BERICHT über die Empfehlung des Europäischen Parlaments für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

13.6.2020 - (2020/2023(INI))

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Kati Piri, Christophe Hansen
(Gemeinsam befasste Ausschüsse – Artikel 58 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2020/2023(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0117/2020
Eingereichte Texte :
A9-0117/2020
Angenommene Texte :

VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Empfehlung des Europäischen Parlaments für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

(2020/2023(INI))

Das Europäische Parlament,

 gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 218 AEUV,

 gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

 gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 des Rates vom 25. Februar 2020 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein neues Partnerschaftsabkommen[1] und die im Addendum dazu enthaltenen Richtlinien für die Verhandlung über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die veröffentlicht wurden,

 unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach seiner Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten[2], vom 3. Oktober 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich[3], vom 13. Dezember 2017 zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich[4], vom 14. März 2018 zu dem Rahmen der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich[5], vom 18. September 2019 zum Stand des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union[6], vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung und Überwachung der Bestimmungen über die Rechte der Bürger im Austrittsabkommen[7] und vom 12. Februar 2020 zu dem vorgeschlagenen Mandat für Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland[8],

 unter Hinweis auf den Entwurf für das Abkommen über die neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich vom 18. März 2020[9],

 unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 29. Januar 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft[10],

 unter Hinweis auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft[11] (im Folgenden „Austrittsabkommen“) und die dazugehörige Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich[12] (im Folgenden „Politische Erklärung“),

 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Fischereiausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Petitionsausschusses,

 unter Hinweis auf die Schreiben des Entwicklungsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Rechtsausschusses,

 gestützt auf Artikel 114 Absatz 4 und Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für internationalen Handel gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0117/2020),

A. in der Erwägung, dass die Politische Erklärung die Messlatte für die Verhandlungen ist und dass in dieser Erklärung die Parameter einer ehrgeizigen, breiten, tiefen und flexiblen Partnerschaft festgelegt werden, die sich auf Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit, basierend auf einem umfassenden und ausgewogenen Freihandelsabkommen, Strafverfolgung und Strafjustiz, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung sowie weiter gefasste Bereiche der Zusammenarbeit erstreckt; in der Erwägung, dass das vom Rat am 25. Februar 2020 auf dieser Grundlage angenommene Mandat der Europäischen Union (EU) den Verhandlungsrahmen für eine starke und umfassende Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Form einer kohärenten Struktur und eines allgemeinen Steuerungsrahmens bildet; in der Erwägung, dass die EU den auf Stückwerk basierenden Ansatz des Vereinigten Königreichs, mit dem eine Reihe separater, eigenständiger Abkommen ausgehandelt werden soll, nicht akzeptieren wird;

B.  in der Erwägung, dass das Mandat der EU auf den Leitlinien des Europäischen Rates vom 23. März 2018 und der Politischen Erklärung beruht;

C.  in der Erwägung, dass für die Verhandlungen über die künftige Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich eine wirksame und vollständige Umsetzung des Austrittsabkommens und seiner drei Protokolle Voraussetzung ist;

D. in der Erwägung, dass die EU ihre Bemühungen fortsetzen und ihre Entschlossenheit beibehalten sollte, ein ehrgeiziges Abkommen auszuhandeln, wie dies in der Politischen Erklärung, die am 17. Oktober 2019 von beiden Vertragsparteien, einschließlich des Premierministers des Vereinigten Königreichs, unterzeichnet wurde, und im Mandat der EU klar festgehalten ist; in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich seit dem 31. Januar 2020 kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist;

E. in der Erwägung, dass der derzeitige Zeitdruck bei den Verhandlungen allein auf die Entscheidungen des Vereinigten Königreichs zurückzuführen ist;

F. in der Erwägung, dass das künftige Abkommen in einen allgemeinen Steuerungsrahmen eingebettet sein sollte und dass der Gerichtshof der EU (EuGH) das einzige Gremium sein sollte, das für die Auslegung des EU-Rechts zuständig ist;

G. in der Erwägung, dass das EU-Recht während des Übergangszeitraums in allen politischen Bereichen weiterhin für das und im Vereinigten Königreich gilt, ausgenommen jene Bestimmungen der Verträge und Rechtsakte, die auch vor dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens für das und im Vereinigten Königreich nicht bindend waren; in der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 14. Mai 2020 aufgrund der Nichteinhaltung der Vorschriften der EU zur Freizügigkeit ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich eingeleitet hat;

H. in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU Auswirkungen auf Millionen von Bürgern haben wird – auf Bürger des Vereinigten Königreichs, die in der Union leben oder arbeiten oder in die Union reisen, und auf Unionsbürger, die im Vereinigten Königreich leben oder arbeiten oder in das Vereinigte Königreich reisen, wie auch auf Personen, die keine Bürger der Union oder des Vereinigten Königreichs sind;

I. in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich als Drittland nicht die gleichen Rechte und Vorteile genießen kann und nicht den gleichen Verpflichtungen unterliegt wie ein Mitgliedstaat und dass sich daher die Situation sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich mit dem Ende des Übergangszeitraums erheblich ändern wird; in der Erwägung, dass die EU und das Vereinigte Königreich grundlegende Prinzipien und Werte teilen; in der Erwägung, dass die geografische Nähe des Vereinigten Königreichs, der Grad der Vernetzung und das hohe Maß an bestehender Angleichung an die und Verflechtung mit den EU-Vorschriften im künftigen Partnerschaftsabkommen berücksichtigt werden sollten; ferner in der Erwägung, dass, wie die EU von Anfang an klargestellt hat, das Vereinigte Königreich, sollte es mehr Privilegien und Rechte anstreben, auch mit umfassenderen Verpflichtungen rechnen muss;

J.  in der Erwägung, dass die EU und das Vereinigte Königreich in der Politischen Erklärung vereinbart haben, im Juni 2020 auf hoher Ebene zusammenzukommen, um eine Bilanz der Fortschritte zu ziehen, damit Maßnahmen vereinbart werden können, mit denen die Verhandlungen über ihre künftigen Beziehungen vorangebracht werden können;

K. in der Erwägung, dass die Einigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten während der gesamten Verhandlungen von grundlegender Bedeutung ist, um die Interessen der EU und die Interessen ihrer Bürger bestmöglich zu verteidigen; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten während der Verhandlungen und der Annahme des Austrittsabkommens und seither ihre Einigkeit gewahrt haben; in der Erwägung, dass sich diese Einigkeit auch in der Annahme des Verhandlungsmandats widerspiegelt, mit dem der Verhandlungsführer der EU und Leiter der EU-Task Force, Michel Barnier, betraut wurde, der von der EU und ihren Mitgliedstaaten uneingeschränkt unterstützt wird;

 

L. in der Erwägung, dass die EU und das Vereinigte Königreich in der Politischen Erklärung übereingekommen sind, dass die künftigen Beziehungen auf gemeinsamen Werten wie der Achtung und dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, den demokratischen Grundsätzen, der Rechtsstaatlichkeit, einer auf Regeln beruhenden internationalen Ordnung, einschließlich der Charta der Vereinten Nationen und der Unterstützung der Nichtverbreitung, den Grundsätzen der Abrüstung, des Friedens und der Sicherheit sowie der nachhaltigen Entwicklung und dem Umweltschutz beruhen sollten, und dass diese Werte eine wesentliche Voraussetzung für die Zusammenarbeit im Rahmen der Politischen Erklärung sind, was durch verbindliche politische Klauseln sowie in gegenseitigem Vertrauen zum Ausdruck kommen sollte; in der Erwägung, dass die EU zwar weiterhin an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden bleibt, das Abkommen über die künftigen Beziehungen jedoch von der Zusage des Vereinigten Königreichs abhängig gemacht werden muss, sich weiterhin an den Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu halten;

M. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie eine völlig unerwartete und beispiellose neue Situation geschaffen hat, die erhebliche Auswirkungen auf den Rhythmus und die Effizienz der Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hat; in der Erwägung, dass beide Seiten, wenn keine Einigung erzielt werden kann, auf sehr dramatische Veränderungen in ihren Volkswirtschaften vorbereitet sein müssten, die durch die COVID-19-Pandemie und die in der Folge zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen noch verschärft werden; in der Erwägung, dass angesichts einer globalen Pandemie und ihrer vorhersehbaren geopolitischen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen die Notwendigkeit wächst, die Kooperationsmechanismen zwischen Partnern und Verbündeten zu verbessern;

Allgemeine Grundsätze

1. bedauert, dass nach vier Verhandlungsrunden mit Ausnahme sehr kleiner Durchbrüche in einer begrenzten Anzahl von Bereichen keine wirklichen Fortschritte erzielt wurden; stellt fest, dass es zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich beträchtliche Meinungsunterschiede gibt, auch in Bezug auf den Geltungsbereich und die rechtliche Struktur des auszuhandelnden Textes; ist zutiefst besorgt über den begrenzten Umfang der von der Regierung des Vereinigten Königreichs angestrebten künftigen Partnerschaft und über ihren auf Stückwerk basierenden Ansatz, der sich auf jene Bereiche beschränkt, die im Interesse des Vereinigten Königreichs sind; bekräftigt, dass ein derartiges „Rosinenpicken“ für die EU inakzeptabel ist; weist darauf hin, dass die Vorschläge des Vereinigten Königreichs hinter seinen Verpflichtungen im Rahmen des Austrittsabkommens und der Politischen Erklärung, denen das Vereinigte Königreich zugestimmt hat, zurückbleiben, unter anderem seine Weigerung, ein Abkommen über Sicherheits- und Verteidigungsfragen auszuhandeln;

2. bekräftigt, dass die EU an ihrer Haltung festhält, dass in allen Verhandlungsbereichen zeitgleich greifbare Fortschritte erzielt werden müssen, einschließlich in den Bereichen gleiche Wettbewerbsbedingungen, Fischerei, innere Sicherheit und Lenkung, wie in der Politischen Erklärung dargelegt ist; betont, dass alle Verhandlungen untrennbar miteinander verbunden sind und dass die EU ohne belastbare Garantien für gleiche Wettbewerbsbedingungen und ohne ein zufriedenstellendes Fischereiabkommen nicht um jeden Preis einem Abkommen zustimmen wird, vor allem keinem Freihandelsabkommen; unterstützt daher uneingeschränkt die Kommission, die dafür eintritt, dass es, wie von der EU von Beginn an vorgeschlagen, eines umfassenden Vertragsentwurfs bedarf, anstatt sich, wie es das Vereinigte Königreich vorschlägt, auf gesonderte Abkommen zu einigen;

3. hält daran fest, dass jedes Abkommen über neue Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich kohärent sein und der geografischen Nähe beider Parteien sowie dem hohen Maß an Verflechtung der Volkswirtschaften beider Parteien Rechnung tragen muss;

4.  begrüßt die Veröffentlichung der Entwürfe für Gesetzesvorlagen des Vereinigten Königreichs, auch wenn diese verspätet erfolgt ist; stellt fest, dass viele dieser Vorlagen entgegen den Behauptungen des Vereinigten Königreichs, bestehende Präzedenzfälle anzuwenden, erheblich über das hinausgehen, was die EU in anderen Freihandelsabkommen mit Drittländern in den letzten Jahren ausgehandelt hat; weist darauf hin, dass ein endgültiges Abkommen auf einem ausgewogenen Verhältnis von Rechten und Pflichten beruhen muss;

5. begrüßt, dass ein hohes Maß an Konvergenz zwischen den Verhandlungszielen besteht, die in der Entschließung des Parlaments vom 12. Februar 2020 und im Beschluss (EU, Euratom) 2020/266 des Rates vom 25. Februar 2020 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein neues Partnerschaftsabkommen[13] (im Folgenden „Verhandlungsleitlinien“) dargelegt sind; betont, dass das Parlament die Kommission bei den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich im Einklang mit den Verhandlungsleitlinien uneingeschränkt unterstützt, da alle drei Organe im Hinblick darauf, was mit diesen Verhandlungen erreicht werden sollte, im Großen und Ganzen dieselben Ziele verfolgen;

6. begrüßt den Entwurf der EU für das Abkommen über die neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich, der am 18. März 2020 veröffentlicht wurde und in dem ein umfassendes Abkommen für eine tiefe und enge Partnerschaft vorgeschlagen wird, das nicht nur den freien Handel mit Waren und Dienstleistungen abdeckt, sondern auch Möglichkeiten zur Verhinderung von Verzerrungen und unfairen Wettbewerbsvorteilen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit dem Agrarsektor, mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und mit staatlichen Beihilfen, und die Schaffung eines günstigen Klimas für den Ausbau von Handel und Investitionen vorsieht;

7. fordert die Kommission auf, die Verhandlungen weiterhin transparent zu führen, weil dies dem Verhandlungsprozess und auch den Bürgern und Unternehmen zugutekommt, da sie dadurch die Möglichkeit haben, sich besser auf die Zeit nach dem Übergangszeitraum vorzubereiten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in dieser Hinsicht dafür zu sorgen, dass öffentliche Konsultationen und ständige Dialoge mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft sowie den nationalen Parlamenten abgehalten werden; begrüßt die Praxis der Kommission, das Parlament regelmäßig und zeitnah über die Verhandlungen zu unterrichten, und geht davon aus, dass diese Praxis parallel zu den Informationen, die an die Mitgliedstaaten weitergegeben werden, fortgesetzt wird;

8. weist erneut darauf hin, dass ein etwaiges zukünftiges Assoziierungsabkommen, das gemäß Artikel 217 AEUV zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossen wird (im Folgenden das „Abkommen“), in strikter Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen stehen muss:

i) ein Drittland darf nicht die gleichen Rechte und Vorteile wie ein Mitgliedstaat der EU oder ein Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) genießen und nimmt nicht die gleichen Pflichten wahr;

ii) die vollständige Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der Zollunion sind zu schützen, die Unteilbarkeit der vier Freiheiten ist zu wahren; insbesondere muss der Grad der Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Säule im Einklang mit den Verpflichtungen stehen, die eingegangen wurden, um die Mobilität von Menschen zu erleichtern, etwa der visumfreie Reiseverkehr, die Mobilität von Wissenschaftlern, Studierenden, Erbringern vorübergehender Dienstleistungen und Geschäftsreisenden und die Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit;

iii) die Beschlussfassungsautonomie der EU ist zu erhalten;

iv) die Rechtsordnung der EU und die diesbezügliche Funktion des EuGH als in letzter Instanz zuständige Stelle für die Auslegung des EU-Rechts sind zu schützen;

v) die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der EMRK und den zugehörigen Protokollen, der Europäischen Sozialcharta, dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und weiteren internationalen Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen und des Europarates festgelegt sind, sind durchgehend einzuhalten, und auch der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist zu achten; weist insbesondere darauf hin, dass die künftigen Beziehungen von der Zusage des Vereinigten Königreichs abhängig gemacht werden sollten, sich weiterhin an den Rahmen der EMRK zu halten;

vi) es ist, auch für Unternehmen, für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, mit denen hohe gleichwertige Standards beim Sozial-, Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz, beim Kampf gegen den Klimawandel sowie in den Bereichen Besteuerung, Wettbewerb und staatliche Beihilfen sichergestellt werden, auch durch einen belastbaren und umfassenden Rahmen für die Kontrolle des Wettbewerbs und staatlicher Beihilfen. Diese gleichen Wettbewerbsbedingungen müssen durch wirksame Mechanismen zur Streitbeilegung und Durchsetzung gewährleistet werden, auch in Bezug auf das Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung; weist insbesondere darauf hin, dass ein etwaiges künftiges Abkommen davon abhängig gemacht werden sollte, dass das Übereinkommen von Paris eingehalten wird, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen verabschiedet wurde (im Folgenden das „Übereinkommen von Paris“);

vii) das Vorsorgeprinzip, das Prinzip, dass Umweltschäden vorrangig an der Quelle behoben werden sollten, und das Verursacherprinzip sind zu wahren;

viii) die Abkommen der EU mit Drittländern und internationalen Organisationen einschließlich des EWR-Abkommens sind zu wahren, und die allgemeine Ausgewogenheit dieser Beziehungen ist aufrechtzuerhalten;

ix) die Finanzstabilität der EU ist zu schützen, ihr Regulierungs- und Aufsichtssystem ist einzuhalten und anzuwenden, und ihre Regulierungs- und Aufsichtsstandards sind einzuhalten und durchzusetzen;

x) bei den Rechten und Verpflichtungen, gegebenenfalls einschließlich anteiliger Finanzbeiträge, ist für das richtige Verhältnis zu sorgen;

xi) im Interesse unserer Bürger ist ein für alle Mitgliedstaaten befriedigendes und gerechtes Ergebnis sicherzustellen;

9. betont, dass der Verhandlungsführer der EU die volle und unbeirrbare Unterstützung des Parlaments hat, wenn er darauf besteht, dass Garantien für gleiche Wettbewerbsbedingungen ein entscheidendes Element jedes Abkommens mit dem Vereinigten Königreich sind, da es sich hierbei nicht um Dogmatismus oder eine Ideologie der EU handelt, sondern um eine Voraussetzung für die Begründung einer ehrgeizigen und ausgewogenen Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich und für die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts und der Unternehmen der EU sowie für die Aufrechterhaltung und Entwicklung hoher Standards in den Bereichen Sozial-, Umwelt- und Verbraucherschutz in der Zukunft;

10. respektiert in dieser Hinsicht uneingeschränkt die Souveränität des Vereinigten Königreichs, die die EU bei den laufenden Verhandlungen nicht zu untergraben beabsichtigt; weist indes darauf hin, dass das Vereinigte Königreich aufgrund seines Status als ehemaliger Mitgliedstaat der EU, der derzeitigen vollständigen regulatorischen Angleichung, des erhebliches Handelsvolumen zwischen den beiden Parteien und seiner geografischen Nähe zur EU – Faktoren, aus denen die Notwendigkeit starker und belastbarer Regelungen für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Rahmen des Abkommens hervorgeht – niemals anderen Drittländern gleichgestellt sein wird;

11. betont, dass die EU ihre Bemühungen und ihr Engagement zur Aushandlung eines Abkommens, wie dies in der Politischen Erklärung und in den Verhandlungsleitlinien stets ausgeführt wurde, in Bezug auf folgende Teile fortsetzen sollte: Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung und Bereiche der thematischen Zusammenarbeit wie Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung; fordert einen pragmatischen und vernunftbetonten Ansatz auf beiden Seiten;

12. betont, wie wichtig es ist, am Ende des Übergangszeitraums, unabhängig vom Verhandlungsergebnis, für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt und der Zollunion komplett vorbereitet zu sein; hebt hervor, dass die Folgen noch beträchtlicher sein werden, wenn keine Einigung erzielt wird; weist darauf hin, dass die EU jedoch auf beide Szenarien vorbereitet ist;

13. begrüßt in diesem Zusammenhang die branchenspezifischen „Bereitschaftsschreiben“ der Kommission, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Industrie der EU für den unvermeidbaren Schock, den der Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt verursachen wird, gerüstet ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken, die Bürger und Unternehmen der EU umfassend über die Risiken zu informieren, dass der Übergangszeitraum enden könnte, bevor eine Einigung erzielt wurde, damit angemessene Vorbereitungen getroffen werden können;

14. betont, wie wichtig es ist, die Vorsorge- und Notfallmaßnahmen frühzeitig vor dem Ablauf des Übergangszeitraums zu verstärken und entsprechende Finanzmittel bereitzustellen, insbesondere im Falle eines Stillstands bei den Verhandlungen; betont, dass derartige Notfallmaßnahmen vorübergehend und einseitig sein sollten;

15. bekräftigt seine Unterstützung für die Verhandlungsleitlinien, in denen festgelegt ist, dass Gibraltar nicht in den territorialen Geltungsbereich der zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu schließenden Abkommen einbezogen wird und dass jedes separate Abkommen der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedarf;

16. hebt hervor, dass die Bestimmungen des Protokolls zu Gibraltar in Bezug auf Grenzgänger, Besteuerung, Umwelt und Fischerei umgesetzt werden müssen; fordert die spanische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, dafür zu sorgen, dass die notwendige Zusammenarbeit eingerichtet wird, um mit diesen Fragen umzugehen;

17. weist erneut darauf hin, dass in Artikel 132 des Austrittsabkommens die Möglichkeit vorgesehen ist, dass der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss zur Verlängerung des Übergangszeitraums über den 31. Dezember 2020 hinaus fasst;

Umsetzung des Austrittsabkommens

18. erinnert daran, dass das rechtsverbindliche Austrittsabkommen das Instrument zur Umsetzung der Regelungen für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist, dass es nicht neu verhandelt werden kann und dass der einzige Zweck des Gemeinsamen Ausschusses EU-Vereinigtes Königreich darin besteht, seine Umsetzung zu überwachen; betont, dass die wirksame Umsetzung des Austrittsabkommens eine Voraussetzung und ein grundlegendes Element für die Sicherstellung des Vertrauens ist, das für den erfolgreichen Abschluss eines Abkommens mit dem Vereinigten Königreich erforderlich ist, und eine Nagelprobe für die Redlichkeit, zu deren Einbringung in den Verhandlungsprozess sich das Vereinigte Königreich verpflichtet hat, darstellt;

19. besteht darauf, dass möglichst früh konkrete Fortschritte erzielt werden und solide Garantien dafür gegeben werden, dass das Vereinigte Königreich das Austrittsabkommen vor Ende des Übergangszeitraums wirksam und vollständig umsetzen wird; hebt hervor, dass die Überwachung seiner Umsetzung ein integraler Bestandteil der Arbeit des Parlaments ist, und bekräftigt, dass das Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend über alle vom Gemeinsamen Ausschuss geführten Debatten und gefassten Beschlüsse zu unterrichten ist und wachsam bleiben und seine Befugnisse uneingeschränkt wahrnehmen wird; erinnert in diesem Zusammenhang an die Zusage des Präsidenten der Europäischen Kommission vor dem Plenum des Parlaments vom 16. April 2019 sowie an die Verpflichtungen, die sich aus dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 ergeben; fordert die Ko-Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses auf, die Bürger und Organisationen der Zivilgesellschaft aktiv in ihre Beratungen einzubeziehen;

20. weist darauf hin, dass im Austrittsabkommen ein gegenseitiger Schutz für EU-Bürger und Bürger des Vereinigten Königreichs, einschließlich ihrer Familienangehörigen, vorgesehen ist, die alle notwendigen Informationen über ihre Rechte und die Verfahren erhalten sollten, die befolgt werden müssen, damit sie weiter in ihrem Wohnsitzland leben und arbeiten und in dieses Land ein- bzw. daraus ausreisen können; weist erneut darauf hin, dass die vom Austritt des Vereinigten Königreichs betroffenen Bürger auf zeitnahe und zuverlässige Informationen über ihre Rechte und ihren Status angewiesen sind, und fordert sowohl die Mitgliedstaaten als auch das Vereinigte Königreich nachdrücklich auf, dieser Angelegenheit Vorrang einzuräumen;

21. bekräftigt, dass die Rechte der Bürger auch weiterhin oberste Priorität haben werden, und ist entschlossen, dafür zu sorgen, dass die Rechte der Bürger im Rahmen des Austrittsabkommens sowohl für die Bürger der EU und des Vereinigten Königreichs als auch für deren Familien garantiert werden; fordert die EU und das Vereinigte Königreich mit Nachdruck auf, in dem künftigen Abkommen ein hohes Maß an Mobilitätsrechten anzustreben; bedauert, dass das Vereinigte Königreich bisher wenig Ehrgeiz in Bezug auf die Mobilität der Bürger gezeigt hat, aus der das Vereinigte Königreich und seine Bürger in der Vergangenheit Nutzen gezogen haben;

22. bringt seine Besorgnis über die Berichte zum Ausdruck, wonach EU-Bürgern mit vorübergehender Aufenthaltserlaubnis im Vereinigten Königreich Sozialleistungen aufgrund bürokratischer Hürden verweigert wurden; betont, dass derartige Situationen eine unzulässige Diskriminierung darstellen und erhebliche Folgen, insbesondere in einer Zeit großer wirtschaftlicher und sozialer Unsicherheit, haben;

23. hebt hervor, dass EU-Bürger im Vereinigten Königreich erhebliche Schwierigkeiten haben, eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, was auch auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist; ist der Auffassung, dass die Zahl der Fälle, in denen eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, im Vergleich zur Zahl der Fälle, in denen eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, unverhältnismäßig hoch ist; fordert das Innenministerium des Vereinigten Königreichs nachdrücklich auf, bezüglich der Akzeptanz der von Antragstellern vorgelegten Nachweise dafür, dass sie sich wie gefordert seit fünf Jahren im Land aufhalten, flexibel zu sein; ist ferner besorgt darüber, dass Antragsteller keinen physischen Nachweis für den ihnen gewährten Status erhalten;

24. fordert die Vertragsparteien auf, für die strikte Umsetzung des Protokolls zu Irland/Nordirland zu sorgen, da dies eine Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des künftigen Abkommens darstellt; weist darauf hin, dass dieses Protokoll entworfen und angenommen wurde, um den Friedensprozess zu achten und das Karfreitagsabkommen aufrechtzuerhalten, wodurch sichergestellt wird, dass es auf der Insel Irland keine harte Grenze geben wird und gleichzeitig die Integrität des Binnenmarkts gewahrt wird, und dass das Protokoll für die Unternehmen, insbesondere den Agrar- und Lebensmittelsektor, den Schutz der Bürger, die Umwelt und die biologische Vielfalt von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass die Freizügigkeit der EU-Bürger und der freie Dienstleistungsverkehr auf der Insel Irland wichtig sind, um den Schaden für die Wirtschaft der gesamten Insel zu begrenzen, und dass dieses Thema in einem künftigen Abkommen geregelt werden sollte; fordert die staatlichen Stellen des Vereinigten Königreichs nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Rechte der Bürger in Nordirland nicht eingeschränkt werden;

25. ist besorgt über die öffentlichen Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs, die von einem Mangel an politischem Willen zeugen, ihren rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des Austrittsabkommens, insbesondere in Bezug auf Warenkontrollen in der Irischen See, uneingeschränkt nachzukommen;

26. weist darauf hin, dass der Gemeinsame Ausschuss EU-Vereinigtes Königreich vor Ablauf des Übergangszeitraums wichtige Beschlüsse über die Umsetzung des Protokolls zu Irland/Nordirland fassen muss;

27. hofft, dass zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eine Einigung über alle institutionellen Vorkehrungen erzielt werden kann, wie etwa die Einrichtung eines technischen Büros der Europäischen Kommission in Belfast, obwohl sich die staatlichen Stellen des Vereinigten Königreichs wiederholt geweigert haben, die Einrichtung eines derartigen Büros zu genehmigen; hebt hervor, dass das Vereinigte Königreich einen detaillierten Zeitplan vorlegen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, wie etwa Vorbereitungen auf die Umsetzung des Zollkodex der Union und die Einführung von Zollverfahren für Waren, die aus Großbritannien nach Nordirland verbracht werden, und der Sicherstellung, dass alle erforderlichen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen sowie andere regulatorische Kontrollen für Waren, die aus Drittländern nach Nordirland verbracht werden, durchgeführt werden können, was auch erforderlich ist, um Klarheit für Unternehmen zu schaffen;

28. betont, wie wichtig klare Rechtsvorschriften, eine transparente Umsetzung und wirksame Kontrollmechanismen sind, um systemische Risiken für Mehrwertsteuer- und Zollbetrug, illegalen Handel (Schmuggel) oder einen anderen betrügerischen Missbrauch eines möglicherweise unklaren Rechtsrahmens zu verhindern, unter anderem wegen des erhöhten Risikos falscher Ursprungserklärungen und nicht für den Binnenmarkt bestimmter Erzeugnisse; fordert die Kommission auf, regelmäßige und wirksame Prüfungen und Kontrollen durchzuführen und dem Parlament regelmäßig über die Lage bezüglich der Grenzkontrollen Bericht zu erstatten;

29. stellt fest, dass die in Artikel 5 dieses Protokolls zu Irland/Nordirland verwendete Formulierung „die Ware könnte anschließend [...] in die Union verbracht werden“, von späteren Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses abhängt, und besteht darauf, dass solche Beschlüsse unter der Kontrolle des Europäischen Parlaments gefasst werden; fordert, über die Anwendung dieses Artikels und alle Vorschläge für Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses hinsichtlich der Anwendung dieses Artikels, wie etwa die Festlegung der spezifischen Kriterien dafür, dass eine Ware verbracht werden „könnte“, oder über die Änderung einer seiner früheren Beschlüsse umfassend unterrichtet zu werden;

30. weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich verpflichtet ist, bis zum Ende des Übergangszeitraums unter anderem zur Finanzierung der Europäischen Verteidigungsagentur, des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums der Europäischen Union und den Kosten der Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), an denen es beteiligt ist, beizutragen;

31. betont, dass das Vereinigte Königreich sämtliche geltenden oder während des Übergangszeitraums beschlossenen restriktiven Maßnahmen und Sanktionen der EU anwenden, die Erklärungen und Standpunkte der EU gegenüber Drittländern und internationalen Organisationen unterstützen und sich von auf Einzelfallbasis an militärischen Operationen und zivilen Missionen der EU im Rahmen der GSVP beteiligen muss, jedoch ohne jegliche Führungskapazität innerhalb eines neuen Rahmenbeteiligungsabkommens, wobei es die Beschlussfassungsautonomie der EU und die einschlägigen Beschlüsse und Rechtsvorschriften der EU, auch über die Vergabe öffentlicher Aufträge und über Verbringungen im Verteidigungsbereich, achten muss; bekräftigt, dass eine solche Zusammenarbeit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Menschenrechtsnormen, des humanitären Völkerrechts und der Grundrechte der EU voraussetzt;

Wirtschaftspartnerschaft

Handel

32. nimmt zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, seine künftige Wirtschafts- und Handelspartnerschaft mit der EU auf einem „umfassenden Freihandelsabkommen“ zu begründen, wie es in dem von der Regierung des Vereinigten Königreichs am 27. Februar 2020 veröffentlichten Dokument mit dem Titel „The Future Relationship with the EU – The UK Approach to negotiations“ (Die künftige Beziehung zu der EU – der Ansatz des Vereinigten Königreichs für die Verhandlungen) vorgesehen ist; betont, dass das Parlament zwar die konstruktive Aushandlung eines ausgewogenen, ambitionierten und umfassenden Freihandelsabkommens mit dem Vereinigten Königreich durch die EU unterstützt, ein Freihandelsabkommen jedoch naturgemäß niemals mit einem „reibungslosen“ Handel gleichwertig sein kann; teilt den in den von den 27 Mitgliedstaaten gemeinsam verabschiedeten Verhandlungsrichtlinien vertretenen Standpunkt, wonach Umfang und Ehrgeiz eines Freihandelsabkommens, dem die EU zustimmen würde, davon abhängen, dass das Vereinigte Königreich angesichts der Größe, der geografischen Nähe, der gegenseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit und Verflechtung und der Integration der Märkte umfassenden, verbindlichen und durchsetzbaren Bestimmungen über gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie dem Abschluss eines bilateralen Fischereiabkommens als integraler Bestandteil der Partnerschaft zustimmt, und dass dies in direktem Zusammenhang steht; bekräftigt, dass kein Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossen werden kann, wenn dies kein vollständiges, nachhaltiges, ausgewogenes und langfristiges Fischereiabkommen umfasst, das den fortwährenden Zugang zu Gewässern, Ressourcen und Märkten unter optimalen Bedingungen gemäß den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) aufrechterhält und vor dem Ende des Übergangszeitraums verabschiedet wird;

33. stellt fest, dass viele Vorschläge in den Gesetzesentwürfen des Vereinigten Königsreichs – entgegen seiner Behauptung, dass es sich auf bestehende Präzedenzfälle stütze – deutlich über das hinausgehen, was die EU in den letzten Jahren in anderen Freihandelsabkommen mit Drittländern ausgehandelt hat, beispielsweise im Bereich der Finanzdienstleistungen, der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen, der Konformitätsbewertung, der Gleichwertigkeit des Systems gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen oder der Kumulierung von Ursprungsregeln; befürwortet das System der bilateralen Kumulierung, das sich am besten eignet, da dabei die Integration zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und nicht mit den Drittländern, mit denen die EU Freihandelsabkommen geschlossen hat, unterstützt wird, wobei ein Ad-hoc-Mechanismus gegen „Swap-Risiken“[14] vorgesehen werden sollte;

34. bedauert in diesem Zusammenhang zutiefst, dass sich das Vereinigte Königreich bisher ungeachtet seiner Zusage in der politischen Erklärung geweigert hat, beispielsweise über öffentliche Aufträge, Seeschifffahrt und den Schutz zukünftiger geografischer Angaben zu verhandeln, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Vereinigte Königreich einige dieser Themen in seine Verhandlungsmandate mit den USA und Japan aufgenommen hat; bedauert darüber hinaus, dass das Vereinigte Königreich bisher keinen Vorschlag zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) vorgelegt hat;

35. weist darauf hin, dass ein anhaltendes gemeinsames Engagement für das Ziel von Nullkontingenten und Nullzollsätzen weiterhin eine wesentliche Bedingung für den rechtzeitigen Abschluss eines Abkommens innerhalb des extrem engen Zeitrahmens ist, den das Vereinigte Königreich selbst für diese Verhandlungen vorgegeben hat, insbesondere, da frühere Erfahrungen eindeutig belegen, dass Verhandlungen, in denen jede Tariflinie einzeln diskutiert wird, mehrere Jahre dauern können; ist besorgt über die Absicht der Regierung des Vereinigten Königreichs, von diesem Ziel abzurücken; hebt hervor, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse wahrscheinlich am stärksten betroffen wären, da die verbleibenden Tarifpositionen ohne Nullzölle in Freihandelsabkommen in der Regel diesen Sektor betreffen; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die EU von ihrer Forderung nach soliden gleichen Wettbewerbsbedingungen nicht ablassen wird, unabhängig davon, ob alle oder nur einige Zolltarifpositionen gestrichen werden; bekräftigt, dass durch die Vorschriften über gleiche Wettbewerbsbedingungen die Umwelt-, Sozial- und Beschäftigungsstandards im Laufe der Zeit auf einem gleichwertigem hohen Niveau gehalten müssen, wobei sie sich an angemessenen und einschlägigen europäischen und internationalen Standards orientieren müssen und angemessene Mechanismen umfassen müssen, um eine wirksame nationale Umsetzung sicherzustellen, sowie einen robusten, umfassenden Rahmen für die Kontrolle des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen umfassen müssen, damit unrechtmäßige Verzerrungen des Handels und des Wettbewerbs verhindert werden, statt nur auf Subventionen zu verweisen, wie es das Vereinigte Königreich bedauerlicherweise tut;

36. fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die durch diese Verhandlungen ausgelöste Dynamik zu nutzen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und KMU zu verbessern; hebt hervor, dass das Abkommen darauf abzielen sollte, eine möglichst enge Zusammenarbeit bei Marktzugang und Handelserleichterungen zu ermöglichen, damit Handelsverzerrungen vermieden werden; legt den Vertragsparteien nahe, Anlaufstellen für KMU einzurichten, und fordert einen stabilen, transparenten und vorhersehbaren Rechtsrahmen, durch den KMU nicht unverhältnismäßig belastet werden;

37. betont, dass die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen, das wirklich den Interessen der EU dient, auf die Verwirklichung der folgenden Ziele abzielen sollte, die in der Entschließung des Parlaments vom 12. Februar festgelegt sind, insbesondere in Ziffer 14, deren Bestimmungen weiterhin uneingeschränkt gelten; betont darüber hinaus, dass Folgendes abgedeckt werden sollte:

i) ein für beide Seiten vorteilhafter Marktzugang für Waren, Dienstleistungen, öffentliche Aufträge, Anerkennung von Berufsqualifikationen und Produktvorschriften; betont darüber hinaus, dass stabile, verlässliche und nachhaltige Wertschöpfungsketten benötigt werden;

ii) die Kommission sollte prüfen, ob Schutzklauseln erforderlich sind, um die Integrität und Stabilität des EU-Binnenmarkts zu schützen, beispielsweise vor unerwarteten Importfluten, Betrug und der Umgehung handelspolitischer Schutzmaßnahmen;

iii) Verpflichtungen in Bezug auf Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen, die nötigenfalls über die in diesem Bereich geltenden Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) hinausgehen, und Verpflichtungen und Durchsetzungsmöglichkeiten in Bezug auf Wettbewerb und staatliche Beihilfen;

iv) Vorschriften zur Entwicklung und Erleichterung des digitalen Handels sollten ungerechtfertigte Handelshemmnisse durch elektronische Mittel, einschließlich Datenlokalisierungsauflagen, abbauen, die Regelungsautonomie der EU wahren und ein offenes, sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld für Unternehmen und Verbraucher gewährleisten, sofern die Online-Einzelhändler im Vereinigten Königreich die einschlägigen Binnenmarktvorschriften einhalten und sofern das Vereinigte Königreich ein Schutzniveau bietet, das dem durch den Rechtsrahmen der EU gebotenen Schutzniveau im Wesentlichen gleichwertig ist, einschließlich in Bezug auf die Weiterübermittlung an Drittländer;

v)  alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen sollten auf Risikobewertungen unter uneingeschränkter Achtung des Vorsorgeprinzips beruhen;

vi) der im Austrittsabkommen verankerte Schutz geographischer Angaben ist nicht verhandelbar; durch das künftige Abkommen sollten auch geografische Angaben geschützt und aufrechterhalten werden, die nach dem Ende des Übergangszeitraums eingetragen wurden;

vii) es sind solide aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelungen aufzunehmen, um das Recht beider Parteien auf Regulierung im öffentlichen Interesse rechtlich zu garantieren;

viii) erinnert daran, dass berücksichtigt werden sollte, wie sich der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auf die Gleichstellung der Geschlechter auswirkt, wobei unter anderem für gleiche Ausgangsbedingungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der EU zu sorgen ist, die zum Schutz der Frauen in der Wirtschaft und zur Förderung ihrer Rolle in der Wirtschaft, etwa im Hinblick auf Maßnahmen zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, getroffen werden;

ix)  eine Partnerschaft zur Verwirklichung langfristiger Klimaschutzziele;

x) fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für den Fall des Auslaufens des Austrittsabkommen ohne vorherigen Abschluss eines Abkommens über die künftigen Beziehungen, insbesondere Handels- und Wirtschaftsbeziehungen, alle notwendigen Vorbereitungen und Vorkehrungen zu treffen, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten und Notfallmaßnahmen beinhalten, die den Schaden für die betroffenen Arbeitnehmer und Unternehmen so gering wie möglich halten;

xi) fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um die Auswirkungen auf Handelspartner der EU aus Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern, für den Fall zu verringern, dass mit Großbritannien keine Einigung erzielt werden kann, da britische Importe möglicherweise einen erheblichen Anteil an den Exporten dieser Länder in die Europäische Union ausgemacht haben;

Gleiche Wettbewerbsbedingungen

38. hält die Verhandlungsposition des Vereinigten Königreichs gegenüber der EU, das bislang keine detaillierten Verhandlungen über gleiche Wettbewerbsbedingungen aufgenommen hat, für bedauerlich; weist darauf hin, dass dieser Standpunkt nicht Absatz 77 der von der EU und dem Vereinigten Königreich unterzeichneten politischen Erklärung entspricht; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs daher auf, ihre Verhandlungsposition dringend zu überdenken und sich konstruktiv an den Verhandlungen über gleiche Wettbewerbsbedingungen zu beteiligen, da dies eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass das Parlament einem Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich zustimmt;

39. weist erneut darauf hin, dass angesichts der geografischen Nähe und der wirtschaftlichen Verflechtung des Vereinigten Königreichs mit der EU Umfang und Tiefe der Vereinbarung über gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Bestimmung des Umfangs der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich insgesamt von entscheidender Bedeutung sein werden; ist daher der Ansicht, dass für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt werden muss, die für das Ausmaß des Ehrgeizes und der Liberalisierung der Abkommens über die regulatorische Konvergenz im Einklang mit der politischen Erklärung angemessen sind, und dass die Wahrung der EU-Standards eine Bedingung ist, um im Hinblick auf eine dynamische Angleichung einen „Wettlauf nach unten“ sowie Maßnahmen, die eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßig schädliche Auswirkung auf Handelsströme haben, zu vermeiden, auch in Bezug auf staatliche Beihilfen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass das Vereinigte Königreich nicht dadurch einen unfairen Wettbewerbsvorteil erhält, dass es Schutzniveaus unterwandert, und dass Regulierungsarbitrage durch Marktteilnehmer verhindert werden muss;

40. bekräftigt seine Entschlossenheit, im Rahmen der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich jegliche Form von Dumping zu unterbinden; weist darauf hin, dass ein zentrales Ergebnis der Verhandlungen darin besteht, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, um die Wettbewerbsfähigkeit, hohe Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards, einschließlich des Kampfes gegen den Klimawandel, und die Rechte der Bürger und Arbeitnehmer in Zukunft durch solide Verpflichtungen, durchsetzbare Bestimmungen und Regressionsverbote zu erhalten‚ um eine dynamische Angleichung in folgenden Bereichen zu verwirklichen:

i)  Wettbewerb und staatliche Beihilfen bzw. alle sonstigen allgemeinen oder sektorspezifischen Regelungsmaßnahmen, was ungebührliche Verzerrungen des Handels und des Wettbewerbs verhindern und Bestimmungen über staatseigene Unternehmen, einschließlich Bestimmungen über Maßnahmen zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Erzeugung, umfassen sollte;

ii)  einschlägige Steuerangelegenheiten, einschließlich der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung, Geldwäsche und, Terrorismusfinanzierung, sowie Finanzdienstleistungen;

iii)  uneingeschränkte Einhaltung der Sozial- und Arbeitsnormen des Sozialmodells der EU (einschließlich gleichwertiger Schutzniveaus und Garantien gegen Sozialdumping) mindestens auf dem derzeitigen hohen Niveau, das die bestehenden gemeinsamen Standards bieten;

iv)  Normen bezüglich Umweltschutz und Klimawandel, eine Verpflichtung zur weiteren wirksamen Umsetzung des Übereinkommens von Paris sowie die Förderung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung;

v)  ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher, einschließlich der gesundheitlichen Qualität der Erzeugnisse im Lebensmittelsektor;

vi)  nachhaltige Entwicklung;

41. weist darauf hin, dass mit diesen Bestimmungen sichergestellt werden sollte, dass die Standards nicht gesenkt werden, während zugleich der EU und dem Vereinigten Königreich die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Verpflichtungen im Laufe der Zeit zu ändern, um strengere Standards festzulegen oder zusätzliche Bereiche einzubeziehen, wobei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit umfassend zu wahren sind; betont darüber hinaus, dass Verpflichtungen und Bestimmungen im Hinblick auf eine dynamische Angleichung mittels eigenständiger einstweiliger Maßnahmen, eines soliden alle Bereiche abdeckenden Streitbeilegungsmechanismus und Rechtsbehelfen, einschließlich gerichtlicher Kontrolle, durchsetzbar sein sollten, um der EU die Möglichkeit zu geben, als letztes Mittel Sanktionen zu verhängen, auch im Bereich der nachhaltigen Entwicklung; betont, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen einen horizontalen Mechanismus erfordern, etwa einen allgemeinen Steuerungsrahmen, der alle Bereiche der Zusammenarbeit abdeckt;

42. hebt insbesondere die Regressionsverbote in den folgenden Bereichen hervor: i) Grundrechte am Arbeitsplatz; ii) Standards für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; iii) faire Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsstandards; iv) Rechte auf Unterrichtung und Anhörung auf Unternehmensebene und v) Umstrukturierung;

43. ist der Ansicht, dass die Bekämpfung des Klimawandels, die Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, die Umwelt und dringende gesundheitspolitische Fragen wesentliche Elemente der geplanten Partnerschaft darstellen sollten; weist darauf hin, dass sich die Kommission in ihrer Mitteilung über den europäischen Grünen Deal verpflichtet hat, die Einhaltung des Übereinkommens von Paris zu einem wesentlichen Bestandteil aller künftigen umfassenden Handelsabkommen zu machen;

44. betont, dass eine Sperrklausel („Ratchet Clause“) für künftige Schutzniveaus nicht ausreicht, da sie weder gleiche Wettbewerbsbedingungen noch Anreize für ehrgeizigere Ziele bietet, und ist der Auffassung, dass, wenn entweder die EU oder das Vereinigte Königreich ihr Klima- oder Umweltschutzniveau erhöht, die jeweils andere Vertragspartei dafür sorgen sollte, dass ihre Normen und Ziele mindestens ein gleichwertiges Klima- oder Umweltschutzniveau bieten;

