Joke SWIEBEL
Joke SWIEBEL
Niederlande

geboren am : , Den Haag

5. Wahlperiode Joke SWIEBEL

Fraktionen

  • 20-07-1999 / 19-07-2004 : Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas - Mitglied

Nationale Parteien

  • 20-07-1999 / 19-07-2004 : Partij van de Arbeid (Niederlande)

Mitglied

  • 21-07-1999 / 14-01-2002 : Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten
  • 21-07-1999 / 14-01-2002 : Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit
  • 06-10-1999 / 14-01-2002 : Delegation für die Beziehungen zu Australien und Neuseeland
  • 17-01-2002 / 19-07-2004 : Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten
  • 17-01-2002 / 19-07-2004 : Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit
  • 07-02-2002 / 19-07-2004 : Delegation für die Beziehungen zu Australien und Neuseeland

Stellvertreterin

  • 22-07-1999 / 05-09-2001 : Ausschuss für Recht und Binnenmarkt
  • 06-07-2000 / 05-09-2001 : Nichtständiger Ausschuss über das Abhörsystem Echelon

all-activities

Beiträge zu Aussprachen im Plenum

Redebeiträge in einer Plenartagung und schriftliche Erklärungen zu Aussprachen im Plenum. Artikel 204 und Artikel 171 Absatz 11 GO

Berichte – als Berichterstatter(in)

Im federführenden Ausschuss wird ein Berichterstatter benannt, der einen Bericht über Vorschläge für einen Gesetzgebungsakt, Haushaltsvorschläge und andere Angelegenheiten ausarbeitet. Dabei können einschlägige Sachverständige und Interessenträger konsultiert werden. Außerdem sind die Berichterstatter dafür zuständig, Kompromissänderungsanträge zu verfassen und mit den Schattenberichterstattern zu verhandeln. Im Ausschuss angenommene Berichte werden dann im Plenum geprüft und zur Abstimmung gestellt. Artikel 55 GO

Entschließungsanträge

Die Mitglieder können zu Angelegenheiten, die den Tätigkeitsbereich der EU betreffen, einen Entschließungsantrag einreichen. Diese Entschließungsanträge werden dem zuständigen Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Artikel 143 GO

Parlamentarische Anfragen

Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache können von einem Ausschuss, einer Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder eingereicht werden. Diese Anfragen sind an die anderen Organe gerichtet. Die Konferenz der Präsidenten entscheidet darüber, ob und in welcher Reihenfolge die Anfragen in den endgültigen Entwurf der Tagesordnung einer Plenarsitzung aufgenommen werden. Artikel 128 GO