Nachträgliche Bekanntmachung 

Gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union unterliegt die Gewährung von Finanzhilfen dem Grundsatz der Transparenz, der u. a. zu einer nachträglichen Bekanntmachung verpflichtet.

In den Artikeln 38 und 189 der Haushaltsordnung, die Finanzhilfen betreffen, ist vorgesehen, dass „alle im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen“ „spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Haushaltsjahr, in dem eine rechtliche Verpflichtung bezüglich dieser Mittel eingegangen wurde, auf einer Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht“ werden.

Das Europäische Parlament ist zudem zum Zwecke der Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 38 Absatz 2 der Haushaltsordnung) verpflichtet, die Offenlegung von Informationen zu Finanzhilfen einzuschränken. Die in den vorangegangenen beiden Jahren gewährten Finanzhilfen werden auf der Website bekannt gegeben. Ältere Daten sind auf Antrag bei den zuständigen Generaldirektionen und unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1725 zugänglich.