Über die Vorschriften für Mitglieder

Das Europäische Parlament setzt sich aus 705 Mitgliedern (MdEP) zusammen, die in den 27 Mitgliedstaaten der erweiterten Europäischen Union gewählt worden sind. Seit 1979 werden die Abgeordneten für die Dauer von fünf Jahren in allgemeinen unmittelbaren Wahlen gewählt.

Fotografie des Plenarsaals in Straßburg während einer Plenartagung

Jedes Land bestimmt selbst, in welcher Form die Wahlen durchgeführt werden, sofern die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie geheime Wahlen gewährleistet sind. Bei den Europawahlen gilt das Verhältniswahlrecht. Das aktive Wahlalter ist in Belgien, Deutschland, Malta und Österreich auf 16 Jahre, in Griechenland auf 17 Jahre und in den übrigen Mitgliedstaaten auf 18 Jahre festgelegt.

Die Sitze werden auf der Grundlage der Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten zugeteilt. Mehr als ein Drittel der MdEP sind Frauen. Die Mitglieder sind nach politischer Zugehörigkeit, nicht nach Staatsangehörigkeit gruppiert.

MdEP verbringen ihre Zeit zum Teil in ihrem Wahlkreis, zum Teil in Straßburg – wo 12 Plenartagungen pro Jahr abgehalten werden – und zum Teil in Brüssel - wo zusätzliche Plenartagungen sowie Ausschuss- und Fraktionssitzungen stattfinden.

Die Beschäftigungsbedingungen für Mitglieder sind im Abgeordnetenstatut von 2009 geregelt.

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Integrität im Europäischen Parlament

Das Europäische Parlament misst der Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten seiner Mitglieder große Bedeutung bei. Hierzu hat das Parlament eine beträchtliche Anzahl von Vorschriften und Maßnahmen eingeführt, die 2023 im Rahmen einer umfassenden Überarbeitung weiter verschärft wurden.

Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments

Der Verhaltenskodex trat am 1. Januar 2012 in Kraft und wurde zuletzt 2023 überarbeitet. In ihm wurde als Leitprinzipien festgelegt, dass die Mitglieder nur im öffentlichen Interesse handeln und ihre Tätigkeit gemäß den Verhaltensgrundsätzen der Uneigennützigkeit, Integrität, Offenheit, Sorgfalt, Ehrlichkeit, Verantwortlichkeit und Wahrung der Würde und des guten Rufs des Parlaments ausüben.

Im Verhaltenskodex werden Interessenkonflikte und der Umgang der Mitglieder mit ihnen definiert und er enthält Bestimmungen über Offenlegungsplichten, Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder und den Beratenden Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern.

Mit dem Verhaltenskodex werden die Mitglieder ferner verpflichtet, eine detaillierte Erklärung über ihre privaten Interessen, eine Vermögenserklärung und gegebenenfalls eine Erklärung zur Kenntnis möglicher Interessenkonflikte vorzulegen. Darüber hinaus müssen die Mitglieder gemäß dem Verhaltenskodex alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern, die unter das Transparenz-Register fallen, und mit Vertretern von Behörden von Drittländern veröffentlichen, auch wenn sie diese Treffen an ihre Assistenten delegieren. Die Mitglieder sind außerdem verpflichtet, ihre Teilnahme an von Dritten organisierten Veranstaltungen zu melden, wenn ihre Reise-, Unterkunfts- oder Aufenthaltskosten von Dritten vollständig oder teilweise erstattet oder direkt beglichen werden. Die von den Mitgliedern in ihren Erklärungen bereitgestellten Informationen sind auf den individuellen Profilseiten der Mitglieder zu finden, mit Ausnahme der Vermögenserklärung, die nicht öffentlich ist.

Die Mitglieder müssen unter den in den Durchführungsbestimmungen zum Verhaltenskodex festgelegten Bedingungen auch Geschenke im Wert von mehr als 150 EUR melden, die sie in amtlicher Funktion als Vertreter des Parlaments erhalten haben. Derartige Geschenke werden im Geschenkregister verzeichnet.

Gegen Mitglieder, denen ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex nachgewiesen wird, kann der Präsident Sanktionen verhängen. Diese Sanktionen werden vom Präsidenten im Plenum angekündigt und auf der Website des Parlaments an einer zentralen Stelle veröffentlicht.

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Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern

Der Beratende Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern ist das zuständige Gremium für die Beratung der Mitglieder in Bezug auf Auslegung und Umsetzung des Verhaltenskodexes. Der Beratende Ausschuss bewertet entweder auf Ersuchen des Präsidenten oder im Anschluss an eine direkte Kontaktaufnahme auch mutmaßliche Fälle von Verstößen gegen den Verhaltenskodex und berät den Präsidenten zu Maßnahmen, die ergriffen werden können. Der Beratende Ausschuss überwacht proaktiv die Einhaltung dieses Verhaltenskodex und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen durch die Mitglieder.

Der Beratende Ausschuss hat acht Mitglieder. Sie werden vom Präsidenten auf der Grundlage ihrer Erfahrung und unter Berücksichtigung eines ausgewogenen politischen Gleichgewichts und einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern ernannt. Alle sechs Monate übernimmt ein anderes Ausschussmitglied den Vorsitz im Beratenden Ausschuss. Der Präsident ernennt außerdem für jede Fraktion, die im Beratenden Ausschuss nicht anderweitig vertreten ist, ein Reservemitglied.

Der Beratende Ausschuss veröffentlicht einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit.

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7. Wahlperiode:
8. Wahlperiode:
9. Wahlperiode:

Weitere Transparenz- und Ethikregeln für die Mitglieder

Transparenz und Rechenschaftspflicht

Über die Verpflichtungen aller Mitglieder im Rahmen des Verhaltenskodex hinaus hat das Europäische Parlament eine Reihe spezifischer Vorschriften in allen Tätigkeitsbereichen erlassen, um die Transparenz und die Einhaltung der Ethikregeln zu verbessern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Ethikregeln für die Lobbyarbeit.

Teilnahme von Lobbyistinnen und Lobbyisten an Veranstaltungen

Organisationen, die den Bestimmungen des Transparenz-Registers unterliegen, dürfen nur dann Veranstaltungen im Parlament organisieren oder mitveranstalten, wenn sie sich ordnungsgemäß im Register registriert haben.

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Vorschriften für ehemalige Mitglieder

Ehemaligen Mitgliedern ist es in den ersten sechs Monaten nach Ende ihres Mandats untersagt, im Europäischen Parlament Lobbyarbeit zu betreiben. Wenn sie nach Ablauf von sechs Monaten Lobbytätigkeiten ausüben, müssen sie sich im Transparenzregister registrieren. Ehemalige Mitglieder dürfen die Gebäude des Parlaments in ihrer Eigenschaft als ehemalige Mitglieder betreten, dürfen diese Zugangsberechtigung jedoch nicht für Lobbytätigkeiten ausnutzen.

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Dienst- und Versorgungsbezüge

Dienstbezüge der Mitglieder

Nach dem einheitlichen Statut, das im Juli 2009 in Kraft trat, erhalten alle Mitglieder des Europäischen Parlaments die gleichen Dienstbezüge.

Die monatlichen Dienstbezüge für Mitglieder des Europäischen Parlaments betragen ab dem 1. Juli 2023 nach dem einheitlichen Statut 10 075,18 EUR vor Steuern. Diese Bezüge werden aus den Haushalt des Parlaments bezahlt und unterliegen einer EU-Steuer und einem Versicherungsbeitrag, nach deren Abzug sie sich auf 7 853,89 EUR belaufen. Die Mitgliedstaaten können auf die Dienstbezüge auch innerstaatliche Steuern erheben. Die Grundbezüge werden auf 38,5 % der Grundbezüge eines Richters am Europäischen Gerichtshof festgelegt.

Es gibt einige Ausnahmen: Mitglieder, die dem Parlament vor der Wahl im Jahr 2009 angehörten, konnten sich dafür entscheiden, das bis dahin geltende nationale System für die Dienstbezüge, das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge beizubehalten.

Versorgungsbezüge

Nach dem Statut haben die ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments mit Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersversorgung. Die Versorgungsbezüge entsprechen 3,5 % der Dienstbezüge der Mitglieder für jedes volle Jahr der Ausübung ihres Mandats und einem Zwölftel dieses Betrags für jeden zusätzlichen vollen Monat des Mandats, jedoch nicht mehr als 70 % der Dienstbezüge der Mitglieder insgesamt. Die Kosten dieser Versorgungsbezüge werden vom Haushalt des Europäischen Parlaments getragen.

In das 1989 eingeführte zusätzliche Altersversorgungssystem für Mitglieder des Europäischen Parlaments wurden ab Juli 2009 keine neuen Mitglieder mehr aufgenommen, so dass das System ausläuft.

Vergütungen für Mitglieder des Europäischen Parlaments

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten ebenso wie die Mitglieder der nationalen Parlamente verschiedene Vergütungen zur Deckung der Kosten, die ihnen durch die Ausübung ihres parlamentarischen Mandats entstehen:

Allgemeine Kostenvergütung

Diese Vergütung ist zur Deckung aller Kosten bestimmt, die dem Mitglied in dem Mitgliedstaat entstehen, in dem es gewählt wurde; darunter fallen Kosten für Büroorganisation, Telefonrechnungen und Porto sowie für den Kauf, den Betrieb und die Wartung von Computer- und Telekommunikationsausstattung. Wenn das Mitglied ohne triftigen Grund nicht mindestens die Hälfte der Plenarsitzungen eines Jahres (September bis August) besucht, halbiert sich dieser Betrag.

Im Jahr 2024 beträgt die Vergütung monatlich 4 950 EUR.

Reisekosten

Die meisten Sitzungen des Europäischen Parlaments wie Plenartagungen, Ausschuss- und Fraktionssitzungen finden in Brüssel oder Straßburg statt. Den Mitgliedern werden gegen Vorlage entsprechender Belege die tatsächlichen Kosten ihrer für die Teilnahme an diesen Sitzungen benutzten Fahr- bzw. Flugscheine bis zum Höchstbetrag eines Flugpreises in der Business-Klasse (Beförderungsklasse D oder Ähnliches), einer Bahnfahrkarte erster Klasse oder 0,58 EUR pro Kilometer für Reisen mit Privatfahrzeugen (bis zu einer Höchstgrenze von 1 000 km) erstattet. Zusätzlich erhalten sie eine gemäß der Entfernung und Dauer der Reise festgesetzte pauschale Vergütung zur Deckung sonstiger Reisekosten (z. B. Autobahnmaut, Übergepäck oder Reservierungsgebühren).

Sonstige Reisekosten

Die Mitglieder müssen häufig in Ausübung ihres Mandats außerhalb oder innerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden, Reisen unternehmen, ohne dabei jedoch an offiziellen Sitzungen teilzunehmen (z. B. zur Teilnahme an einer Konferenz oder zwecks eines Arbeitsbesuchs).

Daher haben die Mitglieder für Tätigkeiten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden, Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, der Kosten für ihre Unterkunft und der mit der Reise verbundenen Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 4 886 EUR. Für Tätigkeiten innerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden, werden nur die Reisekosten erstattet. Dabei gelten je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Höchstbeträge pro Jahr.

