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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - November 2023
EPUB 158kPDF 741k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 3 : PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN

Artikel 138 : Anfragen zur schriftlichen Beantwortung

1.   Jedes Mitglied, jede Fraktion und jeder Ausschuss kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung (1) festgelegten Kriterien an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.

2.   Die Anfragen sind in elektronischer Form beim Präsidenten einzureichen. Fragen bezüglich der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung des Präsidenten wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Anlage, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen. Die Entscheidung des Präsidenten wird dem fragestellenden Mitglied unter Angabe von Gründen mitgeteilt.

3.   Jedes Mitglied, jede Fraktion und jeder Ausschuss darf höchstens zwanzig Anfragen über einen gleitenden Zeitraum von drei Monaten einreichen. Im Allgemeinen werden die Anfragen innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie dem Adressaten übermittelt wurden, von diesem beantwortet. Allerdings kann jedes Mitglied, jede Fraktion und jeder Ausschuss monatlich eine seiner Anfragen als „Anfrage mit Vorrang“ deklarieren, die innerhalb von drei Wochen, nachdem sie dem Adressaten übermittelt wurde, von diesem zu beantworten ist.

4.   Eine Anfrage kann von anderen Mitgliedern unterstützt werden. Solche Anfragen werden nur auf die Anfragen des Verfassers angerechnet, nicht auf die Höchstzahl der Anfragen der unterstützenden Mitglieder nach Absatz 3.

5.   Wurde eine Anfrage nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 vom Adressaten beantwortet, kann der zuständige Ausschuss beschließen, sie auf die Tagesordnung seiner nächsten Sitzung zu setzen.

6.   Fragen und Zusatzfragen müssen unmittelbar mit dem gemäß Absatz 1 festgelegten Thema zusammenhängen. Der Präsident kann über die Zulässigkeit der Fragen entscheiden.

(1) Siehe Anlage III.
Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen