Artikel 50 EUV: Austritt eines Mitgliedstaates aus der EU

Briefing 18-02-2016

Das Recht eines Mitgliedstaates, aus der Europäischen Union auszutreten, wurde erstmals im Vertrag von Lissabon eingeführt; zuvor war höchst umstritten, ob die Möglichkeit eines Austritts besteht. In Artikel 50 EUV werden keine materiellen Bedingungen für die Ausübung des Austrittsrechts durch einen Mitgliedstaat festgelegt, sondern lediglich verfahrensbezogene Anforderungen. Die Bestimmung sieht vor, dass ein Austrittsabkommen zwischen der EU und dem austretenden Staat ausgehandelt wird, in dem insbesondere dessen zukünftige Beziehung zur Union zu regeln ist. Wird innerhalb von zwei Jahren keine Einigung erzielt, endet die Mitgliedschaft des betreffenden Staates automatisch, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat, diese Frist zu verlängern. Die Rechtsfolge eines Austritts aus der EU ist, dass die EU-Verträge (und die zugehörigen Protokolle) im betreffenden Mitgliedstaat ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden. Im austretenden Staat gilt das EU-Recht nicht mehr, wobei nationale Rechtsakte, die zur Durchführung oder Umsetzung von EU-Recht angenommen wurden, so lange gültig bleiben, bis die nationalen Behörden entscheiden, diese zu ändern oder aufzuheben. In einem Austrittsabkommen müsste das Auslaufen der EU-Finanzprogramme und sonstiger EU-Normen geregelt werden. Sachverständige sind sich einig, dass der austretende Mitgliedstaat in erheblichem Umfang neue Rechtsvorschriften erlassen müsste, um EU-Recht zu ersetzen, insbesondere in Bereichen ausschließlicher Zuständigkeit der EU, und dass eine vollständige Abschottung des austretenden Staates von den Auswirkungen des Besitzstands der Union in jedem Fall unmöglich wäre, wenn es eine zukünftige Beziehung zwischen dem früheren Mitgliedstaat und der EU geben soll. Darüber hinaus könnte ein Austrittsabkommen Bestimmungen über die übergangsweise Anwendung von EU-Rechtsvorschriften enthalten, insbesondere im Hinblick auf die Rechte, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben, und auf sonstige Rechte, die sich aus EU-Recht ableiten und andernfalls durch den Austritt erlöschen würden.