Anerkennung und Registrierung von Personenstandsurkunden in Grenzüberschreitenden Fällen
Das in Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Recht jedes Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beinhaltet auch das Recht auf Anerkennung seiner bürgerlichen Identität, nach dem juristischen Sprachgebrauch also auf Anerkennung seines durch Urkunden bestätigten Personenstandes. Damit ist in erster Linie gemeint, dass ein Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, seinen Personenstand leicht nachweisen können muss; ferner muss er Personenstandsfälle, die ihn selbst betreffen und die im Ausland eingetreten sind, in die Personenstandsregister eintragen lassen können; und schließlich muss dieser Personenstand auch anerkannt werden. Gegenstand dieses Vermerks ist es, diese drei Ebenen von Schwierigkeiten zu beleuchten und dabei auf jeder Ebene die von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) vorgesehenen Lösungen aufzuzeigen, denen sich die Europäische Union nach noch zu definierenden Modalitäten anschließen könnte.
Eingehende Analyse
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Paul Lagarde, Professor, Universität Paris I
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