Tagegeld
  • Das Parlament zahlt den Mitgliedern für die Zeiten der parlamentarischen Tätigkeiten eine Pauschalvergütung in Höhe von 350 EUR pro Tag zur Deckung aller ihrer Ausgaben. Das Parlament zahlt diese Vergütung nur, wenn das Mitglied eine offizielle Anwesenheitsliste unterschrieben hat.
  • Während der Plenartagungen wird das Tagegeld für alle Mitglieder, die nicht mindestens an der Hälfte der namentlichen Abstimmungen teilgenommen haben, um die Hälfte gekürzt, auch wenn sie anwesend waren. Für Sitzungen außerhalb der Europäischen Union zahlt das Parlament den Mitgliedern einen Tagessatz in Höhe von 175 EUR (ebenso unter der Voraussetzung, dass eine offizielle Anwesenheitsliste unterzeichnet wurde). Die Kosten für die Unterkunft werden getrennt erstattet.

Regelungen für die Personalausstattung

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments können im Rahmen der vom Parlament festgesetzten Haushaltsmittel und unter den in Kapitel 5 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut festgelegten Bedingungen ihre eigenen Mitarbeiter auswählen.

2024 beträgt der verfügbare monatliche Höchstbetrag 28 696 EUR je Mitglied. Dieser Betrag fließt nicht an die Abgeordneten, sondern wird an die Assistenten, die die Bedingungen erfüllen und einen gültigen Vertrag besitzen, als Gehalt sowie an die für die Erhebung der Lohnsteuern zuständigen Behörden gezahlt.

Die Abgeordneten können auf mehrere Arten von Assistenten zurückgreifen.

Akkreditierte Assistenten, die in Brüssel (oder in Luxemburg bzw. Straßburg) eingestellt werden, unterstehen unmittelbar der Verwaltung des Parlaments. Die Mitglieder können drei akkreditierte Assistenten einstellen, unter bestimmten Bedingungen auch vier. Mindestens 25 % der für parlamentarische Assistenz verfügbaren Mittel sind akkreditierten Assistenten vorbehalten.

Örtliche Assistenten unterstützen die Abgeordneten in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden. Diese Verträge werden von einer qualifizierten Zahlstelle betreut, die für die Einhaltung der Sozialversicherungs- und Steuervorschriften Sorge trägt. Die Verträge der örtlichen Assistenten sind entweder Arbeitsverträge oder Dienstleistungsverträge.

Praktikanten können entweder in den Räumlichkeiten des Parlaments oder im Wahlmitgliedstaat ein Praktikum absolvieren.

Die gesamten Kosten für örtliche Assistenten und Praktikanten dürfen 75 % der für parlamentarische Assistenz verfügbaren Mittel nicht übersteigen. Die Kosten für Dienstleister wiederum dürfen nicht über 25 % dieser Mittel liegen.

Weitere Informationen über Vergütungen finden Sie hier.

Vergleichbare Obergrenzen wurden für Dienstleister, bei denen es sich um juristische Personen handelt, bzw. Zahlstellen festgelegt.

Mehrere Abgeordnete können sich untereinander zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, um gemeinsam einen oder mehrere akkreditierte Assistenten oder örtliche Assistenten in den Mitgliedstaaten einzustellen. Die Schlüssel für die Aufteilung der Kosten legen sie untereinander fest.

Enge Verwandte dürfen die Abgeordneten nicht als Assistenten einstellen. Ihre Assistenten müssen Tätigkeiten meiden, durch die ein Interessenkonflikt aufkommen könnte.

Die Namen bzw. Firmenbezeichnungen aller Assistenten werden während der Laufzeit ihrer Verträge im Internet auf der Website des Parlaments veröffentlicht, es sei denn, sie erwirken eine Ausnahmeregelung, die ausschließlich aus ausreichend nachgewiesenen Sicherheitsgründen gewährt wird.

Europawahl und nationale Wahlen in Zahlen

Diese Veröffentlichung ist die ausführlichste und umfangreichste bestehende Datenbank, in der die Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament und dessen Zusammensetzung ab seiner ersten Direktwahl 1979 verzeichnet sind. So können Sie nachverfolgen, wie sich das politische Spektrum in den einzelnen Mitgliedstaaten entwickelt hat. Außerdem enthält diese Dokumentation auch einen Überblick über die jüngsten Wahlen auf nationaler Ebene in allen Mitgliedstaaten der EU.