Franco MARINI
Franco MARINI
Italien

geboren am : , S. Pio (AQ)

verstorben am :

5. Wahlperiode Franco MARINI

Fraktionen

  • 20-07-1999 / 19-07-2004 : Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) und europäischer Demokraten - Mitglied

Nationale Parteien

  • 20-07-1999 / 19-07-2004 : Partito popolare italiano (Italien)

Mitglied

  • 21-07-1999 / 14-01-2002 : Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik
  • 06-10-1999 / 14-01-2002 : Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südamerikas und MERCOSUR
  • 17-01-2002 / 19-07-2004 : Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik
  • 07-02-2002 / 19-07-2004 : Delegation im gemischten parlamentarischen Ausschuss EU-Türkei

Stellvertreter

  • 21-07-1999 / 14-01-2002 : Ausschuss für Wirtschaft und Währung
  • 17-01-2002 / 29-01-2002 : Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr
  • 30-01-2002 / 19-07-2004 : Ausschuss für Wirtschaft und Währung

all-activities

Beiträge zu Aussprachen im Plenum

Redebeiträge in einer Plenartagung und schriftliche Erklärungen zu Aussprachen im Plenum. Artikel 204 und Artikel 171 Absatz 11 GO

Europäisches Wirtschafts- und Sozialmodell

04-05-2004 P5_CRE(2004)05-04(2-191)

Fortschrittsbericht über den Beitritt

19-11-2002 P5_CRE(2002)11-19(2-168)

Entschließungsanträge

Die Mitglieder können zu Angelegenheiten, die den Tätigkeitsbereich der EU betreffen, einen Entschließungsantrag einreichen. Diese Entschließungsanträge werden dem zuständigen Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Artikel 143 GO

Parlamentarische Anfragen

Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache können von einem Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder eingereicht werden. Diese Anfragen sind an die anderen Organe gerichtet. Die Konferenz der Präsidenten entscheidet darüber, ob und in welcher Reihenfolge die Anfragen in den endgültigen Entwurf der Tagesordnung einer Plenarsitzung aufgenommen werden. Artikel 128 GO