 45. ist der festen Überzeugung, dass das Vereinigte Königreich im Sinne einer fruchtbaren und auf gegenseitigem Vertrauen basierenden Zusammenarbeit die sich weiterentwickelnden Standards im Rahmen des Besitzstands der Union im Bereich der Besteuerung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die entsprechenden weltweiten Standards, wozu auch Steuertransparenz, Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten und Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung gehören, einhalten sollte und sich mit der jeweiligen Situation seiner überseeischen Gebiete, seiner Hoheitszonen und seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete sowie deren Nichteinhaltung der Kriterien der EU für verantwortungsvolles Handeln und der Transparenzanforderungen der EU befassen sollte, insbesondere in Bezug auf den Austausch von Steuerinformationen, Steuertransparenz, faire Besteuerung, Maßnahmen gegen Steuervermeidung und OECD-Standards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung; fordert die EU und das Vereinigte Königreich ferner auf, die Standards der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ einzuhalten; weist in Bezug auf Gibraltar auf die Verhandlungsleitlinien und Bestimmungen, die im Gesetzesentwurf der EU festgelegt sind, hin;

46. bekräftigt, dass hohe Standards, eindeutige Rückverfolgbarkeit, hochwertige Inspektionsdienste und gleiche Wettbewerbsbedingungen in den Bereichen Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelkennzeichnung, Tier- und Pflanzengesundheit, Tierschutz sowie Strategien und Normen in den Bereichen Veterinärmedizin, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Umwelt aufrechterhalten werden müssen;

47. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bestehende und zukünftige Grundsätze und Instrumente der Sozial-, Umwelt- und Klimapolitik der EU (beispielsweise Antidumpingmaßnahmen, europäische Industriepolitik, Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht, EU-Taxonomie zu nachhaltigen Investitionen, Grundsatz der Schadensvermeidung, Mechanismus für einen CO2-Grenzausgleichssystem, nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor) im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich oder im Rahmen sonstiger zukünftiger Handelsabkommen juristisch nicht anfechtbar sind;

Besondere politikbereichsspezifische Angelegenheiten und thematische Zusammenarbeit

Binnenmarkt

48. betont, dass die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt eine Voraussetzung für den Zugang zum EU-Binnenmarkt ist;

49. betont, dass eine dynamische Angleichung der Rechtsvorschriften und Bestimmungen zur Gewährleistung einer robusten Marktüberwachung, die dazu beitragen, die Vorschriften für Produkte, einschließlich der Vorschriften über Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit, durchzusetzen und Rechtssicherheit für EU-Unternehmen in Verbindung mit einem hohen Schutzniveau für die Verbraucher in der EU sicherzustellen, ein wesentlicher und unersetzlicher Bestandteil jedes künftigen Abkommens sein sollten, mit dem gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden sollen;

50. weist erneut darauf hin, dass ein neues Abkommen in jedem Fall Zollkontrollen und Überprüfungen nach sich ziehen wird, die erfolgen müssen, bevor Waren auf den Binnenmarkt gelangen, und bekräftigt, dass die Sicherung der Konformität der Waren mit den Binnenmarktregeln von größter Bedeutung ist;

51. hält es für äußerst wichtig, eine enge und strukturierte Zusammenarbeit in Regulierungs- und Aufsichtsfragen sowohl auf politischer als auch auf technischer Ebene aufrechtzuerhalten, wobei das Regulierungssystem und die Entscheidungsautonomie der EU zu achten sind;

52.  betont, wie wichtig es ist, für die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und Abschlüssen zu sorgen, und fordert beide Parteien und insbesondere Berufsverbände und Behörden auf, gemeinsame Empfehlungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen auszuarbeiten und vorzulegen, insbesondere im Rahmen des Partnerschaftsrates;

Finanzdienstleistungen

53. ist der Ansicht, dass das künftige Abkommen spezifische Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Aufsichtsbehörden und den Finanzaufsichtsbehörden des Vereinigten Königreichs enthalten sollte, um die Angleichung der Rechtsvorschriften zu fördern, aufsichtliche Bedenken und bewährte Verfahren auszutauschen, eine reibungslose Zusammenarbeit sicherzustellen und die integrierten Kapitalmärkte zu erhalten;

54. erinnert daran, dass die Rechte im Rahmen des Europäischen Passes, die auf gegenseitiger Anerkennung und harmonisierten Aufsichtsregeln sowie auf aufsichtsrechtlicher Konvergenz im Binnenmarkt beruhen, nach Ablauf des Übergangszeitraums zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht mehr gelten werden, da das Vereinigte Königreich zu einem Drittland wird; betont, dass der Zugang zum EU-Finanzmarkt danach auf dem autonomen Äquivalenzrahmen der EU beruhen muss; weist jedoch auf den begrenzten Anwendungsbereich von Äquivalenzentscheidungen hin;

55. betont, dass die Kommission eine Bewertung der Äquivalenz der Finanzvorschriften des Vereinigten Königreichs vornehmen wird und dass diese Äquivalenz nur unter uneingeschränkter Achtung ihrer Entscheidungsautonomie und unter der Voraussetzung, dass die Regulierungs- und Aufsichtsregelungen und -standards des Vereinigten Königreichs denen der EU in vollem Umfang gleichwertig sind, gewährt werden kann; fordert, dass diese Bewertung so bald wie möglich vorgenommen wird, um der Verpflichtung aus der politischen Erklärung nachzukommen; weist darauf hin, dass die EU den Gleichwertigkeitsstatus jederzeit einseitig entziehen kann;

56. weist darauf hin, dass eine beträchtliche Menge auf Euro lautender Derivate im Vereinigten Königreich gecleart wird, was möglicherweise Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Europäischen Union haben könnte;

Zoll

57. nimmt die Absicht des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, sich nicht um die Beibehaltung seines derzeitigen Status in Bezug auf den Binnenmarkt und die Zollunion zu bemühen; betont, dass die Integrität der Zollunion und der entsprechenden Verfahren unbedingt gewahrt bleiben muss, zumal diese die Sicherheit und den Schutz der Verbraucher sowie der wirtschaftlichen Interessen der EU und der Unternehmen in der EU garantieren; betont, dass verstärkt in die Einrichtungen für Zollkontrollen investiert werden muss, die sich an gemeinsamen Durchgangsstellen an gemeinsamen Grenzen befinden, und dass sich beide Parteien gegebenenfalls weiter untereinander absprechen und Informationen austauschen müssen, und dass die Möglichkeit vorgesehen werden muss, ein ständiges EU-Büro in Nordirland einzurichten, das für die Einhaltung der Zollvorschriften zuständig ist;

58. betont, dass mit einem künftigen Abkommen umfassende Mechanismen zur Zollzusammenarbeit, die den grenzüberschreitenden Handel erleichtern, sowie Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden geschaffen werden sollten; fordert die EU und das Vereinigte Königreich ferner auf, gegebenenfalls auf eine Vereinfachung der Bestimmungen und Formalitäten für Zollverfahren für Gewerbetreibende oder Wirtschaftsbeteiligte, einschließlich KMU, hinzuarbeiten;

59. betont, dass sich die EU und das Vereinigte Königreich im Bereich Zoll und Handelserleichterungen um die Aufrechterhaltung eines hohen Maßes an Konvergenz ihrer Zollvorschriften und ‑verfahren bemühen sollten, um wirksame Zollkontrollen und Zollabfertigung, die Durchsetzung der Zollvorschriften und den Schutz der finanziellen Interessen der Vertragsparteien mit einer Fähigkeit zur Rückforderung unrechtmäßig erhobener Steuern und Abgaben sicherzustellen, ebenso wie Schutzmaßnahmen im Fall systematischer Verstöße gegen das geltende Zollrecht;

60. betont, dass es äußerst wünschenswert wäre, dass das Vereinigte Königreich die derzeitige Güterklassifikation auf der Grundlage des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) beibehält, damit sich die Verfahren auch künftig einfach gestalten und der Verwaltungsaufwand gering gehalten wird;

Verbraucherschutz

61. betont, dass die derzeitigen Verbraucherschutzstandards der EU und die sich aus dem gemeinsamen Besitzstand der EU ergebenden Rechte der Bürger im Rahmen eines künftigen Abkommens gewahrt werden müssen; ist der Ansicht, dass mit dem Abkommen ein Mehrwert für die Verbraucher in der EU sichergestellt werden sollte, indem der beste Rahmen für den Schutz der Verbraucherrechte und die Durchsetzung der Pflichten von Gewerbetreibenden geschaffen wird;

62.  erachtet es für äußerst wichtig, die Sicherheit von aus dem Vereinigten Königreich importierten Produkten so zu gewährleisten, dass sie EU-Standards entsprechen;

63. betont, dass Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und Verwaltungsfragen, gegebenenfalls begleitet von angemessenen parlamentarischen Kontrolle und Zusagen für die Beibehaltung des Schutzniveaus, wichtig ist, um nichttarifäre Hemmnisse zu beseitigen und Ziele von öffentlichem Interesse zu verfolgen, damit die Interessen der Verbraucher in der EU geschützt werden, was auch die Gewährleistung eines sicheren und vertrauenswürdigen Umfelds für Verbraucher und Unternehmen im Internet umfasst, und damit gegen unlautere Geschäftspraktiken vorgegangen wird;

Fischerei

64. bekräftigt, dass kein umfassendes Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossen werden kann, wenn dies kein vollständiges, ausgewogenes und langfristiges Abkommen über Fischerei und Fischereiangelegenheiten umfasst, das für den fortwährenden Zugang der betroffenen Parteien zu Gewässern, Ressourcen und Märkten unter optimalen Bedingungen sowie die Fortsetzung der derzeitigen Fischereitätigkeiten sorgt;

65. weist darauf hin, dass der größte beiderseitige Nutzen erzielt wird, indem gemeinsam genutzte Ökosysteme geschützt und nachhaltig bewirtschaftet werden, indem der bestehende gegenseitige Zugang zu Gewässern und Fischereiressourcen aufrechterhalten wird, um bestehende Fischereitätigkeiten weiterzuführen, und indem gemeinsame, kohärente, klare und stabile Grundsätze und Regeln festgelegt werden, die einen beiderseitigen offenen Zugang von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu den Märkten ermöglichen, ohne dass durch Wettbewerbsverzerrungen wirtschaftliche oder soziale Spannungen entstehen; beharrt darauf, dass ein übergreifender Steuerungsrahmen benötigt wird, um sicherzustellen, dass jegliche Verstöße gegen die Bestimmungen über den gegenseitigen Zugang zu Gewässern und Ressourcen zu Sanktionen, einschließlich einer Aussetzung der Präferenzzolle für Erzeugnisse des Vereinigten Königreichs auf dem EU-Markt, führen können;

66. betont, dass die Fanganteile, die derzeit für die zwischen den beiden Parteien zu teilenden Bestände angewandt werden, im Einklang mit dem geltenden Grundsatz der relativen Stabilität in Anhang FISH-2 (Aufteilung der Fangmöglichkeiten) in das Abkommen aufgenommen werden müssen;

67. fordert die Parteien auf, bestehende Quoten und die stabile und konstante Verteilung der Fangrechte beizubehalten; betont die Bedeutung einer langfristigen Bewirtschaftung der Ressourcen auf der Grundlage der Grundsätze der GFP, die bislang alle zu einer Verbesserung der Fischbestände zugunsten der Flotten sowohl der EU-Mitgliedstaaten als auch des Vereinigten Königreichs beitragen;

68. betont, dass durch das Abkommen sichergestellt werden muss, dass technische Maßnahmen oder Meeresschutzgebiete für beide Seiten gelten, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sind und keinen Weg darstellen, EU-Schiffe de facto aus den Gewässern des Vereinigten Königreichs fernzuhalten; beharrt darauf, dass das Abkommen nicht dazu führen darf, dass die Umwelt- und Sozialstandards der EU nach unten angeglichen werden;

69. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Bestimmungen über die Verhütung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) in den Gewässern der EU und des Vereinigten Königreichs aufzunehmen;

70. betont, dass angemessene Kooperations- und Konsultationsmechanismen, ein gemeinsamer wissenschaftlich fundierter Ansatz sowie Garantien, dass sich das Vereinigte Königreich als Grundlage für zukünftige Entscheidungen über die gemeinsame Bestandsbewirtschaftung weiterhin an der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Bestandsabschätzung in allen gemeinsam genutzten Seebecken beteiligen wird, erforderlich sind; fordert die EU und das Vereinigte Königreich nachdrücklich auf, ihre aktive und loyale Zusammenarbeit bei der Fischereiaufsicht und der Bekämpfung der IUU-Fischerei fortzusetzen;

Bürgerrechte und Freizügigkeit

71. stellt mit Bedauern fest, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, dass der Grundsatz der Freizügigkeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Übergangszeitraum keine Anwendung mehr findet; fordert nachdrücklich, dass die künftige Partnerschaft ehrgeizige Bestimmungen über den Personenverkehr umfasst, die auf uneingeschränkter Gegenseitigkeit und Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten beruhen; weist erneut darauf hin, dass der Zugang des Vereinigten Königreichs zum Binnenmarkt in einem angemessenen Verhältnis zu den Verpflichtungen stehen muss, die bezüglich der Erleichterung der Mobilität der Menschen eingegangen wurden; betont, dass die künftige Grenzübertrittsregelung kein mit einem hohen administrativen oder finanziellen Aufwand einhergehendes Hindernis schaffen sollte;

72. weist darauf hin, dass die Bedürfnisse von Kindern aus gemischten Familien, in denen nur ein Elternteil EU-Bürger ist, besonders berücksichtigt werden müssen und dass geeignete rechtliche Mechanismen geschaffen werden müssen, um Streitfälle zwischen den Eltern, beispielsweise im Fall einer Scheidung, beizulegen;

73. ist der Auffassung, dass Mobilitätsabkommen, einschließlich des visumfreien Reiseverkehrs für Kurzaufenthalte, auf Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten der EU und uneingeschränkter Gegenseitigkeit beruhen und den EU-Besitzstand im Bereich der Mobilität und die Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit umfassen sollten;

74. ist der Auffassung, dass die weitere Kodifizierung der Rechte der Bürger durch rechtsverbindliche Bestimmungen einen untrennbaren Bestandteil des Textes eines künftigen Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich darstellen muss; ist der Auffassung, dass dies auch die Situation von Grenzgängern umfassen muss, deren Freizügigkeit auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit garantiert werden sollte; fordert, dass eine bessere Regulierung der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zu Zwecken der Forschung, des Studiums, der Ausbildung, des Freiwilligendienstes, der Schüleraustauschprogramme oder Bildungsprojekte, der Au-pair-Tätigkeit und des Freiwilligendienstes im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps in Erwägung gezogen wird und dies nicht der innerstaatlichen Regulierung überlassen wird; erinnert daran, dass die COVID-19-Krise gezeigt hat, wie stark wichtige Wirtschaftszweige im Vereinigten Königreich wie das öffentliche Gesundheitswesen oder die Landwirtschaft auf Arbeitskräfte aus der EU, einschließlich Saisonarbeitskräften, angewiesen sind;

Arbeitskräfte, Mobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

75. bedauert den Umstand, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre Verpflichtung zur Einführung eines neuen Arbeitsgesetzes noch nicht erfüllt hat, und fordert das Vereinigte Königreich daher nachdrücklich auf, dies noch vor Ende des Übergangszeitraums zu tun; weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf kürzlich angenommene Rechtsakte der EU hin, deren Umsetzungsfristen während des Übergangszeitraums liegen; erachtet es als äußerst wichtig, Rechtslücken zu vermeiden, bei denen Arbeitnehmerrechte weder nach dem bestehenden Unionsrecht noch nach dem Arbeitsgesetz des Vereinigten Königreichs geschützt sind;

76. weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, die bestehenden und künftigen Sozialversicherungsrechte der betroffenen Personen in jeder Hinsicht zu wahren; fordert die Verhandlungsführer auf, hinsichtlich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den Rechten dieser Bürger auf jeden Fall Vorrang einzuräumen und die fortdauernde Anwendung der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in allen Kapiteln vorzusehen;

77. bedauert jedoch, dass keine besonderen Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger und Grenzarbeitnehmer vorgesehen sind, und fordert die EU und das Vereinigte Königreich daher auf, die Frage der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger und Grenzarbeitnehmer ordnungsgemäß zu regeln;

78. betont die Bedeutung einer dynamischen Vereinbarung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; hebt hervor, dass die im endgültigen Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Mobilität von Personen verhältnismäßige und solide Rechte bezüglich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit enthalten müssen, die mit der politischen Erklärung im Einklang stehen;

Datenschutz

79. betont die Bedeutung des Datenschutzes sowohl als Grundrecht als auch als Schlüsselfaktor für die digitale Wirtschaft; weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Rechtsprechung des EuGH den Rahmen des Vereinigten Königreichs für den Datenschutz nur für angemessen erklären kann, wenn sie nachweist, dass das Vereinigte Königreich ein Schutzniveau vorsieht, dass dem des Rechtsrahmens der EU im Wesentlichen gleichwertig ist, auch in Bezug auf die Weiterübermittlung von Daten an Drittländer;

80. weist darauf hin, dass das Datenschutzgesetz des Vereinigten Königreichs eine allgemeine und umfassende Ausnahme von den Datenschutzgrundsätzen und den Rechten betroffener Personen vorsieht, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Einwanderungszwecken geht; ist besorgt darüber, dass Personen, die nicht die britische Staatsbürgerschaft besitzen, nicht in gleichem Maße wie britische Staatsbürger geschützt werden, wenn ihre Daten auf der Grundlage dieser Ausnahmeregelung verarbeitet werden, und dass dies der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates widerspricht[15]; ist der Ansicht, dass der Rechtsrahmen des Vereinigten Königreichs für die Vorratsspeicherung von Daten der elektronischen Telekommunikation nicht die im einschlägigen Besitzstand der EU festgelegten Voraussetzungen gemäß der Auslegung des EuGH erfüllt und dass somit die Voraussetzungen für eine Angemessenheit derzeit nicht gegeben sind;

81. hebt hervor und befürwortet, dass die künftige Partnerschaft sich auf Verpflichtungen zur Achtung der Grundrechte stützt, einschließlich eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten, der eine notwendige Voraussetzung für die geplante Zusammenarbeit ist, und auf die automatische Aussetzung des Abkommens über die Strafverfolgung, falls das Vereinigte Königreich das innerstaatliche Recht zur Umsetzung der EMRK aufheben sollte; fordert die Kommission auf, dem Rechtsrahmen des Vereinigten Königreichs besondere Aufmerksamkeit zu widmen, wenn sie seine Angemessenheit gemäß dem EU-Recht beurteilt; spricht sich dafür aus, die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen, etwa die Rechtssache Schrems und die Rechtsprechung des EGMR;

82. vertritt die Auffassung, dass keine Einigung über die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen möglich sein wird, wenn sich das Vereinigte Königreich nicht ausdrücklich zur Durchsetzung der EMRK verpflichtet; bedauert, dass sich das Vereinigte Königreich bisher geweigert hat, verbindliche Garantien für die Grundrechte und die individuellen Freiheiten zu bieten, und darauf bestanden hat, die derzeitigen Standards zu senken und von den vereinbarten Datenschutzmechanismen abzuweichen, unter anderem durch den Einsatz von Massenüberwachung;

83. fordert die Kommission auf, die oben genannten Elemente zu berücksichtigen, wenn sie die Angemessenheit des britischen Rechtsrahmens in Bezug auf das Niveau des Schutzes personenbezogener Daten bewertet, und sicherzustellen, dass das Vereinigte Königreich die in dieser Entschließung festgestellten Probleme gelöst hat, bevor es möglicherweise das britische Datenschutzrecht im Einklang mit dem EU-Recht in seiner Auslegung durch den EuGH für angemessen erklärt; fordert die Kommission auf, auch den Rat des Europäischen Datenschutzausschusses und des Europäischen Datenschutzbeauftragten einzuholen;

Sicherheit, Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

84. bekräftigt, dass konkrete Fortschritte im Bereich der Sicherheit, Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erzielt werden sollten, die eine Vereinbarung über eine umfassende und effiziente Zusammenarbeit ermöglichen, welche für die Sicherheit der Bürger der EU und des Vereinigten Königreichs von Nutzen wäre;

85. ist zutiefst besorgt über die Forderung des Vereinigten Königreichs, direkten Zugang zu den Dateninformationssystemen der EU im Bereich Justiz und Inneres zu erhalten; betont in diesem Zusammenhang erneut, dass das Vereinigte Königreich als ein nicht dem Schengen-Raum angehörender Drittstaat keinen direkten Zugang zu den Daten der EU-Informationssysteme haben darf; warnt davor, dass jeglicher Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, mit dem Vereinigten Königreich strikten Schutz-, Prüfungs- und Überwachungsbedingungen unterliegen sollte, einschließlich eines gleichwertigen Schutzniveaus für personenbezogene Daten, wie es das EU-Recht vorsieht;

86. weist darauf hin, dass nach den Rechtsvorschriften des Schengener Informationssystems (SIS) der Zugang von Drittstaaten zu dem System ausdrücklich verboten ist und dass das Vereinigte Königreich als Drittland keinen Zugang zum SIS haben kann; erinnert daran, dass der Rat am 5. März 2020 eine Reihe von Empfehlungen zu schweren Verstößen bei der Nutzung des SIS durch das Vereinigte Königreich abgegeben hat und dass in der Antwort des Vereinigten Königreichs wenig Willen erkennbar ist, diese Empfehlungen umzusetzen, was gegen EU-Recht verstößt; ist der Ansicht, dass die künftige Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit auf gegenseitigem Vertrauen beruhen sollte; betont, dass eine solche Zusammenarbeit nur dann vereinbart werden kann, wenn solide Datenschutzvorschriften eingeführt werden und wirksame Durchsetzungsmechanismen vorhanden sind;

87. weist darauf hin, dass der automatisierte Austausch von DNA-Daten mit dem Vereinigten Königreich gemäß dem Prüm-Rahmen erst 2019 aufgenommen wurde und der Rat in Kürze über die Annahme eines Durchführungsbeschlusses entscheiden wird, der es dem Vereinigten Königreich ermöglichen würde, sich am automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten zu beteiligen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Europäische Parlament den Entwurf für einen Beschluss des Rates im Rahmen des besonderen Anhörungsverfahrens für Rechtsakte der ehemals dritten Säule aufgrund von Bedenken mit Blick auf die uneingeschränkte Gegenseitigkeit beim Austausch daktyloskopischer Daten, Datenschutzzusicherungen sowie den sehr kurzen Anwendungszeitraum am 13. Mai 2020 ablehnte; fordert den Rat auf, die vom Parlament für die Ablehnung angeführten Argumente sorgfältig zu prüfen; erinnert die Verhandlungsführer für den Fall, dass der Beschluss angenommen wird, daran, dass die Ratsbeschlüsse, die einen solchen automatisierten Datenaustausch erlauben, am Ende der Übergangszeit auslaufen werden; betont angesichts der Bedeutung des Informationsaustauschs im Kampf gegen schwere und organisierte grenzüberschreitende Kriminalität und Terrorismus die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Vereinbarung neuer Regelungen für die künftigen Beziehungen;

88. Ist besorgt darüber, dass es dem britischen Verhandlungsmandat an Ehrgeiz in wichtigen Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mangelt; ist der Ansicht, dass die EU und das Vereinigte Königreich eine ambitioniertere Lösung für die Zusammenarbeit als die im Rahmen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens bestehende finden könnten;

Migration, Asyl und Grenzmanagement

89. betont, dass man die Bedingungen für die Zusammenarbeit im Bereich der Migration von Staatsangehörigen anderer als der beiden Parteien vereinbaren und dabei die Grundrechte und die Menschenwürde achten und die Notwendigkeit des Schutzes der Schwächsten anerkennen muss; bekräftigt seine Forderung, dass eine solche Zusammenarbeit zumindest Regelungen enthalten sollte, mit denen sichere und legale Wege für den Zugang zu internationalem Schutz, auch durch Familienzusammenführung, verbessert werden;

90. betont die Notwendigkeit einer intensiven Zusammenarbeit zwischen den Parteien, um Menschenschmuggel und Menschenhandel im Einklang mit dem Völkerrecht zu bekämpfen, das weiterhin für die Grenze zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gilt;

91. besteht darauf, dass sich das Vereinigte Königreich nicht nach Belieben aussuchen kann, welche Elemente des EU-Asyl- und Migrationsrechts es beibehalten möchte;

92. betont erneut, dass ein Plan zur Familienzusammenführung angenommen werden muss, der am Ende der Übergangszeit in Kraft treten kann;

93. erinnert die Verhandlungsführer im Hinblick auf den Plan und auch generell an die Verpflichtung der EU und des Vereinigten Königreichs, alle Kinder in ihrem Hoheitsgebiet zu schützen, und zwar im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 (in dem Kinderrechtsübereinkommen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Kommission mit der Aushandlung eines Plans zur Familienzusammenführung für Asylbewerber zu beauftragen, sobald das Vereinigte Königreich konkrete Vorschläge unterbreitet hat);

94. betont die Bedeutung eines koordinierten Vorgehens der EU in all diesen Fragen, da bilaterale Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und einzelnen Mitgliedstaaten zu Themen wie Familienzusammenführung für Asylsuchende oder Flüchtlinge, Umzugs- oder Rückübernahmevereinbarungen Gefahr laufen, sich negativ auf die Kohärenz der Asyl- und Migrationspolitik der EU auszuwirken; ruft die EU und das Vereinigte Königreich auf, sich in all diesen Fragen um einen ausgewogenen und konstruktiven Ansatz zu bemühen;

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

95. fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, in das künftige Partnerschaftsabkommen Bestimmungen über die Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) aufzunehmen, einschließlich eines Mechanismus für den Informationsaustausch; erinnert daran, dass sich die EU und das Vereinigte Königreich in der politischen Erklärung verpflichtet haben, in Bezug auf die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums über die Standards für AML/CFT der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ hinauszugehen und die mit der Verwendung virtueller Währungen verbundene Anonymität zu beenden, auch durch Kontrollen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden;

96. fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, in das künftige Partnerschaftsabkommen spezifische Bestimmungen über die Aufsicht über finanzielle und nichtfinanzielle Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche aufzunehmen;

Steuerfragen

97. fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, einer koordinierten Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung Vorrang einzuräumen; fordert die Vertragsparteien auf, gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen, indem sie im Rahmen des EU-Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zusammenarbeiten; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich nach Angaben der Kommission bezüglich Indikatoren, mit denen festgestellt wird, dass ein Land Merkmale aufweist, die von Unternehmen zur Steuervermeidung genutzt werden können, einen hohen Rang einnimmt; fordert, dass sich das zukünftige Abkommen speziell mit dieser Frage befassen wird; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich am Ende der Übergangszeit als Drittland betrachtet wird und von der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ gemäß den Kriterien für die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete überprüft werden muss; fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, eine umfassende Verwaltungszusammenarbeit zu gewährleisten, um die Einhaltung der Mehrwertsteuergesetzgebung sowie den Schutz und die Einziehung der Mehrwertsteuereinnahmen sicherzustellen;

Klima- und Umweltschutz

98. ist der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich für eine vollständige Übereinstimmung mit dem derzeitigen und künftigen klimapolitischen Rahmen der EU Sorge tragen sollte, auch im Hinblick auf die überarbeiteten Ziele für 2030, die Ziele für 2040, die Zielpfade zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 und die im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen;

99. ist der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich ein System der CO2-Bepreisung einführen sollte, das mindestens den gleichen Umfang und die gleiche Wirksamkeit aufweist wie das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS), und dass es bis zum Ablauf des Übergangszeitraums dieselben Grundsätze für die Verwendung von Gutschriften aus Nicht-EU-Staaten anwenden sollte; ist ferner der Auffassung, dass für den Fall, dass das Vereinigte Königreich eine Verknüpfung seines eigenen Emissionshandelssystems mit dem EU-EHS beantragt, die beiden folgenden Voraussetzungen für die Prüfung eines solchen Antrags gelten sollten: das Emissionshandelssystem des Vereinigten Königreichs sollte die Integrität des EU-EHS, insbesondere das ausgewogene Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten, nicht untergraben und es sollte die kontinuierliche Erweiterung des Anwendungsbereichs und der Wirksamkeit des EU-EHS widerspiegeln; betont, dass bereits vor der Abstimmung im Parlament über die Zustimmung zum Entwurf des Abkommens ein System der CO2-Bepreisung eingeführt und in Betrieb genommen werden sollte;

100. betont, wie wichtig es ist, zusätzlich zu gemeinsam vereinbarten Normen und Zielen für eine angemessene Überwachung und Bewertung der Luft- und Wasserqualität im Vereinigten Königreich zu sorgen; betont ferner, wie wichtig es ist, dass das Vereinigte Königreich die Emissionsgrenzwerte und andere Bestimmungen, die im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates[16]  vereinbart wurden, umsetzt und durchsetzt und für eine dynamische Anpassung an die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[17] sorgt, auch im Hinblick auf aktualisierte Fassungen der Referenzdokumente zu den besten verfügbaren technischen Mitteln;

Öffentliche Gesundheit

101. betont, dass das Vereinigte Königreich, sollte es in die Liste der Länder aufgenommen werden, denen es gestattet ist, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegende Waren in die EU zu exportieren, in vollem Umfang die EU-Anforderungen an diese Waren, einschließlich der Anforderungen an Produktionsverfahren, erfüllen muss; betont darüber hinaus, dass insbesondere bei Lebensmitteln die Ursprungsregeln uneingeschränkt eingehalten werden sollten und dass klare Regeln für die Verarbeitung von Lebensmitteln im Vereinigten Königreich eingeführt werden sollten, um eine Umgehung der EU-Vorschriften zu verhindern, insbesondere im Hinblick auf mögliche Freihandelsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Ländern;

102. betont, dass das Vereinigte Königreich den EU-Vorschriften bezüglich genetisch veränderter Organismen und Pflanzenschutzmittel nachkommen werden muss; ist der Auffassung, dass die Vertragsparteien darauf hinwirken sollten, den Einsatz von Pestiziden und die damit einhergehenden Risiken zu verringern; betont, dass sich beide Vertragsparteien darum bemühen sollten, den Einsatz von Antibiotika in der Tierproduktion zu verringern, ihre Verwendung als Wachstumsförderer weiterhin zu verbieten und den unzweckmäßig oder unnötigen menschlichen Gebrauch zu verringern;

103. betont, wie wichtig es ist, einem Mangel an Arzneimitteln und Medizinprodukten vorzubeugen; fordert die nationalen Behörden und interessierte Akteure auf, dafür zu sorgen, dass der Prozess der Umverteilung von auf nationaler Ebene zugelassenen Arzneimitteln bis zum Ende des Übergangszeitraums abgeschlossen ist; fordert daher die EU und das Vereinigte Königreich auf, langfristig zusammenzuarbeiten, um bestehende und sich abzeichnende Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit zu verhindern, aufzudecken, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren; fordert in diesem Zusammenhang eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, um die COVID-19-Pandemie wirksam zu bekämpfen; ist der Auffassung, dass, wenn eine der Vertragsparteien keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um einer Gesundheitsgefährdung zu begegnen, die andere Vertragspartei die Möglichkeit haben sollte, unilaterale Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu ergreifen;

104.  betont, wie wichtig es ist, die EU-Rechtsvorschriften zu Arzneimitteln, medizinischen Geräten und Chemikaliensicherheit (einschließlich endokrin wirksamen Schadstoffen) zu bewahren und gleichzeitig den fortlaufenden Zugang zu Arzneimitteln und Medizinprodukten zu gewährleisten; betont ferner, dass britische Unternehmen in jedem Fall den gleichen Verpflichtungen unterliegen würden, die für Unternehmen außerhalb des EWR gelten: betont darüber hinaus, dass strenge Bedingungen für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen festgelegt werden müssen, die über das WTO-Abkommen hinausgehen, damit der EU-Binnenmarkt und insbesondere die Verbraucher vor jeglichen Risiken im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Produkten in das bzw. aus dem Vereinigten Königreich zu schützen;

Fahrzeuge

105. betont, dass die geplante Partnerschaft auf der Grundlage enger wirtschaftlicher Beziehungen und gemeinsamer Interessen dafür sorgen sollte, dass die Verkehrsverbindungen für sämtliche Verkehrsträger unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit ungehindert fortgeführt werden, und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherstellen sollte, insbesondere im Hinblick auf Sozial-, Beschäftigungs- und Umweltstandards und Fahrgastrechte; hebt hervor, dass die geplante Partnerschaft auch die besondere Situation des Ärmelkanaltunnels miteinbeziehen sollte, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheits- und Genehmigungsregelung;

106. ist der Ansicht, dass bei der künftigen Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich Verkehrsprojekte von gemeinsamem Interesse ins Auge gefasst und gute Bedingungen für den grenzüberschreitenden Handel und die entsprechende Geschäftstätigkeit gefördert werden sollten, insbesondere durch Erleichterungen für und die Unterstützung von KMU zur Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand;

107. ist der Auffassung, dass die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an grenzüberschreitenden Forschungs- und Entwicklungsprogrammen der EU im Bereich Verkehr auf der Grundlage gemeinsamer Interessen ins Auge gefasst werden sollte;

108. weist erneut darauf hin, dass die Kommission die alleinige Verhandlungsführerin der EU sein muss und die Mitgliedstaaten keine bilateralen Verhandlungen führen dürfen; fordert die Kommission jedoch nachdrücklich auf, die Interessen jedes Mitgliedstaates in der endgültigen umfassenden Vereinbarung zu vertreten;

109. betont, dass Rechte und Privilegien Pflichten nach sich ziehen und dass der Umfang, in dem ein Zugang zum EU-Binnenmarkt gewährt wird, voll und ganz dem Umfang der Angleichung der Rechtsvorschriften und den Verpflichtungen entsprechen sollte, die im Hinblick auf die Wahrung gleicher Ausgangsbedingungen im Sinne eines offenen und fairen Wettbewerbs auf der Grundlage der in der EU geltenden gemeinsamen Mindeststandards vereinbart wurden;

110.  erinnert daran, dass der Luftverkehr der einzige Verkehrszweig ist, bei dem kein rechtlicher Rückgriff auf die WTO möglich ist, sollte vor dem Ende der Übergangszeit keine Einigung erzielt werden;

111.  ist der Auffassung, dass die geplante Partnerschaft ein ehrgeiziges und umfassendes Kapitel über den Luftverkehr enthalten sollte, das die strategischen Interessen der EU gewährleistet und geeignete Bestimmungen über Marktzugang, Investitionen sowie operationelle und kommerzielle Flexibilität (z.B. Code-Sharing) gemäß ausgewogener Rechte und Pflichten enthält und das auch eine enge Zusammenarbeit in den Bereichen Flugsicherheit und Flugverkehrsmanagement umfassen sollte;

112.  betont, dass die mögliche Gewährung bestimmter Elemente der sogenannten fünften Freiheit der Luft im Umfang begrenzt und mit entsprechenden ausgewogenen Verpflichtungen im Interesse der EU einhergehen sollte;

113. weist darauf hin, dass sich der Rahmen der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister mit seiner begrenzten Zahl von Genehmigungen angesichts des Umfangs des Straßengüterverkehrs zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht für die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eignet; betont in diesem Zusammenhang, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden sollten, um Gefahren für die öffentliche Ordnung zu vermeiden und Störungen der Verkehrsströme von Güterkraftverkehrsunternehmen und Betreibern von Busverkehrsdiensten zu verhindern; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Bereitstellung verbesserter direkter Seewege von Irland zum Kontinent, wodurch die Abhängigkeit von der britischen „Landbrücke“ verringert wird;

114.  hebt hervor, dass Güterverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich im Hinblick auf den Straßengüterverkehr nicht dasselbe Maß an Rechten und Vorteilen gewährt werden kann wie Güterverkehrsunternehmern aus der EU;

115. ist der Ansicht, dass die geplante Partnerschaft das Recht auf Durchfahrt für Last- und Leerfahrten aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei umfassen sollte;

116.  ist der Auffassung, dass die geplante Partnerschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen insbesondere in den Bereichen Arbeit, Lenk- und Ruhezeiten, Entsendung von Fahrern, Fahrtenschreiber, Fahrzeuggewichte und -abmessungen, kombinierter Verkehr und Ausbildung des Personals sowie spezifische Bestimmungen zur Gewährleistung eines vergleichbaren Schutzniveaus in Bezug auf Betreiber und Fahrer umfassen sollte;

117. fordert nachdrücklich, dass die Seehandelsströme zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und die Freizügigkeit der Fahrgäste, der Seeleute und der Mitarbeiter auf See und an Land vorrangig behandelt werden sollten; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU und das Vereinigte Königreich sicherstellen sollten, dass angemessene Grenz- und Zollsysteme vorhanden sind, damit Verzögerungen und Störungen verhindert werden;

Kultur und Bildung

118. ist der Ansicht, dass in dem Abkommen klargestellt werden sollte, dass die kulturelle und sprachliche Vielfalt im Einklang mit dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen gewahrt wird;

119. begrüßt, dass in den Verhandlungsleitlinien eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auch den Dialog und den Austausch in den Bereichen Bildung und Kultur umfassen sollten; fordert die Kommission auf, bei der Aushandlung einschlägiger Mobilitätsbestimmungen die Besonderheiten des Kultursektors zu berücksichtigen; ist jedoch besorgt darüber, dass die Bestimmungen über die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken, die im von der Kommission veröffentlichten Entwurf der Vereinbarung enthalten sind, nicht den Bedürfnissen der Kultur- und Kreativbranche gerecht werden und den fortgesetzten kulturellen Austausch behindern könnten;

120. unterstützt voll und ganz die eindeutige Formulierung in den Verhandlungsleitlinien, wonach audiovisuelle Dienste vom Geltungsbereich der Wirtschaftspartnerschaft ausgenommen werden sollten, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, in dieser Frage standhaft zu bleiben;

121. betont, dass der Zugang zum Markt für audiovisuelle Dienste in der EU nur gewährt werden kann, wenn die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[18]  über audiovisuelle Mediendienste vollständig umgesetzt wurde und somit beide Seiten über dieselben Weiterverbreitungsrechte verfügen; weist darauf hin, dass Inhalte aus dem Vereinigten Königreich auch nach Ablauf des Übergangszeitraums weiterhin als „europäische Werke“ eingestuft werden, solange Werke aus Nicht-Mitgliedstaaten und Nicht-EWR-Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats über grenzüberschreitendes Fernsehen sind, in der Inhaltsquote für „europäische Werke“ enthalten sind;

122.  begrüßt, dass Fragen im Zusammenhang mit der Rückgabe oder Herausgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter an die Ursprungsländer aufgenommen wurden; betont, wie wichtig es ist, dass die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in diesem Bereich fortgesetzt wird;

Finanzordnungs- und Kontrollrahmen

123. fordert, dass das Zugangsrecht der Dienststellen der Kommission, des Europäischen Rechnungshofs, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft sowie das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments sichergestellt und geachtet werden; weist darauf hin, dass der EuGH in Fällen, in denen es um die Einhaltung und Auslegung des EU-Rechts geht, als zuständiges Gericht anerkannt werden muss;

Teilnahme an EU-Programmen

124. empfiehlt der Kommission den folgenden geltenden Grundsätzen und Bedingungen sowohl für die „Teilnahme an Programmen der Union“ als auch für „horizontale Vereinbarungen und Governance“ besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

a) Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, damit das Vereinigte Königreich durch die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen, die für die angestrebte Partnerschaft hinsichtlich der Teilnahme an Programmen der EU festgelegt werden müssen, verpflichtet wird, zu allen Programmen, an denen es teilnimmt, einen fairen und angemessenen finanziellen Beitrag zu leisten, und zwar sowohl in Form einer Teilnahmegebühr als auch in Form eines Beitrags zu den operativen Kosten;

b) Sicherstellung, dass die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm generell bedeutet, dass die geltenden Standardbedingungen für die Teilnahme von Drittländern erfüllt sind und dass die Teilnahme an dem betreffenden Programm grundsätzlich über die gesamte Programmlaufzeit und für alle Teile des Programms erfolgt, sofern eine teilweise Beteiligung nicht aus Gründen wie etwa Vertraulichkeit gerechtfertigt ist; Empfehlung an die Kommission, für Berechenbarkeit für die in der EU niedergelassenen Teilnehmer an Programmen der EU sowie für Stabilität mit Blick auf die Mittelzuweisungen zu sorgen;

c) Sicherstellung, dass die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Programmen der EU keinen generellen Nettotransfer aus dem Haushalt der EU an das Vereinigte Königreich nach sich zieht und dass die EU die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an einem Programm einseitig aussetzen oder beenden kann, wenn die Bedingungen für die Teilnahme nicht erfüllt sind oder das Vereinigte Königreich seinen Finanzbeitrag nicht leistet;

d) Sicherstellung, dass das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich die Maßnahmen umfasst, die erforderlich sind, um finanziellen Unregelmäßigkeiten, Betrug, Geldwäsche und anderen Straftaten, die die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen, nachzugehen und den Schutz der finanziellen Interessen der EU zu gewährleisten;

125. ist insbesondere der Ansicht, dass eine mit den allgemeinen Grundsätzen für die Teilnahme von Drittstaaten an Programmen der EU im Einklang stehende Teilnahme des Vereinigten Königreichs an grenzüberschreitenden, kulturellen, Entwicklungs-, Bildungs- und Forschungsprogrammen wie Erasmus+, Kreatives Europa, Horizont, dem Europäischen Forschungsrat, dem LIFE-Programm, dem transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-T), der Fazilität „Connecting Europe“, dem einheitlichen europäischen Luftraum, Interreg, gemeinsamen Technologieinitiativen wie Clean Sky I und II, dem Projekt SESAR (ATM-Forschung für den einheitlichen europäischen Luftraum), ERIC, Galileo, Copernicus, EGNOS (Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems), dem Rahmen für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) sowie an öffentlich-privaten Partnerschaften wichtig ist;

126. erwartet, dass in dem Abkommen die Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur Euratom und zum ITER-Projekt und die Auswirkungen eines Austritts auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten geregelt werden; geht davon aus, dass das Vereinigte Königreich zudem in den Bereichen kerntechnische Sicherheit, nukleare Sicherung und Strahlenschutz die strengsten Normen einhält;

127. ist der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich wie die EWR-Staaten für den Zeitraum 2021–2027 einen Beitrag zum Kohäsionsfonds leisten sollte, wenn es sich letzten Endes am Binnenmarkt beteiligen möchte;

128. vertritt die Auffassung, dass das neue Abkommen den Erfordernissen der vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU betroffenen Regionen der EU Rechnung tragen sollte;

129. hebt hervor, dass es unabdingbar ist, dass das PEACE-Programm in Nordirland und in den irischen Grenzregionen weiterläuft und von der EU-Sonderprogrammstelle autonom verwaltet wird;

130. ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten der EU einerseits und den überseeischen Ländern und Gebieten des Vereinigten Königreichs andererseits, insbesondere in der Karibik und im Pazifik, fortgesetzt werden sollte; fordert, dass künftige gemeinsame Projekte im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds bzw. des Kohäsionsfonds im Wege von Sonderregelungen ermöglicht werden; betont, dass für die verbleibenden überseeischen Länder und Gebiete ein hinreichendes Maß an Unterstützung aufrechterhalten werden muss;

131. hebt hervor, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union einen konkreten Ausdruck der Solidarität darstellt, indem Finanzmittel aus dem EU-Haushalt bereitgestellt werden, wenn eine Region oder mehrere Regionen der EU oder eines Beitrittslandes von schwerwiegenden Auswirkungen etwa auf die Wirtschaft betroffen sind;

132. betont, dass die Teilnahme an Programmen mit der Übereinstimmung mit den entsprechenden politischen Maßnahmen, beispielsweise in den Bereichen Klima- oder Cyberpolitik, verknüpft werden muss;

133. vertritt die Auffassung, dass ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Energiebereich im Einklang mit der allgemeinen Vereinbarung über die künftigen Beziehungen und auf der Grundlage einer soliden Steuerung und gleicher Wettbewerbsbedingungen im gegenseitigen Interesse beider Parteien läge;

134. betont, dass zur Gewährleistung der Kontinuität des Elektrizitätsbinnenmarkts auf der irischen Insel nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs die weitere Anwendung des EU-Besitzstands im Energiebereich in Nordirland erforderlich ist;

135. vertritt die Ansicht, dass das Vereinigte Königreich weiterhin ein wichtiger Partner in der EU-Raumfahrtpolitik sein könnte; betont, dass der künftige Zugang des Vereinigten Königreichs zum EU-Weltraumprogramm in den Verhandlungen unter Wahrung der Interessen der EU und im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen für die Teilnahme von Drittländern am EU-Weltraumprogramm behandelt werden muss;

Geistiges Eigentum

136. betont, dass das vorgesehene Abkommen wirksame und durchsetzbare Regelungen für die Anerkennung und ein hohes Schutzniveau für geografische Angaben sowie für Rechte des geistigen Eigentums, wie Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Marken und Geschmacksmuster, Patente und Geschäftsgeheimnisse, umfassen sollte, die derzeit oder künftig auf EU-Rechtsvorschriften beruhen; ist der Auffassung, dass auch dafür gesorgt werden sollte, dass die Möglichkeit einer engen bilateralen Zusammenarbeit zwischen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und den Ämtern für geistiges Eigentum im Vereinigten Königreich besteht;

Gesellschaftsrecht

137. weist darauf hin, dass es wünschenswert ist, dass das geplante Abkommen gemeinsame Mindeststandards für die Vorbereitung und Durchführung von Transaktionen, den Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und Arbeitnehmern, die Berichterstattung und Prüfung von Unternehmen sowie Transparenzvorschriften und Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit Restrukturierung, Konkurs oder Insolvenz enthält, um eine Absenkung der Standards zu verhindern und im Vereinigten Königreich und in der EU die Klagebefugnis sicherzustellen;

Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Familiensachen

138.  betont, dass die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen von größter Bedeutung ist, um künftige Handels- und Geschäftsbeziehungen zwischen Bürgern und Unternehmen zu gewährleisten und für Rechtssicherheit und einen hinreichenden Schutz der Beteiligten bei grenzüberschreitenden Transaktionen und sonstigen Aktivitäten zu sorgen; ist der Auffassung, dass daher auch sorgfältig geprüft werden sollte, ob das Übereinkommen von Lugano eine geeignete Lösung sein könnte, um der EU die Möglichkeit zu geben, ihre insgesamt ausgewogenen Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen aufrechtzuerhalten, oder ob eine neue Lösung, die eine „dynamische Angleichung“ zwischen den beiden Seiten sicherstellen würde, angemessener wäre;

139. betont, dass das angestrebte Abkommen insbesondere im Hinblick auf Ehesachen, Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und sonstige Familiensachen eine sinnvolle und umfassende Lösung enthalten sollte; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle Bestimmungen über die gegenseitige Vollstreckung im Zusammenhang mit Familiensachen im künftigen Abkommen nicht nur auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Justizsysteme beruhen sollten, sondern auch auf dem Bestehen bestimmter verfassungsrechtlicher Garantien und gemeinsamer Grundrechtsstandards.

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

140. weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich eines der weltweit größten Geberländer für bilaterale Hilfe bleibt, und hebt hervor, dass die EU die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in einem Geiste der Partnerschaft angehen muss; bedauert, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU im gesamten Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und im Politikbereich der humanitären Hilfe der EU Lücken nach sich ziehen wird;

141. betont, dass die EU und das Vereinigte Königreich bei der Bewältigung der gemeinsamen Herausforderungen auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik und der humanitären Hilfe einen entscheidenden Beitrag leisten können; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung;

142. betont, dass eine starke Partnerschaft, die auf einem rechtebasierten Ansatz beruht, benötigt wird und im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, die Gewährleistung der Menschenrechte, die Überwindung der Armut und die Umsetzung des Übereinkommen von Paris ein kontinuierliches Engagement und eine kontinuierliche Zusammenarbeit sichergestellt werden müssen; betont ferner, dass es abgestimmter Reaktionen auf humanitäre Krisen und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien der humanitären Hilfe bedarf;

143. ist davon überzeugt, dass die Partnerschaft in der Zeit nach dem Cotonou-Abkommen und die EU-Afrika-Strategie gestärkt werden können, indem mit dem Vereinigten Königreich wirksam zusammengearbeitet wird und auf der starken Präsenz des Vereinigten Königreichs in Afrika, in der Karibik und in der Pazifikregion aufgebaut wird; hebt hervor, dass die EU, das Vereinigte Königreich und die AKP-Staaten auf allen Ebenen im Einklang mit den Grundsätzen der Partnerschaft, der Solidarität und der Komplementarität zusammenarbeiten sollten;

Sicherheit und auswärtige Angelegenheiten

144. stellt fest, dass in den am 27. Februar 2020 veröffentlichten Verhandlungszielen des Vereinigten Königreichs festgehalten wurde, dass die Außenpolitik nur im Rahmen eines breiter angelegten freundschaftlichen Dialogs und einer umfassenderen Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU festgelegt wird, wodurch dieser zentrale Bereich auf den Status einer nicht institutionalisierten Beziehung herabgestuft wird, die in einer späteren Phase auszuhandeln ist;

145. bedauert, dass dies im Widerspruch zu den Bestimmungen der politischen Erklärung steht, in der eine ehrgeizige, breite, tiefe und flexible Partnerschaft im Bereich Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung angestrebt und die Schaffung einer künftigen breiten, umfassenden und ausgewogenen Sicherheitspartnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, der das Vereinigte Königreich zugestimmt hat, gefordert wird;

146. erinnert an den Standpunkt der EU, wonach die Bereiche Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung Teil eines umfassenden Abkommens sein sollten, das die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich regelt;

147. bedauert, dass das Vereinigte Königreich keinerlei Ambitionen für Beziehungen zu der EU in den Bereichen Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung zeigt und dass diese ausdrücklich nicht unter das Mandat des Vereinigten Königreichs fallen und daher nicht Teil der elf Verhandlungstische sind;

148. erinnert daran, dass die EU und das Vereinigte Königreich gemeinsame Grundsätze, Werte und Interessen haben; betont, dass es im beiderseitigen Interesse liegt, eine ambitionierte, enge und lang andauernde Zusammenarbeit unter Achtung der Autonomie der EU in Form eines gemeinsamen Rahmens für die Außen- und Sicherheitspolitik auf der Grundlage von Artikel 21 EUV und unter Berücksichtigung der Charta der Vereinten Nationen und der NATO in folgenden Bereichen aufrechtzuerhalten:

a) Förderung von Frieden;

b) Verfolgung eines gemeinsamen Ansatzes für gemeinsame sicherheitspolitische Herausforderungen und globale Stabilität, einschließlich in der europäischen Nachbarschaft;

c) Hinwirken auf eine auf Regeln beruhende internationale Ordnung;

d) Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit;

e)  Stärkung des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

f) Förderung des weltweiten Wohlstands, der nachhaltigen Entwicklung, des Vorgehens gegen den Klimawandel und der Eindämmung des Verlustes an biologischer Vielfalt;

149. weist darauf hin, dass eine weitreichende und koordinierte internationale Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich von großem Nutzen für beide Vertragsparteien und für die Weltordnung insgesamt wäre, da beide Seiten über ähnliche Ansätze in Bezug auf wirksamen Multilateralismus, Friedenssicherung, Sicherheit und Nachhaltigkeit sowie Verteidigung und die Umsetzung der Menschenrechte verfügen; schlägt vor, eine derartige Koordinierung durch eine systematische Plattform für Konsultationen auf hoher Ebene und für die Koordinierung in Fragen der Außenpolitik zu regeln; betont die Bedeutung und den Mehrwert der interparlamentarischen Zusammenarbeit bei globalen Fragen;

150. betont, dass gemeinsame Reaktionen auf außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Herausforderungen, wie Terrorismus, Cyberkriegsführung, Krisen in der Nachbarschaft, Herausforderungen im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte, Desinformationskampagnen, hybrider Bedrohungen, für beide Seiten erforderlich sind; befürwortet einen wirksamen, rechtzeitigen und beidseitigen Dialog sowie Konsultation, Koordinierung und den Austausch von Informationen und Erkenntnissen, die einer demokratischen Kontrolle durch die Organe des Vereinigten Königreichs und der EU unterliegen; weist darauf hin, dass der Austausch von Verschlusssachen in einem spezifischen Rahmen organisiert werden muss;

151. betont, dass das Vereinigte Königreich ab dem Ende des Übergangszeitraums ein Drittland ohne einen spezifischen Rahmen für Beziehungen sein wird, was sich erheblich auf die bestehende Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik auswirken wird;

152. fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, unter anderem durch die Ausarbeitung gemeinsamer Strategien zur Unterstützung der Anstrengungen der Vereinten Nationen im Bereich Friedenssicherung zur Stärkung des internationalen Friedens und der internationalen Stabilität beizutragen; fordert beide Parteien auf, eine Kultur des Friedens und des Dialogs als Mittel zur Konfliktprävention, zur Konfliktbewältigung und zur Konfliktlösung sowie der Frauen- und Gleichstellungsrechte zu fördern; unterstützt die Weiterführung der bestehenden Zusammenarbeit in diesen Bereichen; fordert eine systematische präferenzielle Zusammenarbeit bei Einsätzen zur Friedenssicherung; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hinsichtlich der demokratischen Entwicklung, Reformprozessen und der Praxis der parlamentarischen Demokratie in Drittländern, unter anderem durch Wahlbeobachtung;

153. stellt fest, dass die EU ein starkes Interesse an einer derartigen Partnerschaft in den Bereichen Außenpolitik und Sicherheit hat, angesichts der beidseitigen Vorteile, die sich aus dem ständigen Sitz des Vereinigten Königreichs und Frankreichs im Sicherheitsrat, dem leistungsfähigen diplomatischen Dienst Großbritanniens und der EU-Mitglieder und der Tatsache ergeben, dass das Vereinigte Königreich die stärksten Streitkräfte in Europa hat;

154. schlägt vor, dass die künftige Partnerschaft auf einer sehr engen und regelmäßigen Zusammenarbeit und Koordinierung in den Vereinten Nationen – insbesondere im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sowie im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen – beruhen sollte;

155. betont, dass zwischen Sicherheit und Entwicklung eine erhebliche Wechselwirkung besteht; fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, im Bereich nachhaltige Entwicklung und humanitäre Hilfe eng zusammenzuarbeiten; weist beide Parteien darauf hin, wie wichtig es ist, sich zur Erreichung des Ziels, 0,7 % des BNE für öffentliche Entwicklungshilfe zu investieren, zu verpflichten und das Prinzip der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu unterstützen; ist davon überzeugt, dass die Partnerschaft in der Zeit nach dem Cotonou-Abkommen und die EU-Afrika-Strategie von einer wirksamen Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich profitieren können, mit der hohe Sozial-, Menschenrechts- und Umweltschutzstandards abgestrebt werden, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Ziele des Übereinkommens von Paris zu verwirklichen;

156. betont, dass es im gegenseitigen Interesse der EU und des Vereinigten Königreichs schon wegen ihrer geografischen Nähe liegt, bei der Entwicklung wirksamer und wirklich interoperabler Verteidigungsfähigkeiten, auch im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur, für die eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden sollte, zusammenzuarbeiten und die äußerst wertvollen Partnerschaften im Rahmen der Programme der NATO und der EU im Bereich Verteidigung und äußere Sicherheit, Galileo, der Programme für Cybersicherheit und der Bekämpfung gezielter Desinformationskampagnen und Cyberangriffe fortzuführen, wie sich in der derzeitigen COVID-19-Pandemie gezeigt hat; weist darauf hin, dass hinsichtlich der Teilnahme am öffentlichen regulierten Dienst von Galileo ein spezielles Abkommen möglich und erforderlich ist; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich, was den künftigen Europäischen Verteidigungsfonds anbelangt, gemäß den für Drittländer festgelegten Bedingungen assoziiert werden könnte; fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, einen gemeinsamen Ansatz zur Standardisierung in der Wehrtechnik auszuarbeiten;

157. erwartet, dass sich das Vereinigte Königreich in die Lage versetzt, die etablierte Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den nationalen Behörden im Bereich Cybersicherheit fortzusetzen;

158. erinnert daran, dass im Vereinigten Königreich derzeit eine Reihe restriktiver Maßnahmen (Sanktionsregelungen) nach EU-Recht in Kraft sind; stellt fest, dass Sanktionen ein wirksames und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen stehendes Mittel sind, um Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu fördern; betont, dass das Vereinigte Königreich nach seinem Austritt weiterhin verpflichtet sein wird, die Sanktionsregelungen der Vereinten Nationen anzuwenden, und fordert das Vereinigte Königreich auf, seine Sanktionspolitik weiterhin mit der EU abzugleichen; fordert die Einrichtung eines geeigneten Koordinierungsmechanismus für Sanktionen zwischen beiden Parteien sowie eine enge Zusammenarbeit in globalen Foren im Hinblick auf Sanktionen, um deren Wirkung zu maximieren und für Konvergenz zu sorgen und um zu gewährleisten, dass die beiderseitigen Interessen bei der Förderung gemeinsamer Werte verfolgt und befriedigt werden;

159. legt dem Vereinigten Königreich nahe, in den einschlägigen EU-Einrichtungen auf Einladung an Krisenbewältigungsoperationen der EU und an GSVP-Missionen und Operationen teilzunehmen und dabei eine wichtige Rolle zu übernehmen, einschließlich humanitärer Missionen und Rettungsmissionen, Konfliktprävention und Friedenssicherung, militärischer Beratung und Unterstützung und Stabilisierung nach Konflikten, sowie sich an Projekten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) zu beteiligen, und betont, dass eine derartige Beteiligung strengen Bedingungen unterliegen sollte, um die Wahrung der Beschlussfassungsautonomie der EU sowie der Souveränität des Vereinigten Königreichs und den Grundsatz der Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten sicherzustellen, und dass die Beteiligung auf der Grundlage wirksamer Gegenseitigkeit erfolgen muss; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, das Europäische Parlament regelmäßig bezüglich des politischen Dialogs mit dem Vereinigten Königreich sowie über die wichtigsten Aspekte des Informationsaustauschs in den Bereichen GSVP und Krisenmanagement zu unterrichten;

160. weist erneut darauf hin, dass wirksame internationale Regelungen zur Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung ein Eckpfeiler der Sicherheit in Europa und weltweit sind; erinnert an die Bedeutung einer schlüssigen und glaubwürdigen europäischen Strategie für multilaterale Verhandlungen auf weltweiter Ebene und für regionale Deeskalations- und vertrauensbildende Maßnahmen; Erinnert an die wichtige Rolle, die das Vereinigte Königreich bei der Ausarbeitung bzw. Gründung der einschlägigen Normen, Einrichtungen und Organisationen gespielt hat; empfiehlt dem Vereinigten Königreich, zusammen mit der EU eine gemeinsame Strategie für diesen Politikbereich auszuarbeiten, insbesondere im Einklang mit der Abrüstungsagenda der Vereinten Nationen; fordert das Vereinigte Königreich auf zuzusagen, dass es sich weiterhin an die Kriterien hält, die denjenigen gleichwertig sind, die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP[19] gesammelt wurden, und sich im Zusammenwirken mit der EU für die weltweite Anwendung und strikte Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel, des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und die Verlängerung des neuen START-Vertrags einzusetzen;

161. betont die Bedeutung der konsularischen und diplomatischen Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, da diese eine effiziente Unterstützung für die Bürger der jeweils anderen Partei gewährleisten und es dem Vereinigten Königreich und der EU ermöglichen würde, den Bürgern die Möglichkeit zu bieten, in Drittstaaten, in denen eine der beiden Seiten keine diplomatische Vertretung unterhält, konsularischen Schutz in Anspruch zu nehmen, wie in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV vorgesehen;

162. hebt hervor, dass sich in der COVID-19-Pandemie erwiesen hat, wie wichtig militärische Mittel und Fähigkeiten sind, da europäische Streitkräfte eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung der zivilen Anstrengungen zur Bewältigung der Pandemie spielen und zugleich ihre Kernaufgaben erfüllen; betont, dass in dieser Pandemie offensichtlich geworden ist, wie wichtig die strategische Autonomie der EU und die europäische Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich sind, damit die Bevölkerung Europas in Notzeiten geschützt und die Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten gestärkt wird; vertritt die Auffassung, dass Mechanismen eingerichtet werden sollten, um im Falle künftiger Krisen von vergleichbarer Art und vergleichbarem Ausmaß eine rasche Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu ermöglichen; ist der Ansicht, dass – im Sinne einer Lehre aus der COVID-19-Pandemie – die medizinischen Dienste der europäischen Streitkräfte ein Netz für den Informationsaustausch und die gegenseitige Unterstützung einrichten sollten, um für eine breit aufgestellte europäische Widerstandsfähigkeit in Not- und Krisenzeiten zu sorgen; vertritt die Auffassung, dass eine Mitwirkung des Vereinigten Königreichs in einem derartigen zukünftigen europäischen militärmedizinischen Netz sich zum gegenseitigen Nutzen auswirken würde;

Institutionelle Bestimmungen und Governance

163. weist darauf hin, dass für das gesamte Abkommen mit dem Vereinigten Königreich als Drittland, einschließlich der Bestimmungen über gleiche Wettbewerbsbedingungen, bestimmter sektorspezifischer Fragen und thematischer Bereiche der Zusammenarbeit und Fischerei, ein schlüssiges und solides Governance-System als übergeordneter Rahmen eingerichtet werden sollte, der die gemeinsame fortgesetzte Aufsicht über das Abkommen und dessen fortgesetzte Verwaltung sowie Mechanismen zur transparenten Streitbeilegung, Einhaltung der Vorschriften und Durchsetzung, erforderlichenfalls mit Sanktionen und einstweiligen Maßnahmen, im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Abkommens umfasst;

164. vertritt die Auffassung, dass ein einziger, umfassender und horizontaler Governance-Mechanismus für die Gesamtheit der künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich gelten sollte, einschließlich etwaiger ergänzender Abkommen, die möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden, wobei auf die Einhaltung der Bestimmungen des Austrittsabkommens und die Vermeidung von Ineffizienz zu achten ist; weist darauf hin, dass der Streitbeilegungsmechanismus solide sein und schrittweise Sanktionen sowie Rechtsbehelfe vorsehen muss, wenn festgestellt wird, dass eine der Parteien gegen das Abkommen verstößt, und dass ein solcher Mechanismus wirksame, rasch einsetzbare und abschreckende Rechtsbehelfe gewährleisten muss; betont, dass das Parlament die Anwendung aller Bestimmungen auch künftig aufmerksam zu verfolgen gedenkt; weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich als ehemaliger Mitgliedstaat wichtige institutionelle Strukturen für die Zusammenarbeit und den Dialog mit der EU entwickelt hat, die die praktische Umsetzung solcher horizontalen Vereinbarungen erleichtern dürften; bekräftigt, dass die EU vom Vereinigten Königreich ehrgeizigere Bemühungen im Hinblick auf Governance erwartet, damit eine solide künftige Partnerschaft aufgebaut werden kann;

165. beharrt darauf, dass es absolut notwendig ist, dass unter Achtung der Autonomie beider Seiten in diesem Governance-System die Beschlussfassungsautonomie der EU und ihre Rechts- und Justizordnung, einschließlich der Rolle des  Parlaments und des Rates als Mitgesetzgeber des EU-Rechts sowie der Funktion des EuGH als einzigem für die Auslegung von Unionsrecht zuständiges Organ, sowie die Charta der Grundrechte der EU uneingeschränkt gewahrt bleiben; vertritt die Auffassung, dass die Governance-Vereinbarungen in Bezug auf Bestimmungen, denen Konzepte aus dem EU-Recht zugrunde liegen, eine Befassung des EuGH vorsehen müssen;

166. begrüßt den Vorschlag, eine Parlamentarische Partnerschaftsversammlung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und des Parlaments des Vereinigten Königreichs einzurichten, die das Recht hat, Informationen vom Partnerschaftsrat zu erhalten und diesem Empfehlungen zu unterbreiten, und hebt hervor, dass durch das Abkommen die Rechtsgrundlage für Vorschriften geschaffen werden sollte, damit dieses Gremium institutionell eingerichtet werden kann;

167. fordert, dass die Rolle des Parlaments im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen geachtet wird um sicherzustellen, dass es in der Lage ist, eine angemessene politische Kontrolle auszuüben, und dass seine Rechte und Vorrechte als Mitgesetzgeber gewahrt werden; erinnert an das Recht des Parlaments, über die Regelungen zur Überprüfung des Abkommens informiert zu werden;

168. betont, dass für das Abkommen insgesamt Vorschriften über den Dialog der Zivilgesellschaft, die Einbeziehung von Interessenträgern und ihre Konsultation durch beide Seiten gemäß Ziffer 125 der politischen Erklärung gelten sollten, wobei insbesondere die Sozialpartner, einschließlich Organisationen und Arbeitnehmervereinigungen, die Unionsbürger, die im Vereinigten Königreich leben oder arbeiten, bzw. Bürger des Vereinigten Königreichs, die in der Union leben oder arbeiten, vertreten, einbezogen werden sollten; beharrt darauf, dass interne Beratungsgruppen eingerichtet werden, die die Umsetzung des Abkommens überwachen;

169. unterstützt eine weitere Beteiligung des Vereinigten Königreichs als nicht stimmberechtigter Beobachter aus einem Drittstaat in Nichtregulierungsbehörden der EU, etwa in den Bereichen Verkehr, Umwelt oder Beschäftigung, sowie mögliche Kooperationsvereinbarungen des Vereinigten Königreichs mit gleichrangigen Regulierungsagenturen wie der Europäischen Chemikalienagentur, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, um Daten, bewährte Verfahren und wissenschaftliche Erkenntnisse auszutauschen; fordert die Kommission erneut auf, unter Berücksichtigung des Status des Vereinigten Königreichs als Nicht-Schengen-Drittland und als wichtiger Partner bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität eine mögliche künftige praktische Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Vereinigten Königreichs und den EU-Stellen im Bereich Justiz und Inneres in Erwägung zu ziehen;

°

° °

170. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung der Kommission und, zur Information, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu übermitteln.

 


BEGRÜNDUNG

 

Allgemeiner Kontext und Rolle des Parlaments

 

Im Kontext der laufenden Verhandlungen über ein Partnerschaftsabkommen mit einem ehemaligen Mitgliedstaat und trotz der schweren Krise, mit der die Welt bei der COVID-19-Pandemie zu kämpfen hat, ist das Europäische Parlament nach wie vor entschlossen, die ihm durch die Verträge zugewiesene Rolle bei der Aushandlung internationaler Abkommen wahrzunehmen. Gemäß den Artikeln 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist für den Abschluss internationaler Abkommen zwischen der EU und einem Drittstaat die Zustimmung des Parlaments erforderlich. Damit diese Zustimmung sicher erteilt werden kann, muss das Parlament in den Verhandlungsprozess einbezogen werden, indem es regelmäßig und umfassend informiert wird.

 

Am 31. Januar 2020 verließ das Vereinigte Königreich die EU mit der Rechtssicherheit und Klarheit, die durch das Austrittsabkommen geboten wurde, in dem drei grundlegende Fragen des Austritts behandelt werden: Bürgerrechte, die irische Grenze und die Regelung der Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs gegenüber der EU. Diese Fragen waren von Beginn der Verhandlungen an von entscheidender Bedeutung für das Parlament, zusammen mit der Klärung des Status der vom Vereinigten Königreich als Mitgliedstaat eingegangenen internationalen Verpflichtungen, der Gewährleistung der Rechtssicherheit für juristische Personen und der Rolle des Gerichtshofs der EU. Das Parlament ist nach wie vor entschlossen, für eine angemessene parlamentarische Kontrolle der Umsetzung der Bestimmungen des Austrittsabkommens zu sorgen.

 

Angesichts der beispiellosen Komplexität und Bedeutung der Verhandlungen mit einem ehemaligen Mitgliedstaat hat das Parlament ein spezielles Gremium zur Koordinierung der Beiträge und Reaktionen des Parlaments auf die Verhandlungen – die Koordinierungsgruppe für das Vereinigte Königreich – eingerichtet. Sie wird vom Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (AFET) geleitet und setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Ausschusses für internationalen Handel (INTA), dem Vorsitzenden des Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung (SEDE), dem Berichterstatter des INTA-Ausschusses und dem Berichterstatter des AFET-Ausschusses für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, einem Vertreter jeder Fraktion und dem Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze.

 

Gründe für die Empfehlung

 

Diese Empfehlungen gemäß Artikel 114 der Geschäftsordnung des Parlaments für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die von den beiden Ko-Berichterstattern des AFET- und des INTA-Ausschusses als federführende Ausschüsse ausgearbeitet wurden, kommen zu einem sehr wichtigen Zeitpunkt in den Verhandlungen. Im Anschluss an die Entschließung des Parlaments vom 12. Februar 2020 und die förmliche Aufnahme der Verhandlungen Anfang März beabsichtigt das Parlament, diese Empfehlungen im Rahmen einer abschließenden Abstimmung im Plenum im Juni anzunehmen – vor der hochrangigen Konferenz und der Tagung des Europäischen Rates im Juni, auf denen eine Bilanz der Verhandlungsfortschritte gezogen wird.

 

Aufgrund der hohen Komplexität der Verhandlungen ist das sehr geschätzte Fachwissen der Fachausschüsse des Parlaments für den Inhalt dieses Textes von größter Bedeutung. Daher gewährleisten diese Empfehlungen auch die umfassende Einbeziehung der mitberatenden Ausschüsse im Einklang mit den parlamentarischen Verfahren und werden unter Einbeziehung der Fraktionen, aus denen sich das Parlament zusammensetzt, im Rahmen der Koordinierungsgruppe für das Vereinigte Königreich vorbereitet. Ihr Fachwissen war bei der Bewertung der Wirtschaftspartnerschaft von entscheidender Bedeutung, wobei der Schwerpunkt auf dem Handel und den zugrunde liegenden gleichen Wettbewerbsbedingungen lag, aber auch auf der künftigen Partnerschaft in bestimmten Bereichen: Fischerei, Datenschutz, Klimawandel und Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Bürgerrechte, finanzielle Aspekte, Verkehr, Energie einschließlich der zivilen Nutzung der Kernenergie, Sicherheit und auswärtige Angelegenheiten und Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Unionsprogrammen.

 

Inhaltlich decken die Empfehlungen eine Reihe wichtiger Themen wie die allgemeinen Grundsätze, die Umsetzung des Austrittsabkommens, die Wirtschaftspartnerschaft, den Handel und gleiche Wettbewerbsbedingungen, die spezifischen sektorspezifischen Fragen, auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit, aber auch zentrale Aspekte der Governance umfassend ab. Sie enthalten die Bewertung des Parlaments sowohl zur Umsetzung des Austrittsabkommens als auch zu den Fortschritten bei den Verhandlungen und würden daher als Beitrag des Parlaments zur hochrangigen Konferenz und zur Tagung des Europäischen Rates im Juni dienen. Es muss auch betont werden, dass das Parlament mit diesen Empfehlungen seine starke Unterstützung und Wertschätzung für die konstruktive Arbeit der Taskforce der Kommission unter der Leitung des Chefunterhändlers der EU, Michel Barnier, zum Ausdruck bringt. Die EU steht geschlossen hinter ihrem Chefunterhändler und sollte dies auch weiterhin tun.

 

Über die Umsetzung des Austrittsabkommens und den Gemischten Ausschuss

 

Ein wesentlicher Teil dieser Empfehlungen konzentriert sich auf die Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle der Umsetzung des Austrittsabkommens, insbesondere in Bezug auf die Bürgerrechte und das Protokoll zu Irland und Nordirland. Es ist Teil der Verhandlungsposition der Kommission, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der ordnungsgemäßen Umsetzung des Austrittsabkommens und der Zuverlässigkeit des Vereinigten Königreichs bei den Verhandlungen über die künftigen Beziehungen besteht.

 

Daher wird in den Empfehlungen die Arbeit des Gemischten Ausschusses begrüßt, der aufseiten der EU vom Vizepräsidenten der Kommission Maroš Šefčovič geleitet wird. Der Gemischte Ausschuss ist eine sehr wichtige Plattform zur Überwachung der Umsetzung des Austrittsabkommens. In diesem Zusammenhang ist eine angemessene parlamentarische Bewertung auch für den Erfolg der Arbeit des Gemischten Ausschusses und seiner sechs Fachausschüsse von wesentlicher Bedeutung. In allen Schlüsselbereichen sind ausreichende Garantien erforderlich, dass die Umsetzung des Austrittsabkommens gut voranschreitet und vor Ende des Übergangszeitraums erfolgen kann.


 

 

STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES (5.4.2020)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

(2020/2023(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Nicolae Ştefănuță

Artikel 56 der Geschäftsordnung

 

VORSCHLÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel als federführende Ausschüsse, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass ein Drittstaat nicht in den Genuss derselben Rechte und derselben Vorteile wie ein Mitgliedstaat kommen kann; in der Erwägung, dass die Union bei den Überlegungen über eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Unionsprogrammen ihre eigenen strategischen und finanziellen Interessen und die ihrer Bürger berücksichtigen sollte; in der Erwägung, dass bei allen Entscheidungen über eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs an solchen Programmen sämtlichen relevanten Aspekten der angestrebten Partnerschaft Rechnung getragen werden sollte, weil diese Partnerschaft ein kohärentes Gebilde sein sollte; in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich allen im Austrittsabkommen vereinbarten finanziellen Verpflichtungen nachkommen sollte;

B. in der Erwägung, dass bei einer Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union alle einschlägigen Bestimmungen, Mechanismen und Teilnahmebedingungen gemäß den jeweiligen Rechtsgrundlagen eingehalten werden sollten; in der Erwägung, dass folglich unter anderem für einen fairen Ausgleich mit Blick auf die Beiträge des Vereinigten Königreichs und den ihm entstehenden Nutzen gesorgt werden sollte und dass das Vereinigte Königreich als Drittland bei keinem Programm Entscheidungsbefugnis erhalten darf; in der Erwägung, dass der Umfang der Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Programmen präzise geregelt sein sollte;

C. in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich im Falle einer Verlängerung des Übergangszeitraums für die Zwecke der Durchführung der im nächsten MFR vorgesehenen Programme und Tätigkeiten der Union als Drittland betrachtet werden und einen Beitrag zum Unionshaushalt leisten wird, dessen Höhe von dem mit dem Austrittsabkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss festgelegt wird;

D. in der Erwägung, dass die finanziellen Interessen der Union geschützt werden müssen, und zwar beispielsweise im Wege von Prüfungen und Untersuchungen der Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Rechnungshofs sowie mithilfe der Kontrollbefugnis des Europäischen Parlaments;

E. in der Erwägung, dass die Union und das Vereinigte Königreich in ihrer Politischen Erklärung ihr gemeinsames Engagement für ein künftiges PEACE-Plus-Programm hervorgehoben haben, bei dem die Finanzierung in derselben Höhe wie bislang aufrechterhalten werden soll;

F. in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich in seinem Mandat erklärt, es prüfe eine befristete Beteiligung an Teilen des Programms Erasmus+;

1. empfiehlt der Kommission,

(a) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Vereinigte Königreich durch die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen, die für die angestrebte Partnerschaft hinsichtlich der Beteiligung an Programmen der Union festgelegt werden müssen, verpflichtet wird, zu allen Programmen, an denen es teilnimmt, einen fairen und angemessenen finanziellen Beitrag zu leisten, und zwar sowohl in Form einer Teilnahmegebühr als auch in Form eines Beitrags zu den operativen Kosten;

(b) dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einem Programm generell bedeutet, dass es sich am gesamten Programm beteiligt, sofern eine teilweise Beteiligung nicht aus Gründen wie etwa Vertraulichkeit gerechtfertigt ist, und dass die Teilnahme grundsätzlich über die gesamte Programmlaufzeit erfolgt; empfiehlt der Kommission insbesondere, weder eine lückenhafte Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Erasmus+ noch eine Beteiligung über einen Zeitraum, der nicht der vollen Länge des Programms gemäß dem MFR entspricht, zu akzeptieren, und für Berechenbarkeit für die in der Union niedergelassenen Teilnehmer an Unionsprogrammen sowie für Stabilität mit Blick auf die Mittelzuweisungen zu sorgen;

(c) Vorschläge für Regelungen zur Umsetzung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Vereinigten Königreichs und den EU-Agenturen zu unterbreiten und dabei zu beachten, dass das Vereinigte Königreich als Drittstaat keinerlei Entscheidungsgewalt über die EU-Agenturen haben wird;

(d) sicherzustellen, dass die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Unionsprogrammen keinen generellen Nettotransfer aus dem Unionshaushalt an das Vereinigte Königreich nach sich zieht und dass die Union die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an einem Programm einseitig aussetzen oder beenden kann, wenn die Bedingungen für die Teilnahme nicht erfüllt sind oder das Vereinigte Königreich seinen Finanzbeitrag nicht leistet;

(e) dafür Sorge zu tragen, dass der Vertrag mit dem Vereinigten Königreich die Maßnahmen umfasst, die erforderlich sind, um finanziellen Unregelmäßigkeiten, Betrug, Geldwäsche und anderen Straftaten, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen, nachzugehen;

(f) sämtliche infrage kommenden Szenarien – auch die Verlängerung des Übergangszeitraums und die sich daraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs – zu bewerten und sich darauf vorzubereiten, damit dafür gesorgt ist, dass der Haushalt der Union wirtschaftlich geführt wird.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.5.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Rasmus Andresen, Clotilde Armand, Robert Biedroń, Anna Bonfrisco, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, David Cormand, Paolo De Castro, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Valentino Grant, Elisabetta Gualmini, Francisco Guerreiro, Valerie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Mislav Kolakušić, Moritz Körner, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Ioannis Lagos, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, Janusz Lewandowski, Margarida Marques, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Dimitrios Papadimoulis, Karlo Ressler, Bogdan Rzońca, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Rainer Wieland, Angelika Winzig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Damian Boeselager, Petros Kokkalis

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

 

+

ECR

Zbigniew Kuźmiuk, Johan Van Overtveldt, Bogdan Rzońca,

GUE/NGL

Petros Kokkalis, Dimitrios Papadimoulis

ID

Hélène Laporte

 

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Karlo Ressler, Rainer Wieland, Angelika Winzig

 

 

 

RENEW

Clotilde Armand, Olivier Chastel, Valerie Hayer, Moritz Körner

Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds

 

S&D

Robert Biedroń, Paolo De Castro, Eider Gardiazabal Rubial, Elisabetta Gualmini,

Eero Heinäluoma, Pierre Larrouturou, Margarida Marques, Victor Negrescu

Nils Ušakovs

 

 

 

VERTS/ALE

Rasmus Andresen, David Cormand, Francisco Guerreiro, Damian Boeselager

 

NI

Ioannis Lagos

 

 

-

 

 

 

 

0

ID

Anna Bonfrisco, Valentino Grant, Joachim Kuhs

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR WIRTSCHAFT UND WÄHRUNG (25.5.2020)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

(2020/2023(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Pedro Silva Pereira

 

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel als federführende Ausschüsse, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:

1. verweist auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung und Überwachung der Bestimmungen über die Rechte der Bürger im Austrittsabkommen[20] und vom 12. Februar 2020 zu dem vorgeschlagenen Mandat für Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland[21]; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Verhandlungen über die künftigen Beziehungen noch in einem sehr frühen Stadium befinden, und unterstreicht die großen Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf diesen Prozess und seinen Zeitplan;

2. betont, dass die vollständige Umsetzung des Austrittsabkommens, einschließlich des Protokolls zu Nordirland, mit dem sichergestellt wird, dass es auf der Insel Irland keine harte Grenze geben wird, eine Voraussetzung und ein grundlegender Bestandteil einer neuen Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist; ist besorgt über die Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs, die von einem Mangel an politischem Willen zeugen, ihren rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des Austrittsabkommens, insbesondere in Bezug auf Grenzkontrollen in der Irischen See, uneingeschränkt nachzukommen; stellt fest, dass im Gemeinsamen Ausschuss diesbezüglich keine konkreten Zusicherungen gegeben wurden; unterstreicht, dass gegenseitiges Vertrauen zwischen den Parteien bei diesen Verhandlungen von wesentlicher Bedeutung ist;

3. stellt fest, dass das Vereinigte Königreich und die EU in engen nachbarschaftlichen Beziehungen verbleiben und auch künftig viele Interessen gemein haben werden; hebt hervor, dass ein beträchtliches Maß an Integration und wechselseitiger Abhängigkeit zwischen der Volkswirtschaft der EU und der Großbritanniens besteht; erinnert daran, dass das Vereinigte Königreich auch nach seinem Austritt aus der EU immer noch einer der engsten Verbündeten der EU, ein NATO-Partner und ein wichtiger Handelspartner ist; beharrt daher darauf, dass jedes Abkommen über eine neue Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich den Status des Vereinigten Königreichs als Drittland berücksichtigen, kohärent sein und der geographischen Nähe beider Parteien einerseits sowie dem hohen Maß an Verflechtung der Volkswirtschaften beider Parteien andererseits Rechnung tragen muss; erinnert daran, dass die Politische Erklärung, die auf der bestehenden einzigartigen Beziehung beruht, als Grundlage für eine ehrgeizige, breit angelegte, vertiefte und flexible Partnerschaft dient;

4. begrüßt es, dass die Kommission einen umfassenden Rechtsvorschlag für eine neue Partnerschaft vorgelegt und veröffentlicht hat, der weitgehend mit dem Verhandlungsmandat und der Entschließung des Parlaments übereinstimmt; hält die Kommission dazu an, ihre Transparenz gegenüber den Mitgesetzgebern, der Finanzdienstleistungsindustrie und den Verbrauchern fortzusetzen, und bedauert zutiefst, dass die britische Regierung sich geweigert hat, ein ähnliches Maß an Transparenz zu akzeptieren; betont, dass Klarheit und Sicherheit von entscheidender Bedeutung sind für die Geschäftskontinuität und eine nahtlose Bereitstellung von Dienstleistungen für Verbraucher sowie für die Vermeidung von Marktvolatilität;

5. stellt fest, dass zwischen den beiden Vertragsparteien in diesem frühen Stadium der Verhandlungen beträchtliche Meinungsunterschiede vorliegen, auch in Bezug auf den Geltungsbereich und die rechtliche Struktur des auszuhandelnden Textes; ist zutiefst besorgt über den begrenzten Umfang der von der Regierung des Vereinigten Königreichs geplanten künftigen Partnerschaft und weist darauf hin, dass die Vorschläge des Vereinigten Königreichs hinter seinen Verpflichtungen im Rahmen des Austrittsabkommens und der Politischen Erklärung zurückbleiben;

6. glaubt, dass es angesichts der geografischen Nähe und der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verflechtung des Vereinigten Königreichs mit der EU im beiderseitigen Interesse der Parteien liegt, eine ehrgeizige und zuverlässige neue Wirtschaftspartnerschaft aufzubauen, die eine möglichst große Zahl von Sektoren abdeckt; unterstreicht, dass in jedem Fall gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet und die EU-Standards gewahrt werden müssen, um einen „Wettlauf nach unten“ und die Schaffung unfairer wettbewerbswidriger Vorteile durch die Unterbietung von Schutzniveaus oder andere regulatorische Divergenzen zu vermeiden; betont, dass die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gegenseitig offen bleiben sollten, da dies eine Voraussetzung für wirksame gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertragsparteien ist; ist der Ansicht, dass durch jeden neuen Rahmen der faire Wettbewerb, die Arbeitnehmerrechte, die Finanzstabilität in der EU, der Anleger- und Verbraucherschutz, die Transparenz bei der Förderung und Unterstützung von Wissensindustrien, die Integrität des Binnenmarkts und die Verpflichtungen zur Bekämpfung des Klimawandels gewährleistet werden sollten, durch die sichergestellt wird, dass das derzeitige Schutzniveau und die derzeitig gültigen Standards nicht zurückgehen; betont, dass der daraus resultierende Rahmen klar und transparent sein muss und keine unverhältnismäßige Belastung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) darstellen darf; fordert die Parteien auf, die Bedürfnisse und die Interessen dieser Unternehmen in dem künftigen Abkommen zu wahren, insbesondere im Hinblick auf die Erleichterung des Marktzugangs, einschließlich der Vereinbarkeit technischer Normen und gestraffter Zollverfahren; weist insbesondere auf die potenzielle Verzerrung der Wirtschaft in den Grenzgebieten Irlands hin, die entstehen könnte durch das Fehlen der gesamten Bandbreite von Bestimmungen über gleiche Wettbewerbsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Arbeits- und Sozialstandards; betont die Bedeutung der Aufrechterhaltung einer engen und strukturierten Zusammenarbeit in Regulierungs- und Aufsichtsfragen sowohl auf politischer als auch auf technischer Ebene, wobei das Regulierungssystem und die Entscheidungsautonomie der EU zu respektieren sind;

7. ist der Ansicht, dass mit der künftigen Partnerschaft ein hohes Maß an Umwelt-, Arbeits- und Sozialschutz gewährleistet werden muss und künftige Initiativen zur Erhöhung dieses Schutzniveaus nicht untergraben werden dürfen; unterstützt in diesem Zusammenhang die Bestimmung über das Verbot eines verminderten Klimaschutzniveaus und ermutigt beide Parteien, in Fragen der nachhaltigen Produktion und des nachhaltigen Konsums, der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Förderung eines grünen und sozial integrativen Wachstums ihre Maßnahmen sowie ihre Zusammenarbeit zu verstärken; begrüßt die Verpflichtung der Parteien, das Ziel der wirtschaftsweiten Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen und ihre Politik an den Zielen auszurichten, die in den Zielvorgaben für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und im Übereinkommen von Paris festgelegt sind; fordert einen regelmäßigen politischen Dialog zur Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele für nachhaltige Entwicklung;

8. fordert solide und umfassende Garantien in den Bereichen Wettbewerb, Kontrolle staatlicher Beihilfen, staatseigene Unternehmen, Kartellrecht und Fusionskontrolle, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Volkswirtschaften des Vereinigten Königreichs und der EU zu gewährleisten und durchzusetzen und um unlauteren Wettbewerb und Handelsverzerrungen zu verhindern und zu verbieten; betont, dass gemeinsame hohe Standards im Wettbewerbsrecht und bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen aufrechterhalten werden müssen; betont, dass der Anleger- und Verbraucherschutz, die Integrität des Binnenmarkts und die Angleichung der Vorschriften des Vereinigten Königreichs an die Wettbewerbs- und Beihilfevorschriften der EU sichergestellt werden müssen; fordert die wirksame Durchsetzung und Bereitstellung von Abhilfemaßnahmen, wie sie in den EU-Verträgen beschrieben sind;

9. vertritt die Ansicht, dass der Regulierungs- und Aufsichtsdialog der EU mit dem Vereinigten Königreich im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen auf der Grundlage eines freiwilligen Regulierungsdialogs zwischen politischen Entscheidungsträgern sowie Regulierungs- und Aufsichtsbehörden geführt werden sollte, um die Angleichung der Rechtsvorschriften zu fördern und sich über aufsichtsrechtliche Bedenken und bewährte Verfahren auszutauschen, einschließlich solcher zu neuen innovativen Dienstleistungen und zu Fragen von gegenseitigem Interesse; ist der Ansicht, dass das künftige Abkommen spezifische Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden und den Finanzaufsichtsbehörden des Vereinigten Königreichs enthalten sollte, damit sie sich regelmäßig über Änderungen des Rechtsrahmens und seiner Umsetzung in Kenntnis setzen können; nimmt zur Kenntnis, dass das Finanzökosystem der EU eng verknüpft ist mit Dienstleistungen, die von Banken und Marktinfrastrukturen mit Sitz im Vereinigten Königreich erbracht werden; ist der Ansicht, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um eine reibungslose Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Regulierungsunterschiede des Vereinigten Königreichs im Bereich der Finanzdienstleistungen zu begrenzen und dadurch integrierte Kapitalmärkte und den Zugang der Finanzinstitute der EU zu einer angemessenen Marktinfrastruktur im Vereinigten Königreich aufrechtzuerhalten;

10. erinnert daran, dass die Rechte im Rahmen des Europäischen Passes, die auf gegenseitiger Anerkennung und harmonisierten Aufsichtsregeln sowie auf aufsichtsrechtlicher Konvergenz im Binnenmarkt beruhen, nach Ablauf der Übergangszeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht mehr gelten werden, da das Vereinigte Königreich zu einem Drittland wird; betont, dass der Zugang zum europäischen Finanzmarkt danach auf dem autonomen Äquivalenzrahmen der EU beruhen muss; weist jedoch auf den begrenzten Anwendungsbereich von Äquivalenzentscheidungen hin; betont, dass aus aufsichtsrechtlichen Gründen und zur Wahrung der Finanzstabilität zusätzliche spezifische Maßnahmen und Anforderungen festgelegt und aufrechterhalten werden könnten; betont, dass jede künftige Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich solide aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelungen umfassen sollte, um das Recht beider Parteien auf Regulierung im öffentlichen Interesse rechtlich zu garantieren;

11. betont, dass in der EU-Gesetzgebung die Möglichkeit vorgesehen ist, die Vorschriften von Drittländern auf der Grundlage einer verhältnismäßigen und risikobasierten Analyse als gleichwertig zu betrachten; betont, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung ein technischer Prozess ist, der auf klaren, objektiven und transparenten Kriterien beruhen sollte; verweist auf seinen Standpunkt im Bericht über die Beziehungen zwischen der EU und Drittländern bezüglich der Regulierung und Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungen, wonach Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von Finanzdienstleistungen Gegenstand delegierter Rechtsakte sein sollten; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Kommission eine Bewertung der Gleichwertigkeit der Finanzvorschriften des Vereinigten Königreichs vornehmen wird und dass die Gleichwertigkeit nur dann gewährt werden kann, wenn die Regulierungs- und Aufsichtsregelungen und -standards des Vereinigten Königreichs völlig gleichwertig mit denen der EU sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten; begrüßt, dass sich die Vertragsparteien in der Politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verpflichtet haben, sich darum zu bemühen, die Gleichwertigkeitsbewertungen bis Ende Juni 2020 abzuschließen; fordert beide Parteien nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zur Erreichung dieses Ziels fortzusetzen; ist der Ansicht, dass für den Fall, dass dem Vereinigten Königreich Gleichwertigkeit zuerkannt werden sollte, Anstrengungen unternommen werden müssen, um diese Gleichwertigkeit aufrechtzuerhalten, weist jedoch darauf hin, dass die EU den Status der Gleichwertigkeit jederzeit einseitig zurücknehmen kann;

12. weist darauf hin, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde aufgrund der durch die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen[22] eingeführten Änderungen des Äquivalenzrahmens für Wertpapierfirmen verpflichtet sind, „die regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Entwicklungen, die Durchsetzungspraxis sowie sonstige relevante Marktentwicklungen in Drittländern“ zu überwachen; stellt fest, dass solche Bestimmungen als Konzept für ein wirksames Überwachungssystem dienen könnten;

13. weist darauf hin, dass ein erheblicher Teil der auf Euro lautenden Derivate im Vereinigten Königreich abgewickelt wird, was möglicherweise Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Europäischen Union haben könnte; begrüßt die neue Aufsichtsregelung, die durch die Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten[23] eingeführt wurden; fordert den neu eingerichteten Aufsichtsausschuss für zentrale Gegenparteien auf, von den ihm durch diese Verordnung übertragenen Befugnissen Gebrauch zu machen, um die Finanzstabilität in der EU zu wahren, und fordert die Kommission auf, einen ähnlichen Ansatz für andere Gebiete in Betracht zu ziehen, die im Vereinigten Königreich im Bereich Marketing, Clearing oder bei der Zeichnung von auf Euro lautenden Finanzinstrumenten eingerichtet wurden;

14. bekräftigt, wie wichtig es ist, einen Rahmen für rasche Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu schaffen, um die Verhütung, Aufdeckung und Bestrafung von Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten; fordert die Vertragsparteien auf, in das künftige Partnerschaftsabkommen Bestimmungen über die Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) aufzunehmen, einschließlich eines Mechanismus für den Informationsaustausch; erinnert daran, dass sich die EU und das Vereinigte Königreich in der Politischen Erklärung verpflichtet haben, in Bezug auf die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums über die Standards für AML/CFT der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ hinauszugehen und die mit der Verwendung virtueller Währungen verbundene Anonymität zu beenden, auch durch Kontrollen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden; betont, dass das Vereinigte Königreich internationale Standards einhalten muss und sich weiterhin an die Vorschriften und die sich weiterentwickelnden Standards der EU im Bereich der Geldwäschebekämpfung halten sollte, die in mancher Hinsicht höhere Schutzstandards und mehr Transparenz als die derzeitigen internationalen Standards vorsieht; weist erneut darauf hin, dass es eine EU-Liste von Drittländern gibt, deren Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, und fordert nachdrücklich, dass sich das Vereinigte Königreich mit seinen Überseegebieten nach der Übergangszeit kontinuierlich dem EU-Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet;

15. begrüßt die in Artikel LAW.AML.130 und Artikel LAW.AML.131 des Entwurfs der Kommission für das Abkommen über die neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich vom 18. März 2020[24] aufgeführten Anforderungen hinsichtlich der Transparenz der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse für juristische Personen und Rechtsvereinbarungen; weist darauf hin, dass es für beide Parteien von größter Bedeutung ist, sicherzustellen, dass die in den Zentralregistern enthaltenen Informationen gemäß den in der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[25] festgelegten Standards verfügbar sind, insbesondere unter Berücksichtigung von Erwägung 42 über das Konzept des berechtigten Interesses;

16. fordert die Vertragsparteien auf, in das künftige Partnerschaftsabkommen spezifische Bestimmungen über die Aufsicht über finanzielle und nichtfinanzielle Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Rahmenwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche aufzunehmen; weist hin auf die Mitteilung der Kommission über Wege zu einer besseren Umsetzung des Rechtsrahmens der EU für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (COM(2019)0360) sowie auf ihren Bericht über die Bewertung aktueller Fälle von mutmaßlicher Geldwäsche unter Beteiligung von Kreditinstituten aus der EU, und kommt zu dem Schluss, dass die EU-Aufsicht zur Bekämpfung von Geldwäsche weitgehend unzulänglich gewesen ist;

17. ist der Ansicht, dass die Freizügigkeit von EU-Bürgern – einschließlich künftiger Grenzarbeitnehmer – sowie der freie Dienstleistungsverkehr auf der Insel Irland wichtig sind, um den Schaden für die Wirtschaft der gesamten Insel zu begrenzen, und dass dieses Thema in einem künftigen Abkommen geregelt werden sollte;

18. empfiehlt, dass die Vertragsparteien angesichts der zunehmenden Digitalisierung des Handels, die auch Dienstleistungen umfasst, als Teil des Governance-Rahmens der neuen Partnerschaft Bestimmungen zur Erleichterung des digitalen Handels, zur Beseitigung ungerechtfertigter Hemmnisse für den elektronischen Handel und zur Gewährleistung eines offenen, sicheren und vertrauenswürdigen Online-Umfelds für Unternehmen und Verbraucher vereinbaren; betont, dass diese Bestimmungen den erforderlichen Datenfluss erleichtern sollten, abgesehen von Ausnahmen für legitime Ziele des öffentlichen Interesses, ohne die Datenschutzbestimmungen der EU auszuhöhlen, und dass sie einer angemessenen gerichtlichen Kontrolle unterliegen sollten;

19. betont, dass zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels erhebliche Investitionen in Zollkontrolleinrichtungen an gemeinsamen Transitpunkten erforderlich sein werden und dass in dem künftigen Abkommen umfassende Mechanismen für die Zusammenarbeit im Zollbereich vorgesehen werden sollten;

20. ist der Auffassung, dass jedes künftige Abkommen klare Mechanismen vorsehen sollte, um die wirksame Umsetzung, Geltendmachung und Streitbeilegung der Rechtsvorschriften in den oben genannten Bereichen zu gewährleisten; begrüßt die Tatsache, dass der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Rechtsvereinbarung befugt ist, verbindliche Vorabentscheidungen über die Auslegung eines Begriffs des EU-Rechts oder eine Frage der Auslegung einer Bestimmung des EU-Rechts zu treffen;

21. fordert die EU und das Vereinigte Königreich auf, sich nachdrücklich dafür einzusetzen, dass auch in den Überseegebieten des Vereinigten Königreichs, seinen Hoheitszonen und seinen Kronbesitzungen eine verantwortungsvolle Steuerpolitik im Einklang mit den geltenden und sich entwickelnden internationalen und europäischen Standards gewährleistet wird, insbesondere in Bezug auf den Austausch von Steuerinformationen, Steuertransparenz, faire Besteuerung, Maßnahmen gegen Steuervermeidung und OECD-Standards gegen die Verminderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und Gewinnverschiebung; fordert die Parteien ferner auf, die Standards der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ einzuhalten;

22. fordert die Parteien auf, einer koordinierten Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung Vorrang einzuräumen; fordert die Vertragsparteien auf, gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen, indem sie im Rahmen des EU-Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zusammenarbeiten; hebt in diesem Zusammenhang den Länderbericht der Kommission für das Vereinigte Königreich im Rahmen des Europäischen Semesters 2020 hervor, in dem das Dividendenbesteuerungssystem des Vereinigten Königreichs und die hohe Anzahl bilateraler Steuerabkommen des Vereinigten Königreichs Merkmale sind, die von Unternehmen für eine aggressive Steuerplanung genutzt werden können; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich nach Angaben der Kommission bezüglich Indikatoren, mit denen festgestellt wird, dass ein Land Merkmale aufweist, die von Unternehmen zur Steuervermeidung genutzt werden können, einen hohen Rang einnimmt; fordert, dass in dem künftigen Abkommen speziell auf diese Frage eingegangen und dargelegt wird, wie das Vereinigte Königreich in Zukunft Abhilfe schaffen wird; stellt fest, dass das Vereinigte Königreich am Ende der Übergangszeit als Drittland betrachtet wird und von der Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ gemäß den Kriterien für die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete überprüft werden muss; fordert die Vertragsparteien auf, eine umfassende Verwaltungszusammenarbeit zu gewährleisten, um die Einhaltung der Mehrwertsteuergesetzgebung sowie den Schutz und die Einziehung der Mehrwertsteuereinnahmen sicherzustellen;

23. begrüßt die Zusage Großbritanniens, die sechste Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung[26] weiterhin umzusetzen; fordert die Vertragsparteien auf, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der verschiedenen Richtlinien, in denen ein verpflichtender automatischer Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über Einkommen, Finanzkonten, Steuerurteile, länderspezifische Berichte und wirtschaftliches Eigentum vorgesehen ist (die erste[27], zweite[28], dritte[29], vierte[30] und fünfte[31] Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung), in Kraft bleiben; empfiehlt, dass die Parteien eine spezielle Plattform zur Aufrechterhaltung der Verwaltungszusammenarbeit einrichten, um die Fortsetzung des Informationsaustauschs und die Koordinierung künftiger Vorschläge für den Informationsaustausch, z. B. für Online-Plattformen, zu gewährleisten;

24. ersucht die Parteien, dafür zu sorgen, dass ihre jeweilige Steuerpolitik die Verwirklichung der im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele unterstützt, und fordert die Parteien auf, im Rahmen eines künftigen CO2-Grenzausgleichssystems der EU zusammenzuarbeiten, um insbesondere jede Form der Doppelbesteuerung zu vermeiden und gleichzeitig die Umweltziele eines CO2-Grenzausgleichssystems der EU zu erreichen;

25. erinnert daran, dass der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 132 des Austrittsabkommens einen Beschluss zur Verlängerung der Übergangszeit annehmen kann; ist der Ansicht, dass eine mögliche Verlängerung der Übergangszeit angesichts der verbleibenden Divergenzen und der Auswirkungen der COVID-19-Krise ernsthaft in Erwägung gezogen werden sollte, um festzustellen, ob mehr Zeit benötigt wird, um die Verhandlungen über eine umfassende künftige Partnerschaft abzuschließen und gleichzeitig die Rechte der Bürger, die Rechtssicherheit sowie die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität zu wahren; bekräftigt seinen Standpunkt, dass angesichts der Komplexität der Verhandlungen und des begrenzten Zeitrahmens die reale Gefahr eines „Cliff-edge-Szenarios“ in Wirtschaftsgebieten besteht, in denen die Notfallmaßnahmen oder der internationale Rahmen möglicherweise keinen ausreichenden Rechtsrahmen bieten, um schwere Störungen zu verhindern; ist der Ansicht, dass es im gegenseitigen Interesse der EU und des Vereinigten Königreichs liegt, dass ihre künftigen Beziehungen in geordneter Weise gestaltet werden;

26. weist darauf hin, dass die Liquidität des Anleihemarktes der Mitgliedstaaten und die Liquidität des Umtauschs der nationalen Währungen von Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, auf die von den Investmentbanken im Vereinigten Königreich angebotene Infrastruktur angewiesen sind; stellt fest, dass der Primärhandel mit Staatsanleihen in Drittländern in vielen Rechtssystemen der EU verboten ist, weshalb die oben genannte Frage bei den Verhandlungen über eine neuen Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich unbedingt berücksichtigt werden muss;

27. ist der Ansicht, dass der Brexit einen neuen Impuls für die Förderung des Projekts der Kapitalmarktunion geben kann, was dazu beitragen könnte, dass Kredite, insbesondere für KMU, in die Realwirtschaft gelenkt werden und dass die private Risikoteilung weiter ermöglicht, die Notwendigkeit einer öffentlichen Risikoteilung verringert und die Finanzierung durch Banken ergänzt wird.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.5.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

3

9

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gunnar Beck, Marek Belka, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Gilles Boyer, Francesca Donato, Derk Jan Eppink, Engin Eroglu, Markus Ferber, Jonás Fernández, Raffaele Fitto, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Luis Garicano, Valentino Grant, José Gusmão, Enikő Győri, Eero Heinäluoma, Danuta Maria Hübner, Stasys Jakeliūnas, Herve Juvin, Othmar Karas, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Georgios Kyrtsos, Aurore Lalucq, Aušra Maldeikienė, Pedro Marques, Costas Mavrides, Jörg Meuthen, Csaba Molnár, Siegfried Mureşan, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Lefteris Nikolaou-Alavanos, Piernicola Pedicini, Lídia Pereira, Kira Marie Peter-Hansen, Sirpa Pietikäinen, Dragoş Pîslaru, Evelyn Regner, Antonio Maria Rinaldi, Alfred Sant, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Cristian Terheş, Irene Tinagli, Ernest Urtasun, Inese Vaidere, Johan Van Overtveldt, Stéphanie Yon-Courtin, Marco Zanni, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Karima Delli, Chris MacManus, Ville Niinistö, Mikuláš Peksa, Mick Wallace

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

48

+

ECR

Johan Van Overtveldt

GUE/NGL

José Gusmão, Chris MacManus, Mick Wallace

NI

Piernicola Pedicini

PPE

Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Markus Ferber, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Enikő Győri, Danuta Maria Hübner, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Aušra Maldeikienė, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Lídia Pereira, Sirpa Pietikäinen, Ralf Seekatz, Inese Vaidere

Renew

Gilles Boyer, Engin Eroglu, Luis Garicano, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Caroline Nagtegaal, Dragoş Pîslaru, Stéphanie Yon-Courtin

S&D

Marek Belka, Jonás Fernández, Eero Heinäluoma, Aurore Lalucq, Pedro Marques, Costas Mavrides, Csaba Molnár, Evelyn Regner, Alfred Sant, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli

Verts/ALE

Karima Delli, Stasys Jakeliūnas, Ville Niinistö, Mikuláš Peksa, Kira Marie Peter-Hansen, Ernest Urtasun

 

3

-

ID

Gunnar Beck, Herve Juvin, Jörg Meuthen

 

9

0

ECR

Derk Jan Eppink, Raffaele Fitto, Cristian Terheş, Roberts Zīle

ID

Francesca Donato, Valentino Grant, Antonio Maria Rinaldi, Marco Zanni

NI

Lefteris Nikolaou-Alavanos

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 


 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (28.5.2020)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu den Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

(2020/2023(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Kris Peeters

 

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass im Rahmen eines Abkommens mit dem Vereinigten Königreich ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten sichergestellt sein muss, die umfassende Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und der Zollunion sowie die Unteilbarkeit der vier Freiheiten gewahrt bleiben müssen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sowie ein hohes Verbraucherschutzniveau garantiert sein müssen; in der Erwägung, dass ein Nicht-Mitgliedstaat, der nicht dieselben Pflichten erfüllt wie ein Mitgliedstaat der Union, nicht dieselben Rechte haben und dieselben Vorteile genießen kann wie ein Mitgliedstaat;

B. in der Erwägung, dass der Zugang zum Binnenmarkt voraussetzt, dass die EU-Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt vollständig eingehalten werden; in der Erwägung, dass der Verbraucherschutz in der EU durch einen umfassenden Rechtsrahmen der EU gewährleistet wird;

C. in der Erwägung, dass die Union die führende Handelsmacht und der größte Binnenmarkt der Welt ist und als wesentlicher Motor des wirtschaftlichen Wohlstands fungiert; in der Erwägung, dass das Volumen an Warenausfuhren aus der EU-27 in das Vereinigte Königreich im Jahr 2019 bei 318,1 Mrd. EUR und jenes der Wareneinfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die EU-27 bei 193,7 Mrd. EUR lag;

D. in der Erwägung, dass die Frist für den Abschluss der Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich ambitioniert ist, die Verhandlungen sehr komplex sind und sich die Situation aufgrund der beispiellosen Krise infolge der COVID-19-Pandemie mit der daraus resultierenden Aussetzung der Verhandlungen noch schwieriger gestaltet;

1. bekräftigt nachdrücklich, dass das Austrittsabkommen in allen seinen Teilen von beiden Seiten vollständig umgesetzt werden muss, und dass dies ein starker Indikator für den guten Glauben sein kann, in dem die Verhandlungen über das künftige Abkommen geführt werden;

2. ist der Ansicht, dass es im gegenseitigen Interesse der EU und des Vereinigten Königreichs liegt, im Rahmen des künftigen Abkommens ehrgeizige, weitreichende und ausgewogene Beziehungen zu etablieren;

3. betont, dass am Ende des Übergangszeitraums alle EU-Organe, Mitgliedstaaten, EU-Unternehmen und Unionsbürger auf eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich vorbereitet sein sollten;

4. betont, dass das ehrgeizige und ausgewogene Maßnahmenpaket, das die Kommission in den vergangenen fünf Jahren vorgeschlagen hat, darunter die Binnenmarktstrategie, die Kapitalmarktunion, die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und die Digitalstrategie der EU, durch ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich nicht untergraben werden sollte;

Binnenmarkt

5. betont, dass das künftige Abkommen Vereinbarungen über den Marktzugang für Waren und Dienstleistungen, das öffentliche Beschaffungswesen und die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie über Produktvorschriften enthalten sollte, allerdings unter der Voraussetzung gleicher Wettbewerbsbedingungen;

 6. ist der Ansicht, dass die Union für den Übergang zu einer kohlenstofffreien Kreislaufwirtschaft einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt benötigt, der der Verbreitung ökologischer, innovativer Lösungen förderlich ist, und dass das künftige Abkommen mit dem Vereinigten Königreich diesem Ziel Rechnung tragen sollte;

7. betont, dass ein Drittstaat unter keinen Umständen dieselben Rechte und Vorteile genießen kann wie ein Mitgliedstaat; betont, dass die mit dem Binnenmarkt verbundenen Rechte und Privilegien mit strikten Verpflichtungen zur vollständigen Einhaltung und Befolgung der Binnenmarktvorschriften einhergehen; weist daher darauf hin, dass ein ausgewogenes, anspruchsvolles und weitreichendes künftiges Abkommen nur dann zustande kommen kann, wenn mit Blick auf gleichwertige Standards und eine dynamische Angleichung durch solide Verpflichtungen und deren ordnungsgemäße Umsetzung und wirksame Durchsetzung gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen und die Verbraucher sichergestellt sind;

8. betont, dass eine dynamische Angleichung der Rechtsvorschriften sowie Bestimmungen zur Gewährleistung einer soliden Marktüberwachung, die zur Durchsetzung der Produktvorschriften beiträgt, ein wesentlicher, unabdingbarer Bestandteil jedes künftigen Abkommens sein sollten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen; betont, dass Rechtssicherheit für Unternehmen in der EU in Verbindung mit einem hohen Verbraucherschutzniveau in der EU durch eine wirksame Marktüberwachung, die Rückverfolgbarkeit von Produkten und die Zusammenarbeit zwischen den Marktaufsichtsbehörden dazu beitragen sollte, gleiche Wettbewerbsbedingungen in diesem Bereich zu schaffen; betont ferner, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen einen horizontalen Mechanismus erfordern, etwa einen allgemeinen Governance-Rahmen, der alle Bereiche der Zusammenarbeit abdeckt, um eine wirksame Umsetzung, Überwachung, Durchsetzung und Streitbeilegung durch angemessen ausgestattete inländische Behörden und wirksame Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu gewährleisten; weist darauf hin, dass ein solcher horizontaler Mechanismus die Autonomie der Beschlussfassungsprozesse der EU und ihrer Rechtsordnung uneingeschränkt erhalten und der Union angemessene Instrumente an die Hand geben sollte, um auf mögliche Verstöße des Vereinigten Königreichs zu reagieren;

9. weist erneut darauf hin, dass das künftige Abkommen in jedem Fall Zollkontrollen und Überprüfungen nach sich ziehen wird, die erfolgen müssen, bevor die Waren auf den Binnenmarkt gelangen, und bekräftigt, dass die Sicherung der Konformität der Waren mit den Binnenmarktregeln und den einschlägigen Produktvorschriften von größter Bedeutung ist;

10. betont, dass die Bedürfnisse und die Interessen der europäischen KMU gegebenenfalls bei der Aushandlung des Binnenmarktkapitels des Abkommens über die Erleichterung des Marktzugangs berücksichtigt werden sollten; fordert die Parteien ferner auf, Kontaktstellen für KMU einzurichten, und fordert einen stabilen und berechenbaren allgemeinen Rechtsrahmen;

11. ist der festen Überzeugung, dass die Vereinbarungen Bestimmungen über den Marktzugang und die Inländerbehandlung nach den Vorschriften des Aufnahmestaats umfassen sollten, damit Dienstleister aus der EU nicht durch das Vereinigte Königreich diskriminiert werden, und zwar auch nicht im Hinblick auf die Niederlassung; betont, dass im Rahmen der neuen Vereinbarungen Unionsbürgern die vorübergehende Einreise und der vorübergehende Aufenthalt zu Geschäftszwecken sowie zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen gestattet werden sollten;

12. betont, dass anspruchsvolle und angemessene Regelungen getroffen werden sollten, mit denen der Ausbau des elektronischen Geschäftsverkehrs und ein entsprechender Fluss und Austausch von Daten ermöglicht, ungerechtfertigten Hemmnissen für den elektronischen Handel entgegengewirkt und ein offenes, sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld für Unternehmen und Verbraucher sichergestellt wird, vorausgesetzt, dass die Online-Einzelhändler aus dem Vereinigten Königreich die einschlägigen Binnenmarktvorschriften einhalten; fordert in diesem Zusammenhang, dass diese Regelungen an die Datenschutz-Grundverordnung angeglichen werden;

13. betont, dass die Märkte für öffentliche Aufträge beiderseits gleichermaßen offen bleiben sollten, um weiterhin zu dem wesentlichen grenzüberschreitenden Fluss von Waren und Dienstleistungen beizutragen, vorausgesetzt, dass bei allen relevanten Aspekten gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen; bedauert, dass das öffentliche Beschaffungswesen nicht im Verhandlungsmandat des Vereinigten Königreichs erwähnt ist, und fordert diesbezüglich die Aufnahme von zusätzlichen Vorschriften, durch die für beide Parteien der gegenseitige Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge gewährleistet ist, welche unter uneingeschränkter Achtung des Besitzstands der EU ausgearbeitet werden sollten;

Zoll

14. nimmt zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich beabsichtigt, keine Fortsetzung seines derzeitigen Status bezüglich des Binnenmarkts und der Zollunion anzustreben, und dass das Vereinigte Königreich an einer engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit nach seinem Austritt aus der EU interessiert ist; betont, dass die Integrität der Zollunion und der entsprechenden Verfahren unbedingt gewahrt bleiben muss, zumal diese die Sicherheit und den Schutz der Verbraucher sowie die wirtschaftlichen Interessen der EU und der Unternehmen in der EU garantieren; betont, dass verstärkt in die Einrichtungen für Zollkontrollen investiert werden muss, die sich an gemeinsamen Durchgangsstellen an gemeinsamen Grenzen befinden, und dass sich beide Parteien gegebenenfalls weiter untereinander absprechen und Informationen austauschen müssen;

15. weist darauf hin, dass die große Zahl an nichttarifären Hemmnissen, an Abweichungen bei Umfang und Qualität der Kontrollen und an Unterschieden bei den Zollverfahren und bei den Sanktionsmaßnahmen am Ort des Eintritts in die EU-Zollunion häufig zu einer Verzerrung der Handelsströme führt und die Integrität des europäischen Binnenmarkts dadurch gefährdet wird;

16. betont, dass die vollständige Umsetzung der Vereinbarungen bezüglich der irischen Grenze für die Wirtschaft sowie zur Vermeidung einer Verlagerung der Handelsströme und zur Abwendung möglicher Schäden für die Wirtschaft der gesamten Insel von entscheidender Bedeutung ist, und dass Artikel 12 des Protokolls zu Irland/Nordirland uneingeschränkt angewandt werden sollte; hebt ferner hervor, dass der Fachausschuss für die erforderliche Sicherheit in Bezug auf die einzelnen Aspekte des Protokolls sorgen muss, insbesondere in Bezug auf Artikel 12 betreffend die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung des Protokolls, der nach Treu und Glauben umgesetzt werden sollte;

17. betont, dass mit einem künftigen Abkommen umfassende Mechanismen zur Zollzusammenarbeit, die den grenzüberschreitenden Handel erleichtern, sowie Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden geschaffen werden sollten; fordert die Vertragsparteien ferner auf, gegebenenfalls auf eine Vereinfachung der Zollverfahrensbestimmungen und -formalitäten für Gewerbetreibende oder Wirtschaftsbeteiligte, einschließlich KMU, hinzuarbeiten;

18. besteht darauf, dass die Kommission durch einen direkten einheitlichen Zollkontrollmechanismus in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und in voller Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip sicherstellt, dass die Zollkontrollen in der gesamten EU nach den gleichen Standards erfolgen;

19. hebt hervor, dass den Herstellern und Gewerbetreibenden aus der EU im Rahmen der neuen Regelungen im Zollbereich und in anderen Bereichen ebenso vorteilhafte Bedingungen gewährt werden sollten wie den Herstellern und Gewerbetreibenden aus dem Vereinigten Königreich;

20. betont, dass es äußerst wünschenswert wäre, dass das Vereinigte Königreich die derzeitige Güterklassifikation auf der Grundlage des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) beibehält, damit sich die Verfahren auch künftig einfach gestalten und der Verwaltungsaufwand gering gehalten wird;

Verbraucherschutz

21. betont, dass die derzeitigen Verbraucherschutznormen der EU und die sich aus dem gemeinsamen Besitzstand der EU ergebenden Rechte der Bürger im Rahmen eines künftigen Abkommens beiderseits gewahrt werden müssen; ist der Ansicht, dass mit dem Abkommen ein Mehrwert für die Verbraucher in der EU sichergestellt werden sollte, indem der beste Rahmen für den Schutz der Verbraucherrechte und die Durchsetzung der Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten geschaffen wird;

22. erachtet es für äußerst wichtig, die Sicherheit von aus dem Vereinigten Königreich importierten Produkten so zu gewährleisten, dass sie den EU-Standards entsprechen;

23. betont, dass die Zusammenarbeit in Regulierungs- und Verwaltungsfragen, gegebenenfalls begleitet von parlamentarischer Kontrolle und Zusagen für die Beibehaltung des Schutzniveaus, wie dies mit anderen Drittländern der Fall ist, wichtig ist, um nichttarifäre Hemmnisse zu beseitigen und Ziele von öffentlichem Interesse zu verfolgen, damit die Interessen der Verbraucher in der EU geschützt werden, einschließlich der Gewährleistung eines sicheren und vertrauenswürdigen Umfelds für Verbraucher und Unternehmen im Internet, und damit gegen unlautere Geschäftspraktiken vorgegangen wird;

24. betont, dass es aufgrund des künftigen Abkommens sowohl im Interesse der EU als auch des Vereinigten Königreichs liegt, im Bereich des Verbraucherschutzes und des Marktzugangs mögliche negative Auswirkungen auf die derzeitigen spürbaren Vorteile für die Verbraucher in Bereichen wie digitale Dienste, Fahrgastrechte, Handel mit medizinischen Geräten, europäische Notrufnummer (112) und interoperables EU-weites eCall-System, ungerechtfertigtes Geoblocking, Bekämpfung von Nachahmungen und Schutz geografischer Angaben zu vermeiden; unterstreicht, dass die EU und das Vereinigte Königreich durch ihre Zusammenarbeit die Debatte auf internationaler Ebene beeinflussen könnten, auch um ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld für Verbraucher und Unternehmen zu gewährleisten.

 

***

 

 


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.5.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

1

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Andrus Ansip, Alessandra Basso, Brando Benifei, Adam Bielan, Hynek Blaško, Biljana Borzan, Vlad-Marius Botoş, Dita Charanzová, Deirdre Clune, David Cormand, Petra De Sutter, Evelyne Gebhardt, Sandro Gozi, Maria Grapini, Svenja Hahn, Virginie Joron, Eugen Jurzyca, Arba Kokalari, Marcel Kolaja, Kateřina Konečná, Andrey Kovatchev, Jean-Lin Lacapelle, Maria-Manuel Leitão-Marques, Adriana Maldonado López, Antonius Manders, Leszek Miller, Dan-Ștefan Motreanu, Kris Peeters, Anne-Sophie Pelletier, Miroslav Radačovský, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Kim Van Sparrentak, Marion Walsmann, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jordi Cañas, Maria da Graça Carvalho, Tsvetelina Penkova, Jiří Pospíšil, Dominik Tarczyński, Evžen Tošenovský, Edina Tóth

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

38

+

ECR

GUE/NGL

NI

PPE

Renew

S&D

Verts/ALE

Adam Bielan, Eugen Jurzyca, Dominik Tarczyński, Evžen Tošenovský

Kateřina Konečná

Miroslav Radačovský, Marco Zullo

Maria da Graça Carvalho, Deirdre Clune, Arba Kokalari, Andrey Kovatchev, Antonius Manders, Dan-Ștefan Motreanu, Kris Peeters, Jiří Pospíšil, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Edina Tóth, Marion Walsmann

Andrus Ansip, Vlad-Marius Botoş, Dita Charanzová, Sandro Gozi, Svenja Hahn, Jordi Cañas

Brando Benifei, Biljana Borzan, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Maria Leitão-Marques, Adriana Maldonado López, Leszek Miller, Tsvetelina Penkova, Christel Schaldemose

David Cormand, Petra De Sutter, Marcel Kolaja, Kim Van Sparrentak

 

1

-

ID

Hynek Blaško

 

4

0

GUE/NGL

ID

Anne-Sophie Pelletier

Alessandra Basso, Virginie Joron, Jean-Lin Lacapelle

 

Erläuterungen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung


 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND TOURISMUS (29.5.2020)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

(2020/2023(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Johan Danielsson

 

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus ersucht den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel als federführende Ausschüsse, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2020 zu dem vorgeschlagenen Mandat für Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland[32];

 unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 13. Februar 2020 über das Mandat für die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich[33];

 unter Hinweis auf das Abkommen vom 24. Januar 2020 über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und die Politische Erklärung über den Rahmen für die künftigen Beziehungen[34];

 unter Hinweis auf den Entwurf für das Abkommen über die neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich vom 19. März 2020[35];

Horizontale Fragen

1. betont, dass die geplante Partnerschaft, die auf der Grundlage der engen Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU und ihren gemeinsamen Interessen erarbeitet wurde, dafür sorgen sollte, dass die Verkehrsverbindungen für sämtliche Verkehrsträger unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit ungehindert fortgeführt werden, und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherstellen sollte, insbesondere im Hinblick auf Sozial-, Beschäftigungs- und Umweltstandards;

2. bekräftigt, dass das Vereinigte Königreich als Drittland nicht in den Genuss derselben Rechte und Vorteile kommen kann wie ein Mitgliedstaat; ist der Ansicht, dass die künftige Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich Verkehrsvorhaben von gemeinsamem Interesse umfassen und gute grenzübergreifende Handels- und Geschäftsbedingungen fördern sollte; betont, dass solche Bedingungen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) begünstigen und unterstützen und dafür sorgen sollten, dass sie keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bewältigen müssen;

3. ist der Auffassung, dass die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an grenzübergreifenden Forschungs- und Entwicklungsprogrammen der EU im Bereich Verkehr auf der Grundlage gemeinsamer Interessen ins Auge gefasst werden sollte;

4. weist erneut darauf hin, dass die Kommission die alleinige Verhandlungsführerin der EU sein muss und die Mitgliedstaaten keine bilateralen Verhandlungen führen dürfen; fordert die Kommission jedoch nachdrücklich auf, die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des endgültigen umfassenden Abkommens zu vertreten;

5. unterstreicht, dass Rechte und Privilegien Pflichten nach sich ziehen und dass der Umfang, in dem ein Zugang zum EU-Binnenmarkt gewährt wird, voll und ganz dem Umfang der Angleichung der Rechtsvorschriften und den Verpflichtungen entsprechen sollte, die im Hinblick auf die Wahrung gleicher Ausgangsbedingungen im Sinne eines offenen und fairen Wettbewerbs vereinbart wurden, und auf den für die EU-27 geltenden gemeinsamen Mindeststandards beruhen sollte;

6. unterstützt die Verhandlungsrichtlinien, in denen festgelegt ist, dass Gibraltar nicht in den räumlichen Geltungsbereich der zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu schließenden Abkommen einbezogen wird und dass ein etwaiges gesondertes Abkommen der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedarf;

Luftfahrt

7. weist darauf hin, dass die Luftfahrt der einzige Verkehrsträger ist, für den keine Möglichkeit besteht, auf Regelungen der Welthandelsorganisation (WTO) zurückzugreifen, falls vor Ablauf der Übergangszeitraums keine Einigung erzielt wird;

8. ist der Ansicht, dass die geplante Partnerschaft ein ehrgeiziges und umfassendes Kapitel über den Luftverkehr beinhalten sollte, das die strategischen Interessen der EU sicherstellt und angemessene Bestimmungen über den Marktzugang, Investitionen sowie die operative und kommerzielle Flexibilität (beispielsweise Codesharing) enthält, wobei der Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten Rechnung getragen wird;

9. ist der Auffassung, dass die geplante Partnerschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen in den Bereichen staatliche Beihilfen, Fahrgast- und Fluggastrechte, soziale Rechte, Sicherheit, Gefahrenabwehr und Umweltschutz, beinhalten sollte;

10. betont, dass die mögliche Gewährung bestimmter Elemente der sogenannten fünften Freiheit der Luft im Gegenzug mit entsprechenden Verpflichtungen im Interesse der Union einhergehen sollte;

11. hebt hervor, dass die geplante Partnerschaft eine enge Zusammenarbeit im Bereich der Flugsicherheit und des Flugverkehrsmanagements beinhalten sollte; ist der Ansicht, dass eine solche Zusammenarbeit die EU bei der Festsetzung des Schutzniveaus nicht einschränken sollte, das sie für die Sicherheit und die Umwelt für angemessen erachtet;

12. betont, wie wichtig die künftige enge Zusammenarbeit zwischen der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an derzeitigen und künftigen Flugverkehrsmanagementprogrammen (ATM) wie dem SESAR-Projekt (ATM-Forschung für den einheitlichen europäischen Luftraum) sind, um die Interoperabilität der Infrastruktur sicherzustellen und das sichere und reibungslose Funktionieren des Flugverkehrs in Europa zu stärken;

13. vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich im Rahmen des EU-Weltraumprogramms in Betracht gezogen werden sollte, sofern dies im Interesse der Union ist;

Straßenverkehr

14. bekräftigt, dass ein etwaiges Abkommen über den Straßengüterverkehr integraler Bestandteil eines umfassenden Freihandelsabkommens sein muss;

15. weist darauf hin, dass sich der derzeitige Rahmen des Internationalen Verkehrsforums (ITF), der auf einer begrenzten Anzahl an Genehmigungen beruht, angesichts des Umfangs des Straßengüterverkehrs zwischen der EU-27 und dem Vereinigten Königreich nicht für die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eignet; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden sollten, um Gefahren für die öffentliche Ordnung abzuwenden und Störungen der Verkehrsströme von Güterkraftverkehrsunternehmen und Busunternehmen zu verhindern; betont daher, wie wichtig es ist, für bessere direkte Seeverbindungen von Irland zum Kontinent zu sorgen und dadurch die Abhängigkeit von der Landbrücke des Vereinigten Königreichs zu verringern;

16. hebt hervor, dass Güterverkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich im Hinblick auf den Straßengüterverkehr nicht dasselbe Maß an Rechten und Vorteilen gewährt werden kann wie Güterverkehrsunternehmern aus der Union;

17. ist der Ansicht, dass die geplante Partnerschaft das Recht auf Durchfahrt für Last- und Leerfahrten aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei umfassen sollte;

18. ist der Auffassung, dass die geplante Partnerschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen in den Bereichen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten, Entsendung von Kraftfahrern, Fahrtenschreiber, Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen, kombinierter Verkehr und Schulung von Mitarbeitern sowie besondere Bestimmungen beinhalten sollte, um ein vergleichbares Schutzniveau für Unternehmer und Fahrer sicherzustellen;

19. betont, dass die geplante Partnerschaft im Hinblick auf die Personenbeförderung mit Omnibussen dem multilateralen Interbus-Übereinkommen[36] und dem Protokoll zu diesem Übereinkommen Rechnung tragen sollte; erwartet, dass das künftige Abkommen der Bedeutung einer umweltverträglicheren Gestaltung der Industrie durch die Einführung alternativer Brennstoffe und Ladeinfrastruktur Rechnung trägt;

Eisenbahnverkehr

20. hebt hervor, dass die geplante Partnerschaft die besondere Situation des Ärmelkanaltunnels miteinbeziehen sollte, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitsregelung, Genehmigungen und Fahrgastrechte;

Seeverkehr und Häfen

21. betont, dass die geplante Partnerschaft den gegenseitigen und gleichberechtigten Marktzugang für den internationalen Seeverkehr, unter anderem – aber nicht darauf beschränkt – zur Offshore-Industrie und zum Binnenhandel mit angemessenen und gleichen Wettbewerbsbedingungen in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr, Umwelt und Soziales zwischen den Häfen der EU und des Vereinigten Königreichs sicherstellen sollte, ohne dabei die bereits bestehenden hohen EU-Standards in diesen Bereichen zu gefährden; betont, dass die Partnerschaft einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf den übergeordneten politischen Regelungsrahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Internationalen Arbeitsorganisation und der Welthandelsorganisation vorsehen sollte;

22. fordert nachdrücklich, dass die Seehandelsströme zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und die Freizügigkeit der Fahrgäste, der Seeleute und der Mitarbeiter auf See und an Land vorrangig behandelt werden sollten; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die EU und das Vereinigte Königreich sicherstellen sollten, dass angemessene Grenz- und Zollsysteme vorhanden sind, damit Verzögerungen und Störungen vermieden werden;

23. betont, wie wichtig eine wirksame Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der Agentur für den Seeverkehr und die Küstenwache des Vereinigten Königreichs (Maritime and Coastguard Agency (MCA)) sind;

 

 

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

28.5.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdalena Adamowicz, Andris Ameriks, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Marco Campomenosi, Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Johan Danielsson, Andor Deli, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Ismail Ertug, Gheorghe Falcă, Giuseppe Ferrandino, Mario Furore, Søren Gade, Isabel García Muñoz, Jens Gieseke, Elsi Katainen, Kateřina Konečná, Julie Lechanteux, Peter Lundgren, Benoît Lutgen, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Tilly Metz, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Philippe Olivier, Rovana Plumb, Dominique Riquet, Dorien Rookmaker, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Vera Tax, Barbara Thaler, István Ujhelyi, Petar Vitanov, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lucia Vuolo, Roberts Zīle, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Josianne Cutajar, Clare Daly, Roman Haider, Anne-Sophie Pelletier, Robert Roos

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

47

+

ECR

Peter Lundgren, Robert Roos, Roberts Zīle,

GUE/NGL

Clare Daly, Kateřina Konečná, Anne-Sophie Pelletier

ID

Marco Campomenosi, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe Olivier, Lucia Vuolo

PPE

Magdalena Adamowicz, Andor Deli, Gheorghe Falcă, Jens Gieseke, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Benoît Lutgen, Marian-Jean Marinescu, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Barbara Thaler, Elissavet Vozemberg-Vrionidi

RENEW

José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Søren Gade, Elsi Katainen, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Dominique Riquet

S&D

Andris Ameriks, Josianne Cutajar, Johan Danielsson, Ismail Ertug, Giuseppe Ferrandino, Isabel García Muñoz, Rovana Plumb, Vera Tax, István Ujhelyi, Petar Vitanov

VERTS/ALE

Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Tilly Metz

NI

Mario Furore

 

1

-

NI

Dorien Rookmaker

 

1

0

ECR

Kosma Złotowski

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (13.5.2020)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

(2020/2023(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Pascal Arimont

 

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel als federführende Ausschüsse, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik ein wichtiges Instrument ist, das im Gegenzug zu den vom Binnenmarkt gebotenen Chancen Solidarität zwischen den Regionen der EU gewährleistet; in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich – wenn es beschließt, als Mitglied Zugang zum Binnenmarkt zu erhalten – einen finanziellen Beitrag zur Solidarität und zum Zusammenhalt leisten und horizontale politische Maßnahmen, unter anderem in den Bereichen Erderwärmung, Klimawandel, Umwelt, Landwirtschaft und Fischerei, achten muss –  wie dies für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) der Fall ist;

B. in der Erwägung, dass zahlreiche Regionen der EU – insbesondere die Regionen, die eine gemeinsame Land- oder Seegrenze mit dem Vereinigten Königreich haben – von der Errichtung neuer Handelsschranken und Beschränkungen des Personenverkehrs zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich beeinträchtigt sein und deshalb zusätzliche Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds benötigen werden;

C. in der Erwägung, dass der Schutz der grenzüberschreitenden Wirtschaftstätigkeit besonders wichtig ist und dass es Grenzgängern zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich möglich bleiben sollte, ihren Lebensunterhalt zu verdienen;

D. in der Erwägung, dass eine Fortsetzung der Interreg-Programme zwischen Regionen der EU und des Vereinigten Königreichs sinnvoll wäre, obwohl das Vereinigte Königreich ein Drittland ist;

E. in der Erwägung, dass die Mittel der Kohäsionspolitik für Nordirland und die irischen Grenzregionen besonders wichtig sind; in der Erwägung, dass das PEACE-Programm maßgeblich zur Versöhnung der Gemeinschaften und zur Friedenskonsolidierung beiträgt und durch dieses Programm Tausende Menschen mittels grenzüberschreitender Aktivitäten Bande geknüpft haben, wobei hierzu unter anderem die Unterstützung für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, für gemeinschaftsbasierte Organisationen, die Projekte zur Förderung der Aussöhnung und der kulturellen Verständigung leiten, sowie für grenzüberschreitende Projekte, bei denen es um Kompetenzen, Bildung und Ausbildung geht, gehört;

F. in der Erwägung, dass die Entwicklungs- und die Kohäsionspolitik der EU eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen überseeischen Gebieten der EU und des Vereinigten Königreichs ermöglicht haben und dass dies auch weiter der Fall sein sollte;

G. in der Erwägung, dass sich der Austritt des Vereinigten Königreichs ohne ein Abkommen über seine künftigen Beziehungen mit der EU störend auswirken und die öffentlichen Finanzen in der EU erheblich belasten würde; in der Erwägung, dass es gerechtfertigt wäre, den Grundsatz der Solidarität zu aktivieren, wenn kein Abkommen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zustande kommt; in der Erwägung, dass das Parlament der Aktivierung des Grundsatzes der Solidarität in einer solchen Situation bereits zugestimmt hat;

1. betont, dass das Vereinigte Königreich, wenn es kein vollwertiges Mitglied des Binnenmarkts wird, nicht in den Genuss von Kohäsionsmitteln kommen sollte, sofern es sich nicht um Projekte handelt, die im Rahmen der Verordnungen zur Errichtung dieser Fonds zugelassen sind; ist der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich für den Zeitraum 2021–2027 einen Beitrag zum Kohäsionsfonds leisten sollte, wenn es sich letzten Endes am Binnenmarkt beteiligen möchte;

2. vertritt die Auffassung, dass das neue Abkommen den Erfordernissen der vom Brexit betroffenen Regionen der EU – insbesondere der Regionen, die eine gemeinsame Land- oder Seegrenze mit dem Vereinigten Königreich haben – Rechnung tragen sollte, wobei hier etwa die irischen und südspanischen Grenzregionen und die Küstenregionen am Ärmelkanal, dem Atlantik und der Nordsee zu nennen sind; hält es für notwendig, zu bewerten, wie sich der Brexit auf kleine und mittlere Unternehmen auswirkt, die in Gebieten tätig sind, die an einer Land- oder Seegrenze zum Vereinigten Königreich liegen;

3. weist erneut darauf hin, dass es einer fairen Arbeitskräftemobilität bedarf; fordert, dass das künftige Abkommen Bestimmungen über den fortlaufenden Schutz der Existenzgrundlage von Grenzgängern enthält, die auch für neue Beschäftigungsverhältnisse und insbesondere für Grenzgänger, die über die irische Grenze oder zwischen dem Vereinigten Königreich und Belgien, Frankreich oder den Niederlanden pendeln, gelten;

4. stellt fest, dass die im Wege von Interreg finanzierten grenzüberschreitenden und transnationalen Programme eine maßgebliche Rolle spielen, wenn es gilt, die Zusammenarbeit zwischen Regionen und Bürgern verschiedener Mitgliedstaaten zu fördern, und schlägt vor, dass die Interreg-Programme dem Vereinigten Königreich und den zu ihm gehörenden Ländern auch künftig offenstehen sollten, sofern sie sich finanziell beteiligen; ruft in Erinnerung, dass mit den Interreg-Programmen auch Eingliederungsmaßnahmen und -strategien unterstützt werden, die verhindern, dass sich Ungleichheiten in Grenzgemeinden verschärfen;

5. betont, dass die Kohäsionspolitik der EU mit Blick auf Nordirland einen wichtigen Beitrag leistet, insbesondere was die Unterstützung bei der Wiederbelebung benachteiligter städtischer und ländlicher Gebiete, die Bekämpfung des Klimawandels und die Herstellung von konfessionsübergreifenden und grenzüberschreitenden Kontakten im Rahmen des Friedensprozesses angeht; hebt hervor, dass es unabdingbar ist, dass das PEACE-Programm in Nordirland und in den irischen Grenzregionen weiterläuft und von der EU-Sonderprogrammstelle autonom verwaltet wird;

6. ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten der EU einerseits und den überseeischen Gebieten des Vereinigten Königreichs andererseits vor allem in der Karibik und im Pazifik fortgesetzt werden sollte; fordert, dass im Wege von Sonderregelungen künftige gemeinsame Projekte im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds bzw. des Kohäsionsfonds ermöglicht werden;

7. hebt hervor, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union einen konkreten Ausdruck der Solidarität darstellt, indem Finanzmittel aus dem EU-Haushalt bereitgestellt werden, wenn eine Region oder mehrere Regionen der EU oder eines Beitrittslandes von schwerwiegenden Auswirkungen etwa auf die Wirtschaft betroffen sind; hält es für geboten, den Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds der Europäischen Union auszuweiten, damit die zusätzlichen öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums, ohne dass ein Abkommen über die künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geschlossen worden wäre, bzw. mit den Konsequenzen dieses Szenarios teilweise gedeckt sind – wie dies bereits im Zuge der Bewältigung des gegenwärtigen durch COVID-19 hervorgerufenen öffentlichen Gesundheitsnotstands geschehen ist; fordert die Kommission auf, einen diesbezüglichen Vorschlag vorzulegen und dabei an den Vorschlag anzuknüpfen, der zuvor für den Fall unterbreitet worden war, dass das Austrittsabkommen nicht ratifiziert wird, und der vom Parlament am 24. Oktober 2019 gebilligt wurde[37];

8. ersucht die Kommission, sich auf die Folgen eines No-Deal-Szenarios für den Fall einzustellen, dass das Vereinigte Königreich keine Verlängerung des Übergangszeitraums beantragen sollte.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.5.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Mathilde Androuët, Pascal Arimont, Adrian-Dragoş Benea, Tom Berendsen, Erik Bergkvist, Stéphane Bijoux, Andrea Cozzolino, Corina Crețu, Rosa D’Amato, Tamás Deutsch, Christian Doleschal, Francesca Donato, Raffaele Fitto, Chiara Gemma, Cristian Ghinea, Mircea-Gheorghe Hava, Krzysztof Hetman, Peter Jahr, Manolis Kefalogiannis, Ondřej Knotek, Constanze Krehl, Elżbieta Kruk, Cristina Maestre Martín De Almagro, Pedro Marques, Nora Mebarek, Martina Michels, Andżelika Anna Możdżanowska, Niklas Nienaß, Andrey Novakov, Younous Omarjee, Alessandro Panza, Tsvetelina Penkova, Caroline Roose, André Rougé, Vincenzo Sofo, Irène Tolleret, Valdemar Tomaševski, Monika Vana

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Vlad-Marius Botoş, Daniel Buda, Sandro Gozi, Simone Schmiedtbauer

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

38

+

ECR

Raffaele Fitto, Elżbieta Kruk, Andżelika Anna Możdżanowska, Valdemar Tomaševski

GUE/NGL

Martina Michels, Younous Omarjee

NI

Rosa D'Amato, Chiara Gemma

PPE

Pascal Arimont, Tom Berendsen, Daniel Buda, Tamás Deutsch, Christian Doleschal, Mircea-Gheorghe Hava, Krzysztof Hetman, Peter Jahr, Manolis Kefalogiannis, Andrey Novakov, Simone Schmiedtbauer

RENEW

Stéphane Bijoux, Vlad-Marius Botoş, Cristian Ghinea, Sandro Gozi, Ondrej Knotek, Irène Tolleret

S&D

Adrian-Dragoş Benea, Erik Bergkvist, Andrea Cozzolino, Corina Crețu, Constanze Krehl, Cristina Maestre Martín De Almagro, Pedro Marques, Nora Mebarek, Tsvetelina Penkova

VERTS/ALE

François Alfonsi, Niklas Nienaß, Caroline Roose, Monika Vana

 

0

-

 

 

 

5

0

ID

Mathilde Androuët, Francesca Donato, Alessandro Panza, André Rougé, Vincenzo Sofo

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 


 

 

 

STELLUNGNAHME DES FISCHEREIAUSSCHUSSES (26.5.2020)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

(2020/2023(INI))

Verfasser der Stellungnahme: François-Xavier Bellamy

 

 

VORSCHLÄGE

Der Fischereiausschuss ersucht den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel als federführende Ausschüsse, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass die laufenden Verhandlungen für die Zukunft der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs von entscheidender Bedeutung sein werden und dass in diesem Zusammenhang die Fischerei, die Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze und der Erhalt und die Wiederherstellung mariner Ökosysteme wesentliche Fragen sind; in der Erwägung, dass auf den Fischereisektor direkt und indirekt Hunderttausende von Arbeitsplätzen entfallen und er den Lebensunterhalt vieler Küstengebiete und Küstengemeinden sichert und so den Bevölkerungsrückgang bekämpft, zu sicheren und gesunden Lebensmitteln für Millionen von Verbrauchern beiträgt und ein starkes Umweltmodell fördert;

B. in der Erwägung, dass die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) es seit fast 50 Jahren in allen betroffenen Mitgliedstaaten ermöglicht, bessere Bedingungen für die Entwicklung der Fischerei und die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen zu schaffen; in der Erwägung, dass daher nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ein Abkommen benötigt wird, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Fischereisektors und die Fortführung der derzeitigen Fangtätigkeiten sowie den Erhalt der Arten und den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zu gewährleisten;

C. in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2017/2403 vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten[38] in Bezug auf die Transparenz und Rechenschaftspflicht im Bereich der weltweiten Fischerei einen wesentlichen Fortschritt darstellte, was sich im zukünftigen Abkommen widerspiegeln sollte;

D. in der Erwägung, dass die bestehenden historischen, geografischen und ökosystembedingten Verbindungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eine starke gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Parteien bewirken, sowohl in Bezug auf Tätigkeiten in Fischerei und Aquakultur als auch in Bezug auf die mit der Verarbeitung dieser Erzeugnisse und dem Handel damit befassten Sektoren und den Schutz der gemeinsamen marinen Ökosysteme; in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich und die EU derzeit 97 Bestände gemeinsam bewirtschaften, für die zulässige Gesamtfangmengen (TAC) gelten; in der Erwägung, dass das Fehlen eines Abkommens vor diesem Hintergrund einen unmittelbaren und erheblichen Schaden für alle Beteiligten und letztlich für die Bürger der EU und des Vereinigten Königreichs sowie die gemeinsam genutzten marinen Ökosysteme anrichten würde; in der Erwägung, dass darüber hinaus durch ein Abkommen wirtschaftliche Verwerfungen für Fischer aus der Union und dem Vereinigten Königreich, die bisher in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Fischereitätigkeiten nachgegangen sind, vermieden werden sollten;

1.  bekräftigt, dass kein umfassendes Abkommen, auch keine Handelsabkommen, zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossen werden kann, wenn dies kein vollständiges, ausgewogenes und langfristiges Abkommen über Fischerei und Fischereiangelegenheiten umfasst, das für den fortwährenden Zugang der betroffenen Parteien zu Gewässern, Ressourcen und Märkten unter optimalen Bedingungen sowie die Fortsetzung der derzeitigen Fischereitätigkeiten sorgt;

2. bekräftigt, dass das Fischereiabkommen direkt mit den laufenden Verhandlungen über eine Wirtschaftspartnerschaft, insbesondere in Bezug auf Handel, verknüpft werden muss und daher nicht separat behandelt werden kann; betont, dass die Frage des freien Zugangs zu Gewässern und Häfen nicht losgelöst von der Frage des freien Handels und des Zugangs von Fischereierzeugnissen des Vereinigten Königreichs zum EU-Markt betrachtet werden kann;

3. erinnert daran, dass sowohl Fische als auch Umweltverschmutzung keine politischen Grenzen kennen und sich auch weiterhin in allen Meeresbecken verbreiten werden; betont, dass Ökosysteme miteinander verbunden sind;

4. weist darauf hin, dass der größte beiderseitige Nutzen erzielt wird, indem gemeinsam genutzte Ökosysteme geschützt und nachhaltig bewirtschaftet werden, der bestehende gegenseitige Zugang zu Gewässern und Fischereiressourcen aufrechterhalten wird, um bestehende Fischereitätigkeiten weiterzuführen, und indem gemeinsame, kohärente, klare und stabile Grundsätze und Regeln festgelegt werden, die einen beidseitigen offenen Zugang von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu den Märkten ermöglichen, ohne dass durch Wettbewerbsverzerrungen wirtschaftliche oder soziale Spannungen entstehen; beharrt darauf, dass das zukünftige Abkommen eine Schutzklausel enthalten muss, die besagt, dass jegliche Verstöße gegen die Klauseln über den gegenseitigen Zugang zu Gewässern und Ressourcen zu einer Aussetzung der Präferenzzolle für Erzeugnisse des Vereinigten Königreichs auf dem EU-Markt führen;

5. betont, dass die Fanganteile, die derzeit für die zwischen den beiden Parteien zu teilenden Bestände angewandt werden, im Einklang mit dem geltenden Grundsatz der relativen Stabilität in Anhang FISH-2 (Aufteilung der Fangmöglichkeiten) in den Entwurf eines Vorschlags für ein Abkommen aufgenommen werden müssen; weist darauf hin, dass die Tatsache, dass die Prozentsätze der zwischen den beiden Parteien zu teilenden Bestände leer gelassen wurden, als anfängliches Zugeständnis gegenüber dem Vereinigten Königreich gesehen werden könnte, da dadurch die Ziele des derzeitigen Mandats gesenkt werden;

6. fordert die Parteien auf, bestehende Quoten und die stabile und konstante Verteilung der Fangrechte beizubehalten; betont die Bedeutung einer langfristigen Bewirtschaftung der Ressourcen auf der Grundlage der Einhaltung der Grundsätze der GFP wie des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY), der technischen Maßnahmen und der regionalen Bewirtschaftungsinstrumente wie der mehrjährigen Fischereibewirtschaftungspläne für die Nordsee und die westlichen Gewässer und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, die bislang alle zur Verbesserung der Fischbestände zugunsten der Flotten sowohl der EU-Mitgliedstaaten als auch des Vereinigten Königreichs beitragen;

7. erinnert daran, dass das Vereinigte Königreich an der Ausarbeitung und Umsetzung der Mehrjahrespläne für jedes Meeresbecken, insbesondere für die Nordsee und die westlichen Gewässer, beteiligt war, dass diese Mehrjahrespläne unter Berücksichtigung der damaligen Mitgliedstaaten, einschließlich des Vereinigten Königreichs, erstellt wurden und dass die festgelegten Ziele den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und der GFP entsprechen;

8. bekräftigt, dass die vollständige Umsetzung der GFP sowohl in Bezug auf die Erhöhung der Zahl der innerhalb des MSY genutzten Bestände als auch in Bezug auf die Art und Weise, wie die Mehrjahrespläne zur biologischen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit beigetragen haben, beträchtliche positive Ergebnisse gezeitigt hat, was den betreffenden Fischereigemeinschaften zugutegekommen ist;

9. betont, dass durch das Abkommen sichergestellt werden muss, dass technische Maßnahmen oder Meeresschutzgebiete für beide Seiten gelten, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sind und keinen Weg darstellen, EU-Schiffe de facto aus den Gewässern des Vereinigten Königreichs fernzuhalten; betont, dass bei der Einrichtung von Meeresschutzgebieten alle Interessenträger, einschließlich der europäischen Fischer, in die Verwaltung und Überwachung dieser Gebiete im Einklang mit den Empfehlungen der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur einbezogen werden sollten; beharrt darauf, dass das Abkommen nicht dazu führen darf, dass die Umwelt- und Sozialstandards der EU nach unten angepasst werden;

10. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Bestimmungen über die Verhütung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs aufzunehmen;

11. beharrt darauf, dass Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich, die auf den Binnenmarkt gelangen, die gleichen Umwelt-, Sozial-, Gesundheits- und Pflanzenschutzstandards erfüllen müssen wie Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus der EU, um gleiche Ausgangsbedingungen zwischen den Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen des Vereinigten Königreichs und der EU sowie den Schutz der europäischen Verbraucher sicherzustellen;

12. betont, dass angemessene Kooperations- und Konsultationsmechanismen, ein gemeinsamer wissenschaftlich fundierter Ansatz sowie Garantien, dass sich das Vereinigte Königreich als Grundlage für zukünftige Entscheidungen über die gemeinsame Bestandsbewirtschaftung weiterhin an der Datenerhebung und der wissenschaftlichen Bestandsabschätzung in allen gemeinsam genutzten Seebecken beteiligen wird, erforderlich sind; fordert die Parteien nachdrücklich auf, ihre aktive und loyale Zusammenarbeit bei der Fischereiaufsicht und der Bekämpfung der IUU-Fischerei fortzusetzen;

13. nimmt die Absicht des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, ein gesondertes Fischereirahmenabkommen mit Norwegen auszuhandeln; erinnert daran, dass Norwegen ein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist, was Rechte und Pflichten bezüglich des Fischereisektors und der Fischereierzeugnisse in Bezug auf den Zugang unter anderem zum EU-Markt mit sich bringt;

14. erachtet es als äußerst wichtig, in das Abkommen einen Verweis auf die Pflicht zur Zusammenarbeit im Rahmen der Küstenstaaten aufzunehmen, wie sie im Völkerrecht vorgesehen ist, was für Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen und die Nachhaltigkeit gemeinsam bewirtschafteter Bestände entscheidend ist;

15. ist der Ansicht, dass die Bestimmungen jedes Fischereiabkommens durch Streitbeilegungsmechanismen unterstützt werden und Abhilfemaßnahmen umfassen sollten, die Teil der allgemeinen Verwaltung der Governance der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind;

16. erinnert an die Bemühungen, bis zum 1. Juli 2020 ein Fischereiabkommen zu schließen; stellt mit Bedauern fest, dass die Coronavirus-Krise oder COVID-19-Pandemie den normalen Ablauf der Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU gestört hat; fordert die Parteien daher auf, flexibel zu sein und so bald wie möglich zu beschließen, den Übergangszeitraum gemäß Artikel 132 des Austrittsabkommens zu verlängern, um dem Sektor Sicherheit zu bieten;

17. ist der Ansicht, dass die derzeitige Zuteilung der zulässigen Gesamtfangmengen und Quoten im Falle einer Verlängerung des Übergangszeitraums entsprechend verlängert werden sollte, um Rechtssicherheit für den Fischereisektor zu schaffen;

18. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten jedoch dringend auf, sich auf alle Szenarien – sowohl die Verlängerung des Übergangszeitraums als auch das No-Deal-Szenario – vorzubereiten und die notwendigen Maßnahmen zur Unterstützung des Sektors sowie die geeigneten Rechtsrahmen für beide Szenarien zu konzipieren;

19. fordert die Verhandlungsparteien schließlich auf, ihr Möglichstes zu tun, um sich so schnell wie möglich auf die die Fischerei betreffenden Bestimmungen eines Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU zu einigen, damit diese rechtzeitig feststehen und verwendet werden können, um die Fangmengen für das erste Jahr nach dem Übergangszeitraum festzulegen.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

25.5.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Clara Aguilera, Pietro Bartolo, François-Xavier Bellamy, Izaskun Bilbao Barandica, Isabel Carvalhais, Rosanna Conte, Rosa D’Amato, Fredrick Federley, Giuseppe Ferrandino, João Ferreira, Søren Gade, Francisco Guerreiro, Anja Hazekamp, Niclas Herbst, France Jamet, Pierre Karleskind, Predrag Fred Matić, Francisco José Millán Mon, Cláudia Monteiro de Aguiar, Grace O’Sullivan, Manuel Pizarro, Caroline Roose, Bert-Jan Ruissen, Annie Schreijer-Pierik, Ruža Tomašić, Peter van Dalen, Theodoros Zagorakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Catherine Chabaud, Gabriel Mato, Elżbieta Rafalska

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

24

+

ECR

Bert-Jan Ruissen, Ruža Tomašić

ID

Rosanna Conte, France Jamet

PPE

François-Xavier Bellamy, Niclas Herbst, Francisco José Millán Mon, Cláudia Monteiro de Aguiar, Annie Schreijer-Pierik, Peter van Dalen, Theodoros Zagorakis

Renew

Izaskun Bilbao Barandica, Fredrick Federley, Søren Gade, Pierre Karleskind

S&D

Clara Aguilera, Pietro Bartolo, Isabel Carvalhais, Giuseppe Ferrandino, Predrag Fred Matić, Manuel Pizarro

Verts/ALE

Francisco Guerreiro, Grace O'Sullivan, Caroline Roose

 

1

-

GUE/NGL

Anja Hazekamp

 

1

0

GUE/NGL

João Ferreira

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 


 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES (26.5.2020)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel 

zu den Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

(2020/2023(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Loránt Vincze

 

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel als federführende Ausschüsse, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. Inhalt des geplanten Abkommens, grundlegende Werte und Governance

1. begrüßt den von der Europäischen Kommission am 18. März 2020 veröffentlichten Entwurf des Abkommens über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich, in dem ein umfassendes Abkommen vorgeschlagen wird, das alle Bereiche der Zusammenarbeit und einen übergreifenden institutionellen Rahmen umfasst; bekräftigt seinen Standpunkt, dass ein endgültiges Abkommen einen einheitlichen, kohärenten Governancerahmen haben sollte, der eine wirksame Durchsetzung und einen belastbaren Streitbeilegungsmechanismus beinhalten sollte, damit nicht eine Vielzahl bilateraler Abkommen geschlossen werden muss;

2. betont, dass die geplante Partnerschaft auf gegenseitigem Vertrauen sowie auf den gemeinsamen Werten und Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte beruhen muss, die in verbindlichen politischen Klauseln zum Ausdruck kommen sollten; betont, dass die EU zwar weiterhin an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden bleibt, das Abkommen über die künftigen Beziehungen jedoch eine Zusage des Vereinigten Königreichs enthalten muss, sich weiterhin an den Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu halten;

3. begrüßt, dass der Entwurf des Abkommens Bestimmungen enthält, mit denen die Autonomie der Rechtsordnung der EU und die Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) als oberstes für die Auslegung des EU-Rechts zuständiges Organ gewahrt werden soll; besteht darauf, dass die Anerkennung einer solchen Rolle eine notwendige Bedingung für die künftige Zusammenarbeit ist;

B. Verlauf der Verhandlungen

 

4. bringt seine Besorgnis über den Fortgang der Verhandlungen zum Ausdruck, einschließlich der Streichung von zwei Verhandlungsrunden, die während der COVID-19-Ausgangssperre geplant waren, sowie deren Wiederaufnahme ab 20. April; stellt fest, dass nach den von der Task Force der Europäischen Kommission für die Beziehungen zum Vereinigten Königreich erhaltenen Informationen trotz eines ersten Austauschs zu den Themen Sicherheit, Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Datenschutz und Bürgerrechte sowie Migration und Asyl, der während der zweiten Verhandlungsrunde stattfand, keine nennenswerten Fortschritte erzielt wurden; erinnert daran, dass gemäß Artikel 132 des Austrittsabkommens die Übergangszeit im Wege eines einzigen Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses vor dem 1. Juli 2020 verlängert werden kann; nimmt zur Kenntnis, dass die britische Regierung während der zweiten Verhandlungsrunde ihre Absicht betont hat, keine Verlängerung der Übergangszeit zu beantragen; ist zutiefst besorgt über die Chancen, die Verhandlungen über alle wesentlichen auf dem Spiel stehenden Fragen bis zum Ende des Jahres abzuschließen, insbesondere angesichts der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der bisher erzielten langsamen Fortschritte; fordert die Verhandlungspartner auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um in allen Bereichen der Verhandlungen parallel voranzukommen, auch in den schwierigsten Bereichen, und eine umfassende Verhandlungsstrategie zu verabschieden;

 

C. Bürgerrechte und Regelungen zur Sicherstellung der Mobilität

 

5. nimmt die Diskussionen im Gemeinsamen Ausschuss EU-Vereinigtes Königreich, der im Rahmen des Austrittsabkommens eingerichtet wurde, und die bevorstehende Sitzung des Fachausschusses für Bürgerrechte zur Kenntnis; fordert die Ko-Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses auf, die Bürger und Organisationen der Zivilgesellschaft in dieser Hinsicht aktiv einzubeziehen; fordert, dass das Parlament über alle im Gemeinsamen Ausschuss geführten Diskussionen und gefassten Beschlüsse umfassend informiert wird; ist besorgt darüber, dass laut der jüngsten Statistik des EU Settlement Scheme[39] (Verfahren für EU-Bürger zur Beantragung eines Aufenthaltsrechts im Vereinigten Königreich), die am 21. Mai 2020 vom britischen Innenministerium veröffentlicht wurde, von den insgesamt 3 220 100 Anträgen, die bis zum 30. April 2020 eingegangen sind, nur 58 % den Status „Settled“ (dauerhaftes Aufenthaltsrecht) und 41 % den Status „Pre-settled“ (befristetes Aufenthaltsrecht) erhalten haben; bekräftigt die Forderung des Parlaments[40] in Bezug auf die Regelungen zum Aufenthaltsstatus sowohl im Vereinigten Königreich als auch in den Mitgliedstaaten, dass diese Regelungen diskriminierungsfrei, benutzerfreundlich und transparent sowie kostenlos sein müssen, dass sie deklaratorischen Charakter haben und die Ausstellung eines physischen Dokuments als Nachweis des Status vorsehen; erinnert daran, dass EU-Bürger mit dem Status „Pre-Settled“ gemäß dem Austrittsabkommen mit britischen Staatsbürgern gleichbehandelt werden sollten, auch im Hinblick auf den Zugang zu Leistungen und zum Gesundheitssystem; fordert den Gemeinsamen Ausschuss und die Kommission auf, die diesbezüglichen Entwicklungen im Auge zu behalten; stellt fest, dass wenig Fortschritte hinsichtlich der Forderung des Parlaments erzielt wurden, sich mit Fragen zum EU Settlement Scheme zu befassen, insbesondere in Bezug auf die Barrierefreiheit der Antragstellung, die Unabhängigkeit der Überwachungsbehörde und die möglichen Folgen für Unionsbürger, wenn die Frist nicht eingehalten wird, sowie in Bezug auf die Anwendbarkeit des EU Settlement Scheme des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf EU-27-Bürger in Nordirland, die nicht gemäß den Bedingungen des Karfreitagsabkommens die britische Staatsbürgerschaft beantragt haben, und die Notwendigkeit, das Karfreitagsabkommen in allen seinen Teilen, wie im Austrittsabkommen festgelegt, vollständig einzuhalten; fordert die Behörden des Vereinigten Königreichs nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Rechte der Bürger in Nordirland nicht beeinträchtigt werden; betont, dass diese Fragen bis zum Ende der Übergangszeit als Vorbedingung für ein künftiges Abkommen umfassend behandelt und bewertet werden müssten; nimmt die Bedenken zur Kenntnis, die das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Umsetzung des Austrittsabkommens durch bestimmte Mitgliedstaaten in Bezug auf Bürgerrechte geäußert hat, insbesondere in Bezug auf die Transparenz und Benutzerfreundlichkeit der Regelungen für den Aufenthaltsstatus und die Unterstützung schutzbedürftiger Personen; begrüßt, dass die Kommission Leitlinien herausgegeben hat, um die nationalen Behörden bei der ordnungsgemäßen Umsetzung des zweiten Teils des Austrittsabkommens über Bürgerrechte zu unterstützen; fordert die Kommission auf, genau zu überwachen, ob sich die Mitgliedstaaten daran halten;

6. fordert die Verhandlungsparteien auf, die Rechte, die im Austrittsabkommen sowohl den Unionsbürgern und ihren Familien als auch den britischen Bürgern und ihren Familien garantiert werden, uneingeschränkt zu respektieren und umzusetzen; drängt die Verhandlungsparteien, in dem künftigen Abkommen ein hohes Maß an Mobilitätsrechten anzustreben; bedauert die Tatsache, dass das Vereinigte Königreich bisher wenig Ehrgeiz in Bezug auf die Mobilität der Bürger gezeigt hat, von der das Vereinigte Königreich und seine Bürger in der Vergangenheit profitiert haben; betont, dass alle künftigen Mobilitätsregelungen, einschließlich des visumfreien Reisens für kurzfristige Aufenthalte, auf Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten und vollständiger Gegenseitigkeit beruhen sollten; ist ganz allgemein der Auffassung, dass die weitere Konkretisierung der Rechte der Bürger durch rechtsverbindliche Bestimmungen einen Eckpfeiler und einen untrennbaren Bestandteil des Textes eines künftigen internationalen Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bilden muss; betont, dass dies auch die Situation von Grenzpendlern umfassen muss, denen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit Freizügigkeit garantiert werden sollte; hebt in diesem Zusammenhang die Situation von Gibraltar hervor, wo angesichts der Kontroversen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich über die Souveränität über das Hoheitsgebiet die Rechte der Einwohner und insbesondere die Rechte von Arbeitnehmern, die hin- und herpendeln, gewahrt werden müssen; hebt in diesem Zusammenhang die einschlägigen Resolutionen und Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen hervor, die vom Parlament und vom Europäischen Rat bekräftigt wurden; ist der Auffassung, dass die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, an Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben, zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit und des Freiwilligendienstes im Europäischen Solidaritätskorps Teil des künftigen Abkommens sein und nicht innerstaatlicher Regulierung überlassen werden sollten, wobei die Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens seitens der Union und ihrer Mitgliedstaaten betont wird; betont, dass in diesem Zusammenhang die Gleichbehandlung der Bürger aller EU-Mitgliedstaaten uneingeschränkt sichergestellt werden muss; erinnert daran, dass die COVID-19-Krise gezeigt hat, wie abhängig wichtige Wirtschaftszweige im Vereinigten Königreich, wie das öffentliche Gesundheitswesen oder die Landwirtschaft, von Arbeitnehmern, einschließlich Saisonarbeitskräften, aus der EU sind;

D. Datenschutz

 

7. betont die Bedeutung des Datenschutzes sowohl als Grundrecht als auch als Schlüsselfaktor für die digitale Wirtschaft; erinnert an seinen Standpunkt[41], dass „gemäß der Rechtsprechung des EuGH[42]“ die Kommission, damit sie „die Angemessenheit des britischen Datenschutzrahmens erklären kann“, nachweisen muss, „dass das Vereinigte Königreich ein Schutzniveau vorsieht“, das „im Wesentlichen gleichwertig“ ist mit dem durch den EU-Rechtsrahmen gebotenen Schutz, einschließlich bei der Weitergabe von Daten an Drittstaaten;

8. weist darauf hin, dass das britische Datenschutzgesetz eine allgemeine und umfassende Ausnahme von den Datenschutzgrundsätzen und den Rechten betroffener Personen vorsieht, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Einwanderungszwecken geht; ist besorgt darüber, dass Personen, die nicht die britische Staatsbürgerschaft besitzen, nicht in gleichem Maße wie britische Staatsbürger geschützt werden, wenn ihre Daten auf der Grundlage dieser Ausnahmeregelung verarbeitet werden; ist der Ansicht, dass diese Ausnahmeregelung im Widerspruch zur DSGVO stünde; ist darüber hinaus der Ansicht, dass der Rechtsrahmen des Vereinigten Königreichs für die Vorratsspeicherung von elektronischen Telekommunikationsdaten nicht die im einschlägigen Besitzstand der EU festgelegten Voraussetzungen in der Auslegung des EuGH[43] erfüllt und dass somit die Voraussetzungen für eine Angemessenheit nicht gegeben sind; ist zutiefst besorgt über die schriftliche Erklärung des britischen Premierministers vom 3. Februar 2020 zu den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU[44], in der erklärt wird, dass das Vereinigte Königreich in Zukunft separate und eigenständige Strategien in Bereichen wie dem Datenschutz entwickeln werde;

9. betont, dass in den vom Rat am 25. Februar angenommenen Verhandlungsrichtlinien[45] eindeutig festgelegt ist, dass die künftige Partnerschaft „durch Verpflichtungen zur Achtung der Grundrechte, einschließlich eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten, untermauert werden sollte, was eine notwendige Voraussetzung für die geplante Zusammenarbeit ist“ und „die automatische Beendigung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden in Strafsachen vorsehen, falls das Vereinigte Königreich die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kündigen sollte” und „die automatische Aussetzung, falls das Vereinigte Königreich innerstaatliches Recht mit Wirkung für die EMRK aufhebt”, wobei betont wird, dass „das Anspruchsniveau der in der Sicherheitspartnerschaft vorgesehenen Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden von dem im Vereinigten Königreich gewährleisteten Schutzniveau für personenbezogene Daten abhängen wird” (Ziffer 118);

10. bekräftigt, dass die oben genannten Verhandlungsrichtlinien auch vorsehen, dass „die Sicherheitspartnerschaft eine enge Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden bei der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten vorsehen sollte, wobei der künftige Status des Vereinigten Königreichs als Nicht-Schengen-Drittstaat, der den freien Personenverkehr nicht vorsieht, zu berücksichtigen ist” (Ziffer 117);

11. ist besorgt über die Tatsache, dass das Vereinigte Königreich während der ersten Verhandlungsrunde (2.–5. März 2020) über das künftige Partnerschaftsabkommen erklärt hat, dass es sich im Hinblick auf die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen weder zur Durchsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichten noch die Zuständigkeit des EuGH anerkennen wird; bedauert die Tatsache, dass der letztgenannte Standpunkt während der zweiten Verhandlungsrunde beibehalten wurde; vertritt die Auffassung, dass keine Einigung über die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen möglich sein wird, wenn sich das Vereinigte Königreich nicht ausdrücklich zur Durchsetzung der EMRK verpflichtet und die Rolle des EuGH als einzige für die Auslegung des EU-Rechts zuständige Institution anerkennt; nimmt auch die Erklärungen zur Kenntnis, die der EU-Verhandlungsführer, Michel Barnier, im Anschluss an die zweite Verhandlungsrunde abgegeben hat und in denen er feststellte, dass das Vereinigte Königreich sich während dieser zweiten Runde weigerte, feste Garantien für die Grundrechte und die individuellen Freiheiten zu geben, und darauf bestand, die derzeitigen Standards zu senken und von den vereinbarten Datenschutzmechanismen abzuweichen, wodurch unsere künftige Sicherheitspartnerschaft ernsthafte Einschränkungen erfährt[46];

12. hält es für notwendig, den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs in den Bereichen nationale Sicherheit und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehörden besondere Aufmerksamkeit zu schenken; erinnert daran, dass Massenüberwachungsprogramme, wie jenes, das im Vereinigten Königreich eingesetzt wird, nicht die Voraussetzungen erfüllen, um nach EU-Recht als angemessen eingestuft zu werden; spricht sich dafür aus, dass die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH, wie z. B. in der Rechtssache Schrems, sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt werden;

13. fordert die Kommission auf, die oben genannten Elemente zu berücksichtigen, wenn sie die Angemessenheit des britischen Rechtsrahmens in Bezug auf das Niveau des Schutzes personenbezogener Daten bewertet, und sicherzustellen, dass das Vereinigte Königreich die in dieser Entschließung festgestellten Probleme gelöst hat, bevor es möglicherweise das britische Datenschutzrecht im Einklang mit dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof für angemessen erklärt; fordert die Kommission auf, auch den Rat des Europäischen Datenschutzrates und des Europäischen Datenschutzbeauftragten einzuholen und ihnen alle sachdienlichen Informationen und angemessene Fristen zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung zu stellen; betont, dass eine Angemessenheitsentscheidung möglicherweise nicht Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU ist, da sie sich auf den Schutz eines durch die EMRK, die Charta und die EU-Verträge anerkannten Grundrechts bezieht;

E. Sicherheit, Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

 

14. bedauert, dass die Verhandlungen im Bereich der Sicherheit, der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen während der zweiten Runde, die im April stattfand, keine wesentlichen Fortschritte gebracht haben; bekräftigt, dass bei der nächsten Verhandlungsrunde greifbare Fortschritte in diesem Bereich erzielt werden sollten, damit eine Vereinbarung über eine umfassende und effiziente Zusammenarbeit erzielt werden kann;

15. bekräftigt seine Forderung, dass sich die Verhandlungsparteien angesichts der geografischen Nähe und der gemeinsamen Bedrohungen, mit denen die EU und das Vereinigte Königreich konfrontiert sind, bemühen sollten, wirksame und reziproke Regelungen für eine Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung aufrechtzuerhalten, die sich auf die Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger auswirken und für beide Seiten vorteilhaft sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Vereinigte Königreich nunmehr ein Drittstaat ist und daher nicht in den Genuss derselben Rechte und Erleichterungen wie ein Mitgliedstaat kommen kann; unterstreicht, dass separate Einzelabkommen die rechtliche Kohärenz in den Bereichen Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen untergraben würden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich an ihre Verhandlungsrichtlinien zu halten und die Aushandlung eines einzigen umfassenden Abkommens anzustreben;

16. ist zutiefst besorgt über das Verlangen des Vereinigten Königreichs, direkten Zugang zu den Dateninformationssystemen der EU im Bereich Justiz und Inneres zu erhalten und in den im Bereich Justiz und Inneres tätigen Agenturen einen Status zu behalten, der dem eines Mitgliedstaats nahe kommt; betont in diesem Zusammenhang erneut, dass das Vereinigte Königreich als ein nicht dem Schengen-Raum angehörender Drittstaat keinen direkten Zugang zu den Daten der EU-Informationssysteme haben und nicht an den Leitungsstrukturen der EU-Agenturen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen kann; warnt davor, dass jeglicher Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, mit dem Vereinigten Königreich strengen Schutzvorkehrungen und Prüfungs- und Überwachungsbedingungen unterliegen sollte, einschließlich eines gleichwertigen Schutzniveaus für personenbezogene Daten, wie es das EU-Recht vorsieht;

17. erinnert daran, dass das Schengener Informationssystem (SIS) als Instrument geschaffen wurde, um die Aufhebung der Grenzkontrollen im Schengen-Raum zu kompensieren; weist darauf hin, dass die SIS-Gesetzgebung den Zugriff von Drittstaaten auf das System ausdrücklich verbietet; unterstreicht, dass dem Vereinigten Königreich als Drittstaat kein Zugang zum SIS gewährt werden kann; erinnert daran, dass das Vereinigte Königreich 2015 damit begonnen hat, einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Zusammenhang mit dem SIS im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit[47] anzuwenden, und dass schwerwiegende Mängel bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich festgestellt wurden und diese noch immer nicht behoben wurden; erinnert daran, dass der Rat am 5. März eine Reihe von Empfehlungen zur Beseitigung der 2017 bei der Evaluierung der Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich des SIS durch das Vereinigte Königreich festgestellten schwerwiegenden Mängel abgegeben hat und dass das Vereinigte Königreich in seiner Antwort wenig Bereitschaft erkennen lässt, diesen Empfehlungen nachzukommen, womit es gegen EU-Recht verstößt; ist der Ansicht, dass die künftige Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit auf gegenseitigem Vertrauen beruhen sollte; ist daher der Ansicht, dass die Regelung der künftigen Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit noch vor einer Einigung davon abhängig gemacht werden sollte, dass die Verstöße im Zusammenhang mit der Nutzung des SIS und die mutmaßlich unterlassene Mitteilung von 75 000 Verurteilungen an andere Mitgliedstaaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/315/JHA des Rates vollständig behoben werden[48]; betont, dass eine solche Zusammenarbeit nur dann vereinbart werden kann, wenn solide Datenschutzvorschriften eingeführt werden und wirksame Durchsetzungsmechanismen vorhanden sind;

18. weist darauf hin, dass der automatisierte Austausch von DNA-Daten mit dem Vereinigten Königreich gemäß dem Prüm-Rahmen erst 2019 aufgenommen wurde und der Rat in Kürze über die Annahme eines Durchführungsbeschlusses entscheiden wird, der es dem Vereinigten Königreich ermöglichen würde, sich am automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten zu beteiligen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Parlament am 13. Mai 2020 im Rahmen des besonderen Konsultationsverfahrens für die Rechtsakte der ehemaligen dritten Säule den Entwurf eines Beschlusses des Rates aufgrund von Bedenken hinsichtlich der vollständigen Gegenseitigkeit beim Austausch von Fingerabdruckdaten, der Datenschutzgarantien und der sehr kurzen Frist für seine Anwendung abgelehnt hat; fordert den Rat auf, die vom Parlament für die Ablehnung angeführten Argumente sorgfältig zu prüfen; erinnert die Verhandlungsführer für den Fall, dass der Beschluss angenommen wird, daran, dass die Ratsbeschlüsse, die einen solchen automatisierten Datenaustausch erlauben, am Ende der Übergangszeit auslaufen werden; betont angesichts der Bedeutung des Informationsaustauschs im Kampf gegen schwere und organisierte grenzüberschreitende Kriminalität und Terrorismus die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Vereinbarung über neue Regelungen für die künftigen Beziehungen; ist der Ansicht, dass die künftige Beziehung nicht durch die während der Übergangszeit angewandten Regeln vorbestimmt werden sollte; ist der Ansicht, dass das Abkommen auf dem Prinzip der vollständigen Gegenseitigkeit beruhen sollte;

19. ist besorgt darüber, dass es dem britischen Verhandlungsmandat an Ehrgeiz in wichtigen Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, wie z.B. den Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, fehlt; besteht darauf, dass gleiche Rahmenbedingungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche für eine endgültige Vereinbarung von wesentlicher Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass die Verhandlungsparteien eine Lösung finden könnten, die eine ehrgeizigere Zusammenarbeit als die im Rahmen des Auslieferungsübereinkommens des Europarates ermöglicht;

F. Migration, Asyl und Grenzmanagement

20. betont die Notwendigkeit, die Bedingungen für die Zusammenarbeit im Bereich der Migration von Staatsangehörigen anderer als der beiden Parteien zu vereinbaren und dabei die Grundrechte und die Menschenwürde zu achten und die Notwendigkeit des Schutzes der Schwächsten anzuerkennen; bekräftigt seine Forderung, dass eine solche Zusammenarbeit zumindest Regelungen enthalten sollte, die sichere und legale Wege für den Zugang zu internationalem Schutz, auch durch Familienzusammenführung, verbessern;

21. betont die Notwendigkeit einer starken Zusammenarbeit zwischen den Parteien, um Menschenschmuggel und Menschenhandel im Einklang mit dem Völkerrecht zu bekämpfen, das weiterhin für die Grenze zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU gilt; fordert die Verhandlungsparteien auf, die potenzielle Rolle zu klären, die Europol und die Europäische Grenz- und Küstenwache bei der Ermöglichung einer solchen Zusammenarbeit spielen könnten;

22. nimmt die Erklärung der Kommission zur Asylfrage (Anhang D des Ratsbeschlusses zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen) zur Kenntnis, wonach die Kommission auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs und wenn dies im Interesse der Europäischen Union liegt, erwägen wird, mit dem Vereinigten Königreich einen Dialog über die Zusammenarbeit im Asylbereich aufzunehmen, nachdem sie sich an den AStV gewandt hat; besteht darauf, dass sich das Vereinigte Königreich nicht nach Belieben aussuchen kann, welche Elemente des EU-Asyl- und Migrationsrechts es beibehalten möchte;

23. betont erneut die Notwendigkeit, einen Plan zur Familienzusammenführung anzunehmen, der am Ende der Übergangszeit in Kraft treten kann, um Lücken mit humanitären Auswirkungen zu vermeiden und das Recht auf Familienleben von Asylbewerbern gemäß Artikel 8 der EMRK zu respektieren, der sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der EU weiterhin gilt;

24. erinnert die Verhandlungsführer im Hinblick auf einen solchen Plan und auch ganz allgemein an die Verpflichtung sowohl der EU-27 als auch des Vereinigten Königreichs, alle Kinder auf ihrem Territorium zu schützen, unabhängig von ihrem Status, ihrer Beziehung oder ihren familiären Verbindungen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, und den Zugang aller Kinder zu ihrem Recht auf Schutz, Familienleben und Wohlergehen in ihrem ureigenen Interesse im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 (UNCRC) sicherzustellen; nimmt die Zusage des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, über einen Plan zur Familienzusammenführung für asylsuchende Minderjährige zu verhandeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, sobald konkrete Vorschläge des Vereinigten Königreichs vorliegen, der Kommission ein Mandat zur Aushandlung eines Plans zur Familienzusammenführung für Asylbewerber zu erteilen;

25. betont die Bedeutung eines koordinierten Vorgehens der EU in all diesen Fragen, da bilaterale Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und einzelnen Mitgliedstaaten zu Themen wie Familienzusammenführung für Asylsuchende oder Flüchtlinge, Umzugs- oder Rückübernahmevereinbarungen Gefahr laufen, sich negativ auf die Kohärenz der Asyl- und Migrationspolitik der EU auszuwirken; ruft beide Verhandlungsseiten auf, sich um einen ausgewogenen und konstruktiven Ansatz in all diesen Fragen zu bemühen, einschließlich der rechtlichen Wege und Rückübernahmeabkommen für Drittstaatsangehörige, wobei der Notwendigkeit, denjenigen internationalen Schutz zu gewähren, die ihn benötigen, Vorrang einzuräumen ist, und den Schwächsten besondere Aufmerksamkeit zu widmen - ein Ansatz, zu dem sich beide Seiten verpflichtet haben;

G. Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres

26. bekräftigt seine Forderung, die künftige praktische Zusammenarbeit zwischen den britischen Behörden und den EU-Agenturen im Bereich Justiz und Inneres zu klären und dabei dem Status des Vereinigten Königreichs als einem nicht dem Schengen-Raum angehörenden Drittstaat und wichtigen Partner bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität Rechnung zu tragen; fordert die Verhandlungsparteien auf, sich um eine enge strategische und operative Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und der Strafjustiz zu bemühen und dabei die technischen und rechtlichen Grenzen dieser Zusammenarbeit zu beachten;


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

25.5.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

52

8

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdalena Adamowicz, Malik Azmani, Katarina Barley, Pietro Bartolo, Nicolas Bay, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Caterina Chinnici, Clare Daly, Marcel de Graaff, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Laura Ferrara, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Sylvie Guillaume, Andrzej Halicki, Balázs Hidvéghi, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Fabienne Keller, Peter Kofod, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Lukas Mandl, Nuno Melo, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Nicola Procaccini, Emil Radev, Paulo Rangel, Terry Reintke, Diana Riba i Giner, Ralf Seekatz, Birgit Sippel, Martin Sonneborn, Sylwia Spurek, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Dragoş Tudorache, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Bettina Vollath, Jadwiga Wiśniewska, Elena Yoncheva, Javier Zarzalejos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Ondřej Kovařík, Nathalie Loiseau, Jan-Christoph Oetjen, Sira Rego, Domènec Ruiz Devesa, Isabel Santos, Loránt Vincze, Isabel Wiseler-Lima

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

52

+

EPP

Magdalena Adamowicz , Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Lena Düpont, Andrzej Halicki, Lívia Járóka, Jeroen Lenaers, Lukas Mandl, Nuno Melo, Emil Radev, Paulo Rangel, Ralf Seekatz, Loránt Vincze, Isabel Wiseler-Lima, Javier Zarzalejos

S&D

Katarina Barley, Pietro Bartolo, Caterina Chinnici, Sylvie Guillaume, Evin Incir, Marina Kaljurand, Juan Fernando López Aguilar, Javier Moreno Sánchez, Domènec Ruiz Devesa, Isabel Santos, Birgit Sippel, Sylwia Spurek, Bettina Vollath, Elena Yoncheva

RENEW

Malik Azmani, Sophie In’t Veld, Fabienne Keller, Moritz Körner, Ondřej Kovařík, Nathalie Loiseau, Jan-Christophe Oetjen, Ramona Strugariu, Ioan-Dragos Tudorache

VERTS/ALE

Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Damien Carême, Alice Kuhnke, Terry Reintke, Diana Riba I Giner, Tineke Strik

GUE/NGL

Malin Björk, Clare Daly, Cornelia Ernst, Sira Rego

NI

Laura Ferrara, Martin Sonneborn

 

8

-

ID

Nicolas Bay, Marcel De Graaff, Nicolaus Fest, Jean- Paul Garraud, Peter Kofod, Annalisa Tardino, Tom Vandendriessche

NI

Milan Uhrík

 

7

0

EPP

Balázs Hidvéghi, Nadine Morano

ECR

Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Assita Kanko, Nicola Procaccini, Jadwiga Wiśniewska

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltungen

 

 


 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KONSTITUTIONELLE FRAGEN (27.5.2020)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

(2020/2023(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Danuta Maria Hübner

 

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel als federführende Ausschüsse, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:

Zur Umsetzung des Austrittsabkommens

1. verweist auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zur Umsetzung und Überwachung der Bestimmungen über die Rechte der Bürger im Austrittsabkommen[49], in der bekräftigt wird, dass die vollständige Umsetzung des Austrittsabkommens nach wie vor oberste Priorität hat; betont, dass die vollständige Umsetzung des Austrittsabkommens, einschließlich des Protokolls zu Irland/Nordirland, eine wesentliche Voraussetzung und ein grundlegendes Element ist, um das notwendige Vertrauen sicherzustellen, das für eine erfolgreiche künftige Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich benötigt wird; zeigt sich in diesem Zusammenhang besorgt darüber, dass trotz der Zusage der Regierung des Vereinigten Königreichs, das Karfreitagsabkommen zu schützen, ihre Verpflichtungen gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland zu erfüllen und die Rechte der Bürger gemäß dem Austrittsabkommen zu wahren, öffentliche Erklärungen darauf hindeuten, dass es an politischem Willen mangelt, ihre rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des Austrittsabkommens, etwa in Bezug auf Warenkontrollen in der Irischen See, uneingeschränkt zu erfüllen;

2. erinnert daran, dass die Einhaltung von Verträgen ein Grundprinzip jeder Rechtsordnung und insbesondere der internationalen Rechtsordnung ist; betont, dass Stabilität und Vertrauen in die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich davon abhängig sind, dass beide Parteien die Grundsätze des verbindlichen Austrittsabkommens und der politischen Erklärung EU-Vereinigtes Königreich achten und dass diese nach Treu und Glauben umgesetzt werden müssen, um Störungen zu vermeiden und Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaftsakteure zu schaffen;

3. ist besorgt über die Anwendung des Verfahrens zur Beantragung eines Rechts auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich für EU-Bürger (EU Settlement Scheme); stellt in diesem Zusammenhang fest, dass nach den jüngsten Statistiken über das EU Settlement Scheme für Februar 2020, die am 19. März 2020 vom Innenministerium des Vereinigten Königreichs veröffentlicht wurden, die Gesamtzahl der bis zum 29. Februar 2020 eingegangenen Anträge mehr als 3,3 Millionen (3 343 700) betrug und dass in Bezug auf alle abschließend bearbeiteten Anträge in 58 % der Fälle eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis und in 41 % der Fälle eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde;

4. ist der Ansicht, dass die Zahl der Fälle, in denen eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, im Vergleich zur Zahl der Fälle, in denen eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, unverhältnismäßig hoch ist; fordert das Innenministerium des Vereinigten Königreichs nachdrücklich auf, bezüglich der Akzeptanz der von Antragstellern vorgelegten Nachweise dafür, dass sie sich wie gefordert seit fünf Jahren im Land aufhalten, flexibel zu sein; ist ferner besorgt darüber, dass Antragsteller keinen physischen Nachweis für den ihnen gewährten Status erhalten; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Rechte von EU-Bürgern, die schutzbedürftigen und benachteiligten Gruppen angehören, in Bezug auf ihren Status im Rahmen des Settlement Scheme geachtet wurden; ist besorgt darüber, dass Bürger mit vorübergehender Aufenthaltserlaubnis keinen Zugang zu Leistungen haben, es sei denn, sie weisen auch ihr Aufenthaltsrecht nach; weist darauf hin, dass der Erfolg der künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auch von der ordnungsgemäßen Umsetzung der Bestimmungen des Austrittsabkommens in Bezug auf die Rechte der EU-Bürger im Vereinigten Königreich abhängt;

5. fordert die Vertragsparteien auf, für die strikte Umsetzung des Protokolls zu Irland/Nordirland zu sorgen; warnt davor, dass der gemäß Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss EU-Vereinigtes Königreich nicht als Forum für erneute Verhandlungen über die Bestimmungen dieses Protokolls oder anderer Teile des Austrittsabkommens genutzt werden darf;

6. nimmt die erste Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses EU-Vereinigtes Königreich am 30. März 2020 zur Kenntnis, in der es vorrangig um den Stand der Umsetzung des Austrittsabkommens und insbesondere des Protokolls zu Irland/Nordirland und des Teils über die Rechte der Bürger ging; betont, dass die Kommission im Anschluss an diese Sitzung erklärt hat, dass dringend ein detaillierter Zeitplan vorgelegt und die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden müssten, dass etwa Vorbereitungen für die Einführung von Zollverfahren für Waren, die aus Großbritannien nach Nordirland verbracht werden, getroffen werden müssten und dass sichergestellt werden müsse, dass alle erforderlichen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen sowie andere regulatorische Kontrollen für Waren, die aus Drittländern nach Nordirland verbracht werden, durchgeführt werden können;

7. erinnert daran, dass der Gemeinsame Ausschuss EU-Vereinigtes Königreich vor Ablauf des Übergangszeitraums wichtige Beschlüsse über die Umsetzung des Protokolls zu Irland/Nordirland fassen muss; hofft, dass der Arbeit der sechs Fachausschüsse, die im Austrittsabkommen in den Schlüsselbereichen für die Umsetzung des Austrittsabkommens vorgesehen sind, und insbesondere des Fachausschusses für das Protokoll zu Irland/Nordirland Vorrang eingeräumt wird; begrüßt die erste Sitzung des Fachausschusses für das Protokoll zu Irland/Nordirland am 30. April 2020, im Anschluss an die die Kommission festgestellt hat, dass dem Austausch dringend konkrete Maßnahmen folgen müssen; hofft, dass zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eine Einigung über alle institutionellen Vorkehrungen, wie etwa die Einrichtung eines technischen Büros der Europäischen Kommission in Belfast, erzielt werden kann;

8. erinnert daran, dass im Austrittsabkommen ein gegenseitiger Schutz für EU-Bürger und britische Bürger, einschließlich ihrer Familienangehörigen, vorgesehen ist; fordert, dass sowohl EU-Bürger als auch britische Bürger alle notwendigen Informationen über ihre Rechte und die Verfahren erhalten, die befolgt werden müssen, damit sie weiter in ihrem Wohnsitzland leben und arbeiten und in dieses Land ein- bzw. daraus ausreisen können; bekräftigt, dass die Rechte der Bürger auch weiterhin höchste Priorität haben werden, und fordert, dass die im Austrittsabkommen garantierten Rechte der Bürger sowohl für die Bürger der EU und des Vereinigten Königreichs als auch für deren Familien beibehalten werden; erinnert an seine Zusage, die Umsetzung von Teil Zwei des Austrittsabkommens durch die EU-27 zu überwachen, und bekräftigt, dass ein kohärenter und großzügiger Ansatz beim Schutz der Rechte der in der EU-27 ansässigen Bürger des Vereinigten Königreichs unerlässlich ist;

9. erwartet, dass das Parlament umfassend und unverzüglich über alle Diskussionen und Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses unterrichtet wird; erinnert in diesem Zusammenhang an die Verpflichtungen, die sich aus dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft[50] ergeben, insbesondere aus Artikel 2 Absatz 3, wonach es dem Parlament ermöglicht wird, seine institutionellen Vorrechte während der gesamten Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses uneingeschränkt wahrzunehmen;

10. betont, dass das Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV das Recht hat, umfassende Informationen über alle Phasen der Umsetzung der von der EU geschlossenen internationalen Abkommen zu erhalten, worunter auch das Austrittsabkommen fällt; erinnert in diesem Zusammenhang an die Zusage des Präsidenten der Europäischen Kommission vor dem Plenum des Parlaments vom 16. April 2019, wonach die Kommission das Parlament eng einbeziehen und die Ansichten des Parlaments bei der Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses weitestgehend berücksichtigen wird und nichts beschlossen werden kann, ohne dass der Standpunkt des Parlaments in vollem Umfang berücksichtigt wird, der auch das Ergebnis zahlreicher interner und öffentlicher Konsultationen und Dialoge mit der Zivilgesellschaft, Sachverständigen, nationalen Parlamenten und anderen Interessenträgern ist;

11. bekräftigt, dass das Parlament die Umsetzung aller Bestimmungen des Austrittsabkommens und der politischen Erklärung EU-Vereinigtes Königreich weiterhin aufmerksam verfolgen wird;

Zu den Verhandlungen über eine neue Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich – institutionelle Bestimmungen und Governance

12. begrüßt den von der Kommission am 18. März 2020 veröffentlichten Entwurf des Abkommens über die neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich (im Folgenden „Entwurf des Abkommens“), der im Großen und Ganzen mit dem Verhandlungsmandat und der Entschließung des Europäischen Parlaments im Einklang steht und in dem ein umfassendes Abkommen für eine vertiefte und enge Partnerschaft, ein übergreifender institutioneller Rahmen und robuste, auf Regeln beruhende und durchsetzbare Streitbeilegungsbestimmungen, einschließlich der laufenden Verwaltung und Überwachung des Abkommens, sowie Streitbeilegungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungsregelungen vorgeschlagen werden; ist der Auffassung, dass durch den Ansatz, der im von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf des Abkommens verfolgt wird, eine Zunahme bilateraler Abkommen vermieden wird, die aufgrund der einem solchen System eigenen Komplexität und Unvollständigkeit unweigerlich zu Mängeln führen würde;

13. ist der Ansicht, dass der Entwurf des Abkommens ein robustes, transparentes, kohärentes und flexibles Governance-System vorgibt, das Streitbeilegungsmechanismen vorsieht, die für wirksame, rasch einsetzbare und abschreckende Rechtsbehelfe sorgen, die für den beispiellosen Charakter der geplanten umfassenden Partnerschaft voll und ganz geeignet sind;

14. begrüßt die Bestimmungen des Entwurfs des Abkommens, durch die die Autonomie der Rechtsordnung der EU gewahrt werden soll, einschließlich der Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union als oberste für die Auslegung des EU-Rechts zuständige Behörde;

15. beharrt darauf, dass jedes Abkommen über eine neue Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich kohärent sein und der geografischen Nähe und der grenzüberschreitenden lokalen Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien einerseits sowie dem hohen Maß an Verflechtung der Volkswirtschaften beider Parteien andererseits Rechnung tragen muss; lehnt in diesem Zusammenhang jegliches „Rosinenpicken“ verschiedener Elemente aus unterschiedlichen Rechts- und Handelsrahmen ab, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und verschiedenen anderen Drittländern gelten; weist ferner darauf hin, dass die Integrität des Binnenmarkts geachtet werden muss und dass Umfang und Tiefe der künftigen Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich davon abhängen werden, dass für angemessene und gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt wird;

16. spricht sich dagegen aus, dass kein umfassendes Abkommen abgeschlossen wird, sondern auf mehrere sektorspezifische Abkommen zurückgegriffen wird, da eine solche Doppelung von Regelungen Ineffizienzen bei der zukünftigen Umsetzung des Abkommens begünstigen würde;

17. nimmt das am 27. Februar 2020 von der Regierung des Vereinigten Königreichs veröffentlichte Dokument mit dem Titel „The Future Relationship with the EU – The UK Approach to negotiations“ zur Kenntnis; bedauert zutiefst, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs sich weigert, ihre Rechtstexte zu veröffentlichen oder auch nur mit dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat zu teilen, was einen gravierenden Mangel an Transparenz darstellt; fordert die Taskforce für die Beziehungen zum Vereinigten Königreich nachdrücklich auf, für Transparenz zu sorgen und sich für die Veröffentlichung der vollständigen Verhandlungspositionen einzusetzen, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament die Partnerschaftsverhandlungen wirksam und in Kenntnis der Sachlage verfolgen kann; weist darauf hin, dass die Vorschläge des Vereinigten Königreichs hinter seinen Verpflichtungen im Rahmen des Austrittsabkommens und der politischen Erklärung zurückbleiben; lehnt jedoch einen auf Stückwerk basierenden Ansatz, wie er von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgeschlagen wurde, ab, der darauf beruht, dass Bereiche wie Subventionen, Wettbewerbspolitik, Handel und Arbeit, Handel und Umwelt sowie Besteuerung vom Streitbeilegungsmechanismus des Abkommens ausgenommen werden und gleichzeitig gesonderte Abkommen mit spezifischen Steuerungsmechanismen in Bereichen wie Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Zusammenarbeit im Nuklearbereich oder politische Streitbeilegungsmechanismen in Bereichen im Zusammenhang mit dem Datenaustausch zu Strafverfolgungszwecken und der operativen Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden vorgeschlagen werden;

18. weist erneut darauf hin, dass die künftige Partnerschaft nur mit der uneingeschränkten Einbeziehung und abschließenden Zustimmung des Europäischen Parlaments geschlossen werden kann;

19. beharrt darauf, dass für die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich insgesamt ein übergreifender Rahmen mit einem horizontalen Governance-System ins Auge gefasst werden sollte; weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich als ehemaliger Mitgliedstaat wichtige institutionelle Strukturen für die Zusammenarbeit und den Dialog mit der EU entwickelt hat, die die praktische Umsetzung solcher horizontalen Vereinbarungen erleichtern dürften;

20. stellt ferner fest, dass der Entwurf des Abkommens im Einklang mit der üblichen Praxis der EU beim Abschluss von Freihandelsabkommen Ausnahmen und maßgeschneiderte Streitbeilegungsmechanismen in bestimmten Bereichen vorsieht, einschließlich diplomatischer Mittel für die Auslegung und Anwendung des Teils des Entwurfs des Abkommens zu Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung, wodurch genügend Flexibilität innerhalb eines einzigen und kohärenten übergreifenden Rahmens geboten wird; begrüßt, dass ergänzende Abkommen, die möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden, ein integraler Bestandteil der allgemeinen bilateralen Beziehungen sein werden, die durch das Abkommen, einschließlich seiner institutionellen Bestimmungen gemäß Teil Fünf des Entwurfs des Abkommens, geregelt werden;

21. begrüßt den Vorschlag, einen Partnerschaftsrat einzusetzen, der von 15 Fachausschüssen unterstützt wird, die für die wichtigsten Bereiche des Abkommens zuständig sind, und dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung und Anwendung des Abkommens und etwaiger ergänzender Abkommen zu überwachen und zu erleichtern und so die gemeinsame kontinuierliche Überwachung und Durchführung des Abkommens sicherzustellen;

22. fordert, dass ehrgeizige Bestimmungen über den Personenverkehr in das künftige Abkommen aufgenommen werden; begrüßt die im Entwurf des Abkommens vorgesehenen Menschenrechtsverpflichtungen, einschließlich der Achtung der Europäischen Menschenrechtskonvention; betont, dass diese Verpflichtungen, einschließlich der Achtung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, formalisiert werden müssen; bekräftigt, dass die künftige justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit im Bereich Asyl- und Migrationspolitik zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich mit diesen formalisierten Verpflichtungen vereinbar sein sollte;

23. betont, dass eindeutige Bestimmungen aufgenommen werden müssen, mit denen die Ziele von Artikel 21 EUV, einschließlich einer auf Regeln beruhenden internationalen Ordnung, der Rechtsstaatlichkeit und der Förderung der Demokratie, unterstützt werden, wobei besonderes Augenmerk auf den Schutz der Werte, der Grundrechte und grundlegenden Interessen, der Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Integrität der Union als Ganzes zu legen ist;

24. begrüßt den Vorschlag, eine Parlamentarische Partnerschaftsversammlung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments und des Parlaments des Vereinigten Königreichs einzurichten, die das Recht hat, Informationen vom Partnerschaftsrat zu erhalten und diesem Empfehlungen zu unterbreiten;

25. betont die Bedeutung der interparlamentarischen Zusammenarbeit zwischen den Abgeordneten der EU und des Vereinigten Königreichs; erkennt den positiven Beitrag der Abgeordneten des Vereinigten Königreichs in interparlamentarischen Foren der EU vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU an; sieht der Fortsetzung der parlamentarischen Beziehungen mit dem Parlament des Vereinigten Königreichs erwartungsvoll entgegen;

26. ist der Ansicht, dass formelle Regelungen wie die Parlamentarische Partnerschaftsversammlung und die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Umsetzung des Abkommens durch die vorgeschlagenen internen Beratungsgruppen und das Forum der Zivilgesellschaft wesentlich zur Legitimität und Transparenz der Umsetzung des künftigen Abkommens und zur künftigen Entwicklung der Partnerschaft beitragen können;

27. ist der Ansicht, dass genauere Angaben zur Funktionsweise des Forums der Zivilgesellschaft gemacht werden sollten, insbesondere zur Art und Weise, wie der Dialog und die Konsultation zwischen dem Forum und dem Partnerschaftsrat organisiert werden;

28. fordert, dass über jede Rolle im Rahmen der Parlamentarischen Partnerschaftsversammlung hinaus die Rolle des Parlaments im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen geachtet wird, um sicherzustellen, dass es in der Lage ist, eine angemessene politische Kontrolle auszuüben, und dass seine Rechte und Vorrechte als Mitgesetzgeber gewahrt werden; ist der Auffassung, dass das Recht des Parlaments, über die Regelungen zur Überprüfung des Abkommens und etwaiger ergänzender Abkommen sowie über die Überwachung ihrer Umsetzung informiert zu werden, in einem angemessenen Verhältnis zum beispiellosen Charakter der geplanten Partnerschaft stehen sollte;

29. erinnert daran, dass Artikel 184 des Austrittsabkommens vorsieht, dass die Union und das Vereinigte Königreich sich nach besten Kräften bemühen, in gutem Glauben und unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsordnung die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die Abkommen über ihre künftigen Beziehungen rasch auszuhandeln; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass es zwischen den beiden Vertragsparteien in diesem Stadium der Verhandlungen immer noch beträchtliche Meinungsunterschiede gibt, auch in Bezug auf den Geltungsbereich und die rechtliche Struktur des auszuhandelnden Textes; bedauert in diesem Zusammenhang, dass das Vereinigte Königreich nicht bereit ist, eine Reihe kritischer Fragen anzugehen; ist ferner besorgt über die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Zeitplan für den Abschluss der Verhandlungen über eine umfassende künftige Partnerschaft vor dem Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020; warnt davor, dass diese Faktoren das Risiko eines Szenarios mit unkontrolliertem Austritt erhöhen, bei dem das Fehlen einer Einigung über eine umfassende künftige Partnerschaft, die einen reibungslosen Übergang und alle notwendigen institutionellen Regelungen sicherstellt, zusätzlich zur COVID-19-Krise zu weiteren wirtschaftlichen Schäden führen wird; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die in Artikel 132 des Austrittsabkommens vorgesehene Möglichkeit hin, dass der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss zur Verlängerung des Übergangszeitraums über den 31. Dezember 2020 hinaus fassen kann; weist darauf hin, dass ein solcher Beschluss über die Verlängerung des Übergangszeitraums bis zum 1. Juli 2020 gefasst werden muss.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

26.5.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Gabriele Bischoff, Geert Bourgeois, Fabio Massimo Castaldo, Leila Chaibi, Włodzimierz Cimoszewicz, Pascal Durand, Daniel Freund, Charles Goerens, Esteban González Pons, Sandro Gozi, Maria Grapini, Brice Hortefeux, Paulo Rangel, Antonio Maria Rinaldi, Domènec Ruiz Devesa, Helmut Scholz, Pedro Silva Pereira, Antonio Tajani, László Trócsányi, Guy Verhofstadt, Loránt Vincze, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

François Alfonsi, Brando Benifei, Jorge Buxadé Villalba, Markéta Gregorová

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

25

+

ECR

Geert Bourgeois, Jorge Buxadé Villalba

GUE/NGL

Leila Chaibi, Helmut Scholz

NI

Fabio Massimo Castaldo

PPE

Esteban González Pons, Brice Hortefeux, Paulo Rangel, Antonio Tajani, László Trócsányi, Loránt Vincze, Rainer Wieland

RENEW

Pascal Durand, Charles Goerens, Sandro Gozi, Guy Verhofstadt

S&D

Brando Benifei, Gabriele Bischoff, Włodzimierz Cimoszewicz, Maria Grapini, Domènec Ruiz Devesa, Pedro Silva Pereira

VERTS/ALE

François Alfonsi, Daniel Freund, Markéta Gregorová

 

 

 

1

-

ID

Gerolf Annemans

 

 

 

1

0

ID

Antonio Maria Rinaldi

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 


 

 

STELLUNGNAHME DES PETITIONSAUSSCHUSSES (30.4.2020)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
und den Ausschuss für internationalen Handel

zu den Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

(2020/2023(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Gheorghe Falcă

 

 

VORSCHLÄGE

Der Petitionsausschuss ersucht den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel als federführende Ausschüsse, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:

1. erinnert an das Grundprinzip des Schutzes der Bürgerrechte; unterstreicht außerdem, dass es unser Ziel sein sollte, möglichst enge Beziehungen zwischen den Bürgern des Vereinigten Königreichs und den Bürgern der EU zu erhalten;

2. betont, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union das Vereinigte Königreich nicht von seinen Verpflichtungen entbindet, die Rechte der EU-Bürger gemäß dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden „Abkommen“) zu wahren; stellt fest, dass das Abkommen Bestimmungen zur Wahrung des Status und der Rechte enthält, die sich für die betroffenen Bürger und Familien der EU und des Vereinigten Königreichs aus dem Unionsrecht ergeben; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Bestimmungen in die zukünftige Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich einbezogen werden;

3. weist darauf hin, dass das Abkommen die Rechte der EU-Bürger und ihrer Familienangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit im Vereinigten Königreich im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union vor Ende des Übergangszeitraums ausgeübt haben und sich danach weiterhin dort aufhalten, sowie die Rechte der Bürger des Vereinigten Königreichs, die das gleiche Recht in einem Mitgliedstaat der EU-27 ausüben, schützt; bekräftigt, dass die öffentlichen Behörden sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der Union diesem Grundsatz Geltung verleihen müssen;

4. weist darauf hin, dass jeder EU-Bürger, der seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, auch nach dem voraussichtlichen Ablauf des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) das Recht hat, gemäß Artikel 227 AEUV eine Petition an das Europäische Parlament zu richten, sich an der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) zu beteiligen und den Bürgerbeauftragten anzurufen;

5. fordert die Bürgerbeauftragte auf, ihre während der Verhandlungen über das Austrittsabkommen aufgenommene Arbeit fortzusetzen, um die Transparenz der Verhandlungen über eine zukünftige Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sicherzustellen;

6. weist darauf hin, dass Bürger des Vereinigten Königreichs, die ihren Wohnsitz in der EU haben, das Recht verlieren werden, sich an der EBI zu beteiligen, aber auch nach dem voraussichtlichen Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) weiterhin das Recht haben, Petitionen an das Parlament zu richten;

7. betont die wichtige Rolle des Aufnahmestaats, wenn es gilt, dafür zu sorgen, dass alle Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Aufenthaltsstatus reibungslos, transparent und einfach sind, unnötiger Aufwand vermieden wird und sie hinsichtlich der von den EU-Bürgern zu tragenden Kosten erschwinglich sind;

8. ist der Ansicht, dass die COVID-19-Pandemie für die politische, wirtschaftliche und soziale Realität der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs einen Wendepunkt darstellt, da sie eine globale Rezession und eine Neuordnung unseres Lebenswandels bewirkt, die es schwierig machen, bei den Verhandlungen über die künftige Beziehung zwischen den beiden Parteien Fortschritte zu erzielen;

9. ist der Ansicht, dass das vom Innenministerium des Vereinigten Königreichs vorgeschlagene System („das Registrierungsverfahren“) zur Beantragung des Aufenthaltsstatus für Staatsangehörige der EU-27 nicht so transparent und einfach ist, wie es sein sollte; ist der Ansicht, dass dadurch unnötiger und unfairer Verwaltungsaufwand für die Bürger der EU-27 entsteht; ist der Ansicht, dass dieses System derart geändert werden sollte, dass die Registrierung automatisch erfolgt, da es nur auf diesem Wege möglich ist, den Verwaltungsaufwand zu verringern und gleichzeitig sicherzustellen, dass der Status und die Rechte der EU-Bürger anerkannt werden; bekräftigt, dass die Kommission und der Rat sicherstellen müssen, dass das vom Innenministerium des Vereinigten Königreichs vorgeschlagene Registrierungsverfahren den EU-Standards für die Gewährleistung von Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung zwischen den Bürgern des Vereinigten Königreichs und der EU-27 entspricht;

10. beharrt darauf, dass eine unabhängige Überwachungsbehörde benötigt wird, die die Anwendung des Abkommens überwacht, die Einhaltung der Verpflichtungen sicherstellt und Rechtssicherheit für das Leben der Bürger der EU-27/des EWR und ihrer Familien im Vereinigten Königreich schafft;

11. bringt seine Besorgnis über die derzeitige Umsetzung des Verfahrens für EU-Bürger zur Beantragung eines Rechts auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich (EU Settlement Scheme) und die möglichen Folgen für diejenigen, die nicht vor Ablauf der Frist einen Antrag stellen, zum Ausdruck; ist besorgt über die vom Innenministerium des Vereinigten Königreichs verwendete Sprache in Bezug auf mögliche Abschiebungen von EU-Bürgern und das Fehlen von Maßnahmen zur Unterstützung schutzbedürftiger Bürger; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es Bürger der EU-27 gibt, denen es noch nicht gelungen ist, im Rahmen der etablierten Verfahren ihren Aufenthaltsstatus zu erhalten;

12. weist darauf hin, dass die Bedürfnisse von Kindern aus gemischten Familien, in denen nur ein Elternteil Unionsbürger ist, besonders berücksichtigt werden müssen; betont, dass geeignete rechtliche Mechanismen geschaffen werden müssen, damit in Streitfällen zwischen den Eltern, beispielsweise im Fall einer Scheidung, so entschieden wird, dass die Bürger der Mitgliedstaaten nicht durch eine Beschränkung ihrer Rechte auf Umgang mit dem Kind diskriminiert werden;

13. stellt mit Bedauern fest, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, dass der Grundsatz der Freizügigkeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach dem Übergangszeitraum keine Anwendung mehr findet; fordert nachdrücklich, dass die künftige Partnerschaft ehrgeizige Bestimmungen über den Personenverkehr umfasst, die auf uneingeschränkter Gegenseitigkeit und Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten beruhen; möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Recht auf Freizügigkeit mit den anderen drei Freiheiten einhergeht; bekräftigt, dass der Zugang des Vereinigten Königreichs zum Binnenmarkt von seiner Achtung des Grundsatzes der Freizügigkeit abhängen muss; betont, dass die künftige Grenzübertrittsregelung kein mit einem hohen administrativen oder finanziellen Aufwand einhergehendes Hindernis schaffen sollte;

14. ist der Auffassung, dass Mobilitätsabkommen, einschließlich des visumfreien Reiseverkehrs für Kurzaufenthalte, auf Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten der Union und uneingeschränkter Gegenseitigkeit beruhen sollten; ist außerdem der Auffassung, dass solche Abkommen den EU-Besitzstand in Bezug auf Mobilität umfassen müssen, insbesondere was Arbeitnehmer betrifft, vor allem die Regeln über die Entsendung von Arbeitnehmern und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

15. weist darauf hin, dass Arbeitsplätze in Wirtschaftszweigen wie dem Personen- und Warenverkehr oder im Tourismus nur erhalten bleiben, wenn ein störungsfreier Flug-, Schienen-, See- und Straßenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU aufrechterhalten wird; betont, dass wirksame Mechanismen gefunden werden müssen, mit denen die Fahr- und Fluggastrechte im grenzüberschreitenden Verkehr geschützt werden können, insbesondere wenn Verbindungen – unabhängig vom Verkehrsträger – ausfallen oder sich verspäten;

16. fordert, eine bessere Regelung der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zu Zwecken wie Geschäftstätigkeit, Forschung, Studium, Ausbildung und Jugendaustausch zu prüfen; bedauert in diesem Zusammenhang die Erklärung der Behörden des Vereinigten Königreichs, wonach dieses beabsichtigt, sich aus Mobilitätsprogrammen wie Erasmus+ zurückzuziehen; fordert die Kommission auf, dem Vereinigten Königreich weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich zum Nutzen der Bürger der EU und des Vereinigten Königreichs an EU-Programmen zu beteiligen, wenn im Gegenzug die erforderlichen finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

30.4.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alex Agius Saliba, Andris Ameriks, Anna-Michelle Asimakopoulou, Margrete Auken, Jordan Bardella, Alexander Bernhuber, Markus Buchheit, Ryszard Czarnecki, Eleonora Evi, Agnès Evren, Gheorghe Falcă, Emmanouil Fragkos, Mario Furore, Gianna Gancia, Alexis Georgoulis, Peter Jahr, Radan Kanev, Cristina Maestre Martín De Almagro, Dolors Montserrat, Ulrike Müller, Sira Rego, Frédérique Ries, Alfred Sant, Massimiliano Smeriglio, Cristian Terheş, Loránt Vincze, Thomas Waitz, Stefania Zambelli, Tatjana Ždanoka, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jarosław Duda, Marie-Pierre Vedrenne

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

28

+

ECR

Ryszard Czarnecki, Emmanouil Fragkos, Kosma Złotowski

GUE/NGL

Alexis Georgoulis, Sira Rego

NI

Eleonora Evi, Mario Furore

PPE

Anna-Michelle Asimakopoulou, Alexander Bernhuber, Jarosław Duda, Agnès Evren, Gheorghe Falcă, Peter Jahr, Radan Kanev, Dolors Montserrat, Loránt Vincze

RENEW

Ulrike Müller, Frédérique Ries, Marie-Pierre Vedrenne

S-D

Alex Agius Saliba, Andris Ameriks, Cristina Maestre Martín De Almagro, Alfred Sant, Massimiliano Smeriglio, Cristian Terheş

Vers/ALEt

Margrete Auken, Thomas Waitz, Tatjana Ždanoka

 

0

-

-

-

 

4

0

ID

Jordan Bardella, Markus Buchheit, Gianna Gancia, Stefania Zambelli

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


 

 

 

SCHREIBEN DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES

Herrn

David McAllister

Vorsitzender

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

BRÜSSEL

 

Herrn

Bernd Lange

Vorsitzender

Ausschuss für internationalen Handel

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zu den Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (2020/2023(INI))

Sehr geehrte Herren Vorsitzende,

der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten wurde im Rahmen des genannten Verfahrens ersucht, Ihren Ausschüssen eine Stellungnahme vorzulegen. Der Ausschuss fasste im schriftlichen Verfahren den Beschluss, diese Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln.

Der Entwicklungsausschuss hat den Gegenstand in seiner Sitzung vom 21. April 2020 geprüft. In dieser Sitzung hat er beschlossen, die Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel als federführende Ausschüsse zu ersuchen, die nachstehend aufgeführten Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Tomas Tobé

VORSCHLÄGE

1. weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich eines der weltweit größten Geberländer für bilaterale Hilfe bleibt, und hebt hervor, dass die EU die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in einem Geiste der Partnerschaft angehen muss; bedauert, dass der Brexit im gesamten Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe der EU Lücken nach sich ziehen wird, und zwar nicht nur in Bezug auf Haushaltsmittel, Humanressourcen und Fachwissen, sondern auch in Bezug auf den politischen Dialog mit Kandidatenländern, Nachbarschaftsländern und Drittländern; ist jedoch überzeugt, dass beide Seiten von einer kontinuierlichen Koordinierung ihrer Hilfsaktivitäten und einer gemeinsamen Programmplanung profitieren werden, und fordert das Vereinigte Königreich auf, sich an EU-Programmen zu beteiligen, wobei alle einschlägigen Bestimmungen, Mechanismen und Teilnahmebedingungen einzuhalten sind; fordert, dass es Organisationen der Zivilgesellschaft ermöglicht wird, zu den Bedingungen und Definitionen der künftigen Zusammenarbeit beizutragen;

 

2. betont, dass interne Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die genannten Lücken zu schließen und ausreichende Haushaltsmittel für die externen Finanzinstrumente im mehrjährigen Finanzrahmen bereitzustellen, und dass bestehende Instrumente zur Wirksamkeit der Hilfe genutzt werden müssen, um mit den verbleibenden Mitteln mehr zu erreichen und sie besser einzusetzen, während gleichzeitig strategische Investitionen des Privatsektors, die mit europäischen und internationalen Sozial-, Umwelt- und Menschenrechtsstandards vereinbar sind, gefördert werden müssen, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen; darüber hinaus müssen die Sichtbarkeit und gemeinsame Kommunikation verbessert und eine starke Stimme der EU angestrebt werden, wobei die Verpflichtung zur Erreichung des Ziels, 0,7 % des BNE für öffentliche Entwicklungshilfe aufzuwenden, und die Notwendigkeit, das Prinzip der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu unterstützen, nicht aus dem Blick geraten dürfen;

 

3. betont die zentrale Rolle, die die EU und das Vereinigte Königreich bei der Bewältigung der gemeinsamen Herausforderungen auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik und der humanitären Hilfe spielen können, indem sie zum Beispiel Folgendes angehen: Ursachen der Migration, Klimawandel, Gefährdungen von Grundrechten wie Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Gleichstellung der Geschlechter, Schutz der Menschenrechte und religiöser Gruppen sowie Schutz der Interessen und Rechte schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Frauen und Kinder in von Konflikten betroffenen Regionen, indigene Völker, LGBTI-Personen und Vertreter schutzbedürftiger, diskriminierter und marginalisierter Gemeinschaften;

 

4. betont, wie wichtig eine starke Partnerschaft ist, in deren Mittelpunkt ein rechtebasierter Ansatz steht, und dass im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens von Paris, die Gewährleistung der Menschenrechte und die Überwindung der Armut ein kontinuierliches Engagement und eine kontinuierliche Zusammenarbeit sichergestellt werden müssen; betont ferner, dass es abgestimmter Reaktionen auf humanitäre Krisen und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien der humanitären Hilfe bedarf, und dass zugleich der komparative Vorteil der Zusammenarbeit in geographisch und thematisch strategischen Bereichen sichergestellt werden muss;

 

5. ist davon überzeugt, dass die Partnerschaft in der Zeit nach dem Cotonou-Abkommen und die EU-Afrika-Strategie gestärkt werden können, indem mit dem Vereinigten Königreich zusammengearbeitet wird und auf der starken Präsenz des Landes in Afrika, in der Karibik und in der Pazifikregion aufgebaut wird; weist darauf hin, dass die Märkte der EU und des Vereinigten Königreichs für den Handel der Entwicklungsländer, insbesondere der AKP-Staaten, wichtig sind; hebt hervor, dass die EU, das Vereinigte Königreich und die AKP-Staaten auf allen Ebenen im Einklang mit den Grundsätzen der Partnerschaft, der Solidarität und der Komplementarität kooperieren sollten; nimmt die Absicht der Regierung des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, den Entwicklungsländern weiterhin großzügige Präferenzen zu gewähren, und fordert die Kommission auf, die möglichen Auswirkungen dieser künftigen Handelsvereinbarungen auf die derzeitigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Ländern zu bewerten; ist der Auffassung, dass die gemeinsame Handelspolitik, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen des künftigen Handelsabkommens, für den Handel der Entwicklungsländer mit der EU und dem Vereinigten Königreich eine möglichst weitgehende Kontinuität ermöglichen sollte;

 

6. unterstreicht, dass für die nach dem Brexit verbleibenden überseeischen Länder und Gebiete ein hinreichendes Maß an Unterstützung aufrechterhalten werden muss, und fordert, dass die Zusammenarbeit mit den ehemaligen überseeischen Ländern und Gebieten des Vereinigten Königreichs im gegenseitigen Interesse fortgeführt wird, insbesondere im Rahmen regionaler Kooperationsprogramme;

 

7. unterstreicht mit Blick auf die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung die Bedeutung der künftigen Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Hinblick auf die Wahrung der Kontinuität des Handels, die Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels, die Entwicklung des Fischereisektors und den Schutz der biologischen Vielfalt in den Entwicklungsländern sowie die Förderung hoher Sozial- und Umweltschutzstandards, um die Armut zu verringern;

 

8. erinnert an die positive Rolle der Gemeinsamen Fischereipolitik bei der Entwicklung des Fischereisektors und der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Entwicklungsländern.

 

 


 

 

 

SCHREIBEN DES HAUSHALTSKONTROLLAUSSCHUSSES

Herrn

David McAllister

Vorsitzender

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

 

Herrn

Bernd Lange

Vorsitzender

Ausschuss für internationalen Handel

 

BRÜSSEL

Betrifft: Beitrag im Namen des Haushaltskontrollausschusses zu den Empfehlungen für eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

(2020/2023(INI))

Sehr geehrter Herr McAllister, sehr geehrter Herr Lange,

der Haushaltskontrollausschuss (CONT) hat beschlossen, zu dem oben genannten Thema eine Stellungnahme in Form eines Schreibens abzugeben.

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel als federführende Ausschüsse, bei der Vorbereitung der Entschließung des Europäischen Parlaments im Juni die folgenden Erwägungen und Empfehlungen zu berücksichtigen.

Im Namen des CONT-Ausschusses wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sicherstellen könnten, dass der Standpunkt und die Erwägungen des CONT-Ausschusses zu den oben genannten Punkten in der Entschließung des Parlaments berücksichtigt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Monika Hohlmeier

VORSCHLÄGE

A. in der Erwägung, dass eine starke künftige Beziehung klare und effiziente Bestimmungen umfassen muss, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung durch beide Vertragsparteien ermöglichen, auf einer angemessenen Verwaltungsstruktur beruhen und nicht zulassen, dass der Schutz der finanziellen Interessen der EU aufs Spiel gesetzt wird;

B. in der Erwägung, dass der Brexit Auswirkungen auf wichtige Handelsrouten zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, die Lieferkette von Waren und die Wirtschaftsbeteiligten (unter anderem Geschäftspartner, Lieferanten, Vermittler, Beförderer) haben wird;

C. in der Erwägung, dass sowohl die Zusammenarbeit im Zollbereich als auch die Vereinbarungen über Handelserleichterungen für beide Vertragsparteien von entscheidender Bedeutung sein werden, um einen reibungslosen und rechtmäßigen bilateralen Handel zu ermöglichen und die finanziellen Interessen und den Regelungsrahmen jeder Vertragspartei zu schützen;

D. in der Erwägung, dass Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit in Bezug auf Zoll- und Mehrwertsteuerverfahren komplexer werden, da es Änderungen bei Zoll, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit der Verbringung von Waren innerhalb der EU oder in ein/aus einem Drittland geben wird;

E. in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, die Integrität des EU-Binnenmarkts und der Zollunion sowie alle damit verbundenen Garantien für die Bekämpfung von Betrug und illegalem Handel zu erhalten;

F. in der Erwägung, dass zwei Märkte und unterschiedliche Rechtsordnungen nebeneinander bestehen werden, was potenziell operative Risiken birgt; in der Erwägung, dass den britischen Zollbehörden in diesem Zusammenhang für Erzeugnisse, die nach Nordirland eingeführt werden, zwei mögliche Vorgehensweisen zur Verfügung stehen: i) die Vorschriften und Zölle des Vereinigten Königreichs auf alle Erzeugnisse aus Drittländern anzuwenden, die nicht für den europäischen Markt bestimmt sind, und ii) die Vorschriften und Zölle der EU auf alle anderen Erzeugnisse anzuwenden, die noch aus Drittländern oder aus dem Vereinigten Königreich eingeführt werden und für den EU-Binnenmarkt bestimmt sind, und diese Erzeugnisse auch zu kontrollieren;

G. in der Erwägung, dass, was Nordirland anbelangt, die Behörden des Vereinigten Königreichs dort im Namen der EU Mehrwertsteuer und Zölle erheben und an die EU weiterleiten würden;

H. in der Erwägung, dass die Grenzregion von Irland und Nordirland zusätzlich zu den Mitteln der allgemeinen Kohäsionspolitik insbesondere in den Genuss von besonderen grenz- und gemeinschaftsübergreifenden Programmen wie etwa des PEACE-Programms für Nordirland gekommen ist; in der Erwägung, dass diese Programme einen maßgeblichen Beitrag zum Friedensprozess in der Grenzregion von Nordirland und Irland und zur Konsolidierung des Karfreitagsabkommens geleistet haben und die Aussöhnung der Gemeinschaften nach wie vor unterstützen;

Finanzordnungs- und Kontrollrahmen

1. hält es für wesentlich, dass während der Verhandlungen ausreichende und klare Modalitäten für die Kontrolle durch die EU, Bestimmungen, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung ermöglichen, sowie Bestimmungen zur Festlegung der Rechenschaftspflicht des Vereinigten Königreichs vorgesehen werden;

2. fordert daher, den geltenden Grundsätzen und Bedingungen sowohl für die „Teilnahme an Programmen der Union“ als auch für „horizontale Vereinbarungen und Governance“ besondere Aufmerksamkeit zu widmen; beharrt insbesondere darauf, dass die folgenden Grundprinzipien ausdrücklich genannt und vereinbart werden:

  i) jede Beteiligung des Vereinigten Königreichs an bestimmten Programmen der Union unterliegt den Standardbedingungen für die Teilnahme von Drittländern‚ die in den entsprechenden Programmen und Instrumenten der Union eindeutig festgelegt sein müssen;

  ii) es muss sichergestellt sein, dass es robuste/solide verbindliche Bestimmungen und Garantien in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen und die wirtschaftliche Haushaltsführung für die EU-Programme und Euratom-Programme und gemeinsamen Unternehmen, an denen sich das Vereinigte Königreich beteiligen würde, gibt, insbesondere in Bezug auf Kontrollen, Rechnungsprüfungen und Inspektionen bei der Durchführung der finanzierten Programme sowie Untersuchungen im Betrugsfall;

3. fordert, dass das Zugangsrecht der Dienststellen der Kommission, des Europäischen Rechnungshofs, des OLAF und der EUStA sowie das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments sichergestellt und geachtet werden; weist darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in Fällen, in denen es um die Achtung und Auslegung des EU-Rechts geht, als zuständiges Gericht anerkannt werden muss;

Umsetzung des Protokolls zu Irland und Nordirland

4. stellt fest, dass das Brexit-Abkommen, insbesondere das Protokoll zu Irland/Nordirland, eine operative Lösung darstellt, um eine harte Grenze auf der Insel Irland zu vermeiden, und gleichzeitig einen neuen „Zustimmungsmechanismus“ für die langfristige Anwendung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften in Nordirland schafft, unter anderem in Fragen der Angleichung der Rechtsvorschriften für Waren, Zölle und Mehrwertsteuer;

5. stellt fest, dass ein begrenztes Regelwerk der EU, insbesondere in Bezug auf Waren, für Nordirland weiterhin gelten wird und dass der Zollkodex der Union für nach Nordirland verbrachte Waren gelten wird, wodurch jegliche Zollkontrollen auf der Insel Irland vermieden werden;

6. betont, wie wichtig klare Rechtsvorschriften, eine transparente Umsetzung und wirksame Kontrollmechanismen sind, um systemische Risiken für Mehrwertsteuer- und Zollbetrug oder einen anderen betrügerischen Missbrauch einer möglicherweise unklaren Lösung zu verhindern;

7. warnt davor, dass ohne die Festlegung und Umsetzung klarer, rechtmäßiger und transparenter Regeln und Kontrollmechanismen für das duale Zollsystem auf der Grundlage der Vorschriften der EU und des Vereinigten Königreichs im Rahmen der neuen Partnerschaft die Gefahr besteht, dass es mehr Möglichkeiten für Betrug, Schmuggel, Fälschung und Zollvermeidung gibt;

8. ist ferner der Ansicht, dass sowohl den Kontrollen als auch den Inspektionen von Waren, die aus anderen Drittstaaten stammen, über andere Teile des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und dann auf den EU-Binnenmarkt eingeführt werden sollen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

9. erinnert an den seit langem bestehenden und häufig wiederholten Standpunkt des Europäischen Parlaments, dass für eine bessere Personalausstattung sowie eine angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Ausrüstung der zuständigen Zollstellen und ‑behörden gesorgt werden muss, einschließlich geeigneter Vorkehrungen für EU-Beamte in Nordirland; ist besorgt darüber, dass sich die Behörden des Vereinigten Königreichs wiederholt geweigert haben, die Eröffnung eines ständigen Büros für EU-Beamte in Belfast zu genehmigen;

10. fordert eine gründliche Bewertung der Risiken, die im Laufe der Umsetzung auftreten könnten, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung von Zoll- und Mehrwertsteuerbetrug und illegalen Handel (Schmuggel); hält es für erforderlich, die Anwendung von Risikokriterien vorzusehen, die es ermöglichen, Aspekte wie Ursprung und Endbestimmung der Waren, die korrekte Quantifizierung des Warenwerts und die Definition der Art der Waren zu berücksichtigen, sowie eine ausreichend hohe Zahl von Kontrollstichproben sicherzustellen und die Zahl der Stichproben für die Waren, bei denen ein höheres Risiko von illegalem Handel oder Schmuggel besteht, zu erhöhen; ist besorgt darüber, dass potenziell ein höheres Risiko besteht, dass mehr Waren mit falschen Ursprungserklärungen oder Erzeugnisse, die nicht für den Binnenmarkt bestimmt sind, in die EU eingeführt werden, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden;

Zusammenarbeit im Zollwesen und gegenseitige Amtshilfe

 

11. hält es für wesentlich, dass die Festlegung klarer Regeln für Zollfragen, insbesondere in Bezug auf Zollkontrollen, in den Verhandlungen Priorität erhält;

12. fordert angesichts der hohen Komplexität von Zollverfahren, dass während der Verhandlungen sowohl robuste Verpflichtungen als auch unverzichtbare Schutzmaßnahmen sichergestellt werden, um ordentliche Kontrollen und die ordnungsgemäße Erhebung von Mehrwertsteuer und Zöllen zu gewährleisten;

13. ist der Ansicht, dass eine effiziente Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verlässliche praktische Vereinbarungen mit einer klaren Rechtsgrundlage für eine wirksame und transparente Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der EU und des Vereinigten Königreichs vor Ort in Nordirland umfassen sollte;

14. betont, dass im Rahmen einer effizienten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich Zoll und Handelserleichterungen ein hohes Maß an Konvergenz ihrer Zollvorschriften und ‑verfahren aufrechterhalten werden muss, um wirksame Zollkontrollen und Zollabfertigung, die Durchsetzung der Zollvorschriften und den Schutz der finanziellen Interessen der Vertragsparteien mit einer Fähigkeit zur Rückforderung unrechtmäßig erhobener Steuern und Abgaben zu gewährleisten;

15. weist ferner auf eine verstärkte Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Mehrwertsteuer und der gegenseitigen Amtshilfe hin, unter anderem bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben, insbesondere in den Bereichen i) Informationsaustausch über das Zollrecht, Umsetzung und Wirksamkeit der Zollverfahren, ii) Sicherheit der Lieferkette und iii) Risikobewertung und ‑management;

16. fordert im Rahmen des künftigen Handelsabkommens vertiefte Zollregelungen und Sondermaßnahmen für die Verwaltung der Zollpräferenzbehandlung sowie die praktische Anwendung der Zollbefreiung für bestimmte nach Nordirland eingeführte Waren;

17. befürwortet es, dass als gängige Praxis im Rahmen der Umsetzung und Kontrolle der Präferenzbehandlung zeitnah Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und in damit zusammenhängenden Angelegenheiten aufgenommen werden;

18. betont, dass sich beide Vertragsparteien auf ein schnelles und objektives System der Zusammenarbeit und Konsultation zur Bekämpfung von Zollverstößen im Zollrecht stützen könnten, einschließlich eines Mechanismus zur vorübergehenden Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung für eine bestimmte Ware oder einen bestimmten Handelsvorgang, bei dem systematisch gegen geltendes Zollrecht verstoßen wird;

Auswirkungen der Kohäsionspolitik der EU im Vereinigten Königreich und Nordirland

 

19. weist auf die entscheidende Rolle der Kohäsionspolitik der EU für die Wahrung des Friedens in Nordirland und die Förderung der Aussöhnung zwischen den Gemeinschaften hin;

20. betont, wie wichtig eine Lösung für die Region ist, die es ermöglicht, die wichtige Arbeit der Friedenskonsolidierung fortzusetzen;

 

21. ist der Überzeugung, dass die Fortführung der Finanzierung des PEACE-Programms für Nordirland und des Programms Interreg V-A für Nordirland, Irland und Schottland, um eine friedliche und erfolgreiche Entwicklung dieser Regionen zu unterstützen, im Interesse des Vereinigten Königreichs, Irlands und der gesamten Europäischen Union liegen würde;

22. begrüßt die Vorschläge, ein mögliches Nachfolgeprogramm zu den Finanzierungsprogrammen PEACE IV und INTERREG für die Zeit nach 2020 zu sondieren, und begrüßt insbesondere die Absicht der Kommission, diese Programme im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens weiter zu finanzieren.

 

Kopie: Referat LEGI


 

 

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

Herrn David McAllister

Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

15E201

 

Herrn Bernd Lange

Vorsitzender des Ausschusses für internationalen Handel

12G301

 

Betrifft: Empfehlungen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (2020/2023(INI))

 

Sehr geehrte Herren Vorsitzende,

 

im Rahmen des genannten Verfahrens wurde der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht, Ihren Ausschüssen eine Stellungnahme in Form eines Schreibens vorzulegen.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten hat die Angelegenheit in seiner Sitzung vom 26. Mai 2020 geprüft. In dieser Sitzung hat er beschlossen, die Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel als die federführenden Ausschüsse zu ersuchen, die nachstehend aufgeführten Vorschläge in ihre Entschließung zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Lucia Ďuriš Nicholsonová

 

 

VORSCHLÄGE

A. in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) und der Europäischen Atomgemeinschaft Auswirkungen auf Millionen von Bürgern haben wird – und zwar sowohl auf Bürger des Vereinigten Königreichs, die in der Union leben oder arbeiten oder in die Union reisen, und Unionsbürger, die im Vereinigten Königreich leben oder arbeiten oder in das Vereinigte Königreich reisen, als auch auf Personen, die keine Bürger der Union oder des Vereinigten Königreichs sind;

B. in der Erwägung, dass Drittländer, die nicht denselben Pflichten unterliegen wie Mitgliedstaaten, nicht dieselben Rechte haben und dieselben Vorteile genießen können wie ein Mitgliedstaat;

C. in der Erwägung, dass die EU seit 2008 in die Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung ihrer Handelsabkommen mit Drittländern Bestimmungen über arbeitsrechtliche Normen aufnimmt;

D. in der Erwägung, dass die Politische Erklärung, die dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 19. Oktober 2019 und dem Protokoll zu Irland und Nordirland (im Folgenden „Austrittsabkommen“) beigefügt ist, den Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich setzt, indem sie die Eckpunkte für eine ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft festgelegt, die sich auf die Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit erstreckt und deren Herzstück ein umfassendes und ausgewogenes Freihandelsabkommen (FHA) bildet;

E. in der Erwägung, dass Artikel 184 des Austrittsabkommens vorsieht, dass die EU und das Vereinigte Königreich sich nach besten Kräften bemühen werden, in gutem Glauben und unter uneingeschränkter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsordnung die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die in der Politischen Erklärung genannten Abkommen über ihre künftigen Beziehungen rasch auszuhandeln, und die entsprechenden Verfahren zur Ratifizierung oder zum Abschluss dieser Abkommen durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen so weit als möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten;

F. in der Erwägung, dass die Verhandlungsleitlinien vom Europäischen Rat im Hinblick auf die Eröffnung von Verhandlungen über den Gesamtrahmen der künftigen Beziehungen, der in der Politischen Erklärung weiter auszuarbeiten war, angenommen wurden;

G. in der Erwägung, dass angesichts der geografischen Nähe zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden „Vertragsparteien“) und deren wechselseitiger wirtschaftlicher Abhängigkeit sowie auch der großen Zahl im Vereinigten Königreich lebender EU-Bürger und in der EU lebender britischer Staatsbürger die geplante Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich umfassend sein und sowohl ein FHA als auch, soweit dies im Interesse der Union und ihrer Bürger ist, eine weiterreichende branchenübergreifende Zusammenarbeit einschließen sollte;

H. in der Erwägung, dass diese Partnerschaft insbesondere darauf abzielen sollte, ein FHA ohne Zölle, ohne Kontingente und ohne Dumping abzuschließen, was durch entschlossene Verpflichtungen – auch im Bereich der Sozial- und Beschäftigungsstandards – sichergestellt wird;

I. in der Erwägung, dass diese Verpflichtungen verhindern sollten, dass es zu Beeinträchtigungen des Handels und zu unfairen Wettbewerbsvorteilen kommt, sodass eine tragfähige und lang währende Beziehung zwischen den Vertragsparteien gewährleistet werden kann; in der Erwägung, dass die geplante Partnerschaft daher auf hohen Standards und einem ausgewogenen Verhältnis von Rechten und Pflichten beruhen sollte, das die Unteilbarkeit der vier Freiheiten sicherstellt und gleiche Ausgangsbedingungen garantiert, die sich langfristig bewähren;

J. in der Erwägung, dass die geplante Partnerschaft zu diesem Zweck gemeinsame hohe Sozial- und Beschäftigungsstandards aufrechterhalten sollte, wobei die entsprechenden im Laufe der Zeit entwickelten Sozial- und Beschäftigungsstandards und -rechte der EU als Referenzpunkt dienen sollten;

K. in der Erwägung, dass die geplante Partnerschaft die Vertragsparteien zur kontinuierlichen Verbesserung ihres jeweiligen Schutzniveaus verpflichten sollte, um entsprechend hohe Sozial- und Beschäftigungsstandards und somit die Aufrechterhaltung gleicher Ausgangsbedingungen sicherzustellen;

L. in der Erwägung, dass die geplante Partnerschaft im Hinblick auf die in der Politischen Erklärung enthaltene Verpflichtung zu gleichen Ausgangsbedingungen insbesondere sicherstellen sollte, dass das Niveau des durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen gewährleisteten Arbeits- und Sozialschutzes nicht unter das Niveau abgesenkt wird, das sich aus den gemeinsamen Standards ergibt, die am Ende des Übergangszeitraums innerhalb der EU und im Vereinigten Königreich gelten, und zwar zumindest in den folgenden Bereichen: Grundrechte am Arbeitsplatz; Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unter Einbeziehung des Vorsorgeprinzips; gerechte Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsstandards sowie Information, Konsultation und Rechte auf Unternehmensebene und bei Restrukturierung; in der Erwägung, dass die geplante Partnerschaft den Sozialdialog zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie deren jeweiligen Organisationen und den Regierungen schützen und vorantreiben und auch den Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern sollte;

M. in der Erwägung, dass diesbezüglich der Grundsatz der Sicherung sozialer Besitzstände im Hinblick auf das Niveau des derzeitigen und künftigen Arbeits- und Sozialschutzes, so wie dieser in dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Abkommens über die neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich umrissen ist, von wesentlicher Bedeutung ist;

N. in der Erwägung, dass die geplante Partnerschaft sicherstellen sollte, dass das Vereinigte Königreich seine Verpflichtungen sowie seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahrensweisen, in denen sich diese Verpflichtungen niederschlagen, durch angemessen ausgestattete inländische Behörden, ein wirksames System der Arbeitsaufsicht und wirksame Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchsetzt;

O. in der Erwägung, dass Mobilitätsregelungen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten und der uneingeschränkten Gegenseitigkeit beruhen sollten; in der Erwägung, dass die geplante Partnerschaft auch eine umfassende und tiefgehende Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorsehen sollte;

P. in der Erwägung, dass die geplante Partnerschaft auch angemessene Vorkehrungen für die Streitbeilegung und Durchsetzung umfassen und insbesondere eine Einrichtung schaffen sollte, die die Umsetzung und das Funktionieren der geplanten Partnerschaft verwaltet und überwacht sowie die Streitbeilegung ermöglicht; in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Sozialpartner, soweit angemessen, in das Verfahren der Streitbeilegung einzubeziehen;

R. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seine alleinige Zuständigkeit für die einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts behält;

S. in der Erwägung, dass Klauseln, die einen gewissen eingeschränkten Schutz aus dem EU-Recht abgeleiteter Arbeitnehmerrechte nach dem nationalen Recht vorsahen, von der britischen Regierung vor der Annahme des Gesetzes „European Union (Withdrawal Agreement) Act 2020“, mit dem das Austrittsabkommen angenommen wurde, gestrichen wurden, wobei sich die britische Regierung verpflichtet hat, diese Bestimmungen in der anstehenden Gesetzesvorlage zum Arbeitsgesetz wiedereinzuführen; in der Erwägung, dass diese Gesetzesvorlage noch nicht eingebracht wurde;

T. in der Erwägung, dass sich die COVID-19-Pandemie auf den Ablauf und Zeitplan der Verhandlungen ausgewirkt hat;

Allgemeine Empfehlungen

1. weist erneut darauf hin, dass ein Drittstaat unter keinen Umständen dieselben Rechte und Vorteile wie ein Mitgliedstaat genießen kann; weist andererseits erneut darauf hin, dass es im gegenseitigen Interesse der EU und des Vereinigten Königreichs liegt, im Rahmen des künftigen Partnerschaftsabkommens ambitionierte, weitreichende und ausgewogene Beziehungen anzustreben; ist der Ansicht, dass ein solches Abkommen nur geschlossen werden kann, wenn die in der Politischen Erklärung umrissenen gleichen Ausgangsbedingungen durch entschlossene und durchsetzbare Verpflichtungen zu verschiedenen Standards sichergestellt werden; betont insbesondere, dass die sich aus dem gemeinsamen Besitzstand der Union ergebenden Arbeitnehmerrechte und Sozialstandards der EU auf keinen Fall durch ein künftiges FHA beeinträchtigt werden dürfen;

2. begrüßt den von der Kommission am 18. März 2020 vorgelegten umfassenden Entwurf des Abkommens über die neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich (im Folgenden „Entwurf eines Abkommens“), der im Großen und Ganzen mit der Politischen Erklärung, dem Verhandlungsmandat und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2020 zu dem vorgeschlagenen Mandat für Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Einklang steht; bedauert zutiefst den Umstand, dass das Mandat des Vereinigten Königreichs vergleichsweise wenig detailliert ist; bedauert auch, dass das Vereinigte Königreich einige Textvorschläge zu verschiedenen Themen unterbreitet hat, die jedoch bis zum 19. Mai vertraulich blieben;

3. bedauert nachdrücklich den Umstand, dass sich das Vereinigte Königreich weigert, arbeitsrechtliche Bestimmungen im künftigen FHA dem im Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus zu unterwerfen, ohne jedoch anzugeben, welche Art von Streitbeilegungsmechanismus in diesem Bereich zur Anwendung käme; weist erneut darauf hin, dass es für alle Elemente des Abkommens Streitbeilegungsmechanismen geben muss;

4. bedauert den Umstand, dass die britische Regierung ihre Verpflichtung zur Einbringung einer Gesetzesvorlage für ein neues Arbeitsgesetz noch nicht erfüllt hat, und fordert das Vereinigte Königreich daher nachdrücklich auf, dieser Verpflichtung noch vor dem Ende des Übergangszeitraums nachzukommen; betont, dass es von größter Wichtigkeit ist, Rechtslücken, bei denen Arbeitnehmerrechte weder nach dem bestehenden Unionsrecht noch nach dem Arbeitsgesetz des Vereinigten Königreichs geschützt sind, zu vermeiden; weist erneut darauf hin, dass die Sozial- und Beschäftigungsstandards im Arbeitsgesetz nicht statisch sein sollten, sondern dass alle Verbesserungen der Sozial- und Beschäftigungsstandards in der EU direkt übernommen werden sollten, um gleiche Ausgangsbedingungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sicherzustellen;

5. nimmt diesbezüglich insbesondere Bezug auf jüngst von der Union angenommene Gesetzgebungsakte, deren Umsetzungsfrist im Übergangszeitraum endet, zum Beispiel die reformierte Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern, die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige sowie die Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, und bekräftigt die absolute Notwendigkeit der vollen und ordnungsgemäßen Durchführung dieser Gesetzgebungsakte;

6. befürwortet, dass das Vereinigte Königreich weiter in den Agenturen, die in den Zuständigkeitsbereich des Beschäftigungsausschusses des Parlaments fallen, als nicht stimmberechtigter Beobachter aus einem Drittstaat mitwirkt, zum Beispiel in der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (nach dem für Norwegen geltenden Modell)[51], da dies den Vertragsparteien den Austausch von Daten, bewährten Verfahren und Methoden ermöglichen würde; befürwortet auch nachdrücklich, dass das Vereinigte Königreich mit der Europäischen Arbeitsbehörde (nach den Artikeln 17 Absatz 6 und 42 der Verordnung (EU) 2019/1149) und mit der Verwaltungskommission nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zusammenarbeitet.

7. bekräftigt, dass gemäß Ziffer 125 der Politischen Erklärung der Dialog der Zivilgesellschaft über alle Aspekte des Abkommens gefördert werden sollte, wobei insbesondere Organisationen, die Unionsbürger, die im Vereinigten Königreich leben oder arbeiten, bzw. Bürger des Vereinigten Königreichs, die in der Union leben oder arbeiten, vertreten (Jugendverbände, Bürgerorganisationen und Arbeitnehmerverbände), einbezogen werden sollten;

8. bedauert den Umstand, dass das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten der Union nur unzureichende Anstrengungen unternommen haben, die Bürger über die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU aufzuklären, und fordert beide Vertragsparteien nachdrücklich auf, gezielte Informationskampagnen einzuleiten oder auszuweiten, um alle Bürger, die vom Austrittsabkommen betroffen sind, über ihre Rechte und mögliche Änderungen ihres Status, einschließlich der Anwendung der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, aufzuklären; weist erneut darauf hin, dass Bürger, die vom Austritt des Vereinigten Königreichs betroffen sind, auf zeitnahe und zuverlässige Informationen über ihre Rechte und ihren Status angewiesen sind, und fordert sowohl die Mitgliedstaaten als auch das Vereinigte Königreich nachdrücklich auf, diesem Thema Priorität einzuräumen;

9. betont, dass die Mitgliedstaaten größere Anstrengungen unternehmen müssen, um ihre Antragsverfahren und den Zeitrahmen für den Erlass von Maßnahmen, die britischen Staatsbürgern, die sich in den Mitgliedstaaten aufhalten, durch ein konstitutives oder deklaratorisches System Rechtssicherheit verschaffen, im Einzelnen festzulegen;

Umsetzung des Austrittsabkommens

 

10. unterstreicht die Bedeutung der wirksamen Umsetzung des Austrittsabkommens, einschließlich der Wahrung der Integrität des Binnenmarkts und der Zollunion; betont, dass das Abkommen über die künftigen Beziehungen unbeschadet des Austrittsabkommens gelten sollte; hebt hervor, dass EU-Bürger im Vereinigten Königreich erhebliche Schwierigkeiten haben, eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis („Settled“-Status) zu erlangen, und dass diejenigen, die eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis („Pre-settled“-Status) erlangen, hinsichtlich des Zugangs zu gewissen Sozialleistungen weniger Rechte haben als Bürger des Vereinigten Königreichs;

11. betont, dass die volle Umsetzung des Austrittsabkommens und die Einhaltung der in der Politischen Erklärung eingegangenen Verpflichtungen in Worten und Taten nicht nur die Voraussetzungen für die künftige Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, sondern auch deren Grundbausteine sind; bedauert, dass die Erklärungen der britischen Regierung erkennen lassen, dass es am politischen Willen zur vollen Einhaltung ihrer im Austrittsabkommen und in der Politischen Erklärung gegebenen Verpflichtungen fehlt; betont, dass das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien in diesen Verhandlungen von entscheidender Bedeutung ist;

12. hebt hervor, dass der gegenseitigen Anerkennung von Befähigungsnachweisen und Diplomen in der EU und im Vereinigten Königreich große Bedeutung zukommt, und betont den Stellenwert angemessener Regelungen auf diesem Gebiet; weist erneut auf die Ambition des Vereinigten Königreichs hin, den Anerkennungsmechanismus für Drittstaatsangehörige zu verbessern; fordert die Verhandlungsführer auf, einen Anerkennungsmechanismus zu wählen, der die Standards aufrechterhält, ohne neue Hindernisse zu schaffen; .fordert die Verhandlungsführer auf, sicherzustellen, dass die Anerkennung von Befähigungsnachweisen und Diplomen nicht auf das „Ausstellungsland“ beschränkt ist, was für britische Staatsbürger, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zögen, ein Hindernis darstellen würde;

Gleiche Ausgangsbedingungen

13. wendet sich entschieden gegen den Umstand, dass das Verhandlungsmandat des Vereinigten Königreichs den Begriff „gleiche Ausgangsbedingungen“ („level playing field“) nicht enthält; stellt dazu fest, dass die britische Regierung erklärt, sie werde de facto die höchsten Arbeits- und Sozialstandards aufrechterhalten, jedoch darauf besteht, keinerlei rechtliche Verpflichtungen einzugehen, die weiter gehen als die Verpflichtungen, die die EU mit Ländern wie Kanada, Japan und Südkorea vereinbart hat; weist allerdings erneut darauf hin, dass Verpflichtungen wie die in den anderen FHA der EU keinen ausreichenden Schutz für die Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bieten, da kein anderes Land außerhalb der EU zoll- und kontingentfreien Zugang zum Binnenmarkt genießt, und dass angesichts der geografischen Nähe und der Zahl der britischen Staatsbürger, die sich in der EU aufhalten, und der EU-Bürger, die sich im Vereinigten Königreich aufhalten, sowie des Umfangs des Handels zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich streng auf gleiche Ausgangsbedingungen zu achten ist, was weitergehende Verpflichtungen erfordert als diejenigen, die für die FHA zwischen der EU und Kanada, Japan bzw. Südkorea erforderlich waren; lehnt in diesem Zusammenhang jegliches „Rosinenpicken“ verschiedener Elemente aus unterschiedlichen Rechts- und Handelsrahmen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und anderen Drittländern gelten, ab;

14. bekräftigt, dass im Hinblick auf die Wahrung der Integrität der EU und ihres Binnenmarkts, der Zollunion und der Unteilbarkeit der vier Freiheiten unbedingt dafür zu sorgen ist, dass ein kontingent- und zollfreier Zugang zum größten Binnenmarkt der Welt nur in einem Umfang erteilt wird, der in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Angleichung der Rechtsvorschriften sowie der Verpflichtungen steht, die im Hinblick auf eine dynamische Harmonisierung zur Wahrung gleicher Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb eingegangen werden; betont, dass hierfür eine Kombination aus materiellrechtlichen Vorschriften und entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist, darunter Regressionsverbote und Verfahren, die eine wirksame Umsetzung, Durchsetzung und Streitbeilegung sicherstellen; betont, dass für Bürger und Nichtregierungsorganisationen ein ordnungsgemäßer Beschwerdemechanismus zur Durchsetzung von Beschäftigungsstandards garantiert sein muss;

15. verweist nachdrücklich insbesondere auf die in Artikel LPFS.2.27 geregelten Regressionsverbote in den folgenden Bereichen: (i) Grundrechte am Arbeitsplatz, (ii) Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, (iii) gerechte Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsstandards sowie (iv) Information, Konsultation und Rechte auf Unternehmensebene und (v) bei Restrukturierung; begrüßt die Bestimmungen in Artikel LPFS.2.28, die den Weg zu dynamischer Harmonisierung ebnen; weist insbesondere auf den Vorschlag der Kommission hin, den Partnerschaftsrat zur Abänderung der Verpflichtungen im Hinblick auf die Entwicklung der Arbeits- und Sozialstandards zu ermächtigen;

16. weist erneut darauf hin, dass ein künftiges FHA, das auf Nullzölle und Nullkontingente abzielt, durch solide rechtliche Verpflichtungen untermauert sein sollte, die gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb einschließlich Arbeits- und Sozialstandards vorsehen, um zu vermeiden, dass ein „Wettlauf nach unten“ einsetzt oder durch Unterlaufen des Schutzniveaus oder sonstige regulatorische Abweichungen unfaire Wettbewerbsvorteile erlangt werden;

17. unterstützt daher uneingeschränkt die Bestimmungen unter Titel III (Level playing field and sustainability) (Gleiche Ausgangsbedingungen und Nachhaltigkeit) sowie insbesondere Abschnitt 5 (Labour and social protection) (Arbeits- und Sozialschutz) des Entwurfs eines Abkommens, die mit denen in der Politischen Erklärung in Einklang stehen;

18. unterstützt das von der Kommission vorgeschlagene System für Governance, Zusammenarbeit, Überwachung und Durchsetzung sowie Konfliktlösung, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsaufsicht sowie Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich Rechtsbehelfen wie auch die Rolle des Partnerschaftsrats und des Fachausschusses für gleiche Ausgangsbedingungen und Nachhaltigkeit (Specialised Committee on the Level Playing Field and Sustainability);

19. begrüßt den Vorschlag, eine parlamentarische Partnerschaftsversammlung für Mitglieder des Europäischen Parlaments und des Parlaments des Vereinigten Königreichs einzurichten, die das Recht hat, Informationen vom Partnerschaftsrat zu erhalten und diesem Empfehlungen zu unterbreiten; betont auch, dass es notwendig ist, die Durchführung und Anwendung des Austrittsabkommens weiter im Einzelnen von der Koordinierungsgruppe für das Vereinigte Königreich überwachen zu lassen, sowie die Notwendigkeit der Einrichtung eines Streitbeilegungsmechanismus auf Unionsebene einer weiteren Neubewertung zu unterziehen;

20. betont, dass es keinem Abkommen zustimmen wird, das die Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf die Entscheidung über Fragen des Unionsrechts unmittelbar oder mittelbar schwächen könnte;

Mobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

21. weist erneut darauf hin, dass britische Staatsbürger, die sich in der EU aufhalten, und EU-Bürger, die sich im Vereinigten Königreich aufhalten, gemäß dem Austrittsabkommen zurzeit den Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und deren Schutz unterliegen, was Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft bzw. Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen angeht;

22. weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, die bestehenden und künftigen Sozialversicherungsrechte der betroffenen Personen in jeder Hinsicht zu wahren; weist erneut darauf hin, dass die betroffenen Bürger sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich den Schutz ihrer Rechte nachdrücklich fordern; fordert die Verhandlungsführer auf, hinsichtlich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den Rechten der Bürger auf jeden Fall einen hohen Stellenwert einzuräumen;

23. stellt fest, dass Titel XI: Mobility of Natural Persons (Mobilität natürlicher Personen) Mobilitätsregelungen zwischen den Vertragsparteien vorsehen soll, die den Grundsatz der uneingeschränkten Gegenseitigkeit dieser Regelungen und der Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten wie auch die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien sicherstellen; stellt fest, dass für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen visumfreies Reisen vorgesehen ist, dass jedoch beide Vertragsparteien für Bürger, die einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, Visa verlangen können; begrüßt Artikel MOBI.5, der für EU-Bürger und britische Staatsbürger sowie gegebenenfalls für ihre Familienangehörigen auf Gegenseitigkeit beruhende Bedingungen für Einreise, langfristigen Aufenthalt und Rechte für Forschungs-, Studien- und Ausbildungszwecke sowie Jugendaustausch vorsehen;

24. begrüßt den Umstand, dass Artikel MOBI.6 und das dem Entwurf eines Abkommens beigefügte Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestimmen, dass die Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in einigen Bereichen der sozialen Sicherheit (z. B. auf Leistungen bei Krankheit, Invalidität und Alter sowie Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) weiter Anwendung finden; bedauert zutiefst, dass es keine besonderen Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger und Grenzarbeitnehmer gibt, und fordert die Vertragsparteien daher auf, die Frage der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger und Grenzarbeitnehmer ordnungsgemäß zu regeln, um deren Rechte zu schützen; fordert die Verhandlungsführer auf, in allen Kapiteln die fortdauernde Anwendung der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorzusehen;

25. bedauert auch, dass Artikel MOBI.6 des Entwurfs eines Abkommens keine Verpflichtung, sondern lediglich die Möglichkeit vorsieht, dass der Partnerschaftsrat Änderungen des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vornimmt;

26. betont, dass eine dynamische Vereinbarung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wichtig ist, die vorsähe, dass das Vereinigte Königreich seine Gesetzgebung den Änderungen der EU-Gesetzgebungsakte auf dem Gebiet der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (z. B. der künftigen Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) anpassen müsste; hebt hervor, dass die im endgültigen Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Mobilität natürlicher Personen entsprechende und solide Rechte bezüglich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit enthalten müssen, die mit der Politischen Erklärung in Einklang stehen;

27. fordert für Fälle, in denen die behördliche Zuständigkeit unklar ist, ein effizientes Streitbeilegungsverfahren;

28. betont, dass für die Zwecke der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein ordnungsgemäßer Datenaustausch unbedingt erforderlich ist; weshalb er das Vereinigte Königreich auch auffordert, am elektronischen Austausch von Information der sozialen Sicherheit teilzunehmen;

29. fordert die Vertragsparteien nachdrücklich auf, Bestimmungen über die Fortsetzung der beiderseitigen Teilnahme am Programm Erasmus+ und dessen Finanzierung zu vereinbaren, die mit den in der Politischen Erklärung enthaltenen Bestimmungen über die Teilnahme an Programmen der Union in Einklang stehen, insbesondere für Praktika im Rahmen der Berufsausbildung sowie für die Ausbildung von Studierenden, Auszubildenden und Universitätsabsolventen; betont, dass sowohl die Antragsteller aus der EU als auch jene aus dem Vereinigten Königreich rechtzeitig über die nach dem Übergangszeitraum geltenden Bedingungen und Fristen für die Teilnahme informiert werden müssen;

Schlussfolgerung

30. bedauert, dass es zwischen den beiden Vertragsparteien in diesem Stadium der Verhandlungen immer noch beträchtliche Meinungsunterschiede gibt, auch in Bezug auf den Geltungsbereich und die rechtliche Gestaltung des auszuhandelnden Abkommens; äußert tiefe Besorgnis über den eingeschränkten Umfang der von der britischen Regierung angestrebten künftigen Partnerschaft und weist darauf hin, dass die Vorschläge des Vereinigten Königreichs hinter seinen in der Politischen Erklärung eingegangenen Verpflichtungen zurückbleiben; stellt fest, dass die derzeitige COVID-19-Pandemie die Durchführung und den Abschluss der Verhandlungen erschwert; fordert das Vereinigte Königreich auf, zügig und konstruktiv mit der EU zusammenzuarbeiten, um vor dem Ende des Übergangszeitraums zu einem Partnerschaftsabkommen zu gelangen, das für ausgewogene, anspruchsvolle und weitreichende Beziehungen und gleiche Ausgangsbedingungen sorgt, die mit den in der Politischen Erklärung eingegangenen Verpflichtungen in Einklang stehen.


 

 

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT

Herrn

David McAllister

Vorsitzender

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

Herrn Bernd Lange

Vorsitzender

Ausschuss für internationalen Handel

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zu den Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland(2020/2023(INI))

Sehr geehrte Herren Vorsitzende,

im Rahmen des oben genannten Verfahrens wurde der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Ausschuss ersucht, dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und dem Ausschuss für internationalen Handel eine Stellungnahme vorzulegen. Der Ausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 11. März 2020, diese Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln.

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat den Gegenstand in seiner Sitzung vom 4. Mai 2020 geprüft. In dieser Sitzung hat er beschlossen, die Ausschüsse für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel als federführende Ausschüsse zu ersuchen, die nachstehend aufgeführten Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Pascal Canfin

VORSCHLÄGE

Allgemeine Anmerkungen zum Bereich Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

1. bekräftigt seine Entschlossenheit, eine möglichst enge Beziehung zum Vereinigten Königreich zu begründen; betont jedoch, dass ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich nicht um jeden Preis geschlossen werden sollte; bekräftigt, seine Unterstützung für ein umfassendes und ambitioniertes Freihandelsabkommen ohne Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen und mit Nullzollsätzen und Nullkontingenten, sofern sich das Vereinigte Königreich zu „Nulldumping“ verpflichtet; betont insbesondere, dass die Bekämpfung des Klimawandels, die Eindämmung und Umkehrung des Rückgangs der Artenvielfalt, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, die Umwelt und wichtige Gesundheitsfragen wesentliche Elemente der geplanten Partnerschaft bilden sollten;

2. ist der festen Überzeugung, dass die Erzielung einer Einigung mit dem Vereinigten Königreich voll und ganz von der Einhaltung des Übereinkommens von Paris abhängig gemacht werden sollte; weist darauf hin, dass sich die Kommission in ihrer Mitteilung über den europäischen Grünen Deal verpflichtet hat, die Einhaltung des Übereinkommens von Paris zu einem wesentlichen Bestandteil aller künftigen umfassenden Handelsabkommen zu machen; ist ferner der Auffassung, dass beide Seiten nicht nur das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, sondern auch die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung einhalten sollten; betont, dass die Einhaltung dieser internationalen Abkommen verbindlich und durchsetzbar sein sollte;

3. betont, wie wichtig es ist, die Vorsorge- und Notfallmaßnahmen frühzeitig vor dem Ablauf des Übergangszeitraums zu verstärken, insbesondere im Falle eines Stillstands bei den Verhandlungen; betont, dass die Vorsorgemaßnahmen hinreichend finanziert werden müssen und dass den Gesundheits- und Sicherheitsaspekten der Vorsorge und Notfallmaßnahmen Vorrang eingeräumt werden muss, insbesondere im Hinblick auf Arzneimittel und Medizinprodukte;

Gleiche Wettbewerbsbedingungen und Nachhaltigkeit

4. weist darauf hin, dass durch den europäischen Grünen Deal die klima- und umweltpolitischen Ambitionen der EU erhöht werden und infolgedessen politische Instrumente angepasst werden müssen; ist der Ansicht, dass dies zu einer Divergenz zwischen den Volkswirtschaften der EU und des Vereinigten Königreichs führen kann; ist der Auffassung, dass beide Seiten vorrangig ihr jeweiliges Klima- und Umweltschutzniveau erhöhen sollten; betont, dass eine Sperrklausel („Ratchet Clause“) für künftige Schutzniveaus nicht ausreicht, da sie weder gleiche Wettbewerbsbedingungen noch Anreize für ehrgeizigere Ziele bietet, und ist der Auffassung, dass, wenn eine Vertragspartei ihr Klima- oder Umweltschutzniveau erhöht, die andere Vertragspartei dafür sorgen sollte, dass ihre Normen und Ziele mindestens ein gleichwertiges Klima- oder Umweltschutzniveau bieten; betont, dass der Schutz von Natur und Artenvielfalt, wie er durch die Vogelschutz-Richtlinie[52] und die Habitat-Richtlinie[53] gewährleistet wird, einen wesentlichen Bestandteil gleicher Wettbewerbsbedingungen darstellt und von entscheidender Bedeutung für die Eindämmung des Klimawandels ist;

5. vertritt, die Auffassung, dass bevor das Parlament darüber abstimmt, ob es dem Entwurf des Abkommens über eine neue Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich seine Zustimmung erteilt, das Vereinigte Königreich über ein funktionierendes System verfügen muss, das es ermöglicht, die innerstaatliche Durchsetzung der Rechtsvorschriften und Praktiken des Vereinigten Königreichs durch eine mit angemessenen Ressourcen ausgestattete unabhängige Einrichtung wirksam zu überwachen; betont, wie wichtig es ist, dass eine solche unabhängige Einrichtung die Befugnis erhält, in einem geeigneten Gerichtsverfahren vor einem zuständigen Gericht Klage, auch gegen die Regierung, zu erheben, um eine geeignete rechtliche Abhilfe, darunter auch Sanktionen, zu erlangen;

6. verweist auf die hohe Zahl zurückliegender und anhängiger Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen das Vereinigte Königreich im Umweltbereich, darunter auch in Bezug auf die Luft- und Wasserqualität, und hebt die Gefahr von Rückschritten in diesem Bereich hervor; betont, wie wichtig es ist, dass das Vereinigte Königreich Verwaltungs- und Gerichtsverfahren festlegt, die es Behörden und Einzelpersonen ermöglichen, frühzeitig gegen Verstöße gegen das Umweltrecht vorzugehen, und Abhilfemaßnahmen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen, umfassen, damit sichergestellt ist, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und eine wirklich abschreckende Wirkung haben;

7. unterstützt das von der Kommission vorgeschlagene System für Zusammenarbeit, Überwachung, Durchsetzung und Konfliktlösung und erkennt die Rolle des Partnerschaftsrates an; betont, dass auf EU-Ebene ein Kontrollsystem eingerichtet werden muss, das es dem Parlament und dem Rat ermöglicht, über die Kommission einen Streitbeilegungsmechanismus zu aktivieren, falls sie zu der Auffassung gelangen, dass das Vereinigte Königreich gegen das Abkommen verstößt; betont, dass ein solcher Streitbeilegungsmechanismus abgestufte Sanktionen und Abhilfemaßnahmen vorsehen sollte, wenn festgestellt wird, dass eine der Vertragsparteien gegen das Abkommen verstößt; betont, dass es keinem Abkommen zustimmen wird, das die Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf Fragen des EU-Rechts direkt oder indirekt schwächen könnte;

Bekämpfung des Klimawandels

8. betont, wie wichtig es ist, die Bekämpfung des Klimawandels im Kapitel „gleiche Wettbewerbsbedingungen und Nachhaltigkeit“ des Abkommens beizubehalten;

9. ist der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich für eine vollständige Übereinstimmung mit dem derzeitigen und künftigen klimapolitischen Rahmen der EU Sorge tragen sollte, auch im Hinblick auf die überarbeiteten Ziele für 2030, die Ziele für 2040, die Zielpfade zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 und die im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen;

10. äußert mit Blich auf die Ziele für 2030 Bedenken in Bezug auf einzelne Punkte im Entwurf des nationalen Energie- und Klimaplans (NECP) des Vereinigten Königreichs, die nach Einschätzung der Kommission darauf hindeuten, dass die wichtigsten Faktoren der Energie- und Klimapolitik des Vereinigten Königreichs die CO2-Budgets sind, und in denen nicht klargestellt wird, ob die bestehenden und geplanten politischen Maßnahmen, die nur den Verkehrs- und Bausektor abdecken, ausreichen, um das Ziel der Lastenteilungsverordnung[54] zu erreichen und die „No-debit“-Verpflichtung gemäß der Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft[55] zu erfüllen‚ die vorschreibt, dass die angerechneten Emissionen die angerechneten Entnahmen nicht übersteigen dürfen; fordert das Vereinigte Königreich auf, seinen endgültigen NECP vorzulegen, der bis Ende 2019 übermittelt werden sollte;

11. ist der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich ein System der CO2-Bepreisung einführen sollte, das mindestens den gleichen Umfang und die gleiche Wirksamkeit aufweist wie das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS), und dass es bis zum Ablauf des Übergangszeitraums dieselben Grundsätze für die Verwendung von Gutschriften aus Nicht-EU-Staaten anwenden sollte; ist ferner der Auffassung, dass für den Fall, dass das Vereinigte Königreich eine Verknüpfung seines eigenen EHS mit dem EU-EHS beantragt, die beiden folgenden Voraussetzungen für die Prüfung eines solchen Antrags gelten sollten: das Emissionshandelssystem des Vereinigten Königreichs sollte die Integrität des EU-EHS, insbesondere das ausgewogene Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten, nicht untergraben und es sollte die kontinuierliche Erweiterung des Anwendungsbereichs und der Wirksamkeit des EU-EHS widerspiegeln;

12. betont, wie wichtig es ist, dass die beiden Vertragsparteien ihre Zielvorgaben für 2030 anheben, da dies ein notwendiger Schritt ist, um ihrer Verpflichtung zur Dekarbonisierung bis 2050 nachzukommen; betont, dass bereits vor der Abstimmung im Parlament über die Zustimmung zum Entwurf des Abkommens ein System der CO2-Bepreisung eingeführt und in Betrieb genommen werden sollte; betont, dass als Teil einer umfassenderen Strategie ein EU-Mechanismus für einen CO2-Grenzausgleich erforderlich ist, um die Klimaschutzziele der EU zu wahren und sicherzustellen, dass Drittländer zum Ziel des Übereinkommens von Paris beitragen;

13. fordert das Vereinigte Königreich auf, weiterhin einen Beitrag zu den Bemühungen um eine Stärkung des Mechanismus zum Ausgleich und zur Reduzierung der Emissionen im internationalen Luftverkehr (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu leisten und sicherzustellen, dass die Luftfahrtbranche und der See- und Straßenverkehrssektor im Vereinigten Königreich und weltweit ihre Anstrengungen zur Verringerung der Emissionen verstärken; fordert das Vereinigte Königreich ferner auf, sich den Bemühungen der EU um Einführung und Durchsetzung eines Systems der Bepreisung von CO2-Emissionen im Seeverkehr anzuschließen;

14. betont, dass die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Investitionsbank (EIB) unter anderem davon abhängig gemacht werden sollten, dass das Vereinigte Königreich für eine Übereinstimmung mit den derzeitigen und künftigen klima- und umweltpolitischen Zielen der EU sorgt, sich an die Verordnung zur Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen hält und die ambitionierte neue Klimaschutzstrategie und Kreditvergabepolitik der EIB im Energiebereich befolgt;

Umweltschutz

15. teilt die Auffassung, dass die Vertragsparteien sicherstellen sollten, dass das durch Gesetze, Vorschriften und Praktiken gewährleistete Umweltschutzniveau nicht unter das Niveau abgesenkt wird, das sich aus den gemeinsamen Normen und Zielen ergibt, die am Ende des Übergangszeitraums gemäß dem gesamten EU-Umweltrecht in der EU und im Vereinigten Königreich gelten; betont wie wichtig die uneingeschränkte Achtung der folgenden Grundsätze ist: das Vorsorgeprinzip, der Grundsatz, dass Präventivmaßnahmen zu ergreifen sind, der Grundsatz, dass Umweltschäden vorrangig an der Quelle angegangen werden sollten und der Grundsatz, wonach der Verursacher die Kosten zu tragen hat; fordert beide Vertragsparteien auf, sich zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass ihre jeweilige Handels- und Investitionspolitik die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung nicht behindert;

16. betont, dass beide Vertragsparteien auf der nächsten Konferenz der Vertragsparteien (COP 15) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ihr Engagement für den Schutz und die Wiederherstellung der weltweiten biologischen Vielfalt durch Maßnahmen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene bekräftigen und für ein weltweites rechtsverbindliches Übereinkommen eintreten sollten, dessen Biodiversitätsäquivalent dem 1,5 °C-Ziel des Übereinkommens von Paris entspricht; betont darüber hinaus, dass die Einhaltung anderer internationaler Übereinkommen wie des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) zugesagt werden sollte;

17. betont, wie wichtig die Erhaltung und Wiederherstellung von Land- und Meeresökosystemen sind; weist darauf hin, dass der größte beiderseitige Nutzen erzielt wird, wenn alle gemeinsamen Ökosysteme geschützt und wiederhergestellt werden;

18. betont angesichts des Versäumnisses des Vereinigten Königreichs, die EU-Rechtsvorschriften zur Luftqualität einzuhalten und einen „guten“ Zustand des Wassers in natürlichen Oberflächengewässern zu erreichen, sowie angesichts der anhaltenden schwerwiegenden Probleme im Zusammenhang mit der Nitratbelastung, wie wichtig es ist, zusätzlich zur Annahme gemeinsamer Standards und Ziele eine angemessene Überwachung und Bewertung der Luft- und Wasserqualität sicherzustellen; betont ferner, wie wichtig es ist, dass das Vereinigte Königreich die Emissionsgrenzwerte und andere Bestimmungen, die im Rahmen der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen[56] vereinbart wurden, umsetzt und durchsetzt und für eine dynamische Anpassung an die Richtlinie über Industrieemissionen[57] sorgt, auch im Hinblick auf aktualisierte Fassungen der Referenzdokumente zu den besten verfügbaren Techniken;

Öffentliche Gesundheit und Warenhandel

19. betont, dass das Vereinigte Königreich, sollte es in die Liste der Länder aufgenommen werden, denen es gestattet ist, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegende Waren in die EU zu exportieren, in vollem Umfang die EU-Anforderungen an diese Waren, einschließlich der Anforderungen an Produktionsverfahren, erfüllen muss; betont darüber hinaus, dass insbesondere bei Lebensmitteln die Ursprungsregeln uneingeschränkt eingehalten werden sollten und dass klare Regeln für die Verarbeitung von Lebensmitteln im Vereinigten Königreich festgelegt werden sollten, um eine Umgehung der EU-Vorschriften zu verhindern, insbesondere im Hinblick auf mögliche Freihandelsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Ländern; ist ferner der Auffassung, dass sich gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die von den Vertragsparteien zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen angewendet werden, unter voller Wahrung des Vorsorgeprinzips auf Risikobewertungen stützen sollten;

20. betont, dass die Antibiotikaresistenz eine schwerwiegende grenzüberschreitende Bedrohung für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt; betont daher, dass sich beide Vertragsparteien darum bemühen sollten, den Einsatz von Antibiotika in der Tierproduktion zu verringern, ihre Verwendung als Wachstumsförderer weiterhin zu verbieten und den unzweckmäßig oder unnötigen menschlichen Gebrauch zu verringern;

21. betont, wie wichtig es ist, dass beide Vertragsparteien höchste Standards im Bereich Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie hochwertige Inspektionsdienste in diesen Bereichen beibehalten, und dass sie mit ihren Partnern von der anderen Vertragspartei zusammenarbeiten, um nachhaltige Methoden der Lebensmittelerzeugung und nachhaltige Lebensmittelsysteme zu fördern, auch im Hinblick auf eine wissenschaftlich fundierte Fischerei und Aquakultur und einen ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement; betont, dass das Vereinigte Königreich den EU-Vorschriften über genetisch veränderte Organismen und Pflanzenschutzmittel nachkommen werden muss; ist der Auffassung, dass die Vertragsparteien darauf hinwirken sollten, den Einsatz von Pestiziden und die damit einhergehenden Risiken zu verringern;

22. betont, wie wichtig es ist, einem Mangel an Arzneimitteln und Medizinprodukten vorzubeugen; fordert die nationalen Behörden und interessierte Akteure auf, dafür zu sorgen, dass der Prozess der Umverteilung von auf nationaler Ebene zugelassenen Arzneimitteln bis zum Ende des Übergangszeitraums abgeschlossen ist; fordert insbesondere die Hersteller auf, dafür zu sorgen, dass Chargenprüfanlagen bis zum Ende des Übergangszeitraums verlegt werden, damit aus dem Vereinigten Königreich eingeführte Arzneimittel unverzüglich freigegeben werden können;

23. bringt in Bezug auf die ehemaligen Räumlichkeiten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) im Vereinigten Königreich seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die EMA, als eine im Bereich der öffentlichen Gesundheit tätige EU-Agentur, eine gewerbliche Immobilie in einem Drittland verwalten und bis Juni 2039 Mietzahlungen entrichten muss; fordert, dass eine Lösung gefunden wird, um die Agentur von ihren vertraglichen und finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf ihre ehemaligen Räumlichkeiten zu entbinden; ist der Auffassung, dass eine vernünftige langfristige Vereinbarung darin bestehen könnte, die vertragliche Stellung der EMA gegenüber ihrem Vermieter Canary Wharf Ltd. auf das Vereinigte Königreich zu übertragen;

24. betont, wie wichtig es ist, dass das Vereinigte Königreich für eine dynamische Anpassung an die Rechtsvorschriften über Arzneimittel, Medizinprodukte, die Sicherheit chemischer Stoffe, einschließlich Chemikalien mit endokriner Wirkung, und insbesondere an die REACH-Verordnung sorgt, damit britische Unternehmen weiterhin Zugang zum Binnenmarkt haben; hebt hervor, dass Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich selbst im Falle einer dynamischen Anpassung denselben Verpflichtungen unterliegen würden, die für Unternehmen aus Drittstaaten gelten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören;

25. betont, dass eine Reihe gesundheitlicher Risikofaktoren wie Rauchen, Alkoholkonsum und ungesunde Ernährung für die Entwicklung nicht übertragbarer Krankheiten von Bedeutung sind und dass viele dieser Erkrankungen in ganz Europa weit verbreitet sind; fordert daher koordinierte Maßnahmen zur Verringerung ihrer Häufigkeit und ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit unter Berücksichtigung grenzübergreifender Faktoren wie Werbung, Vermarktung und legaler und illegaler Handel mit Erzeugnissen sowie eine koordinierte Ausarbeitung von Strategien zur Förderung der Standards im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie etwa verstärkte Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums und ein strengerer Ansatz bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und Getränken; weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung ist, da solche Erzeugnisse regelmäßig zwischen den Ländern gehandelt werden; betont, dass das Vereinigte Königreich die EU-Vorschriften in diesem Bereich einhalten muss, um einen uneingeschränkten Handelszugang zum Binnenmarkt zu erhalten;

Thematische Zusammenarbeit

26. weist darauf hin, dass schwerwiegende Gesundheitsgefahren – etwa durch Ausbrüche von Infektionskrankheiten, Pandemien oder Umweltfaktoren – nicht an Grenzen haltmachen; fordert daher beide Vertragsparteien auf, langfristig zusammenzuarbeiten, um bestehende und sich abzeichnende Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit zu verhindern, aufzudecken, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren; fordert in diesem Zusammenhang eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, um die COVID-19-Pandemie wirksam zu bekämpfen, und zwar insbesondere auf der irischen Insel, wo dies aufgrund der Landgrenze erst recht von Bedeutung ist; hält es für unerlässlich, dass das Vereinigte Königreich und die EU in Bereichen wie Notfallvorsorge, Risikobewertung, Risikomanagement und Kommunikation sowie Entwicklung neuer antimikrobieller Mittel und Impfstoffe und anderer Arzneimittel einen koordinierten, europaweiten Ansatz verfolgen; ist der Auffassung, dass, wenn eine der Vertragsparteien keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um einer Gesundheitsgefährdung zu begegnen, die andere Vertragspartei die Möglichkeit haben sollte, unilaterale Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu ergreifen;

27. fordert insbesondere gezielte Maßnahmen zur Gewährleistung eines kontinuierlichen und schnellen Zugangs zu sicheren Arzneimitteln und Medizinprodukten für Patienten, einschließlich einer sicheren und ununterbrochenen Versorgung mit Radioisotopen; vertritt die Auffassung, dass die EU und das Vereinigte Königreich zur Gewährleistung der Patientensicherheit auf die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen hinarbeiten sollten, um die Mobilität von medizinischen Fachkräften sicherzustellen;

28. unterstützt eine weitere Beteiligung des Vereinigten Königreichs als nicht stimmberechtigter Beobachter aus einem Drittstaat in Nichtregulierungsbehörden wie der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, da dies beiden Vertragsparteien den Austausch bewährter Verfahren und Methoden ermöglichen würde; fordert beide Vertragsparteien ferner auf, den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungsagenturen wie der Europäischen Chemikalienagentur in Erwägung zu ziehen, um Informationen, bewährte Verfahren und wissenschaftliche Erkenntnisse auszutauschen;

Irland, Nordirland

29. unterstreicht die Bedeutung der wirksamen Umsetzung des Austrittsabkommens, einschließlich der Wahrung der Integrität des Binnenmarkts und der Zollunion; betont, dass das Abkommen über die künftigen Beziehungen unbeschadet des Austrittsabkommens und des Protokolls zu Nordirland gelten sollte; betont, wie wichtig eine konsequente Umsetzung des Protokolls ist, wenn es darum geht, die Wirtschaft auf der gesamten Insel und das Karfreitagsabkommen in all seinen Dimensionen zu erhalten und die Integrität des Binnenmarkts zu wahren; betont, dass die weitere Anwendung des Zollkodex der EU und die Angleichung an die einschlägigen Binnenmarktvorschriften in Nordirland nicht nur notwendig sind, um eine harte Grenze auf der irischen Insel zu verhindern, sondern auch um die Umwelt und die Artenvielfalt auf der irischen Insel zu schützen und die Gesundheit und Sicherheit der EU-Bürger im Einklang mit den EU-Vorschriften zu schützen;

 


 

 

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE

Herrn

David McAllister

Vorsitzender

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

BRÜSSEL

 

Herrn

Bernd Lange

Vorsitzender

Ausschuss für internationalen Handel

BRUSSELS

Betrifft: Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie zu den Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (2020/2023(INI)

Sehr geehrte Herren Vorsitzende,

im Rahmen des oben genannten Verfahrens wurde der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht, dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und dem Ausschuss für internationalen Handel eine Stellungnahme vorzulegen. In ihrer Sitzung vom 18. Februar 2020 beschlossen die Koordinatoren des ITRE-Ausschusses, die Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln, und am selben Tag wurde ich in meiner Eigenschaft als Ausschussvorsitzender zum Verfasser der Stellungnahme bestellt.

In einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit mit der Task Force für die Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich am 19. Mai 2020 erörterten die ITRE-Koordinatoren die Angelegenheit und beschlossen dann am 27. Mai 2020 im schriftlichen Verfahren, den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel als federführende Ausschüsse zu ersuchen, die nachfolgend aufgeführten Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Cristian-Silviu BUŞOI

VORSCHLÄGE

1. ist besorgt darüber, dass in den jeweiligen Verhandlungsmandaten der EU und des Vereinigten Königreichs sehr unterschiedliche Formen einer neuen Partnerschaft vorgesehen sind und dass es in den Verhandlungen bislang nicht gelungen ist, die Diskrepanzen zu überwinden; ist ferner besorgt darüber, dass nur noch wenig Zeit zur Verfügung steht, um eine Einigung zu erzielen, und dass dies durch die derzeitige COVID-19-Krise noch erschwert wurde;

2. erwartet, dass das Abkommen in allen Politikbereichen gleiche Wettbewerbsbedingungen, Gegenseitigkeit, ein Regressionsverbot und eine gerichtliche Kontrolle vorsieht, um die Wettbewerbsfähigkeit, hohe Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards sowie die Rechte der Bürger und der Arbeitnehmer in Zukunft zu erhalten; erinnert daran, dass sich beide Parteien verpflichtet haben, das Übereinkommen von Paris einzuhalten;

3. ist der Ansicht, dass in dem Abkommen allgemeine Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an EU-Programmen festgelegt werden sollten, damit gewährleistet ist, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; betont, dass diese allgemeinen Grundsätze den Bedingungen unterliegen sollten, die in den entsprechenden Instrumenten festgelegt sind;

4. betont jedoch, dass die nächste Generation der MFR-Programme so bald wie möglich zum Abschluss gebracht werden muss, damit sie im Januar 2021 rasch anlaufen können; besteht darauf, dass der Abschluss der legislativen Vereinbarungen nicht aufgrund der langsamen Fortschritte bei den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich verzögert werden sollte;

5. betont, dass die Teilnahme an Programmen mit der Übereinstimmung mit den entsprechenden politischen Maßnahmen, beispielsweise in den Bereichen Klima- oder Cyberpolitik, verknüpft werden muss; betont ferner, dass die Teilnahme an Horizont Europa oder Erasmus+ die Einhaltung der EU-Vorschriften über den freien Personenverkehr voraussetzt;

6. hebt hervor, dass die COVID-19-Krise gezeigt hat, dass eine kontinuierliche Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich von entscheidender Bedeutung ist, und erwartet daher, dass in dem Abkommen allgemeine Bedingungen für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation festgelegt werden, ohne dass maßgeschneiderte Vorkehrungen getroffen werden, die anderen Drittländern nicht zur Verfügung stehen; erwartet ferner, dass die Modalitäten der Beteiligung des Vereinigten Königreichs an europäischen FuI-Partnerschaften im Rahmen von Horizont 2020, die bis 2024 umgesetzt werden, geregelt werden; erinnert an den Grundsatz, dass kein Drittland in der Lage sein sollte, aus einem Abkommen größeren finanziellen Nutzen zu ziehen, als es dazu beiträgt;

7. betont, dass zur Gewährleistung der Kontinuität des Elektrizitätsbinnenmarkts auf der irischen Insel nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs die weitere Anwendung des EU-Besitzstands im Energiebereich in Nordirland erforderlich ist;

8. ist der Ansicht, dass es notwendig ist, gemeinsame Vorschriften für Infrastrukturen für erneuerbare Offshore-Energie und Pipelines zu gewährleisten, an denen das Vereinigte Königreich durch Handelsabkommen beteiligt sein könnte;

9. erwartet, dass in dem Abkommen die Beziehungen des Vereinigten Königreichs zu Euratom und zum ITER-Projekt und die Auswirkungen eines Austritts auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten geregelt werden; geht davon aus, dass das Vereinigte Königreich zudem in den Bereichen kerntechnische Sicherheit, nukleare Sicherung und Strahlenschutz die strengsten Normen einhält;

10. vertritt die Auffassung, dass ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Energiebereich im Einklang mit der allgemeinen Vereinbarung über die künftigen Beziehungen und auf der Grundlage einer soliden Governance und gleicher Wettbewerbsbedingungen im gegenseitigen Interesse beider Parteien läge;

11. ist der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich weiterhin ein echter Wirtschaftspartner in strategisch wichtigen Sektoren sein könnte, und erwartet, dass das Abkommen eine besondere Unterstützung für KMU vorsieht, damit diese den bestmöglichen Nutzen aus der künftigen Partnerschaft ziehen können; betont darüber hinaus, dass stabile, zuverlässige und nachhaltige Wertschöpfungsketten bestehen müssen, insbesondere - aber nicht ausschließlich - für Arzneimittel; betont jedoch, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen und die strategische Autonomie der Europäischen Union, insbesondere in Bezug auf Schlüsselindustrien, gewahrt werden müssen;

12. vertritt die Ansicht, dass das Vereinigte Königreich weiterhin ein wichtiger Partner in der EU-Raumfahrtpolitik sein könnte; betont, dass der künftige Zugang des Vereinigten Königreichs zum EU-Weltraumprogramm in den Verhandlungen unter Wahrung der Interessen der Union und im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen für die Teilnahme von Drittländern am EU-Weltraumprogramm behandelt werden muss;

13. betont, dass die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung für die EU und das Vereinigte Königreich von Vorteil ist und dass sie auf den Grundsätzen des Gesamtpakets über die künftigen Beziehungen beruhen muss, wenn sie im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds oder möglicher künftiger Initiativen fortgesetzt werden soll;

14. erwartet, dass sich das Vereinigte Königreich in die Lage versetzt, die etablierte Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den nationalen Behörden im Bereich Cybersicherheit fortzusetzen; fordert das Vereinigte Königreich auf, aktiv zu den Bemühungen der Union um eine Stärkung der Abwehrfähigkeit gegenüber Cyberangriffen in Europa beizutragen;

15. geht davon aus, dass in dem Abkommen eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Programm „Digitales Europa“ erwogen wird, und erwartet, dass eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der künstlichen Intelligenz zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich eingerichtet werden könnte; ist darüber hinaus der Ansicht, dass es für beide Seiten von Vorteil ist, die Angleichung der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf den künftigen gemeinsamen europäischen Datenraum der Union und künftige Regulierungsmaßnahmen im Bereich der KI anzustreben;

16. ist der Ansicht, dass es im Interesse der EU-Bürger liegt, dass das Vereinigte Königreich weiterhin die Roaming-Verordnung anwendet, und dass es auch den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der irischen Insel erleichtern wird; würde jedoch in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung die Betreiber auffordern, ihren Kunden in der EU und im Vereinigten Königreich gleichwertige Bedingungen einzuräumen.

 


 

 

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Herrn

Antonio Tajani

Vorsitzender

Ausschuss für konstitutionelle Fragen

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (COM(2019/0194); COM(2018/0841); COM(2018/0834); COM(2018/0833) – C9-0148/2019 – 2018/0427(NLE))

Sehr geehrter Herr Tajani,

der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hat die Angelegenheit in seiner Sitzung vom 22. Januar 2020 geprüft. In dieser Sitzung hat er einstimmig[58] beschlossen, den Ausschuss für konstitutionelle Fragen als federführenden Ausschuss zu ersuchen, die nachstehend aufgeführten Vorschläge in seinen Entwurf einer Empfehlung zu übernehmen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

(gezeichnet) Norbert Lins

VORSCHLÄGE

Der AGRI-Ausschuss möchte die folgenden wesentlichen Punkte in Bezug auf die Auswirkungen des Brexits auf die Landwirtschaft der EU und die im Austrittsabkommen und in der Politischen Erklärung vorgeschlagenen Lösungen hervorheben.

 

1. Im Bereich der Agrarpolitik an sich scheint der Austritt des Vereinigten Königreichs keine unüberwindbaren Probleme aufzuwerfen, da die Anwendung der Mechanismen und Zahlungen der GAP an das Vereinigte Königreich relativ leicht eingestellt werden kann. Die Tatsache, dass das Ende des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums mit dem Ende des derzeitigen MFR (2014-2020) zusammenfallen würde, würde die Dinge in dieser Hinsicht erleichtern;

2. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass jede Verlängerung des Übergangszeitraums mit angemessenen Finanzierungsbestimmungen und einer ordnungsgemäßen Abrechnung am Ende dieses Zeitraums einhergehen müsste, wie in Artikel 132 des Abkommens vorgesehen, auch wenn das Vereinigte Königreich im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens ab dem Jahr 2021 als Drittland betrachtet wird;

3. Der ununterbrochene Schutz der zahlreichen (mehr als 3 000) geografischen Angaben (g.A.), die für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel und Getränke mit Ursprung in der EU gelten, gab dem AGRI-Ausschuss während der Verhandlungen über das Abkommen Anlass zu ernster Besorgnis. In diesem Zusammenhang begrüßt der Ausschuss, dass der derzeitige Text den Schutz der g.A. der EU in Nordirland und den Schutz der g.A. der EU gewährleistet, die bis zum Ende des Übergangszeitraums in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs gebilligt werden;

4. Wir möchten betonen, wie wichtig es ist, diesen Schutz in den Regelungen für die künftigen Beziehungen zu erhalten. Darüber hinaus sollten diese Regelungen nicht nur alle bestehenden g.A. der EU abdecken, sie sollten unserer Ansicht nach auch bilaterale Kooperationsmechanismen für die gegenseitige Anerkennung neuer geografischer Angaben durch das Vereinigte Königreich und die EU-27 umfassen, die nach dem Übergangszeitraum gebilligt werden, und gegebenenfalls für den Fall, dass das Protokoll zu Irland/Nordirland gemäß seinem Artikel 18 nicht mehr gilt;

5. Wir sind uns sehr wohl bewusst, dass das Problem Irland und Nordirland weit über den Agrarsektor hinaus Auswirkungen hat. Angesichts der Bedeutung von tarifären und nichttarifären Handelshemmnissen in der Landwirtschaft, des stark integrierten und voneinander abhängigen Charakters der irischen und nordirischen Agrarmärkte und des ständigen grenzüberschreitenden Verkehrs von lebenden Tieren, Fertigerzeugnissen und Erzeugnissen, die weiterverarbeitet werden müssen, ist eine reibungslose Bearbeitung dieser Frage für diesen Sektor von besonderer Bedeutung. In diesem Zusammenhang begrüßt der AGRI-Ausschuss die Beibehaltung des Status quo‚ die derzeitige unsichtbare Grenze und die Nord-Süd-Zusammenarbeit auf der irischen Insel gemäß dem Karfreitagsabkommen, sofern die demokratische Zustimmung gemäß Artikel 18 des Protokolls über Irland/Nordirland erteilt wird;

6. Gleichzeitig möchten wir betonen, dass die ordnungsgemäße Umsetzung des Protokolls unbedingt sichergestellt werden muss, nicht nur, um den oben genannten Status quo aufrechtzuerhalten, sondern auch die Entstehung von Schlupflöchern beim tarifären und nichttarifären Schutz der EU zu verhindern. Die Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf den Abschluss der Vereinbarungen im Rahmen des Protokolls wird von entscheidender Bedeutung sein. Diese beiden Ziele sollten auch in etwaigen Vereinbarungen über die künftigen Beziehungen ihren Niederschlag finden und durchgesetzt werden, falls das Protokoll gemäß Artikel 18 nicht mehr gilt;

7. Die wichtigsten durch den Brexit aufgeworfenen Agrarfragen betreffen den Handel. Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Agrarlebensmittel sind diejenigen mit dem höchsten tarifären und nichttarifären Schutz in der EU, wie in den meisten Ländern der Welt und wahrscheinlich auch im Vereinigten Königreich. Der Sektor wird daher wahrscheinlich am stärksten unter dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Zollunion und dem Binnenmarkt am Ende des Übergangszeitraums leiden, zumal das Handelsvolumen erheblich ist: Auf der Grundlage der derzeitigen Handelsströme könnte das Vereinigte Königreich nach dem Brexit sowohl für Ausfuhren als auch für Einfuhren zum wichtigsten Handelspartner der EU-27 im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel werden;

8. Daher möchten wir darauf hinweisen, dass es, falls das Abkommen in Kraft tritt, von größter Bedeutung sein wird, den Übergangszeitraum zu nutzen, um umfassende Vereinbarungen auszuhandeln, mit denen eine Freihandelszone geschaffen wird, wie dies in der Politischen Erklärung vorgesehen ist. Andernfalls würde sich der Agrarsektor in Bezug auf den bilateralen Handel mit einem echten „Cliff-edge-Szenario“ konfrontiert sehen, bei dem das Vereinigte Königreich und die EU-27 nach den Regeln der Welthandelsorganisation Handel treiben, ohne dass ein präferenzieller Zugang zum Markt der jeweils anderen Seite gewährt wird, und möglicherweise auch in Bezug auf ihren jeweiligen Regelungsrahmen beginnen, Unterschiede zu entwickeln. Wir möchten nachdrücklich betonen, dass aus Sicht des AGRI-Ausschusses alles getan werden sollte, um ein solches Szenario zu vermeiden. Sollte sich dies als nicht möglich erweisen, fordert der AGRI-Ausschuss die Kommission nachdrücklich auf, ausreichende Mittel bereitzustellen, um die Auswirkungen auf die Landwirte und die Agrar- und Lebensmittelindustrie im Falle eines „Cliff-edge-Ergebnisses“ am Ende des Übergangszeitraums abzumildern, wie dies für den Fall vorgesehen ist, dass das Austrittsabkommen nicht ratifiziert würde;

9. Die neue nationale Agrarpolitik, die das Vereinigte Königreich nach seinem Austritt aus der EU verfolgen wird, und die neuen Handelsabkommen, die es mit anderen Drittländern abschließen wird, werden ebenfalls entscheidende Auswirkungen auf den Sektor haben. Sie liegen jedoch außerhalb des Themenbereichs dieser Stellungnahme zu dem Abkommen;

10. Daher unterstützt der AGRI-Ausschuss nachdrücklich das Austrittsabkommen, wie es von den Verhandlungsführern der EU und des Vereinigten Königreichs vereinbart und dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt wurde, und hofft, dass sein Inkrafttreten und seine ordnungsgemäße Umsetzung den Weg für Vereinbarungen über die künftigen Beziehungen ebnen werden, die die landwirtschaftlichen Interessen der EU so weit wie möglich wahren.


 

 

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG

Herrn

David McAllister

Vorsitzender

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

BRÜSSEL

 

Herrn Bernd Lange

Vorsitzender

Ausschuss für internationalen Handel

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zu den Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (2020/2023(INI))

Sehr geehrter Herr McAllister, sehr geehrter Herr Lange,

im Namen des Ausschusses für Kultur und Bildung möchte ich Ihnen – in Form eines Schreibens – die Stellungnahme des CULT-Ausschusses zu dem oben genannten Bericht übermitteln. Die Stellungnahme wurde, wie gewünscht, als Beitrag zur Entschließung formuliert.

Sollten Sie Fragen zu unserer Stellungnahme haben oder darin enthaltene Punkte erörtern möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Verheyen

Vorsitzende, Ausschuss für Kultur und Bildung

VORSCHLÄGE

A. in der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt ein wesentlicher Bestandteil jedes künftigen Abkommens mit dem Vereinigten Königreich sein muss;

B. in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Kultur und Jugendaustausch integraler Bestandteil enger, kooperativer und produktiver Beziehungen zu Drittländern ist; in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich ein wichtiger Partner der Union in den Bereichen Bildung, Kultur, Jugend und Sprachenlernen ist; in der Erwägung, dass mit dem neuen Abkommen zwar eine Trennung geregelt werden soll, die Union und das Vereinigte Königreich aber bestrebt sein sollten, an die sehr enge Zusammenarbeit anzuknüpfen, die in diesen Bereichen bereits besteht und sich auf ein gemeinsames Fundament stützt, das sich während der 47-jährigen Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union herausgebildet hat; in der Erwägung, dass die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Programmen Erasmus+, Kreatives Europa und Europäisches Solidaritätskorps dazu beitragen würde, die fortgesetzte enge Zusammenarbeit und gut funktionierende Netze zu unterstützen und zu fördern;

 C. in der Erwägung, dass die fortgesetzte Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Programm Erasmus+ für die Begünstigten des Programms im Vereinigten Königreich und in der gesamten Union eindeutig von Vorteil wäre; in der Erwägung, dass im Falle einer Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Erasmus+ alle einschlägigen Teilnahmeregeln und -bedingungen, wie sie in der „Erasmus+“-Verordnung niedergelegt sind, eingehalten werden müssen; in der Erwägung, dass dem Vereinigten Königreich keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm eingeräumt werden kann; in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich in seinem Verhandlungsmandat erklärt hat, dass es eine befristete Beteiligung an Teilen des Programms Erasmus+ prüfen werde;

D. in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich bislang nicht die Absicht bekundet hat, weiterhin am Programm „Kreatives Europa“ und am Europäischen Solidaritätskorps teilzunehmen;

E. in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich in seinem Verhandlungsmandat darauf hinweist, dass das Abkommen mit der Union den Handel mit audiovisuellen Diensten fördern könnte; in der Erwägung, dass die Freihandelsabkommen der Union mit Drittländern schon immer eine Ausnahme für den Kulturbereich vorsahen und es keinen Präzedenzfall für ein Freihandelsabkommen der Union gibt, in dem Anbietern audiovisueller Mediendienste, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig sind, ein gleichwertiger Zugang zum Binnenmarkt gewährt wird;

F. in der Erwägung, dass in den Richtlinien über audiovisuelle Mediendienste Mindeststandards für audiovisuelle Mediendienste festgelegt werden, um die ungehinderte Weiterverbreitung audiovisueller Mediendienste auf der Grundlage des Herkunftslandprinzips sicherzustellen;

G. in der Erwägung, dass mithilfe von Unionsvorschriften ein Ausgleich zwischen freiem Warenverkehr und dem Schutz von Kulturgütern von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert geschaffen wurde; in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich in seinem Verhandlungsmandat keine Angaben dazu macht, wie es sich eine künftige Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes von Kulturgütern vorstellt;

1. ist der Ansicht, dass in dem Abkommen klargestellt werden sollte, dass die kulturelle und sprachliche Vielfalt im Einklang mit dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen gewahrt wird;

2. begrüßt, dass in den Verhandlungsleitlinien der Union eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auch den Dialog und den Austausch in den Bereichen Bildung und Kultur umfassen sollten; bedauert, dass das Verhandlungsmandat des Vereinigten Königreichs kein ähnlich ambitioniertes Ziel verfolgt, vertritt die Auffassung, dass eine enge Zusammenarbeit, die an die bestehenden engen Beziehungen anknüpft, eine Voraussetzung für eine gedeihliche künftige Beziehung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich ist, und fordert diesbezüglich ein ambitioniertes Handeln; weist darauf hin, dass die individuelle Mobilität für die Förderung des Austauschs von wesentlicher Bedeutung ist, und begrüßt die Bestimmungen in Bezug auf die Mobilität zu Studien-, Ausbildungs- und Jugendaustausch, die in dem von der Kommission veröffentlichten Entwurf des Abkommens enthalten sind; ist jedoch besorgt darüber, dass die Bestimmungen über die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken nicht den Bedürfnissen der Kultur- und Kreativbranche gerecht werden und den fortgesetzten kulturellen Austausch behindern könnten;

3. begrüßt die Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs, dass sie sich weiterhin für den internationalen Bildungsaustausch einsetzen wird; bekräftigt seine Unterstützung für die fortgesetzte Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Programm Erasmus+; weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich für die Teilnahme an dem Programm einen umfassenden und angemessenen finanziellen Beitrag leisten sollte; betont, dass das Vereinigte Königreich, sollte es an Erasmus+ teilnehmen, am gesamten Programm und während der gesamten Laufzeit des Programms gemäß dem MFR teilnehmen muss; betont, wie wichtig es ist, dass sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der EU die notwendigen Voraussetzungen für die Mobilität zu Lernzwecken im Rahmen von Erasmus+ geschaffen werden, darunter auch die Gleichbehandlung von Austauschschülern und -studenten, beispielsweise in Bezug auf Unterrichtsgebühren, einen leichten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die Vermeidung ungerechtfertigter finanzieller oder bürokratischer Belastungen;

4. nimmt zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich bislang nicht die Absicht bekundet hat, weiterhin am Programm „Kreatives Europa“ und am Europäischen Solidaritätskorps teilzunehmen; stellt fest, dass dadurch eine enge Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur und Jugendaustausch behindert wird;

5. unterstützt voll und ganz die eindeutige Formulierung in den Verhandlungsleitlinien der Union, wonach audiovisuelle Dienste vom Geltungsbereich der Wirtschaftspartnerschaft ausgenommen werden sollten, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, in dieser Frage standhaft zu bleiben;

6.  betont, dass der Zugang zum Markt für audiovisuelle Dienste in der Union nur gewährt werden kann, wenn die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vollständig umgesetzt wurde und somit beide Seiten über dieselben Weiterverbreitungsrechte verfügen; weist darauf hin, dass Inhalte aus dem Vereinigten Königreich auch nach Ablauf des Übergangszeitraums weiterhin als „europäische Werke“ eingestuft werden, solange Werke aus Nicht-Mitgliedstaaten und Nicht-EWR-Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats über grenzüberschreitendes Fernsehen sind, in der Inhaltsquote für „europäische Werke“ enthalten sind;

7.  begrüßt, dass Fragen im Zusammenhang mit der Rückgabe oder Herausgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter an die Ursprungsländer in die Verhandlungsleitlinien der Union aufgenommen wurden; erinnert daran, dass die Union in den letzten Jahren Schritte unternommen hat, um den Schutz und die Erhaltung von Kulturgütern anzugehen, und betont, wie wichtig es ist, dass die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in diesem Bereich fortgesetzt wird.


 

SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES

Herrn

David McAllister

Vorsitzender

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

BRÜSSEL

 

Herrn Bernd Lange

Vorsitzender

Ausschuss für internationalen Handel

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme des Rechtsausschusses zu den Empfehlungen für die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (2020/2023(INI))

Sehr geehrte Herren Vorsitzende,

in der Sitzung vom 18. Februar 2020 beschlossen die Koordinatoren des Rechtsausschusses, gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Geschäftsordnung eine Stellungnahme in Form eines Schreibens zu dem Bericht über das vorgeschlagene Mandat für die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (2020/2023 (INI)) abzugeben und dabei den Schwerpunkt auf die Zuständigkeiten des Rechtsausschusses zu legen. Am selben Tag wurde ich in meiner Eigenschaft als Ausschussvorsitzender zum Verfasser der Stellungnahme bestellt.

VORSCHLÄGE

Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 7. Mai 2020 mit 20 Stimmen bei 2 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen[59] beschlossen, den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und den Ausschuss für internationalen Handel als federführende Ausschüsse zu ersuchen, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:

Der Rechtsausschuss hat bei der Ausarbeitung der Vorschläge Folgendes gebührend berücksichtigt: die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2020 zu dem vorgeschlagenen Mandat für Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,[60] den Beschluss des Rates vom 13. Februar 2020 über das Mandat für die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über das vorgeschlagene Mandat für Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland[61]‚ das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union vom 24. Januar 2020, die politische Erklärung über den Rahmen für die künftigen Beziehungen[62] und den Entwurf für das Abkommen über die neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich vom 19. März 2020.[63]

Institutionelle und horizontale Aspekte

1. Die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland werden weitreichende verfassungsrechtliche und rechtliche Auswirkungen sowohl für das Vereinigte Königreich als auch für die EU haben, wobei sich die Bestimmungen des vorgesehenen Abkommens langfristig erheblich auf das Leben der Bürger und auf die Unternehmen im Vereinigten Königreich und in der EU auswirken werden. Der Ansatz in Bezug auf Verfahren und Inhalt dieser Verhandlungen sollte sich daher auf rechtsstaatliche Werte und Garantien für Transparenz, Rechtssicherheit und Zugänglichkeit des Rechts stützen.

2. In diesem Zusammenhang kann nicht oft genug betont werden, dass ein neues Abkommen über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nur auf einer gewissenhaften und effektiven Umsetzung des Austrittsabkommens aufbauen kann, das als notwendige Voraussetzung für eine fruchtbare Zusammenarbeit und als Mindestgarantie für Treu und Glauben und gegenseitiges Vertrauen zwischen den beiden Parteien betrachtet werden sollte.

3. Es wird daran erinnert, dass sich beide Parteien in der Politischen Erklärung[64] dazu verpflichtet haben‚ die künftigen Beziehungen auf einen übergreifenden institutionellen Rahmen zu stützen, der Kapitel und verbundene Abkommen umfasst, die sich auf spezifische Bereiche der Zusammenarbeit beziehen. Diese ergänzenden Abkommen werden ein integraler Bestandteil der im künftigen Abkommen geregelten bilateralen Gesamtbeziehungen sein und sich in den Gesamtrahmen einfügen.

4. Vor diesem Hintergrund sollte das geplante Abkommen einen umfassenden Governance-Rahmen, einschließlich eines soliden Streitbeilegungsmechanismus, vorsehen. In diesem Zusammenhang ist es von größter Bedeutung, dass in dem Abkommen über die künftige Partnerschaft das Kernelement des Rechtsprechungssystems der EU, nämlich das Verfahren zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), garantiert wird, mit dem die einheitliche Auslegung, Kohärenz, uneingeschränkte Wirksamkeit und Autonomie des EU-Rechts gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten und dem Völkerrecht gewährleistet werden soll. Es muss daher sichergestellt werden, dass ein durch das künftige Abkommen geschaffenes Gremium, das die einheitliche Auslegung und Anwendung des Abkommens gewährleisten soll, nicht die Befugnis erhält, Konzepte des EU-Rechts zu prüfen und auszulegen, und dass es nicht in der Lage sein wird, der EU und ihren Organen bei der Wahrnehmung ihrer internen Befugnisse eine bestimmte Auslegung des EU-Rechts vorzuschreiben.[65] Es muss daher sichergestellt werden, dass jede Frage, die sich auf EU-Recht bezieht, dem EuGH vorgelegt werden muss.

Geistiges Eigentum

5. Mit dem Austrittsabkommen wird ein Mechanismus zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen und traditionelle Spezialitäten eingeführt, die am letzten Tag des Übergangszeitraums aufgrund besonderer Unionsverordnungen in der Union geschützt sind und nach dem Ablauf des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich ohne erneute Prüfung geschützt sein müssen.[66] In gleicher Weise sollte das angestrebte Abkommen über eine künftige Partnerschaft einen Mechanismus vorsehen, der für geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen und traditionelle Spezialitäten, die künftig auf dem EU-Rechtsrahmen basieren, einen dynamischen Schutz im Vereinigten Königreich sicherstellt, sowie die Möglichkeit einer engen bilateralen Zusammenarbeit zwischen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und den Ämtern für geistiges Eigentum im Vereinigten Königreich.

6. Das vorgesehene Abkommen sollte darüber hinaus wirksame und durchsetzbare Regelungen für die Anerkennung und ein hohes Schutzniveau für Rechte des geistigen Eigentums vorsehen, wie Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Marken und Geschmacksmuster, Patente und Geschäftsgeheimnisse, die derzeit oder künftig auf EU-Rechtsvorschriften basieren. In diesem Zusammenhang und angesichts der Tatsache, dass das Vereinigte Königreich seine Unterzeichnung des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht offiziell nicht zurückgenommen hat, sollte sorgfältig geprüft und bewertet werden, ob das Vereinigte Königreich nicht einen Teilbereich des geplanten einheitlichen Patentgerichts aufnehmen und zur Schaffung eines einheitlichen EU-Patents beitragen könnte.

Gesellschaftsrecht

7. Um eine Absenkung der Standards zu verhindern und im Vereinigten Königreich und in der EU die Klagebefugnis sicherzustellen, ist es wünschenswert, dass das geplante Abkommen gemeinsame Mindeststandards für die Vorbereitung und Durchführung von Transaktionen, den Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und Arbeitnehmern, die Berichterstattung und Prüfung von Unternehmen sowie Transparenzvorschriften und Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit Restrukturierung, Konkurs oder Insolvenz enthält.

Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Familiensachen

8. Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen ist von größter Bedeutung, um künftige Handels- und Geschäftsbeziehungen zwischen Bürgern und Unternehmen zu gewährleisten und für Rechtssicherheit und einen hinreichenden Schutz der Beteiligten bei grenzüberschreitenden Transaktionen und sonstigen Aktivitäten zu sorgen. Vor diesem Hintergrund sollte unter Wahrung der Interessen der EU und im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Übereinkommens von Lugano sorgfältig geprüft werden, ob dieses Übereinkommen, das den Wortlaut der allgemeinen EU-Rechtsvorschrift über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung von 2007 wiedergibt und diesen auf Norwegen, Island und die Schweiz erstreckt, im Rahmen der geplanten Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich eine geeignete Lösung darstellen könnte und ob die EU-Mitgliedstaaten, die nicht am Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts teilnehmen, die Möglichkeit erhalten sollten, als diesem Übereinkommen als eigenständige Vertragsparteien beizutreten. Zu diesem Zweck sollte auch geprüft werden, ob der Beitritt des Vereinigten Königreichs als eigenständige Partei des Lugano-Systems es der EU ermöglichen würde, ihre insgesamt ausgewogenen Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen aufrechtzuerhalten, oder ob eine neue Lösung, die eine „dynamische Angleichung“ zwischen den beiden Seiten sicherstellen würde, angemessener wäre. Im letztgenannten Fall würden die auswärtigen Beziehungen in Bereichen, die EU-Vorschriften über das internationale Privatrecht unterliegen, in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen und zu einem integralen Bestandteil ihrer Rechtsordnung werden, und somit dem Vorabentscheidungsverfahren unterliegen.

9. Das angestrebte Abkommen sollte insbesondere im Hinblick auf Ehesachen, Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und sonstige Familiensachen eine sinnvolle und umfassende Lösung finden. Es wird begrüßt, dass das Vereinigte Königreich die Absicht erklärt hat, dem Haager Übereinkommen von 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen beizutreten. Es sei jedoch daran erinnert, dass die EU in einigen zivilrechtlichen Fragen über das Haager Übereinkommen hinausgegangen ist und Rechtsvorschriften verabschiedet hat, die detailliertere Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen, Kollisionsnormen und die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen enthalten. In diesem Zusammenhang sollten alle Bestimmungen über die gegenseitige Vollstreckung im Zusammenhang mit Familiensachen im künftigen Abkommen nicht nur auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Justizsysteme beruhen, sondern auch auf dem Bestehen bestimmter verfassungsrechtlicher Garantien und gemeinsamer Grundrechtsstandards.

Ich hoffe, dass diese Anregungen einen nützlichen Beitrag zu dem gemeinsam vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und vom Ausschuss für internationalen Handel ausgearbeiteten Entschließungsantrag leisten werden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Adrián Vázquez Lázara


 

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.6.2020

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

85

6

17

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alviina Alametsä, Alexander Alexandrov Yordanov, Barry Andrews, Maria Arena, Anna-Michelle Asimakopoulou, Petras Auštrevičius, Traian Băsescu, Tiziana Beghin, Lars Patrick Berg, Anna Bonfrisco, Geert Bourgeois, Saskia Bricmont, Reinhard Bütikofer, Jordi Cañas, Fabio Massimo Castaldo, Anna Cavazzini, Susanna Ceccardi, Włodzimierz Cimoszewicz, Miroslav Číž, Katalin Cseh, Arnaud Danjean, Paolo De Castro, Tanja Fajon, Anna Fotyga, Emmanouil Fragkos, Michael Gahler, Kinga Gál, Giorgos Georgiou, Sunčana Glavak, Raphaël Glucksmann, Markéta Gregorová, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Márton Gyöngyösi, Enikő Győri, Roman Haider, Christophe Hansen, Heidi Hautala, Danuta Maria Hübner, Herve Juvin, Sandra Kalniete, Karol Karski, Dietmar Köster, Maximilian Krah, Andrius Kubilius, Ilhan Kyuchyuk, Danilo Oscar Lancini, Bernd Lange, David Lega, Miriam Lexmann, Nathalie Loiseau, Antonio López-Istúriz White, Lukas Mandl, Thierry Mariani, Gabriel Mato, Emmanuel Maurel, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Sven Mikser, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Gheorghe-Vlad Nistor, Urmas Paet, Demetris Papadakis, Kostas Papadakis, Tonino Picula, Manu Pineda, Maxette Pirbakas, Kati Piri, Giuliano Pisapia, Carles Puigdemont i Casamajó, Samira Rafaela, Jérôme Rivière, Inma Rodríguez-Piñero, María Soraya Rodríguez Ramos, Massimiliano Salini, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Jacek Saryusz-Wolski, Andreas Schieder, Helmut Scholz, Liesje Schreinemacher, Radosław Sikorski, Sergei Stanishev, Tineke Strik, Dominik Tarczyński, Hermann Tertsch, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt, Hilde Vautmans, Marie-Pierre Vedrenne, Harald Vilimsky, Idoia Villanueva Ruiz, Viola Von Cramon-Taubadel, Jörgen Warborn, Witold Jan Waszczykowski, Charlie Weimers, Iuliu Winkler, Isabel Wiseler-Lima, Salima Yenbou, Jan Zahradil, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nikos Androulakis, Marek Belka, Svenja Hahn, Arba Kokalari, Sergey Lagodinsky, Marisa Matias, Liudas Mažylis, Ernest Urtasun, Angelika Winzig

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

85

+

ECR

Geert Bourgeois, Emmanouil Fragkos, Jan Zahradil

NI

Tiziana Beghin, Fabio Massimo Castaldo, Márton Gyöngyösi, Carles Puigdemont i Casamajó

PPE

Alexander Alexandrov Yordanov, Anna‑Michelle Asimakopoulou, Traian Băsescu, Arnaud Danjean, Michael Gahler, Sunčana Glavak, Enikő Győri, Kinga Gál, Christophe Hansen, Danuta Maria Hübner, Sandra Kalniete, Arba Kokalari, Andrius Kubilius, David Lega, Miriam Lexmann, Antonio López‑Istúriz White, Lukas Mandl, Gabriel Mato, Liudas Mažylis, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Francisco José Millán Mon, Gheorghe‑Vlad Nistor, Massimiliano Salini, Radosław Sikorski, Jörgen Warborn, Iuliu Winkler, Angelika Winzig, Isabel Wiseler‑Lima, Željana Zovko

RENEW

Barry Andrews, Petras Auštrevičius, Jordi Cañas, Katalin Cseh, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Svenja Hahn, Ilhan Kyuchyuk, Nathalie Loiseau, Javier Nart, Urmas Paet, Samira Rafaela, María Soraya Rodríguez Ramos, Liesje Schreinemacher, Hilde Vautmans, Marie‑Pierre Vedrenne

S&D

Nikos Androulakis, Maria Arena, Marek Belka, Włodzimierz Cimoszewicz, Paolo De Castro, Tanja Fajon, Raphaël Glucksmann, Dietmar Köster, Bernd Lange, Sven Mikser, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Kati Piri, Giuliano Pisapia, Inma Rodríguez‑Piñero, Isabel Santos, Andreas Schieder, Sergei Stanishev, Nacho Sánchez Amor, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt, Miroslav Číž

VERTS/ALE

Alviina Alametsä, Saskia Bricmont, Reinhard Bütikofer, Anna Cavazzini, Heidi Hautala, Sergey Lagodinsky, Tineke Strik, Ernest Urtasun, Viola Von Cramon‑Taubadel, Salima Yenbou

 

6

-

GUE/NGL

Manu Pineda

ID

Lars Patrick Berg, Roman Haider, Maximilian Krah, Harald Vilimsky

NI

; Kostas Papadakis

 

17

0

ECR

Anna Fotyga, Karol Karski, Jacek Saryusz‑Wolski, Hermann Tertsch, Witold Jan Waszczykowski, Charlie Weimers

GUE/NGL

Giorgos Georgiou, Emmanuel Maurel, Helmut Scholz, Idoia Villanueva Ruiz

ID

Anna Bonfrisco, Susanna Ceccardi, Herve Juvin, Danilo Oscar Lancini, Thierry Mariani, Maxette Pirbakas, Jérôme Rivière

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 15. Juni 2020
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