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Verfahren : 2017/2122(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0365/2017

Eingereichte Texte :

A8-0365/2017

Aussprachen :

PV 12/12/2017 - 17
CRE 12/12/2017 - 17

Abstimmungen :

PV 13/12/2017 - 13.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0494

Angenommene Texte
PDF 292kWORD 77k
Mittwoch, 13. Dezember 2017 - Straßburg
Jahresbericht 2016 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich
P8_TA(2017)0494A8-0365/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht 2016 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2017/2122(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und anderer Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

–  unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979(1),

–  unter Hinweis auf die allgemeinen Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses Nr. 12, 19 und 35 zur Gewalt gegen Frauen, Nr. 26 zur Situation der Arbeitsmigrantinnen und Nr. 32 zu geschlechtsspezifischen Aspekten von Flüchtlingsstatus, Asyl, Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit von Frauen,

–  unter Hinweis auf die Resolution 69/167 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2014(2) zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Migranten unabhängig von ihrem Migrationsstatus,

–  unter Hinweis auf die Internationale Konvention vom 18. Dezember 1990 über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen(3),

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 1325, 1820, 1888, 1889, 1960, 2106, 2122 und 2242 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf die Flüchtlingskonvention von 1951, das dazugehörige Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge(4) und die ILO-Übereinkommen Nr. 43 und 97,

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte(5),

–  unter Hinweis auf die von der UN-Vollversammlung am 19. September 2016 angenommene Erklärung von New York zu Migranten und Flüchtlingen(6),

–  unter Hinweis auf die 17 Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die auf die Sicherstellung von Frieden und Wohlstand für die Menschen und den Planeten abzielen(7),

–  unter Hinweis auf das am 13. Juni 2017 von der EU unterzeichnete Übereinkommen von Istanbul vom 12. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt(8),

–  unter Hinweis auf die 1976 angenommenen und 2011 überarbeiteten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen(9),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3, 8, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf den am 25. Juni 2012 vom Rat verabschiedeten Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie(10),

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019), den der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat(11),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2015-2019: Halbzeitüberprüfung – Juni 2017“ (SWD(2017)0254),

–  unter Hinweis auf die 2015 angenommene gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen: Veränderung der Leben von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen 2016–2020“ (SWD(2015)0182),

–  unter Hinweis auf die von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, am 28. Juni 2016 vorgelegte Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union(12) sowie unter Hinweis auf den 2017 veröffentlichten ersten Umsetzungsbericht mit dem Titel „Von einer geteilten Vision zu einem gemeinsamen Handeln: Umsetzung der Globalen Strategie der EU(13),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP(14),

–  unter Hinweis auf die Europäische Migrationsagenda vom 13. Mai 2015 (COM(2015)0240) und die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda (COM(2016)0385),

–  unter Hinweis auf die 2007 angenommenen und 2017 überarbeiteten Leitlinien der Europäischen Union für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes(15),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Europäischen Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission über den neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik – Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft(16), der am 7. Juni 2017 von Rat, Parlament und Kommission angenommen wurde;

–  unter Hinweis auf die 2014 angenommenen Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline(17),

–  unter Hinweis auf den Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung – online und offline – nach Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die 2013 angenommenen Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit(18),

–  unter Hinweis auf die Religions- bzw. Glaubensfreiheit nach Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, der Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung aus dem Jahr 1981, Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Februar 2011, die das Thema Intoleranz, Diskriminierung und Gewalt aufgrund der Religion oder der Überzeugung betreffen(19),

–  unter Hinweis auf die 2013 angenommenen EU-Leitlinien zur Todesstrafe(20),

–  unter Hinweis auf die 2001 angenommenen und 2012 überarbeiteten Leitlinien für die Politik der EU gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe(21),

–  unter Hinweis auf das Protokoll der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, welches das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität(22) und das Übereinkommen des Europarats gegen den Menschenhandel ergänzt,

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI), die 2013 verabschiedet wurden(23),

–  unter Hinweis auf die 2001 angenommenen und 2009 überarbeiteten Leitlinien der Europäischen Union zu Menschenrechtsdialogen(24),

–  unter Hinweis auf die 2005 angenommenen und 2009 überarbeiteten Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts(25),

–  unter Hinweis auf die 2008 angenommenen Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung(26),

–  unter Hinweis auf die 2003 angenommenen und 2008 überarbeiteten Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte(27),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten(28),

–  unter Hinweis auf die 2005 angenommenen und 2008 überarbeiteten EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern(29),

–  unter Hinweis auf den EU-Jahresbericht 2015 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt(30),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2017 mit dem Titel „Waffenexporte und die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP“(31),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2016 zu dem Jahresbericht 2015(32) über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich und frühere Entschließung zu diesem Thema,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zu Menschenrechten und Migration in Drittländern(33),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten(34),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Bekämpfung des Menschenhandels in den Außenbeziehungen der EU(35),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2016 zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des UNHRC im Jahr 2016(36),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2016 zur humanitären Lage im Jemen(37), in der die VP/HR aufgefordert wird, eine Initiative zur Verhängung eines EU-Waffenembargos gegen Saudi-Arabien in die Wege zu leiten,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

–  unter Hinweis auf seinen Sacharow-Preis für geistige Freiheit, der 2016 an Nadia Murad und Lamiya Aji Bashar verliehen wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit(38), auf den Bericht der Sonderberichterstatterin für Minderheitenfragen vom 28. Januar 2016 zu auf Kastenzugehörigkeit und ähnlichen Systemen erblicher Standeszugehörigkeit basierender Diskriminierung(39) sowie auf das Anleitungs-Tool der Vereinten Nationen zu abstammungsbasierter Diskriminierung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 mit dem Titel „Unterstützung der Europäischen Union für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten”(40),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0365/2017),

A.  in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 21 EUV zu einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) verpflichtet ist, die von den Grundsätzen geleitet wird, die für ihre Gründung maßgebend waren und die sie weltweit fördern will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, die Grundsätze der Gleichheit und Solidarität sowie die Einhaltung der Charta der Vereinten Nationen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Völkerrechts; in der Erwägung, dass die Union der Europäischen Konvention zum Schutze der Grundrechte beitreten wird;

B.  in der Erwägung, dass angesichts der weltweiten Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, darunter Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord, entschlossene Bemühungen der gesamten internationalen Gemeinschaft erforderlich sind;

C.  in der Erwägung, dass die Förderung, die Unteilbarkeit und der Schutz der universellen Gültigkeit der Menschenrechte Eckpfeiler der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sind; in der Erwägung, dass das Parlament bei seiner Verpflichtung zur Kontrolle der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) das Recht hat, über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen unterrichtet zu werden, sowie das Recht, dass seine Auffassungen gebührend berücksichtigt werden (Artikel 36 des EUV);

D.  in der Erwägung, dass mit der vom Europäischen Rat im Juni 2016 angenommenen Globalen Strategie für die Außen-und Sicherheitspolitik der Europäischen Union bekräftigt wird, dass die Menschenrechte in allen Politikbereichen und Einrichtungen, insbesondere im Bereich Außenhandel und Handelspolitik, systematisch einbezogen werden müssen;

E.  in der Erwägung, dass eine verstärkte Kohärenz zwischen der Innen- und Außenpolitik der EU sowie zwischen den auswärtigen politischen Maßnahmen als solchen eine unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche EU-Menschenrechtspolitik darstellt; in der Erwägung, dass eine verbesserte Kohärenz die EU in die Lage versetzen sollte, rascher in frühen Phasen von Menschenrechtsverletzungen zu reagieren sowie sie in bestimmten Fällen vorherzusehen und zu verhindern, einschließlich im Bereich des internationalen Handels und der Handelspolitik;

F.  in der Erwägung, dass das Engagement der EU für einen wirksamen Multilateralismus, in dessen Zentrum die Vereinten Nationen stehen, Bestandteil des auswärtigen Handelns der EU ist und sich auf die Überzeugung gründet, dass ein multilaterales und auf allgemeingültige Regeln und Werte gestütztes System am besten geeignet ist, weltweite Krisen, Herausforderungen und Bedrohungen zu meistern;

G.  in der Erwägung, dass nach Artikel 207 AEUV die Handelspolitik der Union im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet wird; in der Erwägung, dass sich Handelsfragen und Menschenrechtsfragen in Drittländern gegenseitig beeinflussen und dass der Wirtschaft im Rahmen eines Systems der Unternehmenshaftung, wie es derzeit in den Vereinten Nationen diskutiert wird, und im Hinblick auf die globalen Wertschöpfungsketten die wichtige Rolle zukommt, positive Anreize für die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Verantwortung der Unternehmen zu setzen; in der Erwägung, dass gute Regierungsführung und Behörden, die im allgemeinen Interesse handeln, eine wichtige Rolle in Bezug auf die Vorgehensweisen der Unternehmen spielen; in der Erwägung, dass die EU an Bemühungen zur Ausarbeitung eines rechtlich bindenden Vertrags über Unternehmen und Menschenrechte beteiligt ist;

H.  in der Erwägung, dass der Schutz der Menschenrechte der am stärksten gefährdeten Gruppen wie ethnische, sprachliche und religiöse Minderheiten, Menschen mit Behinderungen, LGBTI-Personen, Frauen, Kinder, Asylsuchende und Migranten besonderer Aufmerksamkeit bedarf;

I.  in der Erwägung, dass Frauen und Kinder Bedrohungen, Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind, insbesondere in Kriegsgebieten und in Ländern mit autoritären Regimen; in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Kernstück des europäischen Wertesystems und im rechtlichen und politischen Rahmen der EU verankert ist; in der Erwägung, dass die Gewalt gegen Frauen und Mädchen in den vergangenen Jahren dramatisch zugenommen hat;

J.  in der Erwägung, dass die Länder die endgültige Verantwortung dafür tragen, alle Menschenrechte zu schützen, indem sie internationale Menschenrechtsabkommen und ‑konventionen ratifizieren und umsetzen, Menschenrechtsverletzungen überwachen und den Opfern wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stellen;

K.  in der Erwägung, dass eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverletzungen, die zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, einschließlich Völkermord, führen, von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren begangen werden;

L.  in der Erwägung, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, einschließlich dem Recht, zu glauben oder nicht zu glauben, seine Religion zu bekunden oder nicht zu bekunden, seine Religion abzulegen oder zu wechseln, weltweit bedingungslos garantiert und gestärkt werden müssen und insbesondere zu diesem Zweck ein interreligiöser und interkultureller Dialog geführt werden muss; in der Erwägung, dass Gesetze, die Blasphemie verbieten, weit verbreitet sind und manche Länder Strafen verhängen, die von Freiheitsstrafen, Auspeitschen bis hin zur Todesstrafe reichen;

M.  in der Erwägung, dass die Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie regelmäßig stattfindende und transparente Wahlen wesentliche Elemente der Demokratie sind; in der Erwägung, dass Wahlen in fragilen, konfliktgefährdeten oder repressiven Gesellschaften bisweilen zur Verbreitung Gewalt führen können;

N.  in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit Drittländern in allen bilateralen und multilateralen Foren, zum Beispiel bei Dialogen im Bereich der Menschenrechte, eines der wirksamsten Mittel der Erörterung von Menschenrechtsfragen ist;

O.  in der Erwägung, dass angemessene Mittel bereitgestellt und so effizient wie möglich eingesetzt werden müssen, um die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in Drittländern zu stärken;

P.  in der Erwägung, dass der Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen ein grundlegendes Menschenrecht ist und seine Beschränkung in bestimmten Regionen eine der Ursachen für geopolitische Spannungen ist;

Q.  in der Erwägung, dass Kulturerbestätten, insbesondere im Nahen Osten, zunehmend durch illegale Plünderungen und Vandalismus bedroht sind;

R.  in der Erwägung, dass die Bildung bei der Vorbeugung von Verletzungen der Menschenrechte und Konflikten eine entscheidende Rolle spielt und dazu beiträgt, die Bürgerbeteiligung an Entscheidungsprozessen innerhalb der demokratischen Systeme zu erhöhen; in der Erwägung, dass die Staaten Bildungseinrichtungen unterstützen sollten, die sich für Menschenrechte, Respekt und Diversität einsetzen; in der Erwägung, dass immer mehr Kommunikationskanäle ein wichtiges Werkzeug darstellen, mit dem rasch Informationen über Menschenrechtsverletzungen ausgetauscht werden können und eine große Zahl von Opfern oder potenziellen Opfern von Menschenrechtsverletzungen in Drittländern erreicht und ihnen auf diese Weise Informationen und Unterstützung bereitgestellt werden kann; in der Erwägung, dass die Erhebung umfassender und aufgeschlüsselter Daten für den Schutz der Menschenrechte von grundlegender Bedeutung ist, insbesondere im Falle schwächerer, marginalisierter und von Marginalisierung bedrohter Bevölkerungsgruppen; in der Erwägung, dass die Verwendung geeigneter Indikatoren ebenfalls eine wirksame Methode ist, um den Fortschritt bei der Umsetzung der Verpflichtungen der Staaten aus internationalen Abkommen zu bewerten;

Allgemeine Erwägungen

1.  Bringt seine äußerst große Besorgnis angesichts der Rückschläge im Bereich von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit zum Ausdruck, die weiterhin weltweit bedroht sind; erinnert daran, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte, Grundfreiheiten und Werte zu fördern sowie die demokratischen Grundsätze voranzutreiben, die weltweit gestärkt werden müssen;

2.  bekräftigt seine feste Überzeugung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten den Grundsatz der Berücksichtigung der Menschenrechte und der Demokratie in allen EU-Politikbereichen aktiv verfolgen müssen, darunter diejenigen mit außenpolitischer Dimension, zu denen auch die Bereiche Entwicklung, Migration, Sicherheit, Terrorismusbekämpfung, Erweiterung und Handel gehören; bekräftigt in diesem Zusammenhang die entscheidende Bedeutung der Gewährleistung einer stärkeren Kohärenz zwischen den innen- und außenpolitischen Maßnahmen der EU und einer verstärkten Koordination der Außenpolitik der Mitgliedstaaten; betont, dass die zunehmende Komplexität der Konflikte in der Welt ein umfassendes, geschlossenes und überzeugendes internationales Vorgehen und eine entsprechende Zusammenarbeit erfordern; erinnert daran, dass das Ziel der EU, ihren internationalen Einfluss als glaubwürdiger und legitimer internationaler Akteur auszuweiten, maßgeblich dadurch beeinflusst wird, ob sie in der Lage ist, die Menschenrechte und Demokratie im Einklang mit den in den Gründungsverträgen verankerten Verpflichtungen intern und extern zu schützen;

3.  unterstreicht die Bedeutung einer stärkeren Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), dem Europäischen Parlament und den Delegationen der Union, um eine konsequente und einheitliche Stimme für die Verteidigung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze zu fördern und zu gewährleisten; hält es darüber hinaus für sehr wichtig, sich stark für die Förderung dieser Werte in multilateralen Foren zu engagieren, unter anderem durch die rechtzeitige Koordinierung auf EU-Ebene und einen aktiven Ansatz in den Verhandlungen; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, Resolutionen zu initiieren und als Ko-Sponsor aufzutreten und die Umsetzung regionsübergreifender Initiativen im Rahmen aller Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen zu stärken;

4.  begrüßt die Tatsache, dass im Jahr 2016 Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit, die demokratischen Grundsätze und die Menschenrechte regelmäßig auf seinen Plenartagungen erörtert, in zahlreichen Entschließungen gezielt behandelt und in den Sitzungen der Ausschüsse und interparlamentarischen Delegationen zur Sprache gebracht wurden;

5.  unterstreicht die Bedeutung der Arbeit seines Unterausschusses Menschenrechte (DROI), der enge Arbeitsbeziehungen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), anderen Institutionen der Union, der Zivilgesellschaft, multilateralen Institutionen für Menschenrechte und dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für Menschenrechte unterhält;

6.  weist darauf hin, dass der Unterausschuss Menschenrechte (DROI) im Jahr 2016 drei Berichtsentwürfe erstellt hat, insbesondere über Menschenrechte und Migration in Drittländern, Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten und die Bekämpfung des Menschenhandels in den Außenbeziehungen der EU; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen im Anschluss an diese Initiativberichte zu ergreifen;

7.   weist darauf hin, dass der Unterausschuss Menschenrechte 2016 zahlreiche Informationsreisen in verschiedene Länder unternommen hat, um Informationen zu sammeln und diese mit lokalen staatlichen und nichtstaatlichen Menschenrechtsakteuren auszutauschen, die Position des Parlaments darzulegen und Verbesserungen in Bezug auf den Schutz und die Wahrung der Menschenrechte anzustoßen;

Reaktion auf Menschenrechtsprobleme

8.  bekundet seine tiefe Besorgnis über die zunehmende Zahl von Angriffen auf religiöse Minderheiten, die oft von nichtstaatlichen Akteuren wie dem IS begangen werden; bedauert, dass in vielen Ländern Gesetze gegen Konversion und Gotteslästerung gelten und durchgesetzt werden, die religiöse Minderheiten und Atheisten wirksam in ihrer Religions- bzw. Glaubensfreiheit beschränken oder sie dieser gar berauben; fordert Maßnahmen zum Schutz religiöser Minderheiten, Nichtgläubiger und Atheisten, die unter Gesetzen über Gotteslästerung zu leiden haben, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich in politische Debatten über die Aufhebung solcher Gesetze einzubringen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um eine stärkere Achtung der Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit zu intensivieren und in den Beziehungen zu Drittländern den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu fördern; fordert konkrete Maßnahmen für eine wirkungsvolle Umsetzung der Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, einschließlich einer systematischen und einheitlichen Ausbildung des EU-Personals in den Hauptniederlassungen und Delegationen; unterstützt uneingeschränkt die Praxis der Union, bei dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) und der Generalversammlung der Vereinten Nationen bei thematischen Resolutionen zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit die Führung zu übernehmen; unterstützt uneingeschränkt die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für die Förderung der Religions- und Glaubensfreiheit, Ján Figeľ;

9.  bekräftigt, dass die Meinungsfreiheit online und offline ein zentraler Baustein jeder demokratischen Gesellschaft ist, da durch sie eine Kultur des Pluralismus genährt wird, die die Zivilgesellschaft und die Bürgerinnen und Bürger befähigt, ihre Regierungen und Entscheidungsträger zur Verantwortung zu ziehen, und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit gefördert wird; betont, dass die Beschränkung der Meinungsfreiheit online und offline, beispielsweise durch die Entfernung von Online-Inhalten, nur in Ausnahmefällen erfolgen darf, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben und durch die Verfolgung eines rechtmäßigen Ziels gerechtfertigt ist; unterstreicht daher, dass die EU ihre Bemühungen zur Förderung der Meinungsfreiheit durch ihre außenpolitischen Maßnahmen und Instrumente intensivieren sollte; wiederholt seine Aufforderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, die Überwachung aller Arten von Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit in Drittländern zu verbessern und derartige Einschränkungen rasch und systematisch zu verurteilen und alle verfügbaren diplomatischen Mittel und Instrumente anzuwenden, um diese Einschränkungen zu beseitigen; betont, wie wichtig eine wirkungsvolle Umsetzung der Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline – und eine regelmäßige Kontrolle ihrer Auswirkungen sind; verurteilt die Tötungen und Inhaftierungen zahlreicher Journalisten und Blogger im Jahr 2016 und fordert die EU auf, diese wirksam zu schützen; begrüßt das 2016 eingeführte Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDMR) mit seinem besonderen Fokus auf der Ausbildung von EU-Delegationen und Medienakteuren in Drittländern zur Anwendung der Leitlinien; hält es für sehr wichtig, Hetze und Aufstachelung zu Gewalt im Internet und in der realen Welt aufzudecken und zu verurteilen, da diese Handlungen eine direkte Bedrohung für den Rechtsstaat und seine in den Menschenrechten verankerten Werte darstellen;

10.  ist tief besorgt darüber, dass die Zivilgesellschaft und insbesondere auch Glaubensgemeinschaften, weltweit zunehmend unter Druck geraten, unter anderem durch eine zunehmende Anzahl repressiver Gesetze, die weltweit – zum Teil unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung – verabschiedet werden; betont, dass das Phänomen des schrumpfenden Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft ein globales Problem ist; erinnert daran, dass eine unabhängige Zivilgesellschaft bei der Verteidigung und Förderung der Menschenrechte und für das Funktionieren demokratischer Gesellschaften eine zentrale Rolle spielt, insbesondere durch die Förderung der Transparenz, Rechenschaftspflicht und der Gewaltenteilung; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit kontinuierlich zu überwachen und eventuelle Verletzungen, wie verschiedene Formen von Verboten und Beschränkungen für zivilgesellschaftliche Organisationen und deren Tätigkeiten, zur Sprache zu bringen, wie Gesetze zur Beschränkung des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft oder die Förderung von nichtstaatlichen Organisationen, die von autoritären Regierungen finanziert werden (staatlich organisierte nichtstaatliche Organisationen, GONGO); fordert darüber hinaus die EU, die Mitgliedstaaten und die EU-Delegationen auf, alle verfügbaren Mittel wie Menschenrechtsdialoge, politische Dialoge und öffentliche Diplomatie einzusetzen, um Einzelfälle von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern und Aktivisten der Zivilgesellschaft systematisch anzusprechen, insbesondere wenn sie willkürlich oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung oder ihres gesellschaftlichen Engagements ihrer Freiheit beraubte oder inhaftierte Personen betreffen, und die Unterdrückung, Schikanierung und Ermordung von Menschenrechtsverteidigern, auch solcher, die sich für den Umweltschutz einsetzen, unmissverständlich zu verurteilen; fordert, dass ein System für die wirksame Überwachung des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft mit eindeutigen Bezugswerten und Indikatoren eingerichtet wird, um geeignete und günstige rechtliche Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft zu gewährleisten;

11.  ermutigt die EU-Delegationen und die diplomatischen Vertreter der Mitgliedstaaten, Menschenrechtsverteidiger weiterhin aktiv zu unterstützen, indem sie Gerichtsverfahren systematisch beobachten, inhaftierte Aktivisten besuchen und gegebenenfalls Erklärungen zu Einzelfällen abgeben; betont in dieser Hinsicht die Bedeutung der Mittel der stillen Diplomatie; begrüßt die Tatsache, dass die EU im Jahr 2016 Fälle von Menschenrechtsverteidigern in Dialogen und Konsultationen auf Unionsebene mit mehr als 50 Ländern zum Thema gemacht hat; hebt die Tatsache hervor, dass der Notfonds des EIDHR im Jahr 2016 mehr als 250 Menschenrechtsverteidiger auf Unionsebene unterstützt hat, was im Vergleich zu 2015 eine Steigerung um 30 % darstellt; begrüßt die Einrichtung und erfolgreiche Funktionsweise des EU-Mechanismus für Menschenrechtsverteidiger „ProtectDefenders.eu“, der von der Zivilgesellschaft umgesetzt wird und zahlreichen Menschenrechtsverteidigern entscheidende Unterstützung geleistet hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Fortsetzung des Programms nach Oktober 2018 sicherzustellen und seine Kapazitäten aufzustocken, um Menschenrechtsverteidigern weltweit mehr Unterstützung bereitzustellen;

12.  hält es für sehr bedauerlich, dass Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und die Todesstrafe weiterhin weltweit in vielen Ländern praktiziert werden, und fordert die EU dazu auf, ihre Anstrengungen zur Beseitigung solcher Praktiken zu intensivieren; begrüßt in diesem Zusammenhang die Überarbeitung von EU-Rechtsvorschriften betreffend den Handel mit bestimmten Waren, die für Hinrichtungen, Folter oder sonstige grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen verwendet werden können; fordert den EAD und die VP/HV nachdrücklich auf, sich durch verstärkte diplomatische Anstrengungen und konsequentere öffentliche Positionierung stärker im Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung einschließlich der Todesstrafe zu engagieren; betont in diesem Zusammenhang die besorgniserregenden Haftbedingungen in manchen Gefängnissen, darunter auch fehlende medizinische Betreuung, und empfiehlt dem EAD, den EU-Delegationen und den Mitgliedstaaten, das Potenzial aller bestehenden Instrumente, einschließlich der EU-Leitlinien betreffend Folter, voll auszuschöpfen; begrüßt den Umstand, dass die Resolution der Vereinten Nationen zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 2016 mit Unterstützung von 117 Ländern angenommen wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der Hinrichtungen 2016 weltweit im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen ist, bringt jedoch seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Zahl der Hinrichtungen insgesamt trotzdem höher liegt als im Durchschnitt des letzten Jahrzehnts; weist mit Nachdruck darauf hin, dass damit oft auf Dissidenten und gefährdete Gruppen abgezielt wird; fordert die Länder, die diese Praxis noch immer ausüben, auf, ein Moratorium zu verhängen und die Todesstrafe abzuschaffen;

13.  stellt fest, dass den modernen Informations- und Kommunikationstechnologien bei der Förderung und Verteidigung der Menschenrechte sowie dem Rechtsbehelf bei Menschenrechtsverletzungen weltweit große Bedeutung zukommen kann, und fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, ihre Informationskanäle zu nutzen, um innerhalb ihrer spezifischen Rahmenregelungen und Zuständigkeitsbereiche den Standpunkt des Parlaments zu verschiedenen Menschenrechtsanliegen zu bekräftigen und gleichzeitig zur Effizienz und Bekanntheit der gemeinsamen Anstrengungen der EU beizutragen; ist besorgt über die stetig zunehmende Verwendung bestimmter Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für die Cyberüberwachung von Politikern, Aktivisten und Journalisten; begrüßt in diesem Zusammenhang die laufenden Arbeiten der EU-Organe im Hinblick auf eine Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck;(41) verurteilt nachdrücklich, dass immer mehr Menschenrechtsverteidiger digitalen Bedrohungen ausgesetzt sind, wozu zählt, dass Daten durch Beschlagnahme von Geräten, Fernüberwachung und Datenverlust in Mitleidenschaft gezogen werden; ist besorgt darüber, dass Online-Plattformen im Rahmen der Löschung von terroristischen Inhalten und Propaganda auch legitimes Videobeweismaterial für mutmaßliche Kriegsverbrechen vernichten;

14.  ist besorgt über die zunehmende Privatisierung der Rechtsstaatlichkeit im Internet, sodass private Unternehmen über die Einschränkung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit auf Grundlage ihrer Dienstleistungsbedingungen entscheiden und dies nicht gemäß demokratisch verabschiedeten Gesetzen erfolgt;

15.  fordert die Kommission auf, eine Richtlinie über die Meldung fraglicher Inhalte und etwaige Abhilfemaßnahmen zu verabschieden, mit der die Transparenz und Verhältnismäßigkeit von Entfernungsverfahren gesteigert wird und gleichzeitig wirksame Rechtsmittel für Nutzer bereitgestellt werden, deren Inhalte fälschlicherweise entfernt wurden;

16.  verurteilt, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Kriegen als Waffe eingesetzt wird, gleich, ob in Form von Massenvergewaltigungen, sexueller Sklaverei, Zwangsprostitution, geschlechtsspezifischer Verfolgung, Menschenhandel, Sextourismus oder in sonstiger Form physischer, sexueller und psychischer Gewalt; weist darauf hin, dass geschlechtsspezifische Gewalt und sexuelle Gewaltverbrechen im Römischen Statut als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Tatbestandsmerkmale des Völkermords bzw. der Folter aufgeführt sind; betont, dass die Verteidigung der Frauenrechte wichtig ist, einschließlich ihrer sexuellen und reproduktiven Rechte, und zwar durch Rechtsvorschriften, Bildung und die Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Organisationen; begrüßt die Annahme des Aktionsplans zur Geschlechtergleichstellung (Gender Action Plan) für den Zeitraum von 2016 bis 2020, der eine umfassende Liste von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Frauen hinsichtlich der Gleichstellung und der Stärkung ihrer Rechte enthält; hebt hervor, wie wichtig es ist, dessen wirksame Umsetzung zu gewährleisten; begrüßt außerdem die Annahme des strategischen Engagements für die Gleichstellung der Geschlechter für 2016–2019, mit dem die Gleichstellung der Geschlechter und die Frauenrechte weltweit gefördert werden; betont, wie wichtig es ist, dass das Übereinkommen von Istanbul von allen Mitgliedstaaten ratifiziert und effektiv umgesetzt wird; weist darauf hin, dass Bildung das beste Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen und Kinder ist; fordert, dass die Kommission, der EAD und die VP/HV die Erfüllung ihrer Verpflichtungen und Zusagen im Bereich der Frauenrechte nach dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) verstärken, und fordert Drittstaaten dazu auf, dasselbe zu tun; ist der Ansicht, dass die EU die Unterstützung für Frauen bei Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik (GSVP), der Konfliktprävention und des Wiederaufbaus nach Konflikten weiterhin einbeziehen sollte; bekräftigt nochmals die Bedeutung der Resolution 1325 der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit; hält es für wichtig, dass Frauen systematisch, gleichberechtigt, uneingeschränkt und aktiv an der Verhütung und Beilegung von Konflikten, an der Förderung der Menschenrechte und von demokratischen Reformen sowie an Friedenssicherungseinsätzen, humanitärer Hilfe, dem Wiederaufbau nach einem Konflikt und Demokratisierungsprozessen, die zu dauerhaften und stabilen politischen Lösungen führen, beteiligt werden; erinnert daran, dass der Sacharow-Preis 2016 an Nadija Murad und Lamija Adschi Baschar, Überlebende der sexuellen Versklavung durch den IS, verliehen wurde;

17.  betont, dass eine offenstehende Gesundheitsversorgung, die universelle Achtung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte und der Zugang zu ihnen, Familienplanung sowie die Verfügbarkeit von angemessenen Frauenhygieneprodukten, Gesundheitsdiensten vor, während und nach der Geburt und Abtreibungen unter sicheren Bedingungen wichtige Faktoren sind, um das Leben von Frauen zu retten und dazu beizutragen, dass zu hohe Risiken bei der Geburt abgewendet werden und die Säuglings- und Kindersterblichkeit verringert wird; hält es für inakzeptabel, dass die Körper von Frauen und Mädchen, insbesondere ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte, nach wie vor als Schauplatz ideologischer Grabenkämpfe herhalten müssen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die unveräußerlichen Rechte von Frauen und Mädchen auf körperliche Unversehrtheit und autonome Entscheidungsfindung anzuerkennen, und verurteilt die häufigen Verstöße gegen die sexuellen und reproduktiven Rechte der Frau einschließlich der Verweigerung des Zugangs zu Familienplanungsdiensten, zu Verhütungsmitteln und zu legalen Abtreibungen unter sicheren Bedingungen;

18.  verurteilt die Wiedereinführung und Ausweitung der Global Gag Rule und deren Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung und Rechte von Frauen und Mädchen weltweit aufs Schärfste; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, die von den USA hinterlassene Finanzierungslücke im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte zu schließen und dafür Fördermittel der Mitgliedstaaten wie auch der Union für Entwicklungshilfe zu nutzen;

19.  erinnert daran, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein wichtiger Grundsatz der EU und ihrer Mitgliedstaaten ist und die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung zu den vorrangigen – in den Verträgen verankerten – Zielen der EU gehört; fordert die Kommission daher auf, den Grundsatz der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender Mainstreaming) als EU-Kernprinzip in alle Rechtsvorschriften, Leitlinien, Maßnahmen und Finanzierungen der EU aufzunehmen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der EU-Politik im Bereich Außenbeziehungen liegen sollte; hält es für erforderlich, die Rolle der EU-Delegationen wie auch die Rolle der Hauptberaterin des EAD für Gleichstellungsfragen zu stärken, indem sichergestellt wird, dass ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Haushaltsmittel zugewiesen werden;

20.  fordert den EAD auf, dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der 61. Tagung der Kommission für die Rechtsstellung der Frau in seine politischen Strategien aufgenommen und neue Impulse zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau gegeben werden, um die geschlechtsbezogenen Ungleichheiten in einer sich verändernden Arbeitswelt anzugehen;

21.  weist auf den positiven Beitrag hin, der durch die Stärkung der Rolle der Frau zu einer inklusiven, gerechten und friedlichen Gesellschaft und der nachhaltigen Entwicklung geleistet wird; betont, dass alle Ziele für nachhaltige Entwicklung deutlich auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Stellung der Frau ausgerichtet sind und dass weitere Anstrengungen unternommen werden sollten im Hinblick auf die uneingeschränkte Verwirklichung der Frauenrechte und die wirksame Umsetzung der politischen Strategien, mit denen die Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Frau und die Beteiligung von Frauen an der Beschlussfassung gefördert werden; hebt hervor, dass der Stärkung der Rolle indigener Frauen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;

22.  weist darauf hin, dass Frauen dazu ermutigt werden sollten, sich selbst in Gewerkschaften zu organisieren, und beim Zugang zu Unternehmensfinanzierung nicht diskriminiert werden sollten;

23.  fordert die EU auf, all jene Frauenorganisationen zu unterstützen, die sich Tag für Tag für den Schutz von Frauen einsetzen, die sich in Konfliktgebieten oder Gebieten befinden, in denen eine humanitäre Krise herrscht;

24.  erachtet es nach wie vor als dringend geboten, die UN-Kinderrechtskonvention und die dazugehörigen Fakultativprotokolle weltweit zu ratifizieren und effektiv umzusetzen, damit Kinder einen rechtlichen Schutz erhalten; betont, dass Kinder häufig besonderen Formen des Missbrauchs wie Kinderheirat oder Genitalverstümmelung ausgesetzt sind und daher stärker geschützt werden müssen; betont, dass Kinderarbeit, die Anwerbung von Kindersoldaten in bewaffneten Konflikten und Früh- und Zwangsheirat in einigen Ländern noch immer große Probleme darstellen; fordert, dass die EU relevante lokale und internationale Kinderrechtsorganisationen systematisch konsultiert und bei ihren politischen und menschenrechtlichen Dialogen mit Drittländern auf die Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur Umsetzung des Übereinkommens hinweist; begrüßt die Kinderrechtsstrategie des Europarates (2016–2021); fordert, dass die EU weiterhin das von ihr und UNICEF unter dem Titel „Child Rights Toolkit –Integrating Child Rights in Development Cooperation“ herausgegebene Instrumentarium zur Einbettung der Kinderrechte in die Entwicklungszusammenarbeit mittels ihrer Delegationen im Ausland fördert und die Mitarbeiter der EU-Delegation in diesem Bereich angemessen schult; bekräftigt sein Ersuchen an die Kommission, eine umfassende Kinderrechtsstrategie und einen Aktionsplan für die nächsten fünf Jahre vorzuschlagen, um Kinderrechten innerhalb der externen Politikbereiche der EU Vorrang zu gewähren; begrüßt den Umstand, dass unter dem Finanzierungsinstrument 2016 für die Entwicklungszusammenarbeit Ressourcen bereitgestellt wurden, um VN-Organisationen bei der Ausführung von Maßnahmen, die auf Kinderrechte abzielen, zu unterstützen, die so konzipiert sein müssen, dass der tatsächliche Nutzen für bedürftige Kinder maximiert wird, insbesondere was die Gesundheitssysteme und den Zugang zu Bildung, Wasser und sanitären Anlagen betrifft; fordert eine sofortige Lösung des Problems der staatenlosen Kinder, insbesondere solcher, die außerhalb des Heimatlands ihrer Eltern geboren werden, und des Problems der minderjährigen Migranten;

25.  verurteilt aufs Schärfste alle Formen von Diskriminierung einschließlich der Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, der Religion, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsmerkmale, der Sprache, der Kultur, der sozialen Herkunft, der Kastenzugehörigkeit, der Geburt, des Alters, einer Behinderung oder eines sonstigen Status; hebt hervor, dass die EU ihre Bemühungen zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung, des Rassismus, der Fremdenfeindlichkeit und anderer Formen der Intoleranz durch Menschenrechtsdialoge und politische Dialoge sowie durch die Arbeit der EU-Delegationen und der öffentlichen Diplomatie verstärken sollte; betont außerdem, dass die EU die Ratifizierung und die vollständige Umsetzung aller Übereinkommen der Vereinten Nationen, die diese Angelegenheit unterstützen, weiterhin fördern sollte;

26.  bekräftigt, dass der Begriff Menschenhandel Folgendes umfasst: die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um einer Nachfrage entgegenzuwirken, die sämtliche Formen der Ausbeutung von Menschen, insbesondere von Frauen und Kindern, fördert und Menschenhandel nach sich zieht, und dabei weiterhin einen auf den Menschenrechten basierenden Ansatz zu verfolgen und den Schwerpunkt auf die Opfer zu legen; bekräftigt, dass alle Mitgliedstaaten die EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels und die diesem Thema gewidmete Richtlinie 2011/36/EU(42) umsetzen müssen; drückt seine tiefe Besorgnis darüber aus, dass Migranten und Flüchtlinge extrem durch Ausbeutung, Schleusung und Menschenhandel gefährdet sind; betont, dass weiterhin zwischen Menschenhandel und Schleusung von Migranten unterschieden werden muss;

27.  verurteilt die andauernden Verletzungen der Menschenrechte von Personen, die der Kastenhierarchie ausgesetzt sind und aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit diskriminiert werden, einschließlich der Verweigerung der Gleichbehandlung und des Zugangs zur Justiz und zum Arbeitsmarkt, fortgesetzter Segregation und kastenbedingter Hindernisse für die Einführung von grundlegenden Menschenrechten und für Fortschritte in der Entwicklung; bekräftigt seine Forderung, dass die EU eine Strategie in Bezug auf Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit ausarbeiten und jede Gelegenheit nutzen sollte, ihre ernsthafte Besorgnis angesichts solcher Menschenrechtsverletzungen zum Ausdruck zu bringen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Bemühungen und damit zusammenhängende Unterstützungsinitiativen im Rahmen der Vereinten Nationen und der Delegationen zu verstärken, und zwar durch Umsetzung und Überwachung der 2030-Ziele für nachhaltige Entwicklung, Überwachung des neuen Anleitungs-Tools der Vereinten Nationen zur Diskriminierung aufgrund der Abstammung und durch Unterstützung der Staaten bei der Umsetzung der Empfehlungen der Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen zum Thema Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit;

28.  verleiht seiner tiefen Besorgnis darüber Ausdruck, dass Minderheiten immer noch der erhöhten Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt und durch politische, wirtschaftliche, ökologische und arbeitsplatzbezogene Veränderungen und Störungen in besonderem Maße gefährdet sind; weist darauf hin, dass viele Menschen nur geringen oder keinen Zugang zu politischer Vertretung haben und von Armut akut betroffen sind; unterstreicht, dass die EU ihre Bemühungen zur Beseitigung gegen Minderheiten begangener Menschenrechtsverletzungen verstärken sollte; betont, dass Minderheitsgemeinschaften besondere Bedürfnisse haben und dass ihnen in allen Bereichen des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Lebens ein uneingeschränkter Zugang und Gleichbehandlung gewährt werden sollte;

29.  begrüßt die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) und betont erneut, wie wichtig die Ratifizierung und wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten und die Organe der EU ist; hebt hervor, dass eine Behinderung einen Menschen nicht seiner Menschenwürde beraubt, weshalb die Staaten verpflichtet sind, die Betroffenen zu schützen; betont insbesondere, dass der Grundsatz der allgemeinen Zugänglichkeit und alle Rechte von Menschen mit Behinderungen glaubwürdig in allen relevanten EU-Politikbereichen, einschließlich des Bereichs der Entwicklungszusammenarbeit, berücksichtigt werden müssen, und betont, dass dieses Thema bindenden und horizontalen Charakter hat; fordert die EU dazu auf, den Kampf gegen Diskriminierung aufgrund von Behinderung in ihre außenpolitischen Tätigkeiten und ihre Entwicklungshilfepolitik einzubeziehen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen in den neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik aufgenommen wurden;

30.  bekräftigt seine Unterstützung für die systematische Einführung von Menschenrechtsklauseln in internationale Abkommen zwischen der EU und Drittländern, einschließlich Handels- und Investitionsabkommen; weist erneut darauf hin, dass alle Menschenrechte als gleichwertig betrachtet werden müssen, da sie untrennbar und voneinander abhängig sind und einander bedingen; fordert die Kommission dazu auf, die Umsetzung solcher Klauseln wirksam und systematisch zu überwachen und dem Parlament regelmäßige Berichte über die Beachtung der Menschenrechte durch Partnerländer vorzulegen; fordert die Kommission auf, bei künftigen Abkommen eine systematischere und strategischere Herangehensweise an die Menschenrechtsdialoge zu verfolgen; sieht das Allgemeine Zollpräferenzsystem (APS+) positiv als ein Mittel zur Stimulierung der wirksamen Umsetzung von 27 zentralen internationalen Übereinkommen über Menschenrechte und Arbeitsnormen; fordert eine tatsächliche Durchsetzung von APS+ und erwartet, dass die Kommission dem Parlament und dem Rat über den Stand der Ratifizierung und die Fortschritte im Rahmen dieses Systems auf dem Laufenden hält; bekräftigt die Bedeutung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen im Bereich Unternehmen und Menschenrechte;

31.  bekräftigt, dass die Aktivitäten aller Unternehmen, einschließlich europäischer Unternehmen, die in Drittländern tätig sind, uneingeschränkt mit internationalen Menschenrechtsstandards vereinbar sein sollten, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass dies der Fall ist; bekräftigt außerdem, wie wichtig es ist, die soziale Verantwortung der Unternehmen zu fördern, und dass europäische Unternehmen bei der Förderung internationaler Unternehmens- und Menschenrechtsstandards eine Führungsrolle einnehmen, wobei hervorzuheben ist, dass durch eine Zusammenarbeit von Menschenrechtsorganisationen und Wirtschaftsverbänden lokale Akteure gestärkt und die Zivilgesellschaft vorangebracht werden könnte; erkennt an, dass die weltweiten Wertschöpfungsketten zur Stärkung zentraler internationaler Arbeits-, Umwelt- und Sozialstandards beitragen können und im Hinblick auf einen nachhaltigen Fortschritt und die Förderung von Menschenrechten, insbesondere in den Entwicklungsländern, Chancen und Herausforderungen bieten; fordert die EU auf, eine aktivere Rolle zu spielen, wenn es darum geht, weltweite Wertschöpfungsketten angemessen, gerecht, transparent und nachhaltig zu organisieren und die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte, wie etwa Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte, abzumildern; legt jedoch dar, dass im Falle von Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Unternehmen ein wirksamer Zugang zu Rechtsbehelfen seitens der Opfer garantiert werden sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die von der EIB geförderten Projekte im Einklang mit der Politik und den Verpflichtungen der EU zum Schutz der Menschenrechte stehen; nimmt zur Kenntnis, dass derzeit über ein verbindliches Abkommen über Menschenrechtsfragen im Zusammenhang mit internationalen Konzernen und sonstigen Unternehmen verhandelt wird; fordert die EU auf, sich konstruktiv an den Verhandlungen zu beteiligen;

32.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihren gesamten politischen Einfluss zu nutzen, damit Handlungen verhindert werden, die als Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit erachtet werden können, effizient und auf koordinierte Weise zu reagieren, wenn es zu derartigen Verbrechen kommt, sämtliche Ressourcen zu mobilisieren, die erforderlich sind, um alle Verantwortlichen vor Gericht zu stellen, auch durch die Anwendung des Grundsatzes der universellen Gerichtsbarkeit, und die Opfer sowie die Prozesse der Stabilisierung und Aussöhnung zu unterstützen; fordert die internationale Gemeinschaft auf, Instrumente wie das Frühwarnsystem der EU einzurichten, mit denen die Lücke zwischen Warnung und Reaktion beschränkt werden kann, um zu verhindern, dass gewaltsame Konflikte entstehen, sich neu entzünden und eskalieren;

33.  fordert die EU auf, Organisationen (wie nichtstaatliche Organisationen, unter Rückgriff auf öffentlich zugängliche Quellen ermittelnde Organisationen und zivilgesellschaftliche Gruppierungen) zu unterstützen, die digitale und sonstige Beweismittel für begangene Verbrechen einholen, sicherstellen und schützen, um die internationale Strafverfolgung solcher Taten zu ermöglichen;

34.  ist zutiefst besorgt über die Zerstörung von Kulturerbestätten in Syrien, im Irak, Jemen und in Libyen; weist darauf hin, dass sich 22 der 38 gefährdeten Kulturerbestätten weltweit im Nahen Osten befinden; unterstützt die Tätigkeiten im Rahmen der Initiative für das syrische Kulturerbe und deren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung in Syrien und im Irak im Zusammenhang mit der Zerstörung archäologischen und kulturellen Erbes;

35.  begrüßt die Bemühungen der EU, den von den Vereinten Nationen eingerichteten internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen in Syrien begangene schwere Verbrechen zu fördern; betont, dass im Irak ein ähnlicher unabhängiger Mechanismus eingerichtet werden muss; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus finanziell zu unterstützen, sofern sie dies bisher noch nicht getan haben;

36.  verurteilt aufs Schärfste die grausamen Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen, die von staatlichen Akteuren sowie von nichtstaatlichen Akteuren begangen werden; ist entsetzt über die vielen unterschiedlichen Verbrechen, darunter Tötungen, Folter, Vergewaltigung als Kriegswaffe, Versklavung, sexuelle Sklaverei, Rekrutierung von Kindersoldaten, Zwangskonvertierungen und die systematische Vertreibung und Ermordung von Angehörigen religiöser Minderheiten; weist erneut darauf hin, dass die Situation religiöser Minderheiten in den vom IS regierten Gebieten vom Parlament in seiner Entschließung vom 12. Februar 2015 zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien(43), insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des IS, als Völkermord qualifiziert wurde; betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Strafverfolgung von Mitgliedern nichtstaatlicher Gruppen wie des IS unterstützen sollten, indem sie den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen darum ersuchen, dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) die Zuständigkeit zu übertragen oder dafür zu sorgen, dass das Recht mithilfe von Ad-hoc-Gerichten oder durch Rückgriff auf die universelle Zuständigkeit durchgesetzt wird;

37.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof, das Römische Statut, die Anklagebehörde, die Befugnisse des Anklägers von Amts wegen und die Fortschritte bei der Einleitung neuer Ermittlungen, die ein wesentliches Mittel für die Bekämpfung der Straflosigkeit bei Gräuelverbrechen ist; fordert alle Mitgliedstaaten auf, die in Kampala beschlossenen Änderungen am Tatbestand des Verbrechens der Aggression zu ratifizieren und Gräueltaten in die Liste der Verbrechen aufzunehmen, für die die EU zuständig ist; verurteilt alle Versuche, die Legitimität oder Unabhängigkeit des IStGH zu untergraben und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, konsequent zusammenzuarbeiten, um seine Ermittlungen und Entscheidungen mit dem Ziel zu unterstützen, der Straflosigkeit internationaler Verbrechen ein Ende zu bereiten, auch wenn es um die Festnahme von Personen geht, die vom IStGH gesucht werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Ermittlungen, Untersuchungen und Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs umfassend zu unterstützen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem IStGH zu verhindern, derartigen Fällen wirksam zu begegnen und angemessene finanzielle Mittel bereitzustellen; begrüßt, dass sich am 6. Juli 2016 in Brüssel Vertreter der EU und des IStGH anlässlich des zweiten Diskussionsforums zwischen der EU und dem IStGH trafen, das eingerichtet wurde, um es den zuständigen Bediensteten des IStGH und der EU-Institutionen zu ermöglichen, Bereiche von gemeinsamem Interesse zu ermitteln, Informationen über relevante Tätigkeiten auszutauschen und für eine bessere Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen zu sorgen; nimmt die in letzter Zeit verkündeten Rückzüge vom Römischen Statut mit tiefem Bedauern zur Kenntnis, da dadurch der Zugang der Opfer zur Justiz erschwert wird, und ist der Ansicht, dass diese Rückzüge entschieden verurteilt werden sollten; ist der Ansicht, dass die Kommission, der EAD und die Mitgliedstaaten auch weiterhin Drittstaaten dazu anhalten sollten, das Römische Statut zu ratifizieren und anzuwenden; fordert die VP/HV erneut zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der EU für humanitäres Völkerrecht und internationale Gerichtsbarkeit auf, dessen Auftrag es ist, das Engagement der EU für den Kampf gegen Straflosigkeit und für den Internationalen Strafgerichtshof in allen Bereichen der EU-Außenpolitik zu fördern, zu berücksichtigen und entsprechend zu vertreten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Mechanismen und Resolutionen der Vereinten Nationen zum Thema Rechenschaftspflicht in den multilateralen Foren der Vereinten Nationen, auch im Menschenrechtsrat, zu unterstützen;

