Zugang zur Justiz sicherstellen 

Die Wahrung der Grundrechte in der EU muss wirksam erfolgen. Wenn also die Rechte einer Person verletzt werden, hat diese das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht.

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist in Artikel 47 der Charta verankert. Damit wird sichergestellt, dass eine Person ein Gericht anrufen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre durch die EU-Gesetze gewährten Rechte verletzt werden.

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist außerdem festgeschrieben, dass jede Person das Recht auf ein faires Verfahren hat, wenn es um die Einhaltung von EU-Gesetzen geht. „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.“

Das Europäische Parlament hat dazu beigetragen, dass die Rechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren gestärkt werden, sodass sie in allen Mitgliedstaaten dieselben grundlegenden Verfahrensgarantien haben.

Im Rahmen der EU-Gesetzgebung werden bestimmte Gruppen von Opfern besonders berücksichtigt, darunter Kinder sowie die Opfer von Menschenhandel und Terrorismus.