Regelungen zu Fraktionen im EP

Briefing 05-06-2019

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP) können Fraktionen bilden; diese richten sich nicht nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach der politischen Zugehörigkeit. Seit der ersten Direktwahl zum Europäischen Parlament im Jahr 1979 schwankt die Zahl der Fraktionen zwischen sieben und zehn. Da sich möglicherweise bisher bestehende Fraktionen auflösen oder neue bilden werden, werden sich diese Schwankungen bei der Anzahl, Größe und Zusammensetzung der Fraktionen wahrscheinlich auch nach der Europawahl 2019 fortsetzen. Um eine Fraktion zu bilden, bedarf es mindestens 25 Mitglieder, die in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (also gegenwärtig sieben) gewählt wurden. Einige MdEP gehören keiner Fraktion an: Sie werden als fraktionslose Mitglieder (non-attached bzw. non-inscrits) bezeichnet. Die Fraktionen spielen im parlamentarischen Alltag eine äußerst wichtige Rolle. Allerdings haben auch einzelne MdEP bzw. mehrere gemeinsam agierende MdEP zahlreiche Rechte, auch im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufsicht über andere Organe der EU, etwa die Kommission. Allerdings wird die Zugehörigkeit zu einer Fraktion vor allem dann relevant, wenn es um die Zuweisung von Schlüsselpositionen in den politischen und organisatorischen Strukturen des Parlaments geht – etwa im Hinblick auf Ausschuss- oder Delegationsvorsitze oder das Verfassen von Berichten über wichtige Dossiers. Darüber hinaus erhalten Fraktionen mehr Mittel für ihre kollektiven Bediensteten und parlamentarischen Tätigkeiten als fraktionslose Mitglieder. Die Finanzierung der Fraktionen unterscheidet sich allerdings von der Finanzierung, die europäische politischen Parteien und Stiftungen erhalten, die sich – wenn sie der Anforderung, sich als solche zu registrieren, nachkommen – um eine Finanzierung durch das Europäische Parlament bewerben können..