38.  fordert die EU nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um eine Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz auf multilateraler und bilateraler Ebene als wesentliche Grundsätze zur Konsolidierung der Demokratie zu verstärken; ermutigt die EU, weltweit eine gerechte Rechtspflege zu fördern, indem sie legislative und institutionelle Reformprozesse in Drittländern unterstützt; ermutigt auch die EU-Delegationen und die Botschaften der Mitgliedstaaten, Prozessbeobachtungen systematisch zu überwachen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern;

39.  bringt seine große Sorge und Solidarität mit der großen Zahl von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden – unter denen sich immer mehr Frauen befinden – zum Ausdruck und weist darauf hin, dass diese Menschen unter Konflikten, Gewalt, Verfolgung, Regierungsversagen, Armut, illegaler Migration, Menschenhandel und Schleuserkriminalität leiden; hält es für dringend geboten, effektive Maßnahmen zu ergreifen, um die Ursachen der Migrationsströme anzugehen und langfristige, auf der Achtung der Menschenrechte und der Menschenwürde basierende Lösungen zu finden und somit die externe Dimension der Flüchtlingskrise zu bewältigen, einschließlich der Suche nach nachhaltigen Lösungen für Konflikte in unserer Nachbarschaft, zum Beispiel indem die Zusammenarbeit mit den betroffenen Drittländern ausgebaut und Partnerschaften eingegangen werden, die mit dem Völkerrecht in Einklang stehen und sicherstellen, dass in diesen Ländern die Menschenrechte geachtet werden; äußert seine tiefe Besorgnis über die Gewalt gegen minderjährige Migranten, darunter auch unbegleiteten minderjährigen Migranten, die vermisst werden, und fordert Programme zur Neuansiedlung und Familienzusammenführung sowie die Errichtung von humanitären Korridoren; ist zutiefst besorgt über das Schicksal und die steigende Zahl der Binnenvertriebenen, und fordert, dass ihnen eine sichere Rückkehr, Neuansiedlung oder lokale Integration angeboten werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, humanitäre Hilfe in den Bereichen Bildung, Wohnraum, Gesundheit und in anderen humanitären Bereichen zu leisten, die den Flüchtlingen möglichst nahe an ihren Heimatländern helfen; fordert ferner, dass die Rückkehrpolitik ordnungsgemäß umgesetzt wird; hebt hervor, dass es einer auf den Menschenrechten beruhenden umfassenden Migrationsstrategie bedarf, und fordert die EU auf, mit den Vereinten Nationen, den regionalen Organisationen, den staatlichen Behörden und nichtstaatlichen Organisationen weiter zusammenzuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, das verabschiedete gemeinsame EU-Asylpaket sowie das europäische Migrationsrecht vollständig umzusetzen, damit vor allem besonders gefährdete Asylsuchende Schutz erhalten; betont, dass die Konzepte sicherer Staaten und Herkunftsstaaten der individuellen Prüfung von Asylanträgen nicht im Wege stehen dürfen; warnt vor einer Instrumentalisierung der Außenpolitik der EU zur „Migrationssteuerung“; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für vollständige Transparenz im Hinblick auf die Mittel zu sorgen, die Drittländern für ihre Zusammenarbeit im Bereich der Migration gewährt werden, und sicherzustellen, dass an Menschenrechtsverletzungen beteiligte Strukturen keinen nutzen aus einer solchen Zusammenarbeit ziehen, sondern eine solche Zusammenarbeit mit der Verbesserung der Menschenrechtslage in diesen Ländern einhergeht;

40.  ist der Ansicht, dass Entwicklungszusammenarbeit und die Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundprinzipien, darunter die Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Regierungsführung, Hand in Hand gehen sollten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Entwicklungsziele nach Ansicht der Vereinten Nationen ohne einen Menschenrechtsansatz nicht in vollem Umfang erreicht werden können; erinnert außerdem daran, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, Partnerländer zu unterstützen und dabei ihre Entwicklungssituation sowie ihre Fortschritte im Hinblick auf die Menschenrechte und die Demokratie zu berücksichtigen;

41.  weist darauf hin, dass der Anteil der Frauen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, höher ist als der entsprechende Anteil bei Männern, und ersucht die Kommission, ihre Anstrengungen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung im Rahmen ihrer Entwicklungspolitik zu intensivieren.

42.  weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Kriterium 2 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates 2008/944/GASP verpflichtet sind, jede Waffenausfuhrgenehmigung auf die Einhaltung der Menschenrechte durch das Bestimmungsland zu prüfen; erinnert in diesem Zusammenhang an die Verpflichtung, die die Kommission, der EAD und der Rat im Rahmen des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie in Bezug auf Sicherheitskräfte und die Umsetzung der Menschenrechtspolitik der EU eingegangen sind, auch bezüglich der Entwicklung und Umsetzung einer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf diesem Gebiet;

43.  bekräftigt seine Forderung nach einem gemeinsamen Standpunkt der EU zum Einsatz bewaffneter Drohnen, bei der die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht eingehalten werden und Fragen wie der Rechtsrahmen, die Verhältnismäßigkeit, die Rechenschaftspflicht, der Schutz von Zivilpersonen und die Transparenz angesprochen werden; fordert die EU erneut nachdrücklich auf, die Entwicklung, die Produktion und den Einsatz von vollkommen autonom funktionierenden Waffen, die Angriffe ohne Mitwirkung des Menschen ermöglichen, zu untersagen;

44.  ist der Auffassung, dass die EU ihre Bemühungen zur Stärkung der Beachtung der Menschenrechte von LGBTI-Personen in Übereinstimmung mit den EU-Leitlinien zu diesem Thema fortsetzen sollte; fordert die vollständige Umsetzung der Leitlinien, unter anderem durch die Schulung von EU-Personal in Drittländern; beklagt, dass Homosexualität in 72 Ländern weiterhin strafbar ist, ist besorgt, dass davon 13 die Todesstrafe praktizieren, und ist der Ansicht, dass gewaltsame Praktiken sowie Gewalttaten gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, wie etwa erzwungene Outings, Hasskriminalität und online und offline verbreitete Hetze sowie „korrigierende Vergewaltigungen“ nicht unbestraft bleiben sollten; nimmt zur Kenntnis, dass die gleichgeschlechtlichen Ehe und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in einigen Ländern legalisiert wurden, und setzt sich für deren weitere Anerkennung ein; verurteilt die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von Frauen und Minderheitsangehörigen; fordert die Staaten auf, diese Praktiken zu verbieten, die Täter zu verfolgen und die Opfer zu unterstützen;

45.  bekräftigt, dass der Kampf gegen jede Form der Korruption wichtig ist, damit Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sichergestellt werden und die Menschenrechte gewahrt bleiben; verurteilt aufs Schärfste jede Duldung solcher Korruptionspraktiken;

46.  erinnert daran, dass Korruption eine Bedrohung für eine gleichberechtigte Ausübung der Menschenrechte ist und dass sie demokratische Prozesse wie die Rechtsstaatlichkeit und eine gerechte Rechtspflege untergräbt; vertritt die Ansicht, dass die EU in allen Dialogplattformen mit Drittländern die Bedeutung der Integrität, der Rechenschaftspflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten, öffentlicher Gelder und öffentlichen Eigentums im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) hervorheben sollte; empfiehlt der EU, Drittländer bei der Bekämpfung der Korruption durch ihr Fachwissen konsequenter und systematischer zu unterstützen und ihnen beim Aufbau und bei der Konsolidierung unabhängiger und wirksamer Korruptionsbekämpfungsstellen zu helfen; fordert insbesondere die Kommission auf, bei allen künftigen Handelsabkommen mit Drittstaaten Antikorruptionsbestimmungen auszuhandeln;

47.  unterstreicht die wichtigen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Staaten und anderer Pflichtenträger, dem Klimawandel entgegenzuwirken, seinen negativen Folgen für die Menschenrechte vorzubeugen und die Politikkohärenz zu fördern, um zu gewährleisten, dass die Abschwächung des Klimawandels und die Anstrengungen zur Anpassung angemessen, ehrgeizig genug, nichtdiskriminierend und auch ansonsten mit den Menschenrechtsverpflichtungen vereinbar sind; hebt hervor, dass es nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis zum Jahr 2050 viele Umweltflüchtlinge geben wird; betont, dass ein Zusammenhang zwischen Wirtschafts-, Umwelt- und Entwicklungspolitik besteht und dass sich Strategien und Maßnahmen in diesen Bereichen positiv und negativ auf die Achtung der Menschenrechte auswirken können; begrüßt das internationale Engagement für eine verstärkte Verknüpfung der Themen Umwelt, Naturkatastrophen und Klimawandel mit den Menschenrechten;

48.  weist darauf hin, dass in den letzten Jahren das Phänomen des Landraubs in den Entwicklungsländern deutlich zugenommen hat; ist der Ansicht, dass die Bekämpfung der Ausbeutung und Vereinnahmung von Ressourcen eine Priorität darstellen muss; verurteilt Praktiken wie den Landraub und die willkürliche Ausbeutung der natürlichen Ressourcen; fordert, dass die Kommission dringend handelt und den Forderungen des Europäischen Parlaments Rechnung trägt, die es in zahlreichen jüngeren Entschließungen in der Sache formuliert hat;

49.  unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die Menschenrechte und der Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, wie Wasser und sanitären Einrichtungen, in die Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und Sicherheitspolitik einbezogen werden;

50.  fordert die internationalen Institutionen, nationalen Regierungen, nichtstaatlichen Organisationen und Einzelpersonen auf, Synergien zu bilden und einen angemessenen Rechtsrahmen zu bieten, um sicherzustellen, dass die Menschen in der Welt einen garantierten Zugang zu einer Mindestmenge an Wasser haben; betont, dass Wasser keine Handelsware, sondern eine Frage der Entwicklung und Nachhaltigkeit sein sollte und dass die Privatisierung von Wasser Staaten nicht von ihren Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Menschenrechte entbindet; fordert Länder, in denen Wasser eine der Ursachen für Spannungen oder Konflikte ist, zur Zusammenarbeit in Bezug auf die Wasseraufteilung mit dem Ziel auf, eine Win-win-Situation für die Nachhaltigkeit und die friedliche Entwicklung der Region zu erreichen;

Reaktion auf Herausforderungen für die und Aktivitäten zur Unterstützung der Demokratie

51.  betont, dass die EU demokratische und wirkungsvolle Menschenrechtsorganisationen, die Zivilgesellschaft und in ihren Bemühungen zur Förderung der Demokratisierung weiterhin aktiv unterstützen sollte; begrüßt die unschätzbare Unterstützung, die zivilgesellschaftlichen Organisationen weltweit im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte geleistet wurde, das weiterhin als besonders bedeutsames Instrument der EU bei der Umsetzung ihrer auswärtigen Menschenrechtspolitik gilt; begrüßt des Weiteren das konsequente Bemühen der europäischen Stiftung für Demokratie zur Förderung derselben und zur Beachtung der Grundrechte und Grundfreiheiten in der östlichen und südlichen Nachbarschaft der EU;

52.  verweist darauf, dass die bisherigen Erfahrungen und Lehren aus dem Übergang zur Demokratie im Rahmen der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik einen positiven Beitrag zur Ermittlung bewährter Verfahren leisten könnten, die zur Unterstützung und Konsolidierung anderer Demokratisierungsprozesse weltweit eingesetzt werden könnten;

53.  fordert die Kommission in diesem Kontext erneut auf, EU-Leitlinien für die Demokratieförderung auszuarbeiten;

54.  empfiehlt der EU, die Bemühungen um die Erarbeitung eines umfassenden Ansatzes für die Demokratisierungsprozesse zu verstärken, wobei freie und gerechte Wahlen nur ein Aspekt davon sind, um einen positiven Beitrag zur Stärkung der demokratischen Institutionen und des Vertrauens der Bevölkerung in Wahlprozesse weltweit zu leisten;

55.  begrüßt die acht Wahlbeobachtungsmissionen (EOM) und die acht Wahlexpertenmissionen (EEM), die die EU im Jahr 2016 weltweit entsendet hat; unterstreicht die Tatsache, dass die EU seit 2015 17 Wahlbeobachtungsmissionen (EOM) und 23 Wahlexpertenmissionen (EEM) entsendet hat; bekräftigt seine positive Einstellung zur kontinuierlichen Unterstützung der Wahlprozesse durch die EU und zur Bereitstellung von Wahlhilfe und Unterstützung für einheimische Beobachter; begrüßt die entsprechende Arbeit der Koordinierungsgruppe Wahlen und unterstützt sie uneingeschränkt;

56.  verweist auf die Bedeutung einer angemessenen Weiterbehandlung der Berichte und Empfehlungen der EOM als Mittel für eine verbesserte Wirkung und eine verstärkte Förderung der demokratischen Standards durch die EU in den betroffenen Ländern;

57.  begrüßt, dass die Kommission, der EAD und die Mitgliedstaaten im derzeitigen Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie zugesichert haben, verstärkt und konsequenter den Dialog zu Wahlbehörden, parlamentarischen Institutionen und zivilgesellschaftlichen Organisationen in Drittländern zu suchen, um zur Stärkung ihrer Rolle und somit zur Förderung des Demokratisierungsprozesses beizutragen;

58.  betont, dass die Erweiterungspolitik angesichts aktueller politischer Entwicklungen in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern eines der wirkungsvollsten Instrumente ist, um die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte zu stärken; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen, die Stärkung der demokratischen politischen Kultur, die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, die Unabhängigkeit der Medien und der Justiz sowie die Korruptionsbekämpfung in jenen Ländern zu unterstützen, weiter auszubauen; bekundet seine Überzeugung, dass im Mittelpunkt der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik weiterhin der Schutz, die aktive Förderung und die Durchsetzung der Menschenrechte und der demokratischen Grundprinzipien stehen sollten; bekräftigt, dass der Schutz, die aktive Förderung und die Durchsetzung der Menschenrechte und der Demokratie sowohl im Interesse der Partnerländer als auch der EU liegen; betont außerdem, dass die EU ihr Engagement gegenüber ihren Partnern, insbesondere in ihrer Nachbarschaft, fortsetzen muss, was die Unterstützung wirtschaftlicher, sozialer und politischer Reformen, die Hilfe bei der Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte betrifft, da dies die besten Mittel sind, um die internationale Ordnung zu stärken und für Stabilität in der europäischen Nachbarschaft zu sorgen; weist erneut darauf hin, dass die Union für den Mittelmeerraum den politischen Dialog in diesem Gebiet mitgestalten und eine starke Agenda für Menschenrechte und Demokratie in der Region fördern kann und sollte; weist erneut darauf hin, dass jedes Land, das einen EU-Beitritt anstrebt, die vollumfängliche Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten und die Kopenhagener Kriterien strikt zu erfüllen hat, und dass die Nichteinhaltung dieser Kriterien zum Einfrieren der Verhandlungen führen könnte;

59.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Friedensförderung Bemühungen um die Verhütung und Linderung von Konflikten und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von politischen und sozioökonomischen Institutionen sowie Sicherheitsorganen erforderlich macht, um das Fundament für nachhaltigen Frieden und langfristige Entwicklung zu legen; betont, dass die Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Regierungsführung und der Menschenrechte grundlegend für eine nachhaltige Friedenssicherung ist;

Sicherstellung eines umfassenden und kohärenten Ansatzes zur Unterstützung von Menschenrechten und Demokratie durch die Politiken der EU

60.  nimmt die Annahme des EU-Jahresberichts 2016 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass der Jahresbericht ein unentbehrliches Werkzeug zur Prüfung, Vermittlung und Erörterung der EU-Politik in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie in der Welt darstellt, und ein wertvolles Instrument, das einen umfassenden Überblick über die Prioritäten, Bemühungen, aber auch die Herausforderungen der EU auf diesem Gebiet gibt und dazu verwendet werden kann, weitere Methoden zu ermitteln, wie diese Herausforderungen effektiv angegangen werden können;

61.  bekräftigt nachdrücklich seine Einladung an die VP/HV zur Teilnahme an einer Debatte mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments an zwei Plenarsitzungen im Jahr, einmal wenn der jährliche Bericht vorgestellt wird und einmal als Antwort auf ihren eigenen Bericht; bekräftigt, wie wichtig ein ständiger interinstitutioneller Dialog ist, insbesondere zur Weiterbehandlung von Dringlichkeitsentschließungen des Europäischen Parlaments im Bereich der Menschenrechte; erinnert daran, dass solche schriftlichen Antworten auch eine wichtige Rolle im Rahmen der interinstitutionellen Beziehungen spielen, da sie eine systematische und tiefgründige Weiterbehandlung aller durch das Parlament aufgeworfenen Punkte erlauben und somit zur Stärkung einer wirksamen Koordinierung beitragen; fordert die VP/HV und den EAD auf, Anfragen zur schriftlichen Beantwortung detailliert zu beantworten und Menschenrechtsfragen auf höchster Ebene des Dialogs mit den involvierten Staaten anzusprechen;

62.  zollt dem EAD und der Kommission Anerkennung für ihre umfangreiche Berichterstattung in Bezug auf die Maßnahmen der EU im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie im Jahr 2016; vertritt jedoch die Auffassung, dass das derzeitige Format des Jahresberichts über Menschenrechte und Demokratie dahingehend verbessert werden könnte, dass eine bessere Übersicht über die konkreten Auswirkungen der EU-Maßnahmen im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie in Drittländern vermittelt wird;

63.  wiederholt seine Ansicht, dass die Annahme des strategischen Rahmens der EU sowie des ersten Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie im Jahr 2012 einen wichtigen Meilenstein für die EU darstellt, um die Themen Menschenrechte und Demokratie in den Mittelpunkt ihrer externen Beziehungen zu rücken; begrüßt die Annahme eines neuen Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2015 bis 2019 und die Durchführung einer Halbzeitüberprüfung im Jahr 2017 durch den Rat im Jahr 2015; fordert die VP/HV, den EAD, die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, eine wirksame und kohärente Umsetzung des derzeitigen Aktionsplans sicherzustellen, unter anderem durch eine wirkliche Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen; betont, dass die Mitgliedstaaten Rückmeldungen darüber geben sollten, wie sie den Plan umgesetzt haben; weist insbesondere darauf hin, dass es die Wirksamkeit der Werkzeuge zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie weltweit zu erhöhen sowie deren Wirkung auf lokaler Ebene zu maximieren gilt;

64.  bekräftigt seine Ansicht, dass ein solider Konsens und eine verstärkte Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Organen sowie eine echte Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene erforderlich sind, um die Agenda für Menschenrechte und Demokratie auf kohärente und konsequente Weise voranzubringen; betont nachdrücklich, dass sich die Mitgliedstaaten die Umsetzung des Aktionsplans und des strategischen Rahmens der EU stärker zu eigen machen und als einen Plan zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie auf bilateraler und multilateraler Ebene nutzen sollten;

65.  würdigt die entscheidende Rolle des Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, Stavros Lambrinidis, bei der Stärkung der Sichtbarkeit und der Effektivität der EU bei dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze auf der ganzen Welt und betont seine Rolle bei der Förderung einer konsequenten und kohärenten Umsetzung der Menschenrechtspolitik der EU; begrüßt die Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der EU bis zum 28. Februar 2019 und bringt erneut seine Forderung zum Ausdruck, dieses Mandat in ein ständiges Mandat umzuwandeln; empfiehlt in dieser Hinsicht, dem EU-Sonderbeauftragten ein eigenes Initiativrecht und eine stärkere öffentliche Sichtbarkeit zu verschaffen und ihm angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung zu stellen, damit er seiner Aufgabe in höchstmöglichem Maße nachkommen kann; empfiehlt des Weiteren, dass der EU-Sonderbeauftragte die Transparenz seiner Tätigkeiten, Vorhaben, Fortschrittsberichte und Kontrollen verbessern sollte;

66.  weist darauf hin, dass die Arbeiten und Erfolge des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte nur teilweise zugänglich sind, und zwar über den Jahresbericht über Menschenrechte, seine Accounts in den sozialen Medien und die veröffentlichten Reden;

67.  unterstützt in vollem Umfang die länderspezifischen Menschenrechtsstrategien (HRCS), die im Hinblick auf die besondere Lage und die besonderen Bedürfnisse eines jeden Landes maßgeschneiderte Maßnahmen der EU ermöglichen; bekräftigt seine Forderung, dass den Mitgliedern des EP Zugang zu strategischen Inhalten gewährt wird; unterstreicht nachdrücklich die Bedeutung dessen, dass die länderspezifischen Menschenrechtsstrategien (HRCS) auf allen Ebenen der Politikgestaltung gegenüber einzelnen Drittländern berücksichtigt werden; weist erneut darauf hin, dass die länderspezifischen Menschenrechtsstrategien den Maßnahmen der EU in den einzelnen Ländern entsprechen und auf die konkrete Situation abgestimmt sein müssen und dass sie – erforderlichenfalls anpassbare – Indikatoren umfassen sollten, anhand derer die Fortschritte gemessen werden können;

68.  begrüßt die Benennung von Anlaufstellen für Menschenrechten und Geschlechterfragen durch alle EU-Delegationen und GSVP-Missionen; wiederholt seine Empfehlung an die VP/HV und den EAD, eindeutige operative Leitlinien zur Rolle von Anlaufstellen bei Delegationen zu entwickeln, so dass sie sich verbessern, als wirkliche Menschenrechtsberater agieren und ihre Arbeit effizient ausführen;

69.  erkennt an, dass Menschenrechtsdialoge mit Drittländern als effizientes Instrument für bilaterales Engagement und Zusammenarbeit im Bereich der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte dienen können; begrüßt die Aufnahme von Menschenrechtsdialogen mit einer wachsenden Anzahl von Ländern; lobt die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in vorbereitende Dialoge und ermuntert weiter dazu; bekräftigt seine Forderung nach der Entwicklung eines umfassenden Mechanismus zur Überwachung und Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Menschenrechtsdialogen;

70.  erinnert an die Zusicherung der EU, die Menschenrechte und die Demokratie in den Mittelpunkt ihrer Beziehungen zu Drittländern zu stellen; hebt deshalb hervor, dass alle EU-Politikbereiche, die eine außenpolitische Dimension aufweisen, wie beispielsweise Erweiterung und Nachbarschaftspolitik, die GSVP und die Bereiche Umwelt, Entwicklung, Sicherheit, Terrorismusbekämpfung, Handel, Justiz und Inneres, eingesetzt werden müssen, um die Menschenrechte und demokratischen Prinzipien zu fördern, auch im Wege von Menschenrechtsklauseln in internationalen Abkommen;

71.  erinnert daran, dass Sanktionen ein wichtiges Instrument der GASP sind; fordert den Rat nachdrücklich auf, die in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen zu verhängen, sofern sie für das Erreichen der Ziele der GASP und insbesondere für den Schutz der Menschenrechte und die Konsolidierung und Unterstützung der Demokratie als erforderlich erachtet werden, und dabei sicherzustellen, dass sich diese Sanktionen nicht auf die Zivilbevölkerung auswirken; fordert, dass sich diese Sanktionen insbesondere gegen Amtsträger richten müssen, die als Verantwortliche von Menschenrechtsverletzungen identifiziert wurden, um sie für ihre Verbrechen und rechtswidrigen Taten zu bestrafen;

72.  nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, ihrer Verpflichtung nachzukommen, Menschenrechtsbestimmungen in ihre Folgenabschätzungen für legislative und nichtlegislative Vorschläge sowie bei der Umsetzung von Maßnahmen und Handels- und Investitionsabkommen einzubeziehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Qualität und den Umfang der Folgenabschätzungen zu verbessern und die systematische Übernahme von Menschenrechtsfragen in den Wortlaut von legislativen und nichtlegislativen Vorschlägen sicherzustellen;

73.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für das entschlossene Vorgehen der EU bei der Förderung der Menschenrechte und demokratischen Grundprinzipien durch eine Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), mit regionalen Organisationen wie dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN), der Südasiatischen Vereinigung für regionale Kooperation (SAARC), der Afrikanischen Union, der Arabischen Liga und anderen Organisationen, wobei diese Zusammenarbeit im Einklang mit den Artikeln 21 und 22 EUV erfolgt;

74.  betont, dass die EU zur Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele, die sie sich im Rahmen des neuen Aktionsplans gesetzt hat, ausreichende Mittel sowie entsprechendes Fachwissen – sowohl in Bezug auf speziell eingesetztes Personal in den Delegationen und in den Zentraldienststellen als auch auf die zur Verfügung stehenden Finanzmittel – bereitstellen muss;

75.  betont außerdem, wie wichtig es ist, dass sich die EU aktiv und konsequent an allen UN-Menschenrechtsmechanismen, vor allem am Dritten Ausschuss der UN-Generalversammlung und am UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) beteiligt; nimmt die Anstrengungen des EAD, der EU-Delegationen in New York und in Genf und der Mitgliedstaaten zur Erhöhung der Kohärenz der EU bei Menschenrechtsfragen auf der Ebene der Vereinten Nationen zur Kenntnis; fordert die EU auf, sich noch mehr Gehör zu verschaffen, indem sie unter anderem die immer häufiger umgesetzten Regionen übergreifenden Initiativen intensiviert und in Bezug auf Resolutionen eine unterstützende und führende Rolle einnimmt; betont, dass die EU eine führende Rolle bei den Bemühungen um eine Reform der Vereinten Nationen übernehmen muss, deren Ziel es ist, die Durchschlagskraft und Stärke des auf Regeln beruhenden multilateralen Systems zu erhöhen, damit für einen größeren und wirksameren Menschenrechtsschutz und die Weiterentwicklung des Völkerrechts gesorgt wird;

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76.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 70. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie den EU-Delegationsleitern zu übermitteln.

(1) http://www.ohchr.org/Documents/ProfessionalInterest/cedaw.pdf
(2) http://www.un.org/Depts/german/gv-69/band1/ar69167.pdf
(3) https://treaties.un.org/doc/source/docs/A_RES_45_158-E.pdf
(4) http://www.unhcr.org/3b66c2aa10
(5) https://www.globalcompact.de/wAssets/docs/Menschenrechte/Publikationen/leitprinzipien_fuer_wirtschaft_und_menschenrechte.pdf
(6) http://www.un.org/en/development/desa/population/migration/generalassembly/docs/globalcompact/A_RES‌_71_1.pdf
(7) https://sustainabledevelopment.un.org/post2015/transformingourworld
(8) https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168008482e
(9) http://www.oecd.org/corporate/mne/oecdguidelinesformultinationalenterprises.htm
(10) https://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/131181.pdf
(11) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10897-2015-INIT/de/pdf
(12) http://europa.eu/globalstrategy/sites/globalstrategy/files/regions/files/eugs_review_web_0.pdf
(13) http://europa.eu/globalstrategy/sites/globalstrategy/files/full_brochure_year_1.pdf
(14) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56.
(15) https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_guidelines_rights_of_child_0.pdf
(16) https://ec.europa.eu/europeaid/sites/devco/files/european-consensus-on-development-final-20170626_en.pdf
(17) https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_human_rights_guidelines_on_freedom_of_expression_online_and_offline_en.pdf
(18) https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/137585.pdf
(19) http://www.ceceurope.org/wp-content/uploads/2015/08/CofEU_119404.pdf
(20) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8416-2013-INIT/de/pdf
(21) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6129-2012-REV-1/de/pdf
(22) https://www.osce.org/odihr/19223?download=true
(23) https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/137584.pdf
(24) https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_guidelines_on_human_rights_dialogues_with_third_countries.pdf
(25) ABl. C 303 vom 15.12.2009, S. 12.
(26) https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/16173_08_en.pdf
(27) https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/10019_08_en.pdf
(28) ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.
(29) https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_guidelines_hrd_en.pdf
(30) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10255-2016-INIT/de/pdf
(31) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0344.
(32) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0502.
(33) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0404.
(34) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0405.
(35) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0300.
(36) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0020.
(37) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0066.
(38) ABl. C 181 vom 19.5.2016, S. 69.
(39) http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session31/Documents/A_HRC_31_56_en.doc
(40) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 115.
(41) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
(42) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(43) ABl. C 310 vom 25.8.2016, S. 35.

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