Die Verpflichtungen der EU-Verwaltung aus der UN-Behindertenrechtskonvention: Evaluierung der europäischen Umsetzung
Als Vertragsstaaten der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) sind sowohl die Europäische Union als auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, die im Übereinkommen verankerten Grundrechte umzusetzen und zu wahren. Zur vollständigen Einhaltung des Übereinkommens sind auch die öffentlichen Verwaltungen der Vertragsstaaten verpflichtet, wozu auch die öffentliche Verwaltung der EU mit all ihren Organen, Einrichtungen und Agenturen zählt. Die 'Abschließenden Bemerkungen' des UN-CRPD-Ausschusses vom September 2015, die den Abschluss der ersten Runde des Überprüfungsprozesses bildeten, enthalten eine Reihe von Empfehlungen an die öffentliche Verwaltung der EU in den Bereichen Beschäftigung, angemessene Vorkehrungen ('reasonable accommodation'), Barrierefreiheit, Zugang zur Justiz, Europäische Schulen und das Krankenversicherungssystem der Gemeinschaft. Der CRPD-Ausschuss fordert die EU-Institutionen auf, im Hinblick auf die Beschäftigung von Personen mit Behinderungen und in ihrer Interaktion mit der Öffentlichkeit eine Vorreiterrolle zu spielen. Diese Analyse untersucht den aktuellen Rechtsrahmen und die Politik der EU-Institutionen in Bezug auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Entsprechende Maßnahmen wurden von der BRK teilweise beeinflusst oder sogar ausgelöst. Ferner werden die Fortschritte in der Erfüllung der BRK seitens der EU-Verwaltung geprüft, insbesondere jene Aspekte, die der CRPD-Ausschuss in seinen 'Abschließenden Bemerkungen' beanstandete.
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