesamtbild zu den mit den Endergebnissen einhergehenden Konsequenzen benötigt werden; stellt fest, dass im Jahr 2019 nur vier Projekte ihre operative Ausgangskapazität erreichen werden; weist auf den mangelnden Ehrgeiz und Umfang einiger Projekte hin, mit denen es nicht möglich sein wird, die offensichtlichsten Kapazitätslücken zu schließen, insbesondere diejenigen der ersten Welle, bei denen es sich in erster Linie um Fähigkeitenprojekte handelt, an denen sich möglichst viele Mitgliedstaaten beteiligen sollen; fordert den VP/HR auf, das Europäische Parlament umgehend darüber zu informieren, welche SSZ-Projekte vorzeitig beendet werden sollten und warum; stellt fest, dass die angestrebte inklusive Beteiligung an den Projekten der SSZ ein hohes Maß an Ehrgeiz der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht gefährden darf; ist der Auffassung, dass die Beteiligung von Drittländern und Einrichtungen aus Drittländern an der SSZ unter von Anfang an festgelegten sehr engen Auflagen und auf der Grundlage einer etablierten und effektiven Gegenseitigkeit erfolgen muss; weist in diesem Zusammenhang auf die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-658/11 ergebenden Rechte des Europäischen Parlaments hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, Projekte einzureichen, die eine strategische Ausrichtung auf Europa aufweisen, und so die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) zu stärken, um den operativen Erfordernissen der europäischen Streitkräfte unmittelbar gerecht zu werden;

75. fordert den Rat auf, den Standpunkt des Europäischen Parlaments zu Artikel 5 der künftigen Verordnung über den EVF zu übernehmen; betont, dass der EVF unverzüglich fertiggestellt werden muss; weist darauf hin, dass dieses Instrument noch nicht endgültig gebilligt wurde, da im April 2019 nur eine teilweise und politische Einigung erzielt wurde; betont, wie wichtig es ist, den Standpunkt des Europäischen Parlaments in Bezug auf den Fondsbetrag, die Beteiligung von Drittländern und die Entwicklung einer angemessenen Politik des geistigen Eigentums im Bereich Sicherheit und Verteidigung zum Schutz der Forschungsergebnisse beizubehalten; fordert die Kommission auf, die Beteiligung von Drittländern an die gegenseitige Rüstungsmarktöffnung zu knüpfen; weist in diesem Zusammenhang auf die hohe Sensibilität und die strategische Bedeutung der Forschung im Verteidigungsbereich sowohl für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie als auch für die strategische Autonomie der EU hin; fordert, dass die ersten gewonnenen Erkenntnisse aus der Umsetzung des EDIDP, insbesondere in Bezug auf die Anwendung von Ausnahmeregelungen für die infrage kommenden Einrichtungen, des Pilotprojekts und der vorbereitenden Maßnahme auf dem Gebiet der Verteidigungsforschung gebührend berücksichtigt werden; fordert, dass die Mitgliedstaaten immer umfassend am Entscheidungsprozess beteiligt werden, da es sich bei ihnen um die Endkunden der Verteidigungsindustrie handelt, und dass somit sichergestellt wird, dass mit den durchgeführten Programmen auf die strategischen Erfordernisse der GSVP und der Mitgliedstaaten eingegangen wird; ist der Auffassung, dass der Erfolg des EVF davon abhängen wird, ob er in der Lage ist, die besonderen Anforderungen der teilnehmenden Staaten im Verteidigungsbereich zu berücksichtigen, Verteidigungsausrüstung zu fördern, die eingesetzt werden kann, und dafür zu sorgen, dass ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wobei es nicht zu einer Dopplung mit dem Know-how der Industrie kommen darf, die nationalen Verteidigungsinvestitionen ergänzt werden müssen und die Kooperation nicht allzu sehr erschwert werden darf und auf einer Standardisierung und Interoperabilität der allgemeinen Rüstung und der militärischen Ausrüstung in der EU beruhen sollte; ist der Ansicht, dass die Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie durch die Regelung des Zugangs von Einrichtungen, die von Dritten kontrolliert werden, zu Projekten, die aus dem Fonds finanziert werden, in vollem Umfang mit dem europäischen Ziel der strategischen Autonomie im Einklang steht und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der EU und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft;

76. hofft, dass die Beschlüsse über die Beteiligung von Dritten an Projekten der SSZ in keinem Fall die im Rahmen der EVF-Verhandlungen und des EDIDP vereinbarten Bedingungen infrage stellen, da die Finanzierung dieser Programme ihren europäischen Mehrwehrt unterstreicht;

77. hebt die strategische Dimension des Weltraumsektors für Europa hervor, ist der Ansicht, dass eine ambitionierte Weltraumpolitik wirksam zur Verbesserung der GSVP beitragen kann und betont, dass Fortschritte bei der Entwicklung von Technologien mit sowohl zivilen als auch militärischen Anwendungen erzielt werden müssen, die in der Lage sind, die strategische Autonomie Europas sicherzustellen; begrüßt die Aufnahme des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung zur Aufstellung des Weltraumprogramms der EU und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm, mit dem die Führungsposition der EU im Bereich der Raumfahrt ausgebaut werden soll, in den nächsten MFR; bekräftigt seinen Vorschlag, das Programm mit bis zu 16,9 Mrd. EUR zu finanzieren; ist erfreut über die Fortschritte im Bereich der Satellitendienste der EU (Galileo, Copernicus, EGNOS); unterstreicht, dass für die Autonomie bezüglich der Entscheidungsprozesse und Operationen der EU angemessene Mittel in den Bereichen Satellitenaufnahmen, Informationsgewinnung, Kommunikation und Raumüberwachung unerlässlich sind; betont, wie wichtig es ist, dass die EU über einen autonomen Zugang zum Weltraum verfügt; ist der Auffassung, dass weltraumgestützte Dienstleistungen voll einsatzfähig gemacht werden müssen, um die Missionen und Operationen der GSVP mit Satellitenbildern mit hoher Auflösung zu unterstützen; hebt hervor, dass über den EVF industrielle Projekte mit Weltraumdimension, bei denen die EU einen echten Mehrwert erbringen kann, gefördert werden müssen;

78. betont, dass die Satellitenkommunikation für Verteidigung, Sicherheit, humanitäre Hilfe, Notfalleinsätze und diplomatische Kommunikation von entscheidender Bedeutung und ein Schlüsselelement ziviler Missionen und militärischer Operationen ist; begrüßt die neue Initiative für staatliche Satellitenkommunikation (GOVSATCOM), die erheblich zur Stärkung der strategischen Autonomie der EU beitragen wird, indem sie den Mitgliedstaaten einen garantierten Zugang zu gesicherter Satellitenkommunikation bietet;

