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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - November 2023
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 3 : PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN

Artikel 137 : Fragestunde

1.   Fragestunden mit Kommissionsmitgliedern können auf jeder Tagung zu einem oder mehreren Themen stattfinden, die von der Konferenz der Präsidenten vorab, spätestens am Donnerstag vor der jeweiligen Tagung festgelegt werden; ihre Dauer beträgt höchstens etwa 90 Minuten.

2.   Der Geschäftsbereich der von der Konferenz der Präsidenten zur Teilnahme eingeladenen Kommissionsmitglieder muss in Verbindung mit dem Thema bzw. den Themen stehen, zu dem bzw. denen die Fragen gestellt werden. Die Zahl der Kommissionsmitglieder ist auf zwei pro Tagung beschränkt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, abhängig von dem für die Fragestunde ausgewählten Thema bzw. den für die Fragestunde ausgewählten Themen ein drittes Kommissionsmitglied einzuladen.

3.   Eine Fragestunde kann unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auch mit dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Ratsvorsitz, dem Präsidenten der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Präsidenten der Euro-Gruppe abgehalten werden.

4.   Die Fragestunde wird nicht vorab gezielt aufgeteilt. Der Präsident sorgt dafür, dass nach Möglichkeit Mitglieder verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd Gelegenheit haben, eine Frage zu stellen.

5.   Das Mitglied hat eine Minute Zeit, die Frage zu formulieren, und die befragte Person hat zwei Minuten, auf die Frage zu antworten. Das Mitglied kann eine Zusatzfrage stellen, deren Dauer bis zu 30 Sekunden beträgt und die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage steht. Die befragte Person hat anschließend zwei Minuten Zeit, eine zusätzliche Antwort zu geben.

6.   Fragen und Zusatzfragen müssen unmittelbar mit dem gemäß Absatz 1 festgelegten Thema zusammenhängen. Der Präsident kann über die Zulässigkeit der Fragen entscheiden.

Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen