Marco FORMENTINI
Marco FORMENTINI
Italien

geboren am : , La Spezia

verstorben am :

5. Wahlperiode Marco FORMENTINI

Fraktionen

  • 21-07-1999 / 04-10-1999 : Fraktionslos
  • 05-10-1999 / 19-07-2004 : Fraktion der Liberalen und Demokratischen Partei Europas - Mitglied

Nationale Parteien

  • 20-07-1999 / 20-03-2002 : Lega Nord per l'indipendenza della Padania (Italien)
  • 21-03-2002 / 19-07-2004 : I Democratici (Italien)

Mitglied

  • 21-07-1999 / 12-09-1999 : Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik
  • 13-09-1999 / 14-01-2002 : Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport
  • 17-01-2002 / 19-07-2004 : Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
  • 07-02-2002 / 19-07-2004 : Delegation für die Beziehungen zu den Maghreb-Ländern und der Union des Arabischen Maghreb

Stellvertreter

  • 22-07-1999 / 05-10-1999 : Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie
  • 17-01-2002 / 28-08-2003 : Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik
  • 29-08-2003 / 19-07-2004 : Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr

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Beiträge zu Aussprachen im Plenum

Redebeiträge in einer Plenartagung und schriftliche Erklärungen zu Aussprachen im Plenum. Artikel 204 und Artikel 171 Absatz 11 GO

Kampf gegen das organisierte Verbrechen

16-03-2000 P5_CRE(2000)03-16(4-226)

Entschließungsanträge

Die Mitglieder können zu Angelegenheiten, die den Tätigkeitsbereich der EU betreffen, einen Entschließungsantrag einreichen. Diese Entschließungsanträge werden dem zuständigen Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Artikel 143 GO

Parlamentarische Anfragen

Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache können von einem Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder eingereicht werden. Diese Anfragen sind an die anderen Organe gerichtet. Die Konferenz der Präsidenten entscheidet darüber, ob und in welcher Reihenfolge die Anfragen in den endgültigen Entwurf der Tagesordnung einer Plenarsitzung aufgenommen werden. Artikel 128 GO