79. fordert, dass dringend analysiert wird, welche zivilen Anwendungen der Geodatenfunktionen des Satellitenzentrum der Europäischen Union möglich sind; ist der Ansicht, dass Fähigkeiten der EU-Satelliten über Sicherheitsanwendungen hinaus zur Unterstützung der Überwachungsmaßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten in den Bereichen Migration, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Suche nach natürlichen Ressourcen, Grenzsicherheit, Zustand der Eisberge und in vielen anderen Bereichen eingesetzt werden sollten;

80. betont, dass Weltrauminfrastruktur anfällig gegenüber Störungen, Angriffen und einer Reihe weiterer Bedrohungen ist, darunter Kollisionen mit Weltraummüll oder anderen Satelliten; bekräftigt, dass kritische Infrastrukturen und Kommunikationsmittel geschützt und störungsresistente Technologien entwickelt werden müssen; hält es für notwendig, die Kapazitäten zur Bewältigung von sich im Zusammenhang mit dem Weltraum ergebenden Bedrohungen auszubauen, und begrüßt den Vorschlag der Kommission im Rahmen des Weltraumprogramms, der auf eine Stärkung der derzeitigen Dienste zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) ausgerichtet ist;

81. betont, dass heute immer mehr Mächte militärische Fähigkeiten im Weltraum besitzen; weist darauf hin, dass im Völkerrecht ein Grundsatz der Nichtmilitarisierung des Weltraums verankert ist; stellt jedoch fest, dass einige Mächte gegen diesen Grundsatz verstoßen haben und einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorgelegt haben, mit dem eine bewaffnete Weltraumarmee geschaffen werden soll und der Weltraum nunmehr als Ort definiert wird, in dem bewaffnete Konflikte möglich sind; ist der Ansicht, dass die EU diesen Trend zu einer Aufrüstung im Weltraum ebenso verurteilen muss wie die Einführung einer weltraumgestützten Abschreckung, die der deutlichen Einschränkung der Weltraumfähigkeiten des Gegners dient, da diese Entwicklungen Zeichen einer aus strategischer Sicht instabilen Situation sind;

82. ist der Ansicht, dass die künftige Generaldirektion der Kommission für Verteidigungsindustrie und Weltraum die Synergien zwischen den europäischen Raumfahrtprogrammen und dem Europäischen Aktionsplan im Verteidigungsbereich vom November 2016 analysieren sollte, um in diesem strategisch wichtigen Bereich für übergreifende Kohärenz zu sorgen;

83. ist davon überzeugt, dass die EU ein grundlegendes Interesse daran hat, dass die Weltmeere sicher und allen zugänglich sind, damit Waren und Personen ungehindert transportiert werden können; betont, dass die Freiheit der Schifffahrt unabdingbar ist und nicht beeinträchtigt werden darf; weist darauf hin, dass die meisten strategischen Anlagen, kritischen Infrastrukturen und Kapazitäten von den Mitgliedstaaten kontrolliert werden und dass deren Bereitschaft zur Verstärkung der Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung für die europäische Sicherheit ist; bekräftigt die Aufgabe der EU als Garant weltweiter maritimer Sicherheit und betont, dass die entsprechenden militärischen und zivilen Fähigkeiten aufgebaut werden müssen; begrüßt in dieser Hinsicht die Annahme des überarbeiteten Aktionsplans für die Strategie der EU für maritime Sicherheit im Juni 2018;

84. ist der Auffassung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einer beispiellosen Bedrohung in Form von Cyberangriffen sowie Cyberkriminalität und Terrorismus durch staatliche und nichtstaatliche Akteure gegenüberstehen; betont, dass Cybervorfälle sehr häufig ein grenzüberschreitendes Element aufweisen und daher mehr als einen EU-Mitgliedstaat betreffen; ist davon überzeugt, dass Cyberangriffe ihrem Wesen nach eine Bedrohung sind, der auf EU-Ebene begegnet werden muss, was auch gemeinsame Kapazitäten zur analytischen Unterstützung einschließt; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich gegenseitig Hilfe zu leisten, falls ein Mitgliedstaat Ziel eines Cyberangriffs werden sollte;

85. erachtet es als unbedingt erforderlich, dass die EU und die NATO den Austausch von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen nicht nur fortsetzen, sondern auch intensivieren, um die formale Zuordnung von Cyberangriffen und in der Folge die Verhängung restriktiver Sanktionen gegen die Verantwortlichen zu ermöglichen; hält es für erforderlich, die aktive Interaktion zwischen der EU und der NATO im Bereich der Cybersicherheit und ‑abwehr durch die Teilnahme an Cyberübungen und gemeinsamen Schulungen aufrechtzuerhalten;

86. fordert, dass für die Abteilung Strategische Kommunikation des EAD eine stabile Finanzierungsquelle vorgesehen wird und umfangreiche Mittel für die East StratCom Task Force zur Verfügung gestellt werden;

87. fordert den EAD und den Rat nachdrücklich auf, ihre derzeitigen Bemühungen zur Verbesserung der Cybersicherheit, insbesondere bei GSVP-Missionen, zu verstärken, indem unter anderem Maßnahmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten ergriffen werden, um Gefahren für die GSVP zu verringern, etwa durch den Ausbau der Abwehrfähigkeit mittels entsprechender Sensibilisierung, Schulungen und Übungen sowie durch die Optimierung des EU-weiten Angebots an Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen im Bereich Cybersicherheit;

88. begrüßt die Bemühungen, die Kapazitäten der EU zur Bekämpfung von „hybriden“ Bedrohungen zu stärken, bei denen es sich um Kombinationen aus doppeldeutigen Positionierungen, direktem und indirektem Druck sowie der Beteiligung von militärischen und nichtmilitärischen Fähigkeiten handelt und die zu einer ganzen Reihe von internen und externen Sicherheitsherausforderungen gehören, mit denen die EU konfrontiert ist; nimmt die Überlegungen zur Auslösung der Beistandsklausel in Bezug auf hybride Bedrohungen, damit der Europäischen Union eine wirksame gemeinsame Reaktion ermöglicht wird, zur Kenntnis;

89. stellt fest, dass die Fähigkeiten der cybergestützten und automatisierten Nachrichtengewinnung immer wichtiger werden; betont, dass damit Bedrohungen für die Mitgliedstaaten und die EU-Organe einhergehen; fordert alle EU-Organe und Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Cybertechnologien und ihre automatisierten Technologien weiter zu verbessern, spricht sich für eine weitere Zusammenarbeit bei den entsprechenden technologischen Neuerungen aus;

90. erkennt die zunehmende Bedeutung der künstlichen Intelligenz in der europäischen Verteidigung an; weist insbesondere auf die zahlreichen militärischen Anwendungen hin, die sich aus künstlicher Intelligenz ergeben und die es ermöglichen, das operative Umfeld zu verwalten und zu stimulieren, die Entscheidungsfindung zu unterstützen, Bedrohungen zu erkennen und gesammelte Erkenntnisse zu verarbeiten; betont, dass die Entwicklung einer zuverlässigen künstlichen Intelligenz im Bereich Verteidigung unabdingbar ist, um die strategische Autonomie Europas in Bezug auf Fähigkeiten und Einsatzfähigkeiten sicherzustellen; fordert die EU auf, ihre Investitionen in diesen Bereich und insbesondere in bahnbrechende Technologien im Rahmen der bestehenden Instrumente (Europäischer Verteidigungsfonds, Europäischer Innovationsrat, zukünftiges Programm „Horizont Europa“, Programm „Digitales Europa“) nicht nur fortzusetzen, sondern auch auszuweiten; fordert die EU auf, sich aktiv an einer weltweiten Regulierung der letalen autonomen Waffensysteme zu beteiligen;

91. stellt fest, dass neue Technologien, darunter künstliche Intelligenz, die in Waffensystemen eingesetzt werden, im Einklang mit den Grundsätzen verantwortungsvoller Innovation und ethischen Grundsätzen wie Rechenschaftspflicht und Achtung des Völkerrechts entwickelt und angewandt werden müssen; betont, dass die EU unter Berücksichtigung des äußerst umstrittenen Konzepts voll autonomer Waffensysteme die Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz ausloten und gleichzeitig die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und des Völkerrechts sicherstellen muss;

92. stellt fest, dass dem Tendenz- und Lagebericht von Europol über den Terrorismus in der EU 2019 zufolge im Jahr 2018 eine allgemeine Zunahme von terroristischer Propaganda, Anleitungen und Bedrohungen in Bezug CBRN (chemisch, biologisch, radiologisch und nuklear) zu beobachten war und dass die Hürden, die dem Erwerb von Kenntnissen über den Einsatz von CBRN-Waffen entgegenstehen, gesenkt wurden; betont in diesem Zusammenhang, dass die CBRN-Sicherheit in Europa erhöht werden muss;

93. stellt fest, dass neue Fähigkeiten neue Möglichkeiten für die Einheiten im Einsatzgebiet mit sich bringen werden, wenn es um die Zusammenarbeit in einem auf Immersion ausgerichteten digitalen Raum und einen fast in Echtzeit erfolgenden Schutz geht, insbesondere wenn 5G-Technologie mit anderen Innovationen wie der Verteidigungs-Cloud und hyperschallbasierten Verteidigungssystemen kombiniert wird;

94. betont, dass die EU die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bei der Umsetzung ihres Mandats in politischer und finanzieller Hinsicht weiterhin nachdrücklich und konsequent unterstützen muss, da die Gefahr der Verbreitung und des Einsatzes von Chemiewaffen eine ernsthafte Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und dass die EU ihre Abwehrfähigkeit gegen hybride und CBRN-Bedrohungen verstärken muss;

95. stellt fest, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Fähigkeiten noch in den Anfängen steckt, sodass die EU und ihre Mitgliedstaaten noch nicht von den konkreten Ergebnissen einer intensiven und vertieften Zusammenarbeit profitieren können; ist davon überzeugt, dass die operative Umsetzung der europäischen Ambitionen ein langfristiger Prozess ist und auf dem anhaltenden politischen Willen der Mitgliedstaaten beruht; betont die Notwendigkeit einer flexiblen Zusammenarbeit durch anpassungsfähige und modulare Instrumente, die die Annäherung der strategischen Kulturen und die Interoperabilität zwischen freiwilligen Partnern, die über Kapazitäten verfügen, erleichtern; unterstützt spontane Kooperationen oder Pooling-Mechanismen wie das Europäische Lufttransportkommando (EATC), das seine Wirksamkeit bereits unter Beweis gestellt hat, und befürwortet seine Ausweitung auf andere Bereiche (Hubschrauber, medizinische Unterstützung);

96. betont, dass in Anbetracht der Funktion, die Frauen im Krieg, in der Stabilisierung nach Konflikten und im Friedensprozess übernehmen, bei den GSVP-Maßnahmen der EU eine Geschlechterperspektive zum Tragen kommen muss; betont, dass die geschlechtsbezogene Gewalt als Kriegsinstrument in Konfliktregionen angegangen werden muss; hebt hervor, dass Frauen stärker unter Kriegen zu leiden haben als Männer; fordert die EU und ihre internationalen Partner auf, Frauen aktiv in Friedens- und Stabilisierungsprozesse einzubinden sowie auf ihre spezifischen Sicherheitserfordernisse einzugehen;

97. weist auf die wachsende Bedeutung der Weltraumsicherheit und der Satelliten hin; betont, wie wichtig das Satellitenzentrum der Europäischen Union ist, und beauftragt die Agentur mit der Analyse und Vorlage eines Berichts über die Sicherheit der Satelliten der EU und der Mitgliedstaaten und/oder ihrer Schwachstellen, wenn es um Weltraummüll, Cyberangriffe und direkte Raketenangriffe geht;

Verteidigungszusammenarbeit und Partnerschaften im Rahmen der GSVP

98. betont, dass das Ziel der strategischen Autonomie Europas von der Fähigkeit der Europäer abhängt, entweder eigenständig oder aber vorzugsweise im Rahmen einer institutionellen Zusammenarbeit (NATO, Vereinte Nationen) zur Verteidigung ihrer Interessen tätig zu werden;

99. vertritt die Ansicht, dass der Multilateralismus für Sicherheit und Verteidigung äußerst wertvoll ist, und betont, dass sich die EU nur dann als erfolgreicher und glaubwürdiger Akteur im Bereich der Sicherheit etablieren kann, wenn ihre Maßnahmen auf einer nachhaltigen Zusammenarbeit und strategischen Partnerschaften mit Ländern und Organisationen beruhen, die die Werte der EU teilen; begrüßt ferner die Beiträge der GSVP-Partner zu den Missionen und Operationen der EU;

100. betont, dass Partnerschaften und Zusammenarbeit mit Ländern und Organisationen, die die Werte der EU teilen, zu einer wirksameren GSVP beitragen; begrüßt die Beiträge der GSVP-Partner zu laufenden Missionen und Operationen der EU, die zur Stärkung des Friedens und der regionalen Sicherheit und Stabilität beitragen;

101. betont, dass sich die EU und das Vereinigte Königreich nach dem Brexit noch immer im selben strategischen Umfeld bewegen und vor denselben Bedrohungen für ihren Frieden und ihre Sicherheit stehen werden, und hält es daher für wesentlich, dass die solide, enge und privilegierte Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf dem Gebiet der Verteidigung und Sicherheit nach dem Brexit fortgesetzt wird; betont, dass die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich es der EU ermöglichen wird, ihre Kapazitäten in Bezug auf Fähigkeiten und Operationalität bestmöglich zu nutzen; ist der Ansicht, dass eine Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung, bei der das Vereinigte Königreich systematisch ausgeschlossen wird, nicht infrage kommt; schlägt den Abschluss eines Verteidigungs- und Sicherheitsvertrags mit dem Vereinigten Königreich vor, der es diesem ermöglicht, sich möglichst weitgehend an den Instrumenten der EU zu beteiligen;

102. weist auf die grundlegende Aufgabe der NATO im Bereich der kollektiven Verteidigung hin, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausdrücklich anerkannt wird; ist davon überzeugt, dass die strategische Partnerschaft zwischen der EU und der NATO für die Bewältigung der sicherheitspolitischen Herausforderungen, mit denen Europa und seine Nachbarschaft konfrontiert sind, von entscheidender Bedeutung ist; vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit der EU und der NATO auf beiden Seiten verstärkend wirken, den jeweiligen Besonderheiten und Aufgaben der beiden Organisationen Rechnung tragen und weiterhin unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Inklusivität, der Gegenseitigkeit und der Beschlussfassungsautonomie beider Organisationen durchgeführt werden sollte, insbesondere, wenn gemeinsame Interessen oder Interessen der EU auf dem Spiel stehen; begrüßt die Zusammenarbeit der EU und der NATO bei der Großübung „Defender Europe 20“ und ist der Ansicht, dass diese Übung eine gute Gelegenheit bietet, die Reaktionsfähigkeit Europas im Falle von Angriffshandlungen zu testen, aber auch die Entwicklungen und Verbesserungen beim Überschreiten von Grenzen und bei der militärischen Mobilität zu untersuchen;

103. betont die Bedeutung der Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinten Nationen für die Lösung internationaler Konflikte und für Maßnahmen zur Friedenskonsolidierung; fordert die beiden Organisationen auf, ihre Anstrengungen in den Gebieten, in denen sie wichtige zivile und militärische Missionen durchführen, noch stärker abzustimmen, um Überschneidungen zu vermeiden und Synergien zu maximieren;

104. betont die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der EU und anderen internationalen Institutionen, insbesondere der Afrikanischen Union und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE); vertritt die Ansicht, dass die EU ferner den Dialog und die Zusammenarbeit mit den Drittländern, die ihre Werte und strategischen Prioritäten teilen, sowie mit regionalen und subregionalen Organisationen intensivieren sollte;

105. unterstützt parallel zu den institutionellen Kooperationen und Partnerschaften die Kombination verschiedener flexibler, vielgestaltiger, offener und gleichzeitig einsatzfähiger, ambitionierter und anspruchsvoller Formen der Zusammenarbeit sowohl innerhalb als auch außerhalb der Strukturen der EU, der NATO und der Vereinten Nationen, wodurch die gemeinsame Beteiligung an Operationen erleichtert werden kann und auf diese Weise die operativen Ziele der EU gestärkt werden können; betont in diesem Zusammenhang, dass die Beispiele für Zusammenarbeit wie die Europäische Interventionsinitiative, die nordische Verteidigungszusammenarbeit (NORDEFCO), die Visegrád-Gruppe und die zunehmende Integration der Streitkräfte Deutschlands und der Niederlande diesem Streben nach einer Intensivierung der militärischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten entsprechen;

106. nimmt zur Kenntnis, dass neben militärischen Fähigkeiten und der Zusammenarbeit die politische und wirtschaftliche Stabilität in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara von entscheidender Bedeutung sind, um die Zunahme dschihadistischer Aktivitäten einzudämmen, die Migrationskrisen zu entschärfen und die Ausbreitung und den Einfluss des Extremismus zu bekämpfen;

107. würdigt und unterstützt die EU-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes (EUBAM) in Libyen, die dazu beiträgt, den Übergang zur Demokratie zu fördern, indem sie Ausbildungs- und Beratungsdienste im Bereich der Grenzsicherheit bietet und auf die Verbesserung der Sicherheit der Land-, Luft- und Seegrenzen Libyens hinwirkt;

108. fordert die EU auf, ihren auf dem vierten EU-Afrika-Gipfel eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen und die wirtschaftliche und politische Stabilität und die Fähigkeiten der afrikanischen Bereitschaftstruppe zu unterstützen;

109. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union fortzusetzen und die bereits eingegangenen Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen;

110. nimmt die wachsende politische, wirtschaftliche, ökologische, sicherheitspolitische und strategische Bedeutung des nördlichen Polarkreises zur Kenntnis; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit mit dem Arktischen Rat in allen Fragen von EU-Interesse fortzusetzen und eine umfassende Strategie für die Region zu entwickeln;

Institutioneller Rahmen

111. ist der Überzeugung, dass die Fortschritte im Bereich der europäischen Verteidigung Perspektiven für wichtige strukturelle Veränderungen eröffnen; begrüßt die Ankündigung der Einrichtung einer Generaldirektion für Verteidigungsindustrie und Weltraum in der Kommission, die dem Kommissionsmitglied mit Zuständigkeit für den Binnenmarkt unterstehen soll; begrüßt, dass diese neue GD mit der Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der europäischen Verteidigung betraut werden soll und somit zur Stärkung der strategischen Autonomie Europas beitragen wird; nimmt zur Kenntnis, dass ihre fünf wichtigsten Aufgaben festgelegt wurden (Umsetzung und Kontrolle des EVF, Schaffung eines offenen und wettbewerbsfähigen europäischen Markts für Verteidigungsgüter, Umsetzung des Aktionsplans zur militärischen Mobilität, Stärkung einer starken und innovativen Raumfahrtindustrie, Umsetzung des künftigen Weltraumprogramms); fordert die Kommission auf, nähere Einzelheiten zu der Rolle und den Zuständigkeiten der neuen GD bekanntzugeben; fordert die Kommission zur Vorlage eines Plan auf, in dem dargelegt wird, wie sie ihre Arbeit mit der anderer verteidigungspolitischer Strukturen mit anderen Zuständigkeiten (Europäische Verteidigungsagentur, EAD usw.) koordinieren wird, um die verfügbaren Ressourcen möglichst effizient zu nutzen und für eine wirksame Zusammenarbeit zu sorgen;

112. verpflichtet sich, für eine enge parlamentarische Kontrolle und Überwachung der Missionen, Instrumente und Initiativen im Bereich der europäischen Verteidigung zu sorgen; fordert den VP/HR, den Rat und die verschiedenen betroffenen europäischen Strukturen auf, dem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung regelmäßig über die Ausführung ihres jeweiligen Mandats Bericht zu erstatten;

113. fordert, dass eine europäische Verteidigungsstrategie ausgearbeitet wird, die eine notwendige Ergänzung der Globalen Strategie von 2016 darstellt und einen Rahmen für die Lenkung und Planung bildet, die beide unerlässlich sind, damit neue Instrumente und Mittel wirksam umgesetzt werden können;

114. hebt hervor, dass es von entscheidender Bedeutung ist, unter Wahrung der Tradition der militärischen Neutralität in mehreren Mitgliedstaaten die Unterstützung der EU-Bürger sicherzustellen, um die politischen Ziele der Verteidigungspolitik der EU zu unterstützen; betont, dass laut den jüngsten öffentlichen Meinungsumfragen drei Viertel der EU-Bürger eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit und Verteidigung und somit eine gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik für die Mitgliedstaaten befürworten – ein Anteil, der seit 2004 über 70 % liegt;

115. fordert, dass zunehmend Schritte in Richtung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik (Artikel 42 Absatz 2 EUV) und schließlich einer gemeinsamen Verteidigung unternommen werden, wobei gleichzeitig die Ansätze für die Verhütung und Beilegung von Konflikten gestärkt werden, unter anderem durch eine Aufstockung der finanziellen, administrativen und personellen Ressourcen, die für Vermittlung, Dialog, Aussöhnung, Friedenskonsolidierung und unmittelbare Krisenreaktionen eingesetzt werden;

116. vertritt die Ansicht, dass ein Weißbuch der EU zu Sicherheit und Verteidigung ein wesentliches strategisches Instrument zur Stärkung der Lenkung der Verteidigungspolitik der EU wäre und während der allmählichen Festlegung der Rahmenbedingungen für eine Europäische Verteidigungsunion eine strategische langfristige Planung und eine schrittweise Synchronisierung der Verteidigungszyklen in den Mitgliedstaaten ermöglichen würde; fordert den Rat und den VP/HR auf, ein solches Instrument auszuarbeiten, um es unter anderem in die Planung des MFR aufzunehmen und um außerdem die Kohärenz zwischen dem Umsetzungsplan für Sicherheit und Verteidigung im Rahmen der Globalen Strategie der EU, der CARD und der SSZ sicherzustellen;

117. verweist auf Artikel 44 EUV, der zusätzliche Flexibilitätsbestimmungen und die Möglichkeit vorsieht, die Durchführung von Krisenmanagementmaßnahmen einer Gruppe von Mitgliedstaaten zu übertragen, die diese Maßnahmen im Namen der EU und unter der politischen Aufsicht und der strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und des EAD durchführen würden;

118. hebt hervor, dass die bevorstehende Konferenz zur Zukunft Europas Überlegungen über die künftige Europäische Verteidigungsunion umfassen sollte, insbesondere darüber, wie wichtig die Einrichtung einer europäischen Eingreiftruppe ist, die über ausreichend wirksame Verteidigungskapazitäten verfügt, um sich in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und den in Artikel 43 Absatz 1 EUV beschriebenen Aufgaben für die Friedenssicherung und Konfliktverhütung einzusetzen und die internationale Sicherheit zu stärken;

119. warnt vor der Vielzahl institutioneller Akteure und den Überschneidungen im Verteidigungsumfeld der EU; fordert alle Beteiligten auf, Überlegungen darüber anzustellen, wie dieses Umfeld verbessert werden kann, um es für die Bürger verständlicher, institutionell logischer, kohärenter und wirksamer zu gestalten;

120. fordert, dass darüber nachgedacht wird, welche Rolle die Europäische Verteidigungsagentur bei der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der EU spielen sollte;

°

° °

121. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, dem Mitglied der Kommission mit Zuständigkeit für den Binnenmarkt, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der NATO, den EU-Einrichtungen in den Bereichen Weltraum, Sicherheit und Verteidigung sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

MINDERHEITENANSICHT

4.12.2019

 

 

gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Geschäftsordnung

Özlem Demirel, Mick Wallace, Giorgos Georgiou (GUE/NGL)

 

In dem Bericht wird die Instabilität in der Nachbarschaft der EU beschrieben, jedoch nicht auf die eskalierende Rolle der EU eingegangen. Die strategische militärische Autonomie wird als Hauptziel festgelegt und somit die Zusammenlegung der äußeren und inneren Sicherheit und der Streitkräfte, einschließlich der Änderung und des Einsatzes von Gefechtsverbänden, der Aufbau eines militärischen Industriekomplexes und die Erhöhung der Verteidigungsausgaben gefordert und das NATO-Ziel (mind. 2 % des BIP für Verteidigungsausgaben) befürwortet.

 

Wir lehnen den Bericht ab, weil darin

 

 die Einrichtung einer GD Verteidigung begrüßt wird;

 der Paradigmenwechsel hin zu einer Verteidigungs-/Militärunion unterstützt und die Ständige Strukturierte (militärische) Zusammenarbeit als rechtsverbindlich angesehen wird;

 auf die Fertigstellung des Europäischen Verteidigungsfonds gedrängt wird, die Entwicklung von Rüstungstechnologie und ‑ausrüstung (Kampflugsystem, Eurodrohne, Panzer, Beherrschung des elektromagnetischen Spektrums) gelobt wird;

 auf neue Kriegstechnologien wie künstliche Intelligenz, Robotik, autonome Waffen, die auch aus zivilen EU-Haushaltsmitteln (Digitales Europa, künftiges Forschungsprogramm) finanziert werden, gedrängt wird;

 die Militarisierung des Weltraums zur Stärkung der EU-Verteidigungspolitik gefördert wird;

 militärische Mobilität befürwortet wird, um die rasche Entsendung von Truppen innerhalb und außerhalb der EU (6,5 Mrd. EUR) auf Kosten ziviler Infrastrukturprojekte zu erleichtern;

 eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO gefordert wird;

 

Wir fordern, dass

 Artikel 41 Absatz 2 EUV, mit dem eine Verwendung des EU-Haushaltes für Militär- und Verteidigungsoperationen untersagt wird, eng ausgelegt wird;

 alle verteidigungsbezogenen EU-Programme beendet werden und zu einem zivilen und diplomatischen Konfliktbeilegungsansatz übergegangen wird;

 auf EU-Ebene und weltweit radikal abgerüstet wird (einschließlich nuklearer Abrüstung); Abrüstungsregelungen (INF, ATT, TPNW) aktiv unterstützt werden.


 

 

 

STELLUNGNAHME DES Ausschusses für konstitutionelle Fragen (27.11.2019)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Jahresbericht 2018

(2019/2135(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Esteban González Pons

 

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1. betont, dass im derzeitigen globalen Sicherheitsumfeld, in dem einige Nationen Abstand vom Multilateralismus nehmen, die unabhängige Fähigkeit der EU, die Sicherheit der eigenen Bürger vor einer zunehmenden Zahl von Bedrohungen, darunter bewaffnete Konflikte in ihrer Umgebung, Cyberangriffe und Desinformationskampagnen, zu gewährleisten zusammen mit einer aktiven Förderung von Frieden, Stabilität, Menschenrechten und Demokratie in ihrer Nachbarschaft und darüber hinaus sowie der Förderung ihrer Werte ein wesentlicher Bestandteil der strategischen Autonomie der EU sein sollten;

2. hebt hervor, dass es von entscheidender Bedeutung ist, unter Wahrung der Tradition der militärischen Neutralität in mehreren Mitgliedstaaten die Unterstützung der Unionsbürger sicherzustellen, um die politischen Ziele der Verteidigungspolitik der EU zu unterstützen; betont, dass laut den jüngsten öffentlichen Meinungsumfragen drei Viertel der Unionsbürger eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit und Verteidigung und somit eine gemeinsame Verteidigungs- und Sicherheitspolitik für die Mitgliedstaaten befürworten – ein Anteil, der seit 2004 über 70 % liegt;

 

3. weist darauf hin, dass die EU nur zögerlich reagiert und sich politisch, diplomatisch und militärisch auf die neuen Krisen und das neue internationale Umfeld eingestellt hat; ist der Auffassung, dass im spezifischen Bereich der Verteidigung eine politische Zurückhaltung bei der möglichst uneingeschränkten Umsetzung der in den EU-Verträgen vorgesehenen soliden Bestimmungen und zahlreicher Kooperationsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten die Fähigkeit der Union geschwächt hat, bei externen Krisen eine entscheidende Rolle zu spielen;

 

4. fordert, dass zunehmend Schritte in Richtung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik (Artikel 42 Absatz 2 EUV) und schließlich einer gemeinsamen Verteidigung unternommen werden, wobei gleichzeitig die Ansätze für die Verhütung und Beilegung von Konflikten gestärkt werden, unter anderem durch eine Aufstockung der finanziellen, administrativen und personellen Ressourcen, die für Vermittlung, Dialog, Aussöhnung, Friedenskonsolidierung und unmittelbare Krisenreaktionen eingesetzt werden;

 

5. fordert den Europäischen Rat daher auf, sich entschlossen und mit einem klaren Fahrplan für die langfristige Entwicklung der Europäischen Verteidigungsunion einzusetzen; fordert den Europäischen Rat ferner mit Nachdruck auf, im Bereich der GASP und der GSVP, auch bei Beschlüssen über zivile GSVP-Missionen, von der einstimmigen Beschlussfassung zur Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit überzugehen, wenn der Vertrag über die Europäische Union dies zulässt; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass kein Land in der Lage ist, den Sicherheitsherausforderungen auf dem europäischen Kontinent und in seiner unmittelbaren Umgebung allein zu begegnen;

 

6. begrüßt die Umsetzung der in Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV vorgesehenen Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) als einen ersten wichtigen Schritt in diese Richtung und hin zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit und Verteidigung; betont, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, im Einklang mit den internen Vorschriften über die Steuerung die Kommission in die Verfahren der Projekte im Zusammenhang mit der SSZ einzubeziehen;

 

7. begrüßt die politischen Leitlinien der designierten Kommissionpräsidentin Ursula von der Leyen, die auf eine geopolitische Dimension ausgerichtet sind, und hebt hervor, wie wichtig es ist, in den nächsten fünf Jahren weitere couragierte Schritte in Richtung einer wirklichen Europäischen Verteidigungsunion zu unternehmen; begrüßt ferner die weiteren Zusagen, der seit langem bestehenden Forderung des Parlaments der Verteidigung eine größere institutionelle Bedeutung beizumessen mit dem Vorschlag, zu diesem Zweck eine eigene Generaldirektion einzurichten, nachzukommen;

8. begrüßt den Umstand, dass mehrere Mitgliedstaaten kürzlich die Einrichtung eines EU-Sicherheitsrates gefordert haben, um die Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf Cybersicherheit und Terrorismusbekämpfung, zu koordinieren und die Verteidigungsstrategie der EU gemeinsam zu entwickeln; ist der Ansicht, dass insbesondere die institutionelle Dimension dieses Konzepts genauer definiert und eine entsprechende Bewertung seines Mehrwerts vorgenommen werden muss;

9. vertritt die Ansicht, dass ein Weißbuch der EU zu Sicherheit und Verteidigung ein wesentliches strategisches Instrument zur Stärkung der Lenkung der Verteidigungspolitik der EU wäre und während der allmählichen Festlegung der Rahmenbedingungen für eine Europäische Verteidigungsunion eine strategische, langfristige Planung und eine schrittweise Synchronisierung der Verteidigungszyklen in den Mitgliedstaaten ermöglichen würde; fordert den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) auf, ein solches Instrument auszuarbeiten, um es unter anderem in die Planung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) aufzunehmen, und um außerdem, die Kohärenz zwischen dem Umsetzungsplan für Sicherheit und Verteidigung im Rahmen der Globalen Strategie der EU, der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung und der SSZ sicherzustellen;

10. betont, dass in dem Weißbuch der EU auch mögliche Szenarien für etwaige künftige militärische Operationen beschrieben werden sollten und auf die Frage eingegangen werden sollte, wie und unter welchen Umständen angemessene und rechtmäßige Gründe für den Einsatz von GSVP-Missionen zur Bewältigung von Krisensituationen, humanitären Krisen und Konflikten vorliegen;

 

11. ist der Auffassung, dass das Instrument der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung reformiert werden sollte, um eine strategischere Umsetzung im Einklang mit der aktualisierten Globalen Strategie der EU zu ermöglichen; betont, dass die Weiterentwicklung der in der SSZ verankerten strategischen Autonomie der EU eine Debatte über den Umfang der unter ihrer Federführung entwickelten Projekte erfordert; hebt hervor, dass es erforderlich ist, die Wechselwirkung zwischen verschiedenen Initiativen der Mitgliedstaaten und der SSZ zu verdeutlichen, insbesondere in Bezug auf Projekte wie die europäische Eingreiftruppe, die Rahmennation, die gemeinsame Eingreiftruppe oder das Eurokorps, da diese sich auf unterschiedliche Grade der institutionellen Zusammenarbeit stützen;

12. betont, dass mit der tieferen Integration im Bereich Sicherheit und Verteidigung auch eine stärkere demokratische – also parlamentarische – Kontrolle einhergehen sollte; bekräftigt, dass die Rolle des Parlaments in diesem Bereich daher gestärkt werden muss, insbesondere durch die Einrichtung eines vollwertigen Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung, der durch gemeinsame interparlamentarische Treffen von Vertretern der nationalen Parlamente und Mitgliedern des Europäischen Parlaments ergänzt werden sollte; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Parlamente in die Entscheidungen im Bereich der GSVP einzubinden;

13. verweist auf Artikel 44 EUV, der zusätzliche Flexibilitätsbestimmungen und die Möglichkeit vorsieht, die Durchführung von Krisenmanagementmaßnahmen einer Gruppe von Mitgliedstaaten zu übertragen, die diese Maßnahmen im Namen der EU unter der politischen Aufsicht und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und des Europäischen Auswärtigen Dienstes durchführen würden;

14. weist erneut darauf hin, dass Hindernisse für den Einsatz der EU-Gefechtsverbände beseitigt werden müssen, und ist der Auffassung, dass mit dem Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat der eigentliche Zweck dieser Verbände – Einsatz als militärische Krisenreaktionskapazität bei aufkommenden Krisen und Konflikten in der ganzen Welt – untergraben wird; vertritt die Ansicht, dass diese Verbände in ständige multinationale Einheiten umgewandelt werden müssen, und fordert, dass die bestehenden europäischen militärischen Strukturen in den institutionellen Rahmen der EU integriert werden;

15. hebt hervor, dass die bevorstehende Konferenz zur Zukunft Europas Überlegungen über die künftige Europäische Verteidigungsunion umfassen sollte, insbesondere darüber, wie wichtig die Einrichtung einer europäischen Eingreiftruppe ist, die über ausreichend wirksame Verteidigungskapazitäten verfügt, um sich in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und den in Artikel 43 Absatz 1 EUV beschriebenen Aufgaben für die Friedenssicherung und Konfliktverhütung einzusetzen und die internationale Sicherheit zu stärken;

16. warnt vor der Vielzahl institutioneller Akteure und den Überschneidungen im Verteidigungsumfeld der EU; fordert alle Beteiligten auf, Überlegungen darüber anzustellen, wie dieses Umfeld verbessert werden kann, um es für die Bürger verständlicher, institutionell logischer, kohärenter und wirksamer zu gestalten;

17. fordert den Rat im Hinblick auf den potenziellen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU mit Nachdruck auf, dringend Vorkehrungen für die Beteiligung Dritter an der SSZ zu treffen;

18. bekräftigt das Engagement der Union für die NATO, die weiterhin einen wichtigen Pfeiler unserer gemeinsamen Sicherheit darstellt; weist jedoch darauf hin, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren engsten Verbündeten die Schaffung der Europäischen Verteidigungsunion nicht beeinträchtigen sollte;

19. vertritt die Ansicht, dass eine wettbewerbsfähige Verteidigungsindustrie für Europa von entscheidender Bedeutung ist; warnt davor, dass trotz der in den letzten Jahren unternommenen Anstrengungen, wie im Fall des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich und des Europäischen Verteidigungsfonds, unterschiedliche nationale Vorschriften, Genehmigungsverfahren und Ausfuhrkontrolllisten sowie der mangelnde Informationsaustausch nach wie vor die größten Hindernisse für den Aufbau einer echten und wirksamen europäischen Verteidigungsindustrie sind;

20. betont seine Unterstützung für den Aufbau einer eigenständigen Aufklärungskapazität der EU, die die gemeinsamen Sicherheitsbemühungen verstärken und die Interoperabilität zwischen den nationalen Nachrichtendiensten sicherstellen sollte;

21. fordert, dass darüber nachgedacht wird, welche Rolle die Europäische Verteidigungsagentur bei der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der EU spielen sollte;

22. betont, dass die Europäische Verteidigungsagentur gestärkt werden muss, indem ihr die erforderlichen Ressourcen und politischer Rückhalt zuteilwerden, sodass sie eine führende und koordinierende Rolle in der GSVP der EU, einschließlich in den Bereichen Entwicklung, Erforschung und Beschaffung von Fähigkeiten spielen kann; wiederholt seine Ansicht, dass dies am besten zu erreichen wäre, indem die Personal- und Betriebskosten der Agentur aus dem Unionshaushalt gezahlt werden;

23. weist darauf hin, dass sich die Beistandsklausel (Artikel 42 Absatz 7 EUV) auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten (und nicht der EU selbst) konzentriert, während die Solidaritätsklausel (Artikel 222 AEUV) vorsieht, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam handeln, dass aber durch beide Klauseln verbindliche Verpflichtungen zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt werden und Umstände genannt werden, unter denen die Inanspruchnahme „aller verfügbaren Mittel“ vorgeschrieben ist, wenn dies verlangt wird; ist daher der Auffassung, dass weitere Erläuterungen darüber, wie die beiden Klauseln zur Anwendung gebracht, umgesetzt und miteinander verknüpft werden, völlig begründet sind, insbesondere wenn die Quelle der Bedrohung nicht eindeutig ist;

 

24. bekräftigt, dass Artikel 42 Absatz 7 EUV eine Beistandsklausel im Zusammenhang mit der kollektiven Sicherheit darstellt; betont, dass Artikel 42 Absatz 7 EUV, der bislang nur in einem einzigen Fall geltend gemacht wurde, einen Impulsgeber für die weitere Entwicklung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU darstellen kann, was zu einem stärkeren Engagement aller Mitgliedstaaten führen würde; bedauert, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Artikels und die Modalitäten für die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung nie eindeutig festgelegt wurden; fordert eine Analyse der Umsetzung der Beistandsklausel und die Ausarbeitung weiterer Leitlinien für ihre künftige Umsetzung;

 

25. hebt hervor, dass die Solidaritätsklausel (Artikel 222 AEUV) auch die Möglichkeit vorsieht, dass die EU und die Mitgliedstaaten einen Mitgliedstaat unterstützen, der von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist; weist darauf hin, dass in der Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union von 2013 festgelegt ist, dass „[e]in besonders schwerer Cybervorfall oder ‑angriff [...] dazu führen [könnte], dass ein Mitgliedstaat die ‚Solidaritätsklausel‘ (Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) geltend macht“; weist ferner darauf hin, dass im Beschluss 2014/415/EU des Rates vom 24. Juni 2014 über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union[19] festgelegt ist, dass die Union im Rahmen der Solidaritätsklausel aufgefordert ist, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der im Rahmen der GSVP entwickelten Strukturen, zu mobilisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Inanspruchnahme der Solidaritätsklausel in der Zukunft in Erwägung zu ziehen.

 


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

25.11.2019

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

4

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Catherine Bearder, Gabriele Bischoff, Damian Boeselager, Geert Bourgeois, Richard Corbett, Pascal Durand, Daniel Freund, Esteban González Pons, Maria Grapini, Brice Hortefeux, Laura Huhtasaari, Aileen McLeod, Giuliano Pisapia, Paulo Rangel, Antonio Maria Rinaldi, Domènec Ruiz Devesa, Antonio Tajani, Guy Verhofstadt, Loránt Vincze

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Brando Benifei, Jorge Buxadé Villalba, Cristian Ghinea, Danuta Maria Hübner, Helmut Scholz, Sven Simon

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

 

 

17

+

PPE

Esteban González Pons, Brice Hortefeux, Danuta Maria Hübner, Paulo Rangel, Sven Simon, Antonio Tajani, Loránt Vincze

RENEW

Catherine Bearder, Pascal Durand, Cristian Ghinea, Guy Verhofstadt

S&D

Brando Benifei, Gabriele Bischoff, Richard Corbett, Maria Grapini, Giuliano Pisapia, Domènec Ruiz Devesa

 

 

 

4

-

ECR

Jorge Buxadé Villalba

GUE/NGL

Helmut Scholz

ID

Laura Huhtasaari, Antonio Maria Rinaldi

 

 

 

4

0

ECR

Geert Bourgeois

VERTS/ALE

Damian Boeselager, Daniel Freund, Aileen McLeod

 

Hinweis: Gerolf Annemans (ID) teilt mit, er habe gegen die Stellungnahme stimmen wollen, habe aber nicht an der elektronischen namentlichen Abstimmung teilnehmen können, da er seine Abstimmungskarte vergessen habe.

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 


 

 

 

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.12.2019

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

22

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alexandrov Yordanov, Maria Arena, Traian Băsescu, Phil Bennion, Fabio Massimo Castaldo, Susanna Ceccardi, Włodzimierz Cimoszewicz, Gina Dowding, Tanja Fajon, Michael Gahler, Kinga Gál, Giorgos Georgiou, Raphaël Glucksmann, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Márton Gyöngyösi, Sandra Kalniete, Andrius Kubilius, Ilhan Kyuchyuk, David Lega, Nathalie Loiseau, Jaak Madison, Claudiu Manda, Thierry Mariani, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Sven Mikser, Javier Nart, Urmas Paet, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Manu Pineda, Kati Piri, Diana Riba i Giner, Catherine Rowett, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Jacek Saryusz-Wolski, Radosław Sikorski, Sergei Stanishev, Hermann Tertsch, Idoia Villanueva Ruiz, Viola Von Cramon-Taubadel, Irina Von Wiese, Witold Jan Waszczykowski, Charlie Weimers, Isabel Wiseler-Lima

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Attila Ara-Kovács, Andrea Bocskor, Andrea Cozzolino, Arnaud Danjean, Loucas Fourlas, Jytte Guteland, Andrzej Halicki, Martin Horwood, Katrin Langensiepen, Hannah Neumann, Kris Peeters, Bert-Jan Ruissen, Mick Wallace, Javier Zarzalejos, Bernhard Zimniok

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Heidi Hautala, Gilles Lebreton, Geoffrey Van Orden

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

41

+

NI

Márton Gyöngyösi

PPE

Alexander Alexandrov Yordanov, Traian Băsescu, Andrea Bocskor, Arnaud Danjean, Loucas Fourlas, Michael Gahler, Kinga Gál, Andrzej Halicki, Sandra Kalniete, Andrius Kubilius, David Lega, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Kris Peeters, Radosław Sikorski, Isabel Wiseler-Lima, Javier Zarzalejos

RENEW

Phil Bennion, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Martin Horwood, Ilhan Kyuchyuk, Nathalie Loiseau, Javier Nart, Urmas Paet, Irina Von Wiese

S&D

Attila Ara-Kovács, Maria Arena, Włodzimierz Cimoszewicz, Andrea Cozzolino, Tanja Fajon, Raphaël Glucksmann, Jytte Guteland, Claudiu Manda, Sven Mikser, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Kati Piri, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos

 

22

-

ECR

Bert-Jan Ruissen, Jacek Saryusz-Wolski, Hermann Tertsch, Geoffrey Van Orden, Witold Jan Waszczykowski, Charlie Weimers

GUE/NGL

Giorgos Georgiou, Manu Pineda, Idoia Villanueva Ruiz, Mick Wallace

ID

Susanna Ceccardi, Gilles Lebreton, Jaak Madison, Thierry Mariani, Bernhard Zimniok

VERTS/ALE

Gina Dowding, Heidi Hautala, Katrin Langensiepen, Hannah Neumann, Diana Riba i Giner, Catherine Rowett, Viola Von Cramon-Taubadel

 

2

0

NI

Fabio Massimo Castaldo

S&D

Sergei Stanishev

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 8. Januar 2020
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