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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode - November 2023
EPUB 158kPDF 741k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1 : AUSSCHÜSSE

Artikel 222 : Öffentliche Anhörungen und Aussprachen zu einer Bürgerinitiative

1.   Hat die Kommission in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eine Mitteilung über eine Bürgerinitiative veröffentlicht, so führt dies dazu, dass der Präsident des Europäischen Parlaments auf Vorschlag des Vorsitzes der Konferenz der Ausschussvorsitze.

(a)   den gemäß Anlage VI in der Sache zuständigen Ausschuss beauftragt, die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehene öffentliche Anhörung zu organisieren; der für Petitionen zuständige Ausschuss wird automatisch gemäß Artikel 57 assoziiert;

(b)   in dem Fall, dass zwei oder mehr Bürgerinitiativen, für die in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 Mitteilungen veröffentlicht wurden, ein ähnliches Thema betreffen, nach Anhörung der Organisatoren entscheiden kann, dass eine gemeinsame Anhörung organisiert wird, bei der alle beteiligten Bürgerinitiativen gleichberechtigt behandelt werden.

2.   Der in der Sache zuständige Ausschuss

(a)   vergewissert sich davon, dass die Kommission die Organisatorengruppe gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 auf geeigneter Ebene empfangen hat;

(b)   sorgt erforderlichenfalls mit Unterstützung der Konferenz der Ausschussvorsitze dafür, dass die Kommission ordnungsgemäß in die Organisation der öffentlichen Anhörung einbezogen wird und dass sie bei der Anhörung auf geeigneter Ebene vertreten ist.

3.   Der Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses veranstaltet die öffentliche Anhörung an einem geeigneten Termin innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/788.

4.   Der in der Sache zuständige Ausschuss organisiert die öffentliche Anhörung im Parlament gegebenenfalls gemeinsam mit den anderen Einrichtungen und Organen der Union, die an dieser teilnehmen wollen. Er kann weitere Interessenträger zur Teilnahme einladen.

Der in der Sache zuständige Ausschuss ersucht eine repräsentative Gruppe von Organisatoren, einschließlich mindestens einer Kontaktperson im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788, die Initiative bei der Anhörung zu vertreten.

5.   Das Präsidium nimmt im Einklang mit den mit der Kommission getroffenen Vereinbarungen Regelungen hinsichtlich der Rückerstattung von angefallenen Kosten an.

6.   Der Präsident des Parlaments und der Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze können ihre Befugnisse nach diesem Artikel einem Vizepräsidenten bzw. einem anderen Ausschussvorsitz übertragen.

7.   Sollten die in Artikel 57 bzw. 58 aufgeführten Bedingungen erfüllt sein, gelten diese Bestimmungen auch für andere Ausschüsse sinngemäß. Die Artikel 210 und 211 finden ebenfalls Anwendung.

Artikel 25 Absatz 9 findet auf öffentliche Anhörungen zu Bürgerinitiativen keine Anwendung.

8.   Das Parlament hält bei einer Tagung nach der öffentlichen Anhörung eine Aussprache über eine Bürgerinitiative ab, für die in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 eine Mitteilung veröffentlicht wurde, und entscheidet, wenn es die Aussprache auf seine Tagesordnung setzt, ob die Aussprache mit einer Entschließung abgeschlossen wird. Es nimmt davon Abstand, die Aussprache mit einer Entschließung abzuschließen, wenn ein Bericht über dasselbe oder ein ähnliches Thema bei dieser oder der darauffolgenden Tagung vorgesehen ist, es sei denn, der Präsident macht aus besonderen Gründen einen anderslautenden Vorschlag. Beschließt das Parlament, zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung anzunehmen, können der für das Thema zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 132 Absätze 3 bis 8, die die Einreichung von Entschließungsanträgen und die Abstimmung darüber betreffen, finden entsprechend Anwendung.

9.   Infolge der Mitteilung der Kommission, in der sie ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu einer bestimmten Bürgerinitiative darlegt, bewertet das Parlament die Maßnahmen, die aufgrund dieser Mitteilung von der Kommission ergriffen wurden. Legt die Kommission keinen geeigneten Vorschlag zu einer Bürgerinitiative vor, kann der in der Sache zuständige Ausschuss in Abstimmung mit den Organisatoren der Bürgerinitiative eine Anhörung durchführen. Darüber hinaus kann das Parlament entscheiden, ob eine Aussprache im Plenum abgehalten und diese Aussprache mit einer Entschließung abgeschlossen wird. Das Verfahren nach Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden. Außerdem kann das Parlament beschließen, das ihm gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verliehene Recht wahrzunehmen und folglich das Verfahren nach Artikel 47 einzuleiten.

(1) Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55).
Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2023Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen