Die Kontrolle des Handels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Briefing 14-09-2016

Im Rahmen des Ausfuhrkontrollsystems müssen die Mitgliedstaaten allgemeine internationale Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von nuklearen, biologischen und chemischen Waffen sowie von anderen potenziell militärisch anwendbaren Gütern einhalten. Diese Verpflichtung gilt auch für „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“, die für zivile und militärische Zwecke verwendet werden können. Nach dem bestehenden System zur Kontrolle der Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, wenn ein Gut mit doppeltem Verwendungszweck aus der EU in ein Nicht-EU-Land ausgeführt wird. Ohne eine Ausfuhrgenehmigung dürfen Güter mit doppeltem Verwendungszweck das Zollgebiet der EU nicht verlassen. In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind die Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt, für die eine solche Genehmigung erforderlich ist. In der Verordnung werden zudem mehrere Regeln und Grundsätze für die Ausfuhr, den Transport, die Verbringung und die Vermittlung dieser Güter festgelegt. Obwohl die Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich ist, werden den Mitgliedstaaten darin mehrere umfassende Zuständigkeiten und Ermessensspielräume übertragen, beispielsweise in Bezug auf Sanktionen oder unterschiedliche Arten von Genehmigungen. Auf der einen Seite können die Mitgliedstaaten durch diese Zuständigkeiten die Verordnung so umsetzen, wie es ihrer eigenen Rechtstradition entspricht. Auf der anderen Seite wird dadurch jedoch möglicherweise der Prozess der Harmonisierung von Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck beeinträchtigt, wodurch wiederum die Wirksamkeit dieser Kontrollen eingeschränkt werden